Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.07.1973, Az.: BVerwG III B 46.73
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist; Handschriftlicher Vermerk "Ich mache obige Ausführungen hiermit zu meinen eigenen" eines zugelassenen Rechtsanwalts unter klägerischer Rechtsmittelschrift; Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 46.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 13834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 03.04.1973 - AZ: III E 59/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1974, 44
- ZLA 1973, 116
Amtlicher Leitsatz
Die Bezugnahme eines Rechtsanwalts auf einen vom Beschwerdeführer persönlich unterzeichneten Schriftsatz entspricht jedenfalls dann nicht der Begründungspflicht, wenn aus diesem Schriftsatz nicht einmal zu entnehmen ist, aus welchem der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Gründe die Zulassung der Revision erstrebt wird.
In der Verwaltungssache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff und Dr. Messerschmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. April 1973 wird - unter Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist - verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO begründet worden ist und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht entsprochen werden kann.
Gegen das die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts, das dem Kläger am 17. April 1973 zugestellt worden ist, hat sein Prozeßbevollmächtigter - Rechtsanwalt Dr. jur. P. - am 7. Mai 1973 Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, daß die Begründung nachgereicht werde. Unter dem 10. Mai 1973 hat der Kläger eine eigenhändig unterzeichnete Eingabe an das Verwaltungsgericht gerichtet und um eine kurze Verlängerung zur Begründung der Beschwerde gebeten. Nach Ablauf der Beschwerdefrist hat er einen am 12. Juni 1973 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen, unter dem 5. Juni 1973 von ihm unterzeichneten Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde eingereicht und u.a. vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter sei z.Z. erkrankt. Der Vorsitzende des beschließenden Senats hatte Rechtsanwalt Dr. P. unter dem 14. Juni 1973 mitgeteilt, daß die eingelegte Beschwerde mangels der erforderlichen Begründung innerhalb der Monatsfrist durch einen Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO unzulässig sei und deshalb verworfen werden müsse. Daraufhin hat Rechtsanwalt A. dem Senat unter dem 28. Juni 1973 angezeigt, daß Dr. P. erkrankt sei und er am 30. Mai 1973 zu seinem Notarvertreter bestellt worden sei. Die Beschwerdefrist sei versäumt worden, weil vor Ablauf der Beschwerdefrist der Kläger erkrankt und, nachdem er genesen sei und das ihm zur Begründung wichtige Material gesammelt habe, Dr. P. krank gewesen sei. Er - Rechtsanwalt A. - habe erst durch die Mitteilung des Senatsvorsitzenden erfahren, daß der Beschwerdeführer selbst eine Begründung eingereicht habe und wegen seines Gesundheitszustandes seinen Prozeßbevollmächtigten nicht rechtzeitig habe informieren können. Er beantrage daher, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und nach Stattgabe des Wiedereinsetzungsgesuchs über die Nichtzulassungsbeschwerde unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 5. Juni 1973 zu entscheiden, dessen Inhalt er hiermit ausdrücklich vortrage.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es unter Zugrundelegung des vorgetragenen Sachverhaltes als glaubhaft gemacht anzusehen ist, daß der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen ist, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO) und das Wiedereinsetzungsgesuch binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Selbst wenn davon zugunsten des Klägers ausgegangen wird, kann seinem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht entsprochen werden. Der Kläger hat, entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO, innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung - die Begründung der Beschwerde - nicht nachgeholt. Zwar hatte der Kläger persönlich bereits unter dem 5. Juni 1973 eine Begründung der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht und Rechtsanwalt A. hat sich in seinem Schriftsatz vom 28. Juni 1973 den Inhalt dieses Schriftsatzes dadurch zu eigen gemacht, daß er erklärt hat, er trage "dessen Inhalt ausdrücklich vor". Eine solche Erklärung ersetzt nicht die erforderliche Begründung, die innerhalb der inzwischen verstrichenen Antragsfrist hätte vorgelegt werden müssen. Der Senat hat in Übereinstimmung mit den übrigen Senaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung dahin erkannt, daß eine vom Kläger eigenhändig unterzeichnete Rechtsmittelschrift auch dann nicht ordnungsmäßig ist, wenn sie am Schluß zwar den handschriftlichen und unterzeichneten Vermerk eines zugelassenen Rechtsanwalts enthält: "Ich mache obige Ausführungen hiermit zu meinen eigenen", aber erkennbar ist, daß der Rechtsanwalt keine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (Beschluß vom 17. März 1971 - BVerwG III B 18.71/III C 23.71 - mit weiteren Nachweisen [Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 37]). So liegt der Fall hier. Der Schriftsatz des Klägers vom 5. Juni 1973 enthält keine Angaben zu der hier allein zunächst maßgeblichen Frage, aus welchem der Gründe, die in dem § 132 Abs. 2 VwGO genannt sind, die Zulassung der Revision gegen das die Wiederaufnahme ablehnende Urteil des Verwaltungsgerichts erstrebt wird. Die Bezugnahme auf einen derartigen Schriftsatz durch eine Erklärung, wie sie hier Rechtsanwalt A. abgegeben hat, läßt nicht erkennen, daß er eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat, wie sie allein einer formgerechten Begründung entspricht und dem Sinn des Vertretungszwanges des § 67 Abs. 1 VwGO gerecht wird. Denn gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Mit der Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 5. Juni 1973 ist damit die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ordnungsmäßig begründet worden. Mithin ist entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt. Demgemäß kann dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht entsprochen werden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist, weil sie nicht ordnungsmäßig innerhalb der Beschwerdefrist begründet worden ist, unzulässig. Sie muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO verworfen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt