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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1990, Az.: III ZR 190/88

Gewerbeaufsichtsamt; Amtspflichten; Baugenehmigungsverfahren; Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1990
Aktenzeichen
III ZR 190/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13803
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1990, 1794-1796 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1991, 226-227 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1990, 1106-1108 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1991, 389 (amtl. Leitsatz)
  • IBR 1990, 694-695 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • MDR 1991, 228 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1991, 707-709 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1991, 349-350 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 75-77 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1990, 2013-2016 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die dem zur Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Baugenehmigungsverfahren berufenen (staatlichen) Gewerbeaufsichtsamt obliegenden Amtspflichten bestehen nicht auch gegenüber den Beteiligten des Baugenehmigungsverfahrens als "Dritten".

Tatbestand:

1

Der Kläger macht als Haftpflichtversicherer des W.-kreises übergegangene Ansprüche gegen das beklagte Land geltend, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

2

Die Firma T. beabsichtigte in den Jahren 1977/1978, in F. eine Wohnanlage mit 18 Einfamilienhäusern zu errichten. Das zu bebauende Areal lag in der Nähe des pelzverarbeitenden Gewerbebetriebes der Firma M., von dem unvermeidbare Emissionen wie Gerüche, chemische Dämpfe und Maschinenlärm, ausgehen. Eine an den W.-kreis als zuständige Baugenehmigungsbehörde gerichtete Bauvoranfrage der Firma T. wurde am 30. Juni 1977 abschlägig beschieden, da die geplante Wohnbebauung nicht mit der Eigenart der näheren, den Charakter eines Gewerbegebiets tragenden Umgebung vereinbar sei und Bedenken wegen des nahegelegenen Gewerbebetriebes und der davon ausgehenden Emissionen bestünden. Mit Schreiben vom 13. Juli 1977 nahm das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt G., eine Behörde des beklagten Landes, gegenüber dem W.-kreis zu dem Bauvorhaben Stellung. Darin wurden die Produktionsvorgänge bei der Firma M. erläutert und inbesondere auf die Lärm- und Geruchsbelästigungen hingewiesen. Das Gewerbeaufsichtsamt vertrat die Auffassung, das geplante Bauvorhaben werde zu Nachbarschaftsbeschwerden führen; eine Bebauung mit Wohnhäusern erscheine nicht möglich.

3

Nachdem die Firma T. gegen den Bescheid des W.-kreises vom 30. Juni 1977 Widerspruch eingelegt hatte, führte das Gewerbeaufsichtsamt am 24. August 1977 eine Ortsbesichtigung durch und teilte dem W.-kreis anschließend durch Schreiben vom 29. August 1977 mit, daß im Bereich der Baugrundstücke keine Belästigungen festgestellt worden seien, die von der Gerberei der Firma M. herrühren konnten, und daß auch die Lärmbelästigung unterhalb der zulässigen Grenze gelegen habe. Daher stimme das Gewerbeaufsichtsamt dem Bauvorhaben zu.

4

Aufgrund dieser Stellungnahme hob der W.-kreis durch Bescheid vom 16. September 1977 den früheren ablehnenden Bescheid vom 30. Juni 1977 auf und stellte der Firma T. die Erteilung der Baugenehmigung in Aussicht. Gegen diesen Bescheid legte nunmehr die Firma M. Widerspruch ein, der den W.-kreis veranlaßte, seine Zusage mit Bescheid vom 26. Juni 1978 zu widerrufen. Dieser Widerruf wurde von der Firma T. erneut mittels Widerspruchs angegriffen; schließlich entschied der Regierungspräsident D. am 7. Juni 1979, daß nur 6 statt der geplanten 18 Häuser genehmigungsfähig seien.

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Die Firma T. nahm daraufhin den W.-kreis wegen Amtspflichtverletzung auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr dadurch entstanden sei, daß sie im Vertrauen auf den ihr günstigen Bescheid vom 16. September 1977 nutzlose Aufwendungen zur Verwirklichung des Bauvorhabens in dem ursprünglich geplanten Umfang getätigt habe. Der W.-kreis verkündete dem beklagten Land den Streit. Durch Urteil des Berufungsgerichts vom 21. Juni 1982 wurde die Klageforderung dem Grunde nach zur Hälfte für berechtigt erklärt und im übrigen abgewiesen. Der W.-kreis einigte sich mit der Firma T. auf eine Zahlung von 136.736,05 DM; danach nahm die Firma T. die Klage zurück.

6

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger, der als Haftpflichtversicherer des W.-kreises den Schaden reguliert hat, von dem beklagten Land Ersatz der Hälfte der erbrachten Leistungen, d.h. 68.368,02 DM nebst Zinsen. Er ist der Auffassung, das Gewerbeaufsichtsamt habe die ihm gegenüber der Firma T. und gegenüber dem W.-kreis obliegenden Amtspflichten verletzt, indem es mit seinem zweiten Schreiben vom 29. August 1977 seine ursprünglichen - berechtigten - Bedenken gegen das Bauvorhaben habe fallen lassen und den W.-kreis auf diese Weise zur Erteilung des rechtswidrigen Bescheides vom 16. September 1977 veranlaßt habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist nicht begründet.

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I.1. Die Klageforderung ist ein gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den klagenden Versicherer übergegangener Ersatzanspruch des W. -kreises. Wie die Vorinstanzen zutreffend erörtert haben, kommt ein solcher Anspruch des W.-kreises gegen das beklagte Land unter zwei Gesichtspunkten in Betracht, nämlich

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a) als Schadensersatzanspruch aus einer unmittelbar gegenüber dem W. -kreis begangenen Amtspflichtverletzung des Gewerbeaufsichtsamtes;

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b) als Ausgleichsanspruch nach §§ 426 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB wegen einer Amtspflichtverletzung des Gewerbeaufsichtsamts gegenüber der Bauherrin, Firma T., für die das Land im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch mit dem W. -kreis haftet.

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2. Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht einen eigenen originären Amtshaftungsanspruch des W.-kreises gegen das beklagte Land verneint. Das Gewerbeaufsichtsamt hat keine Amtspflichten verletzt, die ihm im Verhältnis zum W. -kreis als geschütztem "Dritten" i.S. des §. 839 Abs. 1 Satz 1 BGB oblagen. Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, daß auch Träger öffentlicher Gewalt "Dritte" i.S. des Amtshaftungsrechtes sein können. Voraussetzung dafür ist aber, daß der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte dieser anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinschaftlich übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als "drittgerichtete" Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr.; vgl. insbesondere Senatsurteil BGHZ 87, 253, 254, 255  [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82]mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ferner Senatsurteil vom 6. November 1986 - III ZR 120/85 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 4; siehe auch BGB-RGRK/Kreft § 839 Rn. 245). Im vorliegenden Fall hatten der W.-kreis als Baugenehmigungsbehörde und das Gewerbeaufsichtsamt als für die Klärung immissionsschutzrechtlicher Belange zuständige Fachbehörde für das gemeinschaftliche Ziel zusammengewirkt, die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens der Firma T. zu prüfen. Daher nahmen sie in ihrem Verhältnis zueinander "gleichsinnige" und nicht etwa "widerstreitende" Interessen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze wahr. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Amtshaftung des beklagten Landes gegenüber dem W. -kreis waren daher nicht erfüllt. - Dementsprechend wird die Abweisung des Amtshaftungsanspruches auch von der Revision des Klägers hingenommen.

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II. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger auch den gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch nach §§ 840 Abs. 1, 426 Abs. 1 BGB versagt.

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1. Dieser Ausgleichsanspruch setzte voraus, daß im Außenverhältnis Amtshaftungsansprüche der Firma T. gegen den W.-Kreis und daneben auch gegen das beklagte Land bestanden, die eine deliktsrechtliche Gesamtschuldnerschaft beider Körperschaften nach § 840 Abs. 1 BGB begründeten. Dies hängt davon ab, ob das Gewerbeaufsichtsamt im Außenverhältnis zur Firma T. für deren Schädigung mitverantwortlich war; insbesondere, ob es durch die gegenüber dem W.-kreis abgegebene Erklärung vom 29. August 1977, dem Bauvorhaben werde zugestimmt, da keine vom Nachbargrundstück ausgehenden Belästigungen festgestellt werden könnten, eine Amtspflichtverletzung gegenüber der Bauherrin als geschützter "Dritter" i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB begangen hatte.

14

Die Vorinstanzen haben dies zu Recht verneint.

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2. Die Einschaltung des Gewerbeaufsichtsamtes erfolgte im Rahmen des § 68 Abs. 1 Satz 1 der seinerzeit geltenden Hessischen Bauordnung vom 6. Juli 1957 (GVBl S. 101). Danach waren vor der Entscheidung über den Bauantrag (hier: über die Bauvoranfrage) die Behörden, deren Zuständigkeitsbereich berührt wurde, zu hören. Dabei oblag dem Gewerbeaufsichtsamt die Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange nach § 52 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 2 der Hessischen Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24. Oktober 1974 (GVBl S. 485). Im Rahmen dieser Anhörung war das Gewerbeaufsichtsamt gehalten, vor Abgabe einer Stellungnahme den Sachverhalt gewissenhaft zu prüfen, um der Bauaufsichtsbehörde eine sachgemäße Entschließung über das Baugesuch zu ermöglichen. Nach dem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt ist davon auszugehen, daß die zuständigen Amtsträger des Gewerbeaufsichtsamts diese Verpflichtung fahrlässig verletzt haben, weil die positive Erklärung vom 29. August 1977 auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung beruhte.

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3. Die Pflichten, die das Gewerbeaufsichtsamt bei der Abgabe dieser Erklärung wahrzunehmen hatte, waren jedoch nicht zugunsten der Firma T. als Bauherrin drittgerichtet; daher vermochte die Verletzung dieser Pflichten eine Amtshaftung des beklagten Landes gegenüber der Firma T. nicht zu begründen.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beantwortet sich die Frage, ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der "Dritten" i.S. von § 839 BGB gehört, danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäftes ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert sein sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen. Dabei muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (Senatsurteile BGHZ 106, 323, 331 m.w.Nachw.; BGHZ 108, 224 [BGH 06.06.1989 - III ZR 251/87]; vgl. zuletzt die Senatsurteile vom 21. Dezember 1989 - III ZR 49/88 = BGHZ 110, 1 [BGH 21.12.1989 - III ZR 49/88] = NJW 1990, 1042 und III ZR 118/88 = BGHZ 109, 380 = NJW 1990, 1038).

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b) Im vorliegenden Fall war das Gewerbeaufsichtsamt tätig geworden, um der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Prüfung zu ermöglichen, ob das geplante Bauvorhaben mit den Erfordernissen des Immissionsschutzes in Einklang stand. Auf diese Weise machte sich die Bauaufsichtsbehörde zwar die besondere Sachkunde des Gewerbeaufsichtsamtes auf diesem Gebiete zunutze; sie wurde dadurch aber nicht etwa einer eigenen Prüfungspflicht enthoben. Insbesondere war sie nicht an die Auffassung des Gewerbeaufsichtsamtes gebunden. Insoweit weist der vorliegende Fall Berührungspunkte mit der (positiven) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB (früher BBauG) auf, die, anders als die Versagung, die Baugenehmigungsbehörde nicht bindet. Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, daß der Gemeinde, auch wenn sie ihr Einvernehmen (rechtswidrig) erteilt hat, die Erteilung der Baugenehmigung entschädigungsrechtlich nicht zugerechnet werden kann (BGHZ 99, 262, 273, 274). Um so weniger besteht eine solche Zurechenbarkeit im vorliegenden Fall, in dem nicht einmal die Versagung der Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes ausschlaggebende rechtliche Bedeutung für die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde hätte haben können. Der faktische Einfluß, den das Gewerbeaufsichtsamt auf diese Entscheidung nehmen mochte, indem die Baugenehmigungsbehörde auf seine Sachkunde vertraute, reicht für eine Überwälzung der Verantwortung im Außenverhältnis zum Bauherrn nicht aus. Insoweit wirkte die Einflußnahme des Gewerbeaufsichtsamtes allenfalls als bloßer Reflex zugunsten (oder zu Lasten) der Firma T. als Bauherrin, ohne dieser jedoch die Stellung einer geschützten Dritten im Sinne des Amtshaftungsrechtes zu verschaffen. Dabei ist es unerheblich, daß die Ortsbesichtigung, die das Gewerbeaufsichtsamt am 24. August 1977 vorgenommen hatte, auf einer Initiative der Grundstücksverkäufer beruhte. Denn an der Art der Beteiligung des Gewerbeaufsichtsamtes am Baugenehmigungsverfahren wurde dadurch nichts geändert; das Gewerbeaufsichtsamt verblieb vielmehr in der Stellung einer von der Bauaufsichtsbehörde anzuhörenden Fachbehörde, ohne in eine unmittelbare drittgerichtete Beziehung zum Bauherrn zu treten.

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c) Mit dieser Betrachtungsweise setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 24. April 1978 (III ZR 85/76 = WM 1978, 1209, 1211). Dort hat der Senat ausgeführt, bei der Auskunft einer Fachbehörde, die zwar behördenintern erteilt werde, aber doch zur Grundlage der Entscheidung einer anderen Behörde in einem Genehmigungsverfahren gemacht werden solle, bestehe die Pflicht zu richtiger und vollständiger Auskunftserteilung auch gegenüber den Beteiligten des Genehmigungsverfahrens (ebenso BGB-RGRK/Kreft § 839 Rn. 252). Damals hatte es sich um zwei Dienststellen derselben öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehandelt; die Frage einer gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Körperschaften im Außenverhältnis hatte nicht zur Entscheidung gestanden.

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4. Im Ergebnis ist somit festzustellen, daß im vorliegenden Fall - nicht anders als in dem dem Senatsurteil BGHZ 99, 262, 274 zugrundeliegenden Fall - die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung allein die Baugenehmigungsbehörde trifft. Für eine gesamtschuldnerische Mithaftung des beklagten Landes im Außenverhältnis zur geschädigten Bauherrin ist daher kein Raum.