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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1975, Az.: BVerwG VIII CB 28.75

Zurückstellung vom Wehrdienst; Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit im eigenen oder elterlichen Betrieb; Beachtlichkeit eines sich aus dem nicht genehmigten Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) ergebenden Zurückstellungsgrundes; Anforderungen an die Divergenzrüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1975
Aktenzeichen
BVerwG VIII CB 28.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 13337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 18.12.1974 - AZ: VII 263/73

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel und Noack
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 1974 und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der im Jahre 1951 geborene Kläger wurde im Januar 1970 als "tauglich" gemustert und wegen Schulbesuchs bis zum 30. Juni 1971 vom Wehrdienst zurückgestellt. Nachdem er im Oktober 1970 eine Lehre als Industriekaufmann begonnen hatte, wurde er im Oktober 1971 bis zum 31. Oktober 1973 erneut vom Wehrdienst zurückgestellt. Im April 1973 beantragte er mit dem folgenden Vorbringen die Zurückstellung für eine weiteres Jahr: Er sei Gesellschafter und Angestellter eines Fahrzeugbau-Unternehmens in Stuttgart; ein anderes Unternehmen in Stuttgart habe seine Ausbildung zum Industriekaufmann übernommen. Nach der Lehrlingsprüfung sei er im April 1973 nach Berlin übergesiedelt, wo er als Angestellter eines Leichtmetallbau-Unternehmens eine Spezialausbildung erhalten und nach dem 31. Oktober 1973 als kaufmännischer Mitarbeiter übernommen werden solle. Später trug er noch vor, persönlich haftende Gesellschafterin des Leichtmetallbau-Unternehmens in Berlin sei eine Verwaltungsgesellschaft in Berlin, an der u.a. sein Vater und er selbst als Gesellschafter beteiligt seien; da der geschäftsführende Gesellschafter der Verwaltungsgesellschaft aus gesundheitlichen Gründen und wegen seines Alters ausscheiden müsse, sei er - der Kläger - gezwungen, in die Geschäftsführung des Leichtmetallbau-Unternehmens in Berlin einzutreten. - Das Kreiswehrersatzamt widerrief den Zurückstellungsbescheid ab 19. Februar 1973 und lehnte die weitere Zurückstellung des Klägers ab. Der Kläger legte Widerspruch ein, mit dem er sein Vorbringen ergänzte. Mit Bescheid vom 14. August 1973 wurde er zum 1. Oktober 1973 zum Grundwehrdienst einberufen. Er legte Widerspruch ein mit dem weiteren Vorbringen, wegen des schlechten Gesundheitszustands und des hohen Alters seines Vaters müsse er in der Geschäftsleitung den Geschäftsbereich seines Vaters in zunehmendem Maße mitübernehmen. Sein Widerspruch gegen den Widerrufs- und Ablehnungsbescheid wurde zurückgewiesen; der Einberufungsbescheid wurde aufgehoben, weil die Vorbehalte der Alliierten für ... B. der Einberufung des dort wohnenden Klägers entgegenständen.

2

Der Kläger erhob Klage mit dem Begehren, den Widerrufs- und Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn bis zum 31. Dezember 1975 vom Wehrdienst zurückzustellen.

3

Nachdem ein zwischen den Beteiligten widerruflich geschlossener Vergleich seitens der Beklagten widerrufen worden war, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, im wesentlichen mit der Begründung, es fehle nach dem eigenen Vorbringen des Klägers an einem Zurückstellungsgrund.

4

Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision beantragt.

5

Die ohne Zulassung eingelegte Revision richtet sich nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) mit hier unerheblichen späteren Änderungen. Die mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind offenbar unbegründet; deshalb kann die Revision durch Beschluß zurückgewiesen werden (§ 190 Abs. 3 VwGO).

6

Das Vorbringen, die Beklagte sei nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, wird damit begründet, daß der Terminsvertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht vertretungsbefugt gewesen sei. Ob er vertretungsbefugt war, kann dahingestellt bleiben. Würde dies verneint, so wäre dieser Umstand schon deshalb unschädlich, weil das Verwaltungsgericht auch dann in der Lage gewesen wäre, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die form- und fristgerecht geladenen Beteiligten nicht erschienen gewesen wären. Das Fehlen ordnungsgemäßer Ladungen wird nicht behauptet; deshalb ist es unerheblich, ob die Beklagte zur mündlichen Verhandlung einen vertretungsbefugten Terminsbevollmächtigten entsandt hatte.

7

Das Urteil würde auch dann nicht - wie in der Revisionsbegründung vorgebracht wird - auf einem Verfahrensmangel beruhen, wenn die Revision zu Unrecht nicht zugelassen worden wäre. Die Zulassung der Revision kann nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 34 Abs. 3 WPflG) erkämpft werden, ohne daß sich aus der Nichtzulassung allein ein Mangel des Urteils selbst ergeben kann.

8

Deshalb war die Revision zurückzuweisen.

9

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.

10

Das Vorbringen, das Urteil beruhe auf Abweichung von den in der Beschwerdebegründung angegebenen Entscheidungen, des Bundesverwaltungsgerichts, ist unbegründet.

11

Die nach § 34 Abs. 3 WPflG entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO sagt, daß die "Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts "bezeichnet worden" muß, von der das Urteil nach Ansicht des Beschwerdeführers "abweicht". Dafür reicht es nicht aus, daß bestimmte Urteile des Bundesverwaltungsgerichts angeführt werden; es muß zumindest stichwortartig angegeben werden, welche vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Rechtsfrage vom Verwaltungsgericht abweichend beantwortet werden ist.

12

Das Vorbringen der Beschwerdeschrift, das Urteil gehe "an der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Zurückstellung vom Wehrdienst vorbei" und das Verwaltungsgericht habe die Rechtslage "verkannt", reicht dafür nicht aus. Werden die im Anschluß an diese Bemerkung angeführten Gesichtspunkte einbezogen, so lassen auch sie keine Abweichung erkennen: Eine Komplementär-GmbH und eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin sie ist, müßten wirtschaftlich als eine Einheit angeschen werden; das "derzeitige Überangebot auch von sogenannten Führungskräften" dürfe "nicht zu der Fehlbeurteilung verleiten", "daß damit gerade die Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, die die Voraussetzung eines verstärkten Einsatzes und besondere Leistungen in einem Familienbetrieb erbringen".

13

Wo das Bundesverwaltungsgericht in dieser Form "Entscheidungen" getroffen hat, die in diesem Sinne unabhängig vom jeweiligen Einzelfall gelten sollen, wird nicht erkennbar gemacht. Andererseits sind nach der Urteilsbegründung diese Gesichtspunkte unerheblich: Das Urteil wird letztlich allein damit begründet, es fehle an. Anhaltspunkten dafür, daß eine Ersatzkraft "für den oder die eigenen oder elterlichen Betriebe" nicht zu beschaffen oder wirtschaftlich nicht tragbar sei; dafür sei nichts vorgetragen worden und auch sonst nichts ersichtlich. Dem konnte der Kläger im Falle einer zugelassenen Revision nur entgegenhalten, das Gericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Im Beschwerdeverfahren kann einen solchen Vorbringen nicht nachgegangen werden; die zulassungsfreie Revision wird auf dieses Vorbringen nicht gestützt. Den dazu des weiterer, in der Beschwerdeschrift aufgestellten tatsächlichen Behauptungen kann im Beschwerdeverfahren und könnte auch im Revisionsverfahren nicht nachgegangen werden.

14

Wird angenommen, die Beschwerde werde auch auf § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG gestützt, so fehlt es auch an diesem Zulassungsgrund. Es handelt sich hier um einen Einzelfall, der vom Verwaltungsgericht übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlich gewürdigt worden ist. Grundsätzlich bedeutsam sein könnte allenfalls die Frage, ob sich ein Wehrpflichtiger, der sich ohne die erforderliche Genehmigung außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes aufhält (§ 3 Abs. 2 WPflG), auf den Zurückstellungsgrund von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG berufen kann, wenn er dort im eigenen oder elterlichen Betrieb tätig ist. Diese Frage ist hier nicht entscheidungserheblich; sie rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht: Wird die genannte Frage verneint, so bleibt der Kläger ohnehin erfolglos (§ 144 Abs. 4 VwGO); wird sie bejaht, bleibt das Urteil in der vorliegenden Fassung unberührt.

15

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes war für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren gemäß § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG in Verbindung mit Art. 5 § 2 Abs. 1 KostÄndG festzusetzen.

Arendt
Maetzel
Noack