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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.07.1977, Az.: BVerwG VIII CB 84.76

Nichtzulassungsbeschwerde durch einen bei einem deutschem Gericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt; Wehrpflicht von Deutschen mit ständigem Aufenthalt im Ausland; Zurückstellung vom Wehrdienst bei wehrbehördlich nicht genehmigtem Auslandsaufenthalt; Verwirkung der Befugnis der Wehrbehörden zur Berufung auf das Nichtvorliegen einer Genehmigung zum Auslandsaufenthalt des Wehrpflichtigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.07.1977
Aktenzeichen
BVerwG VIII CB 84.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 14585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 19.08.1976 - AZ: I 364/75

Fundstelle

  • HFR 1978, 256

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel und Lotz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. August 1976 und die Revision des Klägers gegen dieses Urteil werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1948 geborene Kläger wurde durch Musterungsbescheid vom 16. März 1967 als tauglich gemustert und zugleich für den Besuch des Gymnasiums bis 20. Juli 1970 vom Wehrdienst zurückgestellt. Mit Schreiben vom 2. November 1970 teilte der Vater des Klägers dem Kreiswehrersatzamt mit, sein Sohn habe sich am 18. September 1970 auf eine Auslandsreise begeben und inzwischen seinen ständigen Wohnsitz im Ausland genommen, wo er seinem Beruf nachgehe; seinen Aufenthaltsort habe er nicht bekanntgegeben. Zwei unter einer Schweizer Adresse an den Kläger gerichtete Einberufungsbescheide vom 29. Oktober 1973 und vom 14. Januar 1974 konnten nicht zugestellt werden, da der Kläger unter dieser Adresse nicht erreichbar war.

2

Nachdem das Kreiswehrersatzamt im Juli 1975 erfahren hatte, daß sich der Kläger in Wien aufhielt, kündigte es ihm mit Schreiben vom 22. Juli 1975 die Einberufung zum 1. Oktober 1975 an. Ein entsprechender Einberufungsbescheid vom 22. Juli 1975 wurde ihm über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland am 18. August 1975 zugestellt.

3

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Zurückstellungsgrund oder eine andere Wehrdienstausnahme nicht zu. Seine Wehrpflicht sei nicht erloschen, weil er den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - ohne die nach dessen § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung verlassen habe. Das Kreiswehrersatzamt sei zwar über einen längeren Zeitraum hinweg gegenüber dem Kläger nicht tätig geworden. Das beruhe aber lediglich darauf, daß es den Aufenthalt des Klägers nicht gekannt habe, den dieser verheimlicht habe.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

5

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers haben sie in der Weise eingelegt, daß sie in der Beschwerdeschrift zur Begründung auf einen beigefügten Schriftsatz der vom Kläger in erster Instanz bevollmächtigten österreichischen Rechtsanwälte verwiesen und diesen zum Gegenstand des Vertrags gemacht und mit dem handschriftlichen Zusatz "als Prozeßbevollmächtigter" und einer Anwaltsunterschrift versehen haben.

6

Außerdem hat der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Verfahrensrevision eingelegt.

7

Die Beklagte hält die Beschwerde für unzulässig, die Revision für unbegründet.

8

II.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

9

Sie ist statthaft (§ 34 Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 8. Dezember 1972 [BGBl. I S. 2277] in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO). Die Frage, ob sie rechtzeitig eingelegt worden ist, stellt sich nicht, weil das nach § 116 Abs. 2 VwGO zuzustellende Urteil des Verwaltungsgerichts den damaligen österreichischen Bevollmächtigten des Klägers in Wien gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist. Diese Art der Zustellung im Ausland verstieß gegen § 14 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - und konnte daher nach § 9 Abs. 2 VwZG, der auch für die Nichtzulassungsbeschwerde gilt (BVerwGE 23, 89), die Beschwerdefrist nicht in Lauf setzen. Hingegen bestehen Zweifel, ob der Vorschrift in § 67 Abs. 1 VwGO genügt ist, wonach auch die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nur durch einen Rechtsanwalt (oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule) eingelegt werden kann. Als Rechtsanwalt im Sinne dieser Vorschrift kommt nur ein bei einem deutschen Gericht zugelassener Anwalt in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß eine von einem Kläger eigenhändig unterzeichnete Rechtsmittelschrift auch dann nicht ordnungsgemäß ist, wenn sie am Schluß zwar den unterzeichneten Vermerk eines zugelassenen Rechtsanwalts enthält, dieser mache die Ausführungen zu seinen eigenen, wenn aber erkennbar ist, daß der Rechtsanwalt keine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (vgl. BVerwGE 22, 38; Beschluß vom 13. Juli 1973 - BVerwG III B 46.73 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 110] mit weiteren Nachweisen). Hiernach kann im vorliegenden Falle nicht unbedenklich davon ausgegangen werden, daß die Beschwerde der Form des § 67 Abs. 1 VwGO genügt. Abgesehen hiervon wäre die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG kann die Zulassung der Revision verweigert werden, wenn offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist. Die sich hieraus ergebende Zulassungsvoraussetzung ist nicht erfüllt. Die Beschwerdebegründung läßt die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Revisionsverfahren nicht erwarten.

10

Der Kläger beruft sich gegenüber dem Einberufungsbescheid in erster Linie darauf, daß seine Wehrpflicht ruhe. Nach § 1 Abs. 2 WPflG ruht die Wehrpflicht bei Deutschen, die ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb Deutschlands haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG ruht die Wehrpflicht aber nicht, wenn Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt ohne die nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche Genehmigung aus dem Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hinausverlegen. Die Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes ist nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WPflG erforderlich, wenn die Wehrpflichtigen den Geltungsbereich des Gesetzes länger als drei Monate verlassen oder wenn sie einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt im Ausland über drei Monate ausdehnen wollen. Wenn der Kläger demgegenüber geltend macht, es könne nicht im Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen, für seine Ausbildung zum Grundwehrdienst Investitionen zu tätigen, "ohne daß diese jemals von Wirksamkeit für die Bundesrepublik" seien, dann führt das nicht auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Denn der Kläger tut mit diesem Vorbringen nicht dar, die gesetzlichen Voraussetzungen, die das Ruhen der Wehrpflicht ausschließen, seien in seinem Fall nicht gegeben. Vielmehr bezweifelt das Vorbringen die Zweckmäßigkeit dieser gesetzlichen Regelung. Hiermit kann der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Daß die Vorschriften in § 1 Abs. 3 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 WPflG gültiges Recht sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in BVerwGE 40, 116 (122 f.)[BVerwG 07.06.1972 - VIII C 191/70] ausgesprochen. Daß, wie die Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang noch anführt, der Kläger im Grundwehrdient erworbenes Wissen oder seine Einsatzkraft allenfalls gegen sein "nunmehr erkorenes Heimatland" würde anwenden müssen, hat ersichtlich keine reale Grundlage.

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Unmittelbar aus der dargelegten Gesetzesregelung zu entnehmen und daher nicht klärungsbedürftig in einem Revisionsverfahren ist auch, daß ohne die nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche Genehmigung das Ruhen der Wehrpflicht nicht dadurch herbeigeführt werden kann, daß der Wehrpflichtige im Ausland eine Familie gründet und sich eine berufliche Existenz schafft. Mit seinen dahin gehenden Ausführungen macht der Kläger darüber hinaus übrigens rechtlich keine "Wehrdienstverweigerung" aus "Gewissensgründen" geltend, sondern er beruft sich darauf, daß die Einberufung für ihn zu einer besonderen Härte (§ 12 Abs. 4 WPflG; vgl. auch § 3 Abs. 2 Satz 4 WPflG) führen würde. Das ist jedoch, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis festgestellt hat, nicht der Fall. Daß der Kläger in Wien verheiratet ist, seine Familie unterhalten müsse und einen langfristigen Vertrag als Montagehelfer habe, vermag eine wehrrechtlich zu berücksichtigende Härte nicht zu begründen; in wirtschaftlicher Hinsicht muß sich der Kläger erforderlichenfalls wie andere Wehrpflichtige zunächst auf die Regelungen des Unterhaltssicherungsgesetzes verweisen lassen. Aus diesem Grunde kommt es auf die vom Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht grundsätzlich entschiedene Frage, ob sich ein Wehrpflichtiger überhaupt auf einen Zurückstellungsgrund berufen kann, der auf einen wehrbehördlich nicht genehmigten Auslandsaufenthalt zurückzuführen ist, im Falle des Klägers nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise an (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1975 - BVerwG VIII CB 28.75 -).

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Schließlich führen auch die Darlegungen des Klägers dazu, ob er seinen Auslandsaufenthalt den Wehrersatzbehörden verheimlicht hat, auf keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage. Soweit der Kläger hierzu ausführt, seine Eltern hätten seine ursprüngliche Schweizer Anschrift den Wehrersatzbehörden bekanntgegeben, und er, der Kläger, habe seinen Wehrpaß und Musterungsunterlagen zurückgesandt, gibt er - wie er selbst nicht verkennt - eine von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts abweichende Sachdarstellung. Damit kann er im Beschwerdeverfahren nicht durchdringen. Übrigens stimmt das Schreiben des Vaters des Klägers an das Kreiswehrersatzamt vom 2. November 1970, das sich in den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Behördenakten befindet, mit den fraglichen Ausführungen des Klägers nicht überein. Nach diesem Schreiben hat der Vater damals nicht nur die Anschrift des Klägers nicht gekannt, sondern er - und nicht der Kläger - hat auch dessen Wehrpaß und Muterungsunterlagen zurückgesandt.

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Damit erledigt sich auch das weitere Vorbringen des Klägers, er habe die Genehmigung nach § 3 Abs. 2 WPflG als "stillschweigend erteilt" ansehen dürfen. Hierin liegt die Rechtsbehauptung, die Wehrbehörden hätten durch Untätigkeit und Zeitablauf die Befugnis verwirkt, sich auf das Nichtvorliegen einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 WPflG zu berufen. Ob eine hoheitliche Befugnis dieser Art überhaupt der Verwirkung unterliegt, ist nicht entscheidungserheblich. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteile vom 8. Oktober 1976 - BVerwG VII C 42.75 - und vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 43.61 -) ist geklärt, daß eine Verwirkung, die als Rechtsinstitut Ausfluß des Grundsatzes von Treu und Glauben ist, jedenfalls infolge Zeitablaufs allein nicht eintreten kann.

14

III.

Die nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG statthafte Verfahrensrevision ist ebenfalls unbegründet. Sie kann durch Beschluß zurückgewiesen werden (§ 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG). Denn die Verfahrensrügen des Klägers greifen offensichtlich nicht durch.

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Der Kläger rügt zunächst, weil er sich darauf berufen habe, niemals den Aufenthaltsort verheimlicht zu haben, hätte das Verwaltungsgericht u.a. aufklären müssen, "ob nicht die Tatsache, daß die richtige Adresse des Klägers nicht in die Akten der Wehrbehörde gelangte, auf einem Versehen der Wehrbehörde beruhte. Hierzu hätte es insbesondere den Kläger als Partei vernehmen ... müssen"; er hätte dann u.a. vortragen können, daß er seine Anschrift bei Rücksendung seiner Papiere dem Kreiswehrersatzamt mitgeteilt und sie auch jeweils bei Grenzübertritten angegeben habe. Die hierin liegende Rüge eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und gegen Beweisgrundsätze (§§ 96 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es nicht unterlassen, zu der Frage einer Verheimlichung des Aufenthaltsortes Feststellungen zu treffen, sondern es hat solche Feststellungen getroffen, wenn auch mit einem z.T. von der Darstellung des Klägers abweichenden Ergebnis. Den Kläger selbst zu diesen Fragen zu vernehmen, mußte sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Der Kläger war, wie die Niederschrift der Verhandlung ergibt, in dieser Verhandlung, in der auch die Behördenakten herangezogen wurden, durch seinen damaligen Bevollmächtigten vertreten. Die Niederschrift enthält keinen Antrag auf persönliche Vernehmung des Klägers (§ 86 Abs. 2 VwGO). Die der Tatsacheninstanz gesetzten Ermessensgrenzen bei der Auswahl der möglichen Beweise sind bei dieser Sachlage nicht überschritten worden. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte zu der "Wehrdienstverweigerung" und seinen "sittlichen und wirtschaftlichen Überlegungen" die Ehefrau des Klägers vernehmen sollen.

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IV.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Revision waren daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13, 14 GKG.

Arndt
Maetzel
Lotz