Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1991, Az.: III ZR 18/91

Ablehnung eines Rentenantrags; Mitteilungsamtspflicht; Amtspflicht des Bediensteten eines Rentenversicherungsträgers; Rentenversicherungstträger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1991
Aktenzeichen
III ZR 18/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14271
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 116, 312 - 318
  • MDR 1992, 456 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 972-974 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1992, 310 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1992, 696-698 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Amtspflicht des Bediensteten eines Rentenversicherungsträgers, der zuständigen Krankenkasse den Zeitpunkt der verbindlichen Ablehnung eines Rentenantrags unverzüglich mitzuteilen, besteht nicht gegenüber der Krankenkasse als einem Dritten i. S. v. § 839 BGB.

Tatbestand:

1

Durch Stellung eines Rentenantrages vom 9. Mai 1986 wurde Frau K. nach § 315 a RVO a.F. Mitglied der klagenden Krankenkasse. Der Rentenantrag wurde von der beklagten Landesversicherungsanstalt am 18. Juli 1986 abgelehnt. In der Folgezeit erbrachte die Klägerin für Frau K. noch Leistungen in Höhe von 16.533,95 DM. Sie nimmt die Beklagte in dieser Höhe auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese ihr die Ablehnung des Rentenantrags nicht unverzüglich mitgeteilt hab und nur deshalb diese Leistungen ohne Verpflichtung erbrach worden seien. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

2

Die zugelassene Revision der Beklagten führt zur Abweisung der Klage.

3

1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe, indem sie der Klägerin die Ablehnung des Rentenantrages nicht unverzüglich mitgeteilt habe, eine ihr dieser gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Dies wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.

4

a) Nach § 315 a Abs. 1 Satz 1 RVO a.F. (aufgehoben durch Art. 5 Nr. 2 des Gesundheitsreformgesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, und ersetzt durch § 189 SGB V) galten als Mitglieder der Krankenkasse Personen, die eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten beantragt hatten und die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a oder b RVO (jetzt § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und Abs. 2 SGB V) genannten Voraussetzungen erfüllten. Die Mitgliedschaft begann mit dem Tage der Stellung des Rentenantrags (§ 315 a Abs. 2 Satz 1 RVO, jetzt § 189 Abs. 2 Satz 1 SGB V) und endete (u.a.) mit dem Tag, an dem die Ablehnung des Antrages unanfechtbar wurde (§ 315 a Abs. 2 Satz 2 RVO, jetzt § 189 Abs. 2 Satz 2 SGB V).

5

Zur Gewährleistung der ordnungsmäßigen Durchführung dieser Bestimmungen hatte ein Rentenantragsteller mit dem Antrag eine Meldung für die zuständige Krankenkasse einzureichen (§ 317 Abs. 4 Satz 1 RVO, jetzt § 201 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Der Rentenversicherungsträger hatte diese Meldung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterzureichen (§ 317 Abs. 4 Satz 2 RVO, jetzt § 201 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Bei Ablehnung des Rentenantrages hatte der zuständige Rentenversicherungsträger den Monat, in dem über den Rentenantrag verbindlich entschieden worden war, der zuständigen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen (§ 317 Abs. 6 Nr. 2 RVO, jetzt nach § 201 Abs. 4 Nr. 3 SGB V den Tag).

6

b) Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß als Anspruchsgrundlage nur § 839 BGB in Betracht kommt. Bei der Bearbeitung des Rentenantrages einschließlich der in diesem Zusammenhang der Klägerin zu machenden Mitteilungen handelten die zuständigen Bediensteten der Beklagten in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Sie erfüllten eine öffentliche Aufgabe in den Formen des öffentlichen Rechts.

7

c) Nach § 317 Abs. 6 Nr. 2 RVO a.F. war die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Monat, in dem sie den Rentenantrag der Frau K. verbindlich abgelehnt hatte, unverzüglich mitzuteilen. Diese Pflicht hat sie verletzt. Damit haben die Bediensteten, die für die Erfüllung der der Beklagten obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflicht verantwortlich waren, ihre Amtspflicht verletzt.

8

Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht stelle lediglich eine Verletzung der der Beklagten ob liegenden Mitteilungspflicht und keine schuldhafte Amtspflichtverletzung eines Bediensteten fest. Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß die Mitteilung gemäß § 317 Abs. 6 Nr. 2 RVO zwar verfügt, aber nicht abgesandt worden sei. Da diese Handlung von einem Bediensteten der Beklagten vorzunehmen war, ist damit zugleich eine Pflichtverletzung zumindest des Bediensteten gegeben, der die Verfügung über die Mitteilung auszuführen hatte. Ob der Verfügende seinerseits die Ausführung zu kontrollieren hatte, kann danach dahinstehen. Unschädlich ist, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, welcher Bedienstete die Amtspflichtverletzung begangen hat. Zwar ist im Hinblick auf das Wesen der übergeleiteten Haftung erforderlich, daß der gesamte Haftungstatbestand in der Person irgendeines Amtsträgers erfüllt ist (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl., S. 46) es bedarf deshalb aber nicht auch einer Feststellung der Identität dieser Person. Vielmehr ist ausreichend, wenn feststeht, daß irgendein Amtsträger in seiner Person den gesamten Haftungstatbestand verwirklicht hat. Dies ist - von der Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht zunächst ab gesehen - nach den Feststellungen zu bejahen. Der Bedienstete der Beklagten, der die getroffene Mitteilungsverfügung auszuführen hatte, hat durch sein Versäumnis die Haftungsvoraussetzung der Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt.

9

d) Die verletzte Amtspflicht oblag dem oder den verantwortlichen Bediensteten jedoch nicht gegenüber der Klägerin als einem Dritten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB.

10

Dritter im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB kann allerdings auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Im allgemeinen werden die unter den verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehenden Pflichten jedoch lediglich solche sein, die eine ordentlich Verwaltung gewährleisten sollen; eine solche Körperschaft ist nur dann Dritter, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte ihr bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (Senatsurteil vom 21. Januar 1974 - III ZR 13/72 - VersR 1974, 666). Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interesse. derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als "drittgerichtete" Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (stRspr; vgl. insb. Senatsurteile BGHZ 87 253, 255 [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82], und vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 28).

11

Verneint hat der Senat nach diesen Grundsätzen die Drittgerichtetheit

12

der Pflicht des Angestellten eines kommunalen Versicherungsamtes, bei Entgegennahme von Rentenanträgen für eine Klarstellung maßgeblicher Abstammungsverhältnisse und der Versicherungsberechtigung zu sorgen, im Verhältnis zum Träger der Rentenversicherung (Senatsurteil BGHZ 26, 232);

13

der Verpflichtung des Gewerbeaufsichtsamtes zur Leistung von Amtshilfe bei der Durchführung von Maßnahmen der Unfallverhütung im Verhältnis zur Berufsgenossenschaft (Senatsurteil vom 21. Januar 1974 a.a.O.);

14

der Verpflichtung des für die Entgegennahme eines Antrags auf Erwerbsunfähigkeitsrente zuständigen Amtsträgers eine. Gemeinde zur unverzüglichen Bearbeitung und Weiterleitung des Rentenantrages im Verhältnis zum Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (Senatsurteil vom 26. Mai 1977 III ZR 82/75 - VersR 1977, 765);

15

der Verpflichtung des Zivildienstleistenden, das ihm dienstlich anvertraute Sacheigentum sorgsam zu behandeln und vor vermeidbaren Schäden zu bewahren, im Verhältnis zu seiner Beschäftigungsstelle (Senatsurteil BGHZ 87, 253 [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82]);

16

der Verpflichtung der Bediensteten einer Besoldungs- (Vergütungs-) Stelle eines Landes, in den Konkurrenzfällen des § 40 Abs. 6 BBesG Vergleichsmitteilungen auszutauschen, im Verhältnis zu einer Stadtgemeinde als dem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber (Senatsurteil vom 6. November 1986 III ZR 120/85 - BGHR BGB § 839 I 1 Dritter 4; nicht dagegen im Verhältnis zu dem von einer Vergleichsmitteilung betroffenen Besoldungs- oder Gehaltsempfänger: Senatsurteil vom 10. November 1983 - III ZR 166/82 - VersR 1984, 278);

17

der dem staatlichen Gewerbeaufsichtsamt im Baugenehmigungsverfahren obliegenden Pflichten im Verhältnis zur Baugenehmigungsbehörde (Senatsurteil vom 5. Juli 1990 aaO).

18

Der vorliegende Fall ist insbesondere denjenigen Fälle vergleichbar, in denen kommunale Bedienstete in die Erledigung von Rentenanträgen einbezogen waren (Senatsurteile BGHZ 26, 232 und vom 26. Mai 1977 aaO). In ähnlicher Weise sind hier die Bediensteten des Rentenversicherungsträgers in die Bearbeitung der Angelegenheiten der Krankenversicherung einbezogen. Rentenversicherung und Krankenversicherung erfüllen insoweit i. S. der dargestellten Rechtsprechung des Senats eine gemeinsame Aufgabe, bei der sie gleichsinnig und nicht etwa je zur Wahrung widerstreitender Interessen zusammenwirken. Die korrekte Erfüllung der Amtspflicht, die Ablehnung des Rentenantrages der Klägerin unverzüglich mitzuteilen (§ 317 Abs. 6 Nr. 2 RVO), mag dabei durchaus im Interesse der Klägerin gelegen haben. Begründet war diese Amtspflicht gleichwohl nur im öffentlichen Interesse. Die in § 317 Abs. 6 Nr. 2 RVO, jetzt in § 201 Abs. 4 Nr. 3 SGB V enthaltene Regelung darf dabei nicht isoliert gewürdigt wer den. Sie ist Teil eines Verwaltungsverfahrens, das die ordnungsgemäße Abwicklung des Meldewesens in der sozialen Krankenversicherung gewährleisten will (vgl. Nentwig, Schadensersatzansprüche des Rentenversicherungsträgers bei Verletzung der Meldepflichten der Krankenkassen nach § 317 Abs. 5 RVO i.d.F. des § 83 Nr. 33 des Gesetzes über Krankenversicherung der Landwirte, Wege zur Sozialversicherung 1973, 273, 275; BT Drucks. 9/458, S. 36). Dieses Meldeverfahren dient nur der Durchführung der Krankenversicherung, nicht deren Begründung oder Beendigung (Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, 2. Aufl. 1976 RVO § 317 Anm. 1). Die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, die von dem Rentenantragsteller einzureichende, für die Krankenkasse bestimmte Meldung an diese weiterzugeben (§ 31 Abs. 4 Satz 2 RVO, jetzt § 201 Abs. 1 Satz 2 SGB V) und dieser unverzüglich mitzuteilen, wenn der Rentenantrag verbindlich abgelehnt worden (§ 317 Abs. 6 Nr. 2 RVO, jetzt § 201 Abs. 4 Nr. 3 SGB V), die Rente beendet, entzogen, weggefallen ist oder ruht (§ 317 Abs. 6 Nr. 3 RVO), dient der Abstimmung und Erleichterung des Verfahrens beider Träger der Sozialversicherung, die insoweit bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben "gleichsinnig" zusammenwirken. Dasselbe gilt für entsprechende Meldepflichten des Trägers der Krankenversicherung gegenüber dem Rentenversicherungsträger übe Tatsachen, die Bedeutung für die Rentenversicherung haben (§ 317 Abs. 7 RVO, jetzt § 201 Abs. 5 SGB V). Daneben sind auch die Krankenkassen untereinander zu Mitteilungen im Rahmen des § 317 RVO verpflichtet, etwa wenn der Rentner eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt und die zuständige Krankenkasse nicht auch für die Krankenversicherung von Rentnern zuständig ist (Krauskopf/Schroeder-Printzen aaO Anm. 3.3.3). Diese gegenseitig zu erfüllenden Meldepflichten stellen sich als besondere Form der Amtshilfe dar; sie bestehen, soweit Belange der beteiligten Versicherungsträger berührt sind, im öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Sozialversicherung und haben keine materiell-rechtliche Schutzwirkung für die einzelnen Sozialversicherungsträger (Krauskopf/Schroeder-Printzen aaO Anm. 3.3.2; Lekon, Die Vorschriften der RVOüber Meldungen als Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB, Die Ortskrankenkasse 1968, 457, 460; Nentwig, aaO).

19

Ein anderes Ergebnis läßt sich auch nicht damit begründen, daß § 317 RVO, soweit er den privaten Arbeitgebern Mitteilungspflichten, insbesondere eine Pflicht zur Abmeldung auferlegt, als Schutzgesetz i. S. von § 823 Abs. 2 BGB anerkannt ist (vgl. BGH Urt. v. 18. Mai 1976 - VI ZR 261/73 - VersR 1976, 982 - und die Nachweise bei Krauskopf/Schroeder Printzen aaO Anm. 5.2). Insoweit fehlt es im Verhältnis zum geschädigten Sozialversicherungsträger an einer der Amtshilfe vergleichbaren Mitwirkung an der Erfüllung einer übergreifenden öffentlichen Aufgabe. Vielmehr steht der private Arbeitgeber selbst dem Träger der Sozialversicherung als möglicher "Dritter" gegenüber, der bei der Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht ersatzberechtigt wäre (vgl. einerseits Senatsurteil vom 10. November 1983 aaO; andererseits Senatsurteil vom 6. November 1986 aaO).

20

2. Das Berufungsurteil kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil das angefochtene Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis aufgehoben wird und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.