Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.1989, Az.: BVerwG 1 WB 53/88
Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Beantragung einer dienstlichen Beurteilung; Vorliegen eines Beschwerdeanlasses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.08.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 53/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 19867
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. August 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
ferner
Oberst Dr. Wiggershausen,
Oberstleutnant Wienold
als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstrang eines Oberstleutnants. Vom 12. September 1982 bis 30. Juni 1987 wurde er beim Deutschen Anteil SHAPE, Belgien, verwendet. Seit 1. Juli 1987 ist er beim Stab Luftwaffenamt (LwA) in K... eingesetzt. Dort wurde er planmäßig am 10. Juni 1988 zusammenfassend mit "2 B" beurteilt.
Mit Fernschreiben vom 2. Juni 1987 verfügte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 3 -, die zum 30. September 1987 fällige planmäßige Beurteilung bis zum 31. März 1988 aufzuschieben. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller ausweislich seiner dienstlichen Erklärung vom 26. Januar 1988 am 21. August 1987 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 17. September 1987 beantragte er, seine Beurteilung zum 30. September 1987 durch seine bisherige Dienststelle - SHAPE - vornehmen zu lassen. Nachdem er bis zum 19. Oktober 1987 keine Entscheidung auf diesen Antrag erhalten hatte, legte er unter dem gleichen Datum "Untätigkeitsbeschwerde" ein. Mit Schreiben vom 11. November 1987 teilte der BMVg - P II 5 - dem Antragsteller mit, daß seiner Beschwerde nicht abgeholfen werden könne und wies gleichzeitig darauf hin, daß gegen die Zulässigkeit dieser Untätigkeitsbeschwerde Bedenken bestünden. Aufgefordert, sich zum weiteren Verfahren zu äußern, hat der Antragsteller unter dem 1. März 1988 ausdrücklich erklärt, daß er eine gerichtliche Entscheidung begehre. Der BMVg hat die Untätigkeitsbeschwerde vom 19. Oktober 1987 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und sie mit seiner Stellungnahme vom 17. März 1988 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller im wesentlichen folgendes vorgetragen:
Sein Antrag sei nicht deshalb verspätet, weil zwischen der Bekanntgabe des Erlasses vom 2. Juni 1987 ihm gegenüber und dem Antrag vom 17. September 1987 mehr als zwei Wochen verstrichen seien. Er habe nämlich mit Schreiben vom 17. September 1987 die Erteilung einer dienstlichen Beurteilung zum 30. September 1987 durch seine bisherige Dienststelle deshalb beantragt, weil er zu diesem Zeitpunkt habe absehen können, daß eine sinnvolle Beurteilung zum 31. März 1988 voraussichtlich nicht möglich sein werde. Am 21. August 1987 habe er Kenntnis von der Entscheidung erhalten, die planmäßige Beurteilung zu verschieben. Auf seine Bitte hin sei ihm eine Kopie des Fernschreibens vom 2. Juni 1987 ausgehändigt worden. Der Erlaß des Ministers sei ihm nicht förmlich eröffnet worden. Ihm sei auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, wie dies sonst üblich sei. Vielmehr sei ihm erklärt worden, die Entscheidung sei endgültig. Am 21. August 1987 sei er bereits zum LwA versetzt gewesen, habe aber seinen Dienst dort wegen Urlaubs noch nicht angetreten gehabt. Der Dienstantritt sei erst am 1. September 1987 erfolgt. Erst nach seinem Dienstantritt im LwA sei ihm deutlich geworden, daß als Folge organisatorischer und personeller Änderungen im LwA eine Beurteilung seiner dortigen Leistungen nicht zuverlässig möglich sein werde. So sei am 1. Oktober 1987 eine neue Zwischenebene (Gruppenleiter) zwischen ihm und dem Abteilungsleiter eingerichtet worden. Die Funktion des Gruppenleiters sei bis zum 31. Januar 1988 kommissarisch durch einen Soldaten wahrgenommen worden, der keine Beurteilungsverantwortung erhalten habe. Am 1. Februar 1988 sei ein neuer Gruppenleiter eingesetzt worden, der seither auch die Beurteilungsverantwortung für ihn trage. All dies habe er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Fernschreibens vom 2. Juni 1987 noch nicht erkennen können. Der BMVg habe dementsprechend auch die Bearbeitung des Antrags vom 17. September 1987 aufgenommen und habe eine Stellungnahme des LwA eingeholt und dies ihm auch mit Schreiben vom 22. Oktober 1987 mitgeteilt. Da für ihn erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist erkennbar gewesen sei, daß eine gerechte Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen zum 31. März 1988 voraussichtlich nicht möglich sein werde, könne ihm nun nicht entgegengehalten werden, daß er den Antrag auf planmäßige Beurteilung zum 30. September 1987 nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Fernschreibens vom 2. Juni 1987 gestellt habe. Mit seinem Antrag wende er sich gegen eine durch die Verschiebung des Beurteilungstermins bedingte Benachteiligung gegenüber anderen Offizieren. Dies habe aber erst geschehen können, als ihm die Gefahr einer solchen Benachteiligung, die ohne die organisatorischen und personellen Änderungen im LwA nicht zu erwarten gewesen seien, erkennbar geworden sei.
Unrichtig sei es auch, daß er durch die Verschiebung des Beurteilungstermins nicht beschwert sei. Die Verschiebung dieses Beurteilungstermins führe für ihn zu erheblichen Nachteilen. Er habe sein Einverständnis mit einer vorzeitigen Herauslösung aus seiner Verwendung bei SHAPE nur erklärt, weil ihm die Verwendung auf einem nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten in Aussicht gestellt worden sei. In einem Personalgespräch am 16. April 1987 sei ihm eröffnet worden, daß seine Verwendung auf einem A-15-Dienstposten zunächst noch nicht möglich sei, wenn sie auch für die Zukunft "bei weiterhin entsprechend gutem Beurteilungsbild" beabsichtigt bleibe. Ohne seine vorzeitige Herauslösung aus der internationalen Verwendung wäre er dort zum 30. September 1987 planmäßig beurteilt worden. Er hätte voraussichtlich eine Beurteilung erhalten, die dazu geführt hätte, daß der BMVg ihn bei der Besetzung eines A-15-Dienstpostens nicht mehr hätte übergehen können. Zusätzlich sei ausweislich des Berichts des Chefs des Stabes LwA ein Beurteilungsbeitrag durch den Deutschen Militärischen Vertreter (DMV) bei SHAPE erstellt, dessen Inhalt freilich trotz entsprechender Aufforderung ihm bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Auch dieser Beurteilungsbeitrag gehöre zu den Verwaltungsvorgängen des vorliegenden Verfahrens. Durch die Verschiebung des Beurteilungstermins sei ihm eine gute Beurteilung, die er habe erwarten können, vorenthalten worden. Im Rückblick entstehe der Eindruck, daß er zu diesem Zweck vorzeitig aus der internationalen Verwendung herausgelöst worden sei. Er sei gegenwärtig im LwA auf einen nach Besoldungsgruppe A 13/A 14 bewerteten Dienstposten eingesetzt. Die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten sei nicht absehbar.
Daß seine Einschätzung hinsichtlich der Möglichkeiten einer gerechten Beurteilung seiner Leistungen zum 31. März 1988 berechtigt gewesen seie, habe sich inzwischen bestätigt. Er sei auch zum 31. März 1988 nicht beurteilt worden. Seine Beurteilung sei nunmehr zum 15. Juni 1988 erfolgt. Gegen diese Beurteilung habe er Beschwerde eingelegt.
Die Zulässigkeit einer Verschiebung des planmäßigen Beurteilungstermins vom 30. September 1987 auf einen späteren Zeitpunkt richte sich nach den Beurteilungsrichtlinien in der damals geltenden Fassung. Nr. 107 Buchstabe b ZDv 20/6 a.F. lasse die Aufschiebung bis zu sechs Monaten grundsätzlich zu. Voraussetzung sei allerdings, daß der Vorlagetermin sich aus bestimmten Gründen, die beispielhaft aufgeführt seien, nicht einhalten lasse. Als Alternative zur Aufschiebung des Beurteilungstermins sei die Vorziehung in Betracht zu ziehen. Eine Änderung des Beurteilungstermins sei demnach nur aus sachlichen Gründen zulässig. Solche Gründe habe der BMVg bisher nicht dargelegt. Sie seien auch aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht erkennbar. Dies spreche für die Annahme, daß es solche Gründe nicht gebe. Gemäß Nr. 107 Buchstabe b ZDv 20/6 a.F. sei die Verschiebung des Beurteilungstermins darüber hinaus nur auf begründeten Vorschlag zulässig. Ein derartiger Vorschlag sei offenbar nie erstellt worden. Wie er bereits in seiner dienstlichen Erklärung vom 26. Januar 1988 ausgeführt habe, habe nach seinen Informationen vielmehr DMV SHAPE die Vorziehung des Beurteilungsvorlagetermins beantragt.
Als er Kenntnis vom Inhalt des Fernschreibens vom 2. Juni 1987 erhalten habe, sei es für ihn nicht abzusehen gewesen, daß die Beurteilungsverantwortung nach seiner Versetzung innerhalb mehrerer Monate mehrfach wechseln würde. Dem BMVg habe dies allerdings bei der Entscheidung über die Verschiebung des Beurteilungstermins bekannt sein müssen. Man könne deshalb aus der Perspektive des BMVg nicht von "Imponderabilien" sprechen, sondern von vorhersehbaren Nachteilen für ihn, den Antragsteller.
Sein Disziplinarvorgesetzter bei SHAPE habe weisungsgemäß einen Beurteilungsbeitrag erstellt, der nur noch der Eröffnung bedürfe, um die Qualität einer dienstlichen Beurteilung zu erhalten. Seine Versetzung stehe der Eröffnung nicht entgegen. Sie sei auch nach dem Wechsel des Disziplinarvorgesetzten weiter möglich.
Folge man der Auffassung des BMVg, daß die Erstellung einer neuen Beurteilung nach dem Wechsel des Disziplinarvorgesetzten nicht mehr möglich sei, so sei die Eröffnung des Beurteilungsbeitrags zur Beseitigung der Folgen der rechtswidrigen Verschiebung des Beurteilungstermins geboten. Aus den vom BMVg vorgelegten Unterlagen ergebe sich, daß die Vorziehung des Beurteilungstermins offenbar mit der Begründung abgelehnt worden sei, er sei schon zweimal in seiner früheren Funktion beurteilt worden; das sei eine sachwidrige Erwägung. Die Zahl der Beurteilungen in einer Funktion entspreche der Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion. Der für die Ablehnung der Vorziehung des Beurteilungstermins angegebene Grund unterstütze die bereits dargelegte Vermutung, daß die Wiederholung einer Beurteilung, wie sie ihm zuletzt erteilt worden sei, vermieden werden sollte.
Die Relevanz des von seinem Disziplinarvorgesetzten bei SHAPE erstellten Beurteilungsbeitrags liege auf der Hand. Sein Inhalt dürfte - insbesondere im Vergleich zu der Beurteilung vom 10. Juni 1988 - ergeben, daß er - der Antragsteller - durch die Verschiebung des Beurteilungstermins einen wesentlichen Nachteil erlitten habe.
Das vom BMVg als "Beurteilungsbeitrag" bezeichnete Papier habe auch nicht die typische Form eines Beurteilungsbeitrags. Es habe vielmehr die Form einer normalen Beurteilung. Durch die Eröffnung würde es zu einer solchen Beurteilung. Die Möglichkeit einer Eröffnung hätte bereits auf seinen Antrag vom 17. September 1987 hin geprüft werden müssen, der im übrigen bis heute nicht beschieden sei. Eine erneute Prüfung hätte im Abhilfeverfahren auf den Antrag hin erfolgen müssen, die zum 30. September 1987 fällige planmäßige Beurteilung durch den früheren Disziplinarvorgesetzten bei SHAPE erstellen zu lassen. Denn einer solchen Erstellung einer dienstlichen Beurteilung stehe die Eröffnung des "Beurteilungsbeitrages", dessen Existenz ihm seinerzeit noch nicht bekannt gewesen sei, gleich.
Der BMVg vertrete die Auffassung, von verschiedenen Vorgesetzten aufgestellte Beurteilungen vermittelten ein bestmögliches Bild von Eignung, Befähigung und Leistung eines Soldaten. Dieser Auffassung sei in dieser Angelegenheit nicht zu folgen. Ein Vorgesetzter, der einen Soldaten über einen besonders langen Zeitraum beobachte, könne häufig seine Stärken und Schwächen besser erkennen als ein Vorgesetzter, der nur kurze Zeit mit dem Soldaten zusammengearbeitet habe. Jedenfalls zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Festsetzung des Beurteilungstermins auf den 31. März 1988 sei für den Dienstherrn bereits abzusehen gewesen, daß sein früherer Vorgesetzter bei SHAPE seine Eignung, Befähigung und Leistung wesentlich zuverlässiger würde beurteilen können als sein neuer Vorgesetzter, der ihn erst seit dem 1. Februar 1988 habe beobachten können.
Er sei im übrigen während seiner Verwendung bei SHAPE von verschiedenen Vorgesetzten beurteilt worden. 1981 sei er durch Admiral W... beurteilt worden. Nach einer Verwendungsänderung sei die nächste Beurteilung im Jahr 1983 durch Kapitän zur See J... erfolgt. 1985 sei er auf demselben Dienstposten durch Oberst J... beurteilt worden. Oberst J... wäre auch für die Beurteilung im Jahr 1987 zuständig gewesen.
Der Antragsteller beantragt,
den BMVg zu verpflichten, für ihn eine planmäßige Beurteilung über seine dienstliche Eignung und Leistung zum 30. September 1987 durch seine bisherige Dienststelle Deutscher Anteil SHAPE erstellen zu lassen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig, denn der Antragsteller sei durch das Nichtvorziehen des Beurteilungstermins nicht unmittelbar in seinen persönlichen Rechten betroffen. Die Entscheidung, ob eine Beurteilung vorgezogen oder aufgeschoben werde, sei nämlich ein innerdienstlicher Vorgang ohne direkte Auswirkung auf den Beurteilten; sie richte sich vielmehr an den beurteilenden Vorgesetzten. Der Offizier erleide auch keinen Nachteil, wenn er gegen den unterbliebenen Akt nicht in zulässiger Weise vorgehen könne, denn es bleibe ihm unbenommen, zur Wahrnehmung seiner Rechte die erstellte Beurteilung anzugreifen, wenn er zum Beispiel der Auffassung sei, er sei zu seinem Nachteil von einem Unzuständigen beurteilt worden. Die Argumentation, wegen des Verschiebens des Beurteilungstermins habe der Antragsteller keinen A-15-Dienstposten erhalten, erscheine abwegig. Es sei nicht ersichtlich, wonach ein Vorziehen unmittelbar zu einer derartigen Verwendung geführt hätte (selbst mittelbar sei ein Zusammenhang nicht erkennbar) . Sollte der Antragsteller allerdings auf diesem Weg einen neuen Streitgegenstand einführen wollen, so läge darin eine unzulässige Antragserweiterung. Im übrigen hätte der Antragsteller Rechtsbehelfe gegen die angeblich vorzeitige Herauslösung aus seiner Verwendung bei SHAPE sowie gegen die Versetzung auf den A-14-Dienstposten beim Stab LwA einlegen können.
Darüber hinaus stehe dem Anliegen des Antragstellers auch weiterhin die Bestandskraft der Entscheidung des BMVg - P IV 3 -, die planmäßige Beurteilung bis zum 31. März 1988 aufzuschieben, entgegen. Daran ändere auch sein Hinweis auf das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nichts, denn diese sei nicht geboten, da es sich bei der Entscheidung um eine Erstmaßnahme des BMVg gehandelt habe. Es liege aber auch kein unabwendbarer Zufall vor, der den Eintritt der Unanfechtbarkeit zum 4. September 1987 hätte verhindern können. Auf Grund des eindeutigen Wortlauts des Fernschreibens vom 2. Juni 1987 habe dem Antragsteller klar sein müssen, daß die Beurteilung zum 30. September 1987 nicht durch seinen früheren Disziplinarvorgesetzten beim Deutschen Anteil SHAPE erstellt werden würde. Damit sei aber auch klar gewesen, daß sein neuer beurteilender Vorgesetzter nur über einen verkürzten Zeitraum mit durchaus möglichen Imponderabilien für den Antragsteller zu befinden haben würde.
Sollte der Senat davon ausgehen, daß eine beschwerdefähige Maßnahme vorliege, wäre der Antrag auf jeden Fall unbegründet. Die dem Soldaten am 21. August 1987 ausgehändigte Entscheidung des BMVg, die planmäßige Beurteilung bis zum 31. März 1988 aufzuschieben, sei am 4. September 1987 bestandskräftig geworden, nachdem bis zu diesem Tag kein Rechtsbehelf eingelegt worden sei. Damit sei - für den Antragsteller erkennbar - ebenfalls unanfechtbar entschieden, daß nunmehr die Beurteilung durch den zuständigen Vorgesetzten bei LwA und nicht durch den seiner bisherigen Dienststelle - SHAPE - erfolgen werde. An dieser Bestandskraft müsse festgehalten werden, so daß der Antragsteller in der Sache mit seinem außerhalb der Beschwerdefrist am 17. September 1987 gestellten Antrag keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Im übrigen wäre es dem Beurteilungssystem wesensfremd, sich von einem anderen als dem Disziplinarvorgesetzten beurteilen zu lassen. Die in der ZDv 20/6 vorgesehenen Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Zuständigkeit lägen hier nicht vor. Als der Antragsteller seinen Antrag gestellt habe, durch seinen ehemaligen Disziplinarvorgesetzten bei SHAPE beurteilt zu werden, habe er bereits seit geraumer Zeit (weit über zwei Wochen) seinem neuen Disziplinarvorgesetzten unterstanden. Unabhängig davon, ob der Beurteilungstermin vorgezogen oder aufgeschoben werde, ändere dies nichts an der Zuständigkeit des beurteilenden (akutellen) Disziplinarvorgesetzten. Soweit der Antragsteller vorbringe, DMV SHAPE habe die Vorziehung des Beurteilungstermins beantragt, treffe dies ausweislich der nunmehr aufgefundenen Kurzmitteilung des DMV SHAPE-Bearbeiters, Oberstleutnant E..., vom 20. Mai 1987 zu. Zwar sei nicht mehr feststellbar, wie hierauf entschieden worden sei, es sei jedoch davon auszugehen, daß die am 11. Mai 1987 durch Oberstleutnant S... - P IV 3 - vorgenommene Ablehnung eines früheren fernmündlichen und wohl gleichlautenden Antrags mit der Begründung aufrechterhalten worden sei, der Antragsteller sei bereits zweimal auf seinem Dienstposten bei DMV SHAPE beurteilt worden. Dies könne jedoch im Ergebnis auf sich beruhen, denn eine Erheblichkeit dieses Antrags für das laufende Verfahren sei nicht erkennbar, zumal der Antragsteller sich nicht einmal gegen die Ablehnung, von der er spätestens seit dem Tag der Aushändigung des Fernschreibens vom 2. Juni 1987 Kenntnis haben mußte, beschwert hatte.
Es werde um Verständnis dafür gebeten, daß weiterhin davon abgesehen werde, den angeforderten Beurteilungsbeitrag des DMV SHAPE zu übersenden. Denn wie den Bestimmungen Nr. 503 n.F. bzw. Nr. 125 a.F. ZDv 20/6 zu entnehmen sei, diene ein solcher Beitrag lediglich der Vorbereitung der eigentlichen Entscheidung - Beurteilung -; er sei als Bestandteil der internen Willensbildung zu werten und damit weder eröffnungspflichtig noch Gegenstand der Personalakte. Diese Bestimmung würde ohne zureichenden Grund ausgehöhlt, wenn über ein Wehrbeschwerdeverfahren ohne weiteres die Möglichkeit bestünde, sich Einsicht zu verschaffen; denn es sei im übrigen nicht zu erkennen, welche Erheblichkeit der Beurteilungsbeitrag für das Verfahren haben sollte. Eine solche ließe sich nämlich allenfalls dann bejahen, wenn der Offizier anhand einer neuen Beurteilung zur Auffassung gelangen könnte, unzutreffend beurteilt worden zu sein, weil ein Beurteilungsbeitrag nur unzureichend Eingang in die Gesamtbeurteilung gefunden habe. Im übrigen verleihe die Eröffnung eines Beurteilungsbeitrags diesem nicht den Charakter einer Beurteilung. Gegenteiliges lasse sich weder dem Sinn noch dem Wortlaut der Bestimmungen Nr. 503 n.F. bzw. Nr. 125 a.F. ZDv 20/6 entnehmen, wonach "die Eröffnung eines Beurteilungsbeitrags keinen Einfluß auf das weitere Verfahren" habe. Soweit der Antragsteller zur Beseitigung der Folgen der nach seiner Auffassung rechtswidrigen Verschiebung des Beurteilungstermins die Eröffnung des Beurteilungsbeitrags für geboten halte, sei dieser Folgenbeseitigungsanspruch eine unzulässige Antragserweiterung; er sei zudem unbegründet. Im übrigen sei es auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen, die Vorziehung der Beurteilung mit dem Hinweis abzulehnen, der Antragsteller sei schon zweimal auf seinem Dienstposten beurteilt worden. Denn von verschiedenen Vorgesetzten aufgestellte Beurteilungen vermittelten ein besseres objektives Bild von der Eignung, Befähigung und Leistung eines Soldaten, das unerläßliche Voraussetzung für eine ihm gerecht werdende Förderung und Verwendung sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die dem Senat vorliegenden Beiakten des BMVg - P II 5 - 707/87 - sowie die Personalstanunakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung des Senats waren.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgt der Antragsteller sein Begehren, den BMVg zu verpflichten, seine ursprünglich zum 30. September 1987 fällig gewesene planmäßige Beurteilung zu diesem Stichtag durch seinen früheren Disziplinarvorgesetzten beim Deutschen Anteil SHAPE erstellen zu lassen. Dieser Antrag ist unzulässig, weil ihm die Bestandskraft der mit Fernschreiben vom 12. Juni 1987 getroffenen Entscheidung des BMVg - P IV 3 - entgegensteht, wonach diese Beurteilung auf einen späteren Zeitpunkt - zunächst 31. März 1988 - verschoben wurde. Damit wurde auch - inzident - entschieden, daß der (neue) Vorgesetzte beim LwA die planmäßige Beurteilung des Antragstellers vorzunehmen habe. Von dieser Entscheidung des BMVg hatte der Antragsteller, wie er selbst einräumt, am 21. August 1987 Kenntnis erlangt. Wenn er mit dieser ihn angeblich belastenden Maßnahme nicht einverstanden war, hätte er dagegen mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Antragsfrist (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) vorgehen müssen. Da er dies unterlassen hat, ist die Entscheidung des BMVg bestandskräftig geworden. Einer Rechtsmittelbelehrung bedurfte die Entscheidung des BMVg nicht, da es sich um eine Erstmaßnahme des BMVg handelt, mit der kein Gesuch des Antragstellers zurückgewiesen wurde (BVerwGE 46, 251). Die Bestandskraft der Entscheidung des BMVg vom 2. Juni 1987 kann auch nicht mehr durch den nach Ablauf der Antragsfrist gestellten Antrag, die Beurteilung zum 30. September 1987 durch den früheren Disziplinarvorgesetzten vorlegen zu lassen, in Frage gestellt werden. Ein solcher Antrag, der im übrigen inhaltlich als Rechtsmittel gegen die Entscheidung des BMVg vom 2. Juni 1987 zu werten ist, kann an der Bestandskraft der Entscheidung des BMVg nach Ablauf der Antragsfrist nichts mehr ändern. Es wäre nämlich eindeutig eine Umgehung der in § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO normierten Ausschlußfrist, wenn durch einen solchen nachträglichen Antrag die Bestandskraft solcher Entscheidungen wieder in Frage gestellt werden konnte.
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, er habe erst nach Aufnahme seiner Tätigkeit beim LwA erkennen können, daß eine "sinnvolle Beurteilung zum 31. März 1988 voraussichtlich nicht möglich sein werde", weil ihm erst nach seinem Dienstantritt im LwA deutlich geworden sei, daß als Folge organisatorischer und personeller Änderungen im LwA eine Beurteilung seiner dortigen Leistungen (zum 31. März 1988) nicht zuverlässig möglich sein werde. Maßgebend für den Fristbeginn ist die Kenntnis des Antragstellers von der ihn belastenden Maßnahme. "Beschwerdeanlaß" im Sinne der § 21 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO ist daher im Falle des Antragstellers, wie in aller Regel, die diesen belastende Maßnahme selbst, nämlich die Entscheidung des BMVg vom 2. Juni 1987, nicht etwa ein späteres Ereignis (BVerwG Beschluß vom 27. November 1984 - 1 WB 1/84). Im übrigen steht die Entscheidung der Frage, ob "zum 31. März 1988 eine sinnvolle Beurteilung möglich sein werde", in keinem Zusammenhang mit dem Begehren des Antragstellers, von seinem früheren Disziplinarvorgesetzten beim Deutschen Anteil SHAPE und nicht durch seinen (neuen) Vorgesetzten beim LwA beurteilt zu werden. Dieser Einwand könnte allenfalls im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit der am 10. Juni 1988 erstellten Beurteilung relevant sein.
Daß in der Neufassung der ZDv 20/6 nunmehr bestimmt ist, daß
"die Vorlage einer planmäßigen Beurteilung vom zuständigen Vorgesetzten (Nr. 301) ohne eine Entscheidung der personalbearbeitenden Stelle bis zu 6 Monaten vorzuziehen ist, wenn der Soldat, der beurteilt werden soll, ... innerhalb von 6 Monaten vor dem Vorlagetermin versetzt oder im Zusammenhang damit kommandiert wird"
(Nr. 203c), kann an diesem Ergebnis nichts ändern, da diese Regelung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gegolten hatte und eine rückwirkende Anwendung dieser Regelung sich schon unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verbietet.
Sollte dem Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen sein, daß er nunmehr - zumindest hilfsweise - auch die Eröffnung des Beurteilungsbeitrags des Deutschen Anteils SHAPE begehrt, ist dieser Antrag schon deshalb unzulässig, weil er nicht Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung war und im Wehrbeschwerdeverfahren eine Antragserweiterung nicht zulässig ist (ständige Rechtsprechung: BVerwGE 43, 342; 53, 321 [BVerwG 07.07.1977 - I WB 94/76]; Beschluß vom 22. März 1988 - 1 WB 118/86 - m.w.N.).
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl
Dr. Wiggershausen
Wienold