Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1966, Az.: RiZ (R) 1/65
Besoldungsmäßige Behandlung eines Richters; Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Maßnahme der Dienstaufsicht; Zuständigkeit des Dienstgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1966
- Aktenzeichen
- RiZ (R) 1/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10539
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 23.07.1965 - AZ: 2/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 46, 66 - 74
- DRiZ 1966, 349-351
- DVBl 1967, 172 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1967, 40-41 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 2165-2167 (Volltext mit amtl. LS) "Zuständigkeit des VerwG"
Verfahrensgegenstand
Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht.
Prozessführer
Oberarbeitsgerichtsrat Dr. Heinrich L. aus L.
Prozessgegner
Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Arbeitsminister in Stuttgart
Amtlicher Leitsatz
- a)
Für die Zulässigkeit des Antrags im Prüfungsverfahren nach den §§ 26 Abs. 3 und 78 Nr. 4 e DRiG genügt die Behauptung des Richters, daß die ihn betreffende Maßnahme einer Dienstaufsichtsbehörde seine Unabhängigkeit beeinträchtige.
- b)
Die Prüfungsbefugnis der Dienstgerichte in einem solchen Verfahren hängt nicht von Art und Inhalt der Maßnahme ab. Insbesondere sind die Dienstgerichte nicht beschränkt auf die Prüfung der Aufsichtstätigkeit im engeren Sinne.
- c)
Ist zwischen dem Richter und der Dienstaufsichtsbehörde streitig, von welchem Zeitpunkt ab dem Richter die höhere Besoldung zustehe, und glaubt die Dienstaufsichtsbehörde dem Anspruch für die frühere Zeitspanne nicht entsprechen zu können, weil die gesetzliche Regelung es nicht zulasse, so beeinträchtigt der ablehnende Bescheid die richterliche Unabhängigkeit in der Regel auch dann nicht, wenn die Rechtsansicht der Dienstaufsichtsbehörde falsch ist. Insoweit haben daher die Verwaltungsgerichte Sachverhalt und Rechtslage umfassend zu prüfen.
Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes,
hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1966
unter Mitwirkung
der Senatspräsidenten Dr. Baldus, Dr. König und Scharpenseel sowie
der Bundesrichter Dr. Dotterweich und Schilgen
für Recht erkannt.
Tenor:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Dienstgerichtshofs beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 23. Juli 1965 (Reg.Nr. 2/64) aufgehoben.
Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Richterdienstgerichts beim Landgericht Karlsruhe vom 7. August 1964 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat auch die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Antragsteller war seit 1953 einziger Arbeitsgerichtsrat beim Arbeitsgericht L. Dieses Gericht erhielt 1956 eine zweite Kammer und einen zweiten Richter. Der Antragsteller führte die Geschäfte des Dienstaufsichtsrichters weiter, wurde aber erst durch Erlaß des Arbeitsministers von Baden-Württemberg vom 13. März 1958 auch förmlich zum dienstaufsicht führenden Richter bestellt. Besoldet wurde er nach der Eingangsgruppe für Richter, d.h. bis zum 31. März 1957 nach der alten Gruppe A 2 c 2, von da an nach der neuen Gruppe A 13 (Anlage zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 GBl. S. 17). Durch dieses Gesetz waren zwar die dienstaufsichtführenden Arbeitsgerichtsräte an Arbeitsgerichten mit zwei und drei richterlichen Planstellen rückwirkend ab 1. April 1957 in die Besoldungsgruppe A 14 Z eingestuft worden. Gleichwohl erhielt der Antragsteller erst vom 1. Dezember 1958 an die Besoldung nach der Gruppe A 14 Z, nachdem auf der Grundlage des Gesetzes über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Staatshaushaltsgesetz 1957 und eines zweiten Nachtrags zum Staatshaushaltsgesetz 1958 (Stellenüberleitungsplan 1958) vom 12. Januar 1959 (GBl. S. 1) eine entsprechende Planstelle geschaffen worden war. In diese wurde der Antragsteller durch Erlaß des Arbeitsministers vom 10. April 1959 rückwirkend eingewiesen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, daß ihm die Besoldung nach der Gruppe A 14 Z schon ab 1. April 1957 zugestanden habe. Der Arbeitsminister hat seinen dahingehenden Antrag jedoch durch Bescheid vom 5. Juni 1961 abgelehnt und seinen Widerspruch dagegen durch Bescheid vom 15. Juni 1962 zurückgewiesen.
Daraufhin hat der Antragsteller am 2. August 1962 beim Verwaltungsgericht Freiburg auf Aufhebung dieser Bescheide geklagt. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 20. März 1963 die Verhandlung gemäß den §§ 68 Abs. 3, 118 Abs. 2 DRiG bis zur Erledigung eines vom Antragsteller innerhalb eines Monats einzuleitenden Verfahrens beim Dienstgericht ausgesetzt.
Nunmehr hat der Antragsteller am 19. April 1963 das dienstgerichtliche Prüfungsverfahren eingeleitet; sein Antrag wurde im ersten Rechtszug von dem Dienstgericht beim Landgericht Karlsruhe als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof beim Oberlandesgericht Stuttgart dieses Urteil abgeändert und antragsgemäß wie folgt entschieden:
"Es wird festgestellt, daß die Weigerung des Arbeitsministeriums des Landes Baden-Württemberg, den Antragsteller während der Zeit vom 1. April 1957 bis 30. November 1958 nach der Besoldungsgruppe A 14 Z des Landesbesoldungsgesetzes vom 27. Januar 1958 (GBl. S. 17) zu besolden, eine die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahme der Dienstaufsicht darstellt und deswegen unzulässig ist."
Mit der zugelassenen Revision bittet der Antragsgegner, den Antrag unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen. Er hält seinen Rechtsstandpunkt aufrecht und macht in erster Linie geltend, daß ihm mit Rücksicht auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften die gesetzliche Möglichkeit und Befugnis fehle, dem Besoldungsanspruch des Antragstellers zu entsprechen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des den Antrag zurückweisenden Urteils erster Instanz.
I.
Mit Recht haben die Vorinstanzen angenommen, daß der Antrag zulässig ist und die Dienstgerichte zuständig sind. Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheiden auf seinen Antrag die Dienstgerichte (§§ 26 Abs. 3, 78 Nr. 4 e DRiG). Diesen Antrag hat der Antragsteller bei dem nach § 48 Ziff. 4 LRiG Baden-Württemberg (GBl. 1964, 79) zuständigen Richterdienstgericht gestellt und behauptet, daß die Art seiner besoldungsrechtlichen Behandlung durch den Antragsgegner seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige. Für die Zulässigkeit des Antrags genügt es, daß die von Richter aus diesem Grunde beanstandete Maßnahme von einer Dienstaufsichtsbehörde ausgeht; mehr fordert § 26 Abs. 3 DRiG nicht, insbesondere hängt die Zulässigkeit des Antrags nicht von Art und Inhalt der angefochtenen Maßnahme ab. Deshalb können die Einwendungen des Antragsgegners, die beanstandeten Maßnahmen seien nicht Betätigung der Dienstaufsicht, sondern Anwendung des Besoldungsrechts und bezögen sich zudem nicht auf die richterliche, vielmehr auf die gerichtsverwaltende Aufgabe des Antragstellers, jedenfalls gegen die Zulässigkeit des Antrags nichts ausrichten. Die Bescheide des Arbeitsministers vom 5. Juni 1961 und 15. Juni 1962, mit denen die begehrte Besoldung abgelehnt worden ist, sind als Maßnahme der Dienstaufsichtsbehörde ohne weiteres anfechtbar im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Auch betrifft die vom Berufungsgericht ausführlich erörterte Frage, ob Maßnahmen, die außerhalb der eigentlichen, bei Richtern beschränkten Dienstaufsicht (§ 26 Abs. 1 und 2 DRiG) liegen, die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen können, nicht mehr die Zulässigkeit des Antrags; sie gehört vielmehr zur Sachentacheidung. Die Zulässigkeit wird im übrigen nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Bescheide vom 5. Juni 1961 und 15. Juni 1962 schon vor dem Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes am 1. Juli 1962 ergangen sind. Der Antragsteller hat sein durch die Bescheide zurückgewiesenes Verlangen durch Klage beim Verwaltungsgericht unter Beachtung und Einhaltung der dafür maßgeblichen Vorschriften am 2. August 1962 geltend gemacht; das Verwaltungsgericht hat ihn dann durch den Aussetzungsbeschluß vom 20. März 1963 auf den Rechtsweg bei den Dienstgerichten gewiesen. Damit sind die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Weiterverfolgung des Antrags vor den Dienstgerichten nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 DRiG gegeben (vgl. dazu Urteil des Dienstgerichts des Bundes vom 23. Oktober 1963, BGHZ 42, 163, 166) [BGH 23.10.1963 - RiZ 1/62].
II.
In der Sache kann das Dienstgericht des Bundes den Erwägungen, mit denen das angefochtene Urteil dem Antrag stattgegeben hat, nicht folgen. Der letztlich entscheidende Grund ist für das Berufungsgericht die Feststellung, daß die besoldungsmäßige Behandlung des Antragstellers der landesgesetzlichen Regelung widerspreche; weil dem Antragsteller die begehrte Besoldung gesetzlich zustehe, werde seine Unabhängigkeit durch ihre Versagung mit den Bescheiden vom 5. Juni 1961 und 15. Juni 1962 beeinträchtigt. Gegen diese Folgerung bestehen, auch wenn man von der Feststellung unrichtiger besoldungsmäßiger Behandlung ausgeht, durchgreifende Bedenken.
Allerdings ist die besoldungsmäßige Behandlung eines Richters nicht schlechthin von der Überprüfung durch die Dienstgerichte ausgeschlossen. Der Wortlaut des § 26 Abs. 3 DRiG gibt zwar keinen sicheren Aufschluß darüber, was unter einer "Maßnahme der Dienstaufsicht" verstanden werden soll; die Entstehungsgeschichte des deutschen Richtergesetzes läßt aber keinen Zweifel, daß die Dienstgerichte nicht auf die Überwachung der Aufsichtstätigkeit im engeren Sinne beschränkt werden sollten, ihnen vielmehr die umfassende Aufgabe anvertraut ist, auf Antrag jede Maßnahme der Dienstaufsichtsbehörden gegenüber einem Richter auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu überprüfen. Damit ist den Richtern ein allgemeiner Rechtsschutz gegen die Maßnahmen der Dienstaufsichtsbehörden gewährt, vornehmlich auch zur Sicherung der inneren Unabhängigkeit, wie das Berufungsgericht in Anlehnung an Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 12, 81 zutreffend hervorhebt. Von dieser Zielsetzung her muß § 26 Abs. 3 DRiG verstanden werden. Infolgedessen ist es nicht angängig, die Überwachungsaufgabe auf Maßnahmen bestimmter Art zu beschränken und die Zuständigkeit der Dienstgerichte nur wegen des Inhalts einer Maßnahme allgemein auszuschließen, wie es der Antragsgegner in Fragen der Besoldung für geboten hält. Daß nämlich die besoldungsmäßige Behandlung eines Richters schon ihrer Art nach ungeeignet sei, seine Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, läßt sich nicht sagen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an; sie zu prüfen, ist die Aufgabe der Dienstgerichte.
Gegenstand dieser umfassenden Prüfungsbefugnis ist indessen nicht die Übereinstimmung der Maßnahme mit dem Gesetz, sondern ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit. Dabei mag im Einzelfall ein Widerspruch mit dem Gesetz für die Entscheidung nach § 26 Abs. 3 DRiG mittelbar Bedeutung gewinnen können, jedoch ist ein solcher Widerspruch nicht stets und ohne weiteres auch eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit. Insbesondere kann nicht anerkannt werden, daß jede mit dem Gesetz nicht in Einklang stehende besoldungsmäßige Behandlung eines Richters allein wegen dieses Widerspruchs geeignet sei, die Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Auch läßt sich eine allgemeine den vielfältigen Möglichkeiten gerecht werdende Abgrenzungsformel hierfür ebenso wenig gewinnen, wie für die Zulässigkeit der in § 26 Abs. 2 DRiG genannten Maßnahmen. Indem sich der Gesetzgeber jeder näheren inhaltlichen Regelung der den Dienstaufsichtsbehörden gestatteten Maßnahmen enthalten hat, ist mit diesem Verzicht den Dienstgerichten die konkrete Beurteilung des Einzelfalles aufgetragen (vgl. BGHZ 42, 163, 170, 172) [BGH 23.10.1963 - RiZ 1/62]. Der vorliegende Sachverhalt ist durch mehrere Umstände gekennzeichnet, die bei verständiger Würdigung zu dem Ergebnis führen, daß eine Beeinträchtigung auszuschließen ist.
1.)
Der Arbeitsminister nimmt kein Ermessen für die besoldungsmäßige Behandlung des Antragstellers in Anspruch, sondern ist im Gegenteil überzeugt, nach der Rechtslage nicht anders handeln zu dürfen. Sieht er aber keine gesetzliche Möglichkeit, den Besoldungsanspruch des Antragstellers zu erfüllen, dann fehlt seinen Bescheiden jedenfalls subjektiv die Beziehung zur richterlichen Unabhängigkeit; er will keinen Eingriffe Nun ist allerdings ein Antrag nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht schon deshalb unbegründet, weil die dienstaufsichtführende Stelle eine Beeinträchtigung nicht gewollt und nicht beabsichtigt hat (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz § 26 Anm. 29). Es läßt sich aber nicht verkennen, daß die subjektive Einstellung der dienstaufsichtführenden Stelle ihrer Maßnahme sehr wohl auch objektiv die Beziehung zur richterlichen Unabhängigkeit nehmen kann. Das wird um so eher der Fall sein, je weiter die Maßnahme dem Bereich der eigentlichen Aufsichtstätigkeit entrückt ist. Wenn keinerlei Weisung der Dienstaufsichtsbehörde an den betroffenen Richter in Frage steht, wenn insbesondere die Dienstaufsichtsbehörde von der Vorstellung ausgeht, das einschlägige Besoldungsrecht anzuwenden und nicht anders handeln zu dürfen, dann besteht schon aus diesem Grunde in der Regel keine Beziehung der Maßnahme zur richterlichen Unabhängigkeit. Deshalb geht die Berufung des Antragstellers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 12, 81 fehle Dort ist eine landesgesetzliche Regelung für verfassungswidrig erklärt worden, weil das Aufsteigen der Richter aus der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 14 nicht gesetzlich normiert, sondern in das Ermessen der Exekutive gestellt war. Hier sieht der Arbeitsminister in den beiden angefochtenen Bescheiden durch Gesetz gebundene Entscheidungen.
2.)
Auch wenn die Auslegung der Besoldungsgesetze durch den Arbeitsminister rechtsirrig sein sollte, wird dadurch die Beziehung der besoldungsmäßigen Behandlung zur richterlichen Unabhängigkeit nicht hergestellte Daher kommt es für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Bescheide nicht darauf an, daß das Berufungsgericht mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis gekommen ist, die Rechtsauffassung des Arbeitsministers sei verfehlt. Darin liegt kein Widerspruch zu dem Urteil BGHZ 42, 163. Dort hat zwar das Dienstgericht des Bundes in einem Auslegungsstreit zwischen Richter und Dienstaufsichtsbehörde die Befugnis und die Pflicht zur verbindlichen Auslegung des Gesetzes in Anspruch genommen. Indessen ging es dort um einen wesentlich anderen Sachverhalte Vor allem war die angefochtene Maßnahme unmittelbar Aufsichtstätigkeit; sie betraf sogar die richterliche Tätigkeit selbst und bestand in dem Ersuchen, künftig in einer bestimmten Weise zu verfahren. Schon aus diesem Grunde mußte das Dienstgericht die Befugnis zur verbindlichen Auslegung des Gesetzes in Anspruch nehmen. Hinzu kam, daß dem Richter außer der Anrufung des Dienstgerichts kein Rechtsweg zur Verfügung stand, der ihm die Möglichkeit gegeben hätte, den Auslegungsstreit verbindlich durch ein Gericht entscheiden zu lassen.
3.)
Gerade in dieser Hinsicht sind hier Sachverhalt und Rechtslage anders. Zur Entscheidung über Besoldungsansprüche waren früher die ordentlichen Gerichte und sind jetzt die Verwaltungsgerichte berufen. Dieser Rechtsweg ist seit langem eröffnet. Insoweit hat das Deutsche Richtergesetz den Rechtsschutz nicht erst geschaffen, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen erweitert. Das wird vom Berufungsgericht zu Unrecht außer acht gelassen, wenn es erwägt, hier werde der Antragsteller schon durch die falsche Auslegung des Gesetzes deshalb in seiner persönlichen (inneren) Unabhängigkeit berührt, weil ihm hinsichtlich seiner Besoldung an der guten Meinung seines Vorgesetzten gelegen sein müsse und weil er ein persönliches Interesse daran habe, das Wohlwollen des Vorgesetzten zu erlangen. Der Richter mag zwar, auch wenn der Exekutive in der streitigen Besoldungsfrage kein Ermessen eingeräumt ist, veranlaßt sein, sich um eine Änderung des von ihr bezogenen Standpunktes zu bemühen, und er mag in einem solchen Fall ein persönliches Interesse daran haben, die Gunst der Exekutive zu erlangen. Für sich allein bedeutet das aber keine Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit. Es wäre eine Übertreibung, ein solches Bemühen bereits als Kennzeichen innerer Abhängigkeit zu werten. Entscheidend ist, wie der Richter rechtlich gestellt ist, fallssein Bemühen erfolglos bleibt. Wäre ihm dann der Rechtsweg versagt, so käme eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit in Betracht. Der Besoldungsanspruch ist aber im Rechtsweg verfolgbar, der Richter kann die gerichtliche Überprüfung seiner Auffassung erzwingen. Daß er mit der Klageerhebung vielleicht das Mißfallen der Exekutive erregt, muß er ohnehin auf sich nehmen. Dieser "Nachteil" ist derselbe, gleichgültig, ob er den Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht oder vor dem Dienstgericht beschreitet.
Zudem hätte die Ansicht des Berufungsgerichts zur Folge, daß die Dienstgerichte stets, sei auch nur mittelbar, über Besoldungsansprüche der Richter zu entscheiden hätten, wenn die Auslegung eines Besoldungsgesetzes Zweifel auslöst und der Richter eine Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit durch falsche Auslegung behauptet. Es kann aber nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben, die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte über besoldungsrechtliche Ansprüche derart auszuhöhlen oder auch nur die Möglichkeit zu eröffnen, daß Dienstgerichte und Verwaltungsgerichte in Entscheidungen über Besoldungsansprüche von Richtern ständig voneinander abweichen können. Vielmehr ist er offensichtlich davon ausgegangen, daß insoweit schon der bisherige Rechtszustand in der Regel ausreichenden Rechtsschutz gewährleiste.
4.)
Deshalb gehört auch der vorliegende Streitfall in die alleinige Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Diese haben darüber zu befinden, ob die Auslegung der einschlägigen Besoldungsgesetze durch den Arbeitsminister richtig oder falsch ist. Allenfalls dann käme eine andere Beurteilung in Betracht und könnte die besoldungsmäßige Behandlung eines Richters seine Unabhängigkeit berühren, wenn die Auslegung der Besoldungsgesetze durch die Exekutive schlechthin abwegig und unvertretbar oder gar willkürlich wäre.
Das Berufungsgericht hat ausführlich und mit beachtlichen Gründen dargelegt, daß die besoldungsmäßige Behandlung des Antragstellers der gesetzlichen Regelung widerspreche, insbesondere die Verzögerung bei der Schaffung neuer Planstellen, nämlich die verspätete haushaltsrechtliche Anpassung den nach dem Gesetz entstandenen Besoldunsanspruch des Antragstellers nicht habe schmälern können (vgl. dazu auch Weber in DVBl. 1952, 682). Das Dienstgericht des Bundes tritt diesen Ausführungen des Berufungsurteils keineswegs entgegen; es muß sich aber nach den bisherigen Erwägungen auf die Prüfung beschränken, ob demgegenüber der Standpunkt des Arbeitsministers schlechthin unvertretbar ist. Nach Ansicht des Dienstgerichts des Bundes wäre ein solcher Vorwurf unberechtigt. Von Willkür kann keine Rede sein. Dies behauptet auch der Antragsteller nicht. Im Grunde ist sein Vorwurf gegen den Gesetzgeber gerichtet, der es unterlassen hat, die haushaltsrechtliche Regelung sofort und ohne Einschränkung nach den Vorschriften des Besoldungsgesetzes auszurichten. Ob es aber für das Bestehen des Besoldungsanspruchs auf diese Unterlassung überhaupt ankommt, ob nicht vielmehr mit dem Berufungsgericht anzunehmen ist, daß eine lückenhafte Haushaltsregelung den Besoldungsanspruch nicht schmälern kann, das zu entscheiden, gehört zur Kompetenz der Verwaltungsgerichte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 66 Abs. 1 DBiG.
König
Senatspräsident Scharpenseel ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben; Baldus
Dotterweich
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