Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1984, Az.: BVerwG 1 WB 1.84
Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Soldaten; Kommandierung und Versetzung eines Soldaten; Persönliche Gründe als Hinderungsgrund für eine Versetzung ; Familiäre Gründe als Hinderungsgrund für eine Versetzung ; Aufhebung einer Versetzungsverfügung; Anfechtung einer Versetzungsverfügung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 1.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 16402
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. November 1984
durch
den Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner durch
Oberst Dipl.-Ing. (FH) Jucha und Oberleutnant Bartelmeß als ehrenamtliche Richter
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der am 3. Juni 1943 geborene Antragsteller ist am 7. Januar 1963 in die Bundeswehr eingetreten. Mit Wirkung vom 1. Januar 1975 ist er als Offizier des Militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) zum Leutnant, mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 zum Oberleutnant befördert worden. Seit dem 1. Januar 1975 war er als Personaloffizier im Stabe der Fliegerhorstgruppe der Waffenschule der Luftwaffe (StabFlgHGrp/WaSLw) ... in J... ... eingesetzt.
2.
Im Zuge der Umgliederung der WaSLw 10 in das Jagdbombergeschwader (JaboG) ... sollte ursprünglich der Dienstposten des Antragstellers entfallen. Deshalb bewarb sich dieser unter dem 26. Mai/4. November 1981 um die Nachfolge eines am 30. September 1982 ausscheidenden Hauptmanns und bat für den Fall, daß seine Weiterverwendung bei der Waffenlehrgruppe Tornado nicht möglich sein sollte, um seine Einplanung auf anderen Dienstposten bei Dienstellen in J..., A... oder W..., um täglich nach Hause zurückkehren zu können. Unter dem 30. November 1981 teilte ihm daraufhin der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit, bisher lägen keine organisatorischen Grundlagen vor, die Anlaß für personelle Maßnahmen sein könnten. Für den vom Antragsteller erwähnten A 11-Dienstposten könne er nach der Eignungsreihenfolge nicht eingeplant werden. Sein Wunsch nach Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen sei jedoch vorgemerkt.
Mit Verfügung vom 27. April 1982, ausgehändigt am 1. Juni 1982, wurde der Antragsteller zum 1. Oktober 1982 zum Stab des Flugabwehrraketenbataillons (FlaRakBtl) ... in ... Wa. ... versetzt, weil dort der Dienstposten eines Personaloffiziers nachzubesetzen war.
Der Antragsteller begehrte mit Schreiben vom 14. Juli 1982, beim nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 16. Juli 1982, diese Versetzungsverfügung "noch nicht wirksam werden zu lassen", und regte an, vorerst einen Oberfähnrich nach H... ... zu versetzen. Nach seinen Informationen seien Bestrebungen zu verzeichnen, die Gruppengliederung mit Stäben der Fliegerhorst- und Technischen Gruppe zu erhalten, wodurch das Erfordernis entfallen würde, ihn nach H... zu versetzen. Für ihn stehe der Verbleib in J... oder an einem von W... aus - wo er ein Einfamilienhaus besitzt - mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Ort im Vordergrund; die Verwendung auf einem A 11-Dienstposten sei demgegenüber nachrangig.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BMVg vom 4. August 1982, ausgehändigt am 10. August 1982, abgelehnt. Das Vorbringen des Antragstellers sei "nicht geeignet, von der angekündigten Versetzung abzuweichen". Die den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Versetzung berücksichtige auch die persönlichen Interessen des Antragstellers; denn dessen Wohnort liege im Einzugsgebiet seines zukünftigen Standorts. Der Bescheid belehrte den Antragsteller auch über das dagegen gegebene Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -.
Davon machte der Antragsteller damals jedoch keinen Gebrauch. Vielmehr wandte er sich mit einer Eingabe vom 11. April 1983 an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages, um eine Aufhebung seiner Versetzung zu erreichen, da alle Rechtsmittelfristen wohl verstrichen seien. In der Eingabe heißt es unter anderem:
"In relativer Plötzlichkeit wurde dann meine Versetzung zu FlaRakBtl ... verfügt.
Inzwischen hatte sich aber die Planungsgrundlage bei meinem Stammverband dahingehend verändert, daß die Äußerungen wirklich hoher Vorgesetzter aussagten, auch mein Dienstposten werde erhalten bleiben."
3.
a)
Mit Schreiben vom 23. August 1983 begehrt der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -.
Zur Frage der Versäumung von Rechtsmitteln meint er:
Weil sein Vortrag im Bescheid des BMVg vom 4. August 1982 als ungeeignetes Vorbringen bezeichnet worden sei, habe er zu der Auffassung gelangen müssen, seine Informationen seien falsch und die Einlegung weiterer Rechtsmittel sei sinnlos. Er könne seine Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig erachten, nachdem er immer wieder darauf hingewiesen habe, der Grund, der zur Planung seiner Versetzung geführt habe, sei im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht mehr gegeben gewesen. Erst nach "Indienststellung" des JaboG ... habe sich die Richtigkeit seiner Angaben als beweisbar erwiesen. Zur Sache stelle er im übrigen nicht in Abrede, daß der Dienstposten beim FlaRakBtl ... nachbesetzt werden müsse; für ihn sei die entscheidende Frage, warum ausgerechnet er von seinem Dienstposten, wie er meine grundlos, abgelöst worden sei. Er beantragt,
die verfügte Versetzung zum FlaRakBtl ... als rechtlich nicht begründet zu kennzeichnen und die Rücknahme zu verfügen
bzw.
durch Aufhebung der Versetzungsverfügung die "Wiedereinsetzung" in seinen früheren Aufgabenbereich zu verfügen.
b)
Der BMVg begehrt in seinem Vorlageschreiben vom 27. Dezember 1983,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält ihn wegen Nichteinhaltung der Antrags- und Begründungsfrist für offensichtlich unzulässig. Der Antragsteller sei auch nicht etwa an der fristgerechten Einlegung gehindert gewesen. Seine Versetzung sei nie mit dem Wegfall seines Dienstpostens in Jever begründet worden.
c) Unter dem 1. Februar 1984 stellt der Antragsteller zusammendfassend eine Reihe von Anträgen bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Versetzung unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten. Darüber hinaus beantragt er,
in seiner Beurteilung vom Juni 1983 jene Wendungen zu schwärzen, die er in einer Eingabe an den Petitionsausschuß vom 11. Juni 1983 bemängelt habe.
4. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.
II
1.
Der Antrag auf Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 27. April 1982 ist wegen Versäumung der Antragsfrist unzulässig (§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO). Dieser Unzulässigkeitsgrund umfaßt auch alle in den Schriftsätzen vom 23. August und 17. Oktober 1983 sowie vom 1. Februar 1984 gestellten, nicht unter 2 gesondert behandelten Feststellungsanträge; diese dienen nämlich durchwegs nur der Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung vom 27. April 1982 und entbehren deshalb eigenständiger prozessualer Bedeutung.
Die - einer Rechtsmittelbelehrung als Erstmaßnahme nicht bedürfende (vgl. BVerwGE 46, 251; BVerwG NZWehrr 1977, 30) - Versetzungsverfügung vom 27. April 1982 ist dem Antragsteller am 1. Juni 1982 ausgehändigt worden. Die Zweiwochenfrist für ihre Anfechtung lief somit am 15. Juni 1982 ab (BVerwGE 53, 287; 63, 187) [BVerwG 26.01.1979 - 1 DB 2/79]. Wollte man zugunsten des Antragstellers bereits sein Schreiben vom 14. Juli 1982 abweichend von dem bloßen Begehren, die Versetzungsverfügung "noch nicht wirksam werden zu lassen", als Antrag auf Aufhebung der (darin nicht nur "angekündigten", sondern schon verfügten) Versetzung nach W... auffassen und deshalb als Antrag auf gerichtliche Entscheidung werten, so wäre dieses Rechtsmittel um mehr als vier Wochen verspätet. Der BMVg ist jedoch in seinem dem Antragsteller am 10. August 1982 ausgehändigten Bescheid vom 4. August 1982 sachlich auf das Begehren des Antragstellers eingegangen und hat damit eine neue Antragsfrist für die Anfechtung der Versetzung in Lauf gesetzt. Diese Frist ist aber am 24. August 1982 abgelaufen und deshalb ebenfalls versäumt; denn der Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung vom 23. August 1983 ging am 2. September 1983 (Freitag) beim Senat und folglich nicht vor dem 5. September 1983 beim BMVg ein und war daher um mehr als ein Jahr verspätet.
"Beschwerdeanlaß" im Sinne von § 6 Abs. 1 WBO ist auch im Falle des Antragstellers, wie in aller Regel, die ihn belastende Verfügung selbst, nicht etwa ein späteres Ereignis. Der Antragsteller konnte sofort nach Kenntnisnahme von der Versetzungsverfügung bzw. vom Bescheid vom 4. August 1982 nachprüfen, ob, was er später selbst bestätigt hat, beim FlaRakBtl ... der Dienstposten eines Personaloffiziers nachzubesetzen war, und damit ein Urteil über das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für seine Versetzung als den wesentlichen, deren Rechtmäßigkeit bestimmenden Gesichtspunkt gewinnen (vgl. BVerwGE 43, 215 f., 2. Leitsatz, 217). Die persönlichen Gründe, die in seinen Augen seiner Wegversetzung entgegenstanden, waren ihm naturgemäß ebenfalls bekannt; einer der üblichen, die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ansprechenden Umstände - eigener Gesundheitszustand und jener der engsten Familienangehörigen, schulische Schwierigkeiten von Kindern - wurde übrigens nicht geltend gemacht.
Ob der Antragsteller stellenplanmäßig und nach der STAN bei seiner alten Dienststelle hätte bleiben können, ist kein die Rechtmäßigkeit seiner Wegversetzung berührender Umstand, nachdem der ursprünglich angenommene Wegfall seines Dienstpostens im Zuge der Umgliederung der WaSLw 10 in das JaboG 38 erst wegen der späteren organisatorischen Entwicklung revidiert worden ist, die Annahme also nicht etwa von vornherein auf einem Irrtum beruhte. Seine später erlangte Kenntnis davon, daß sein Dienstposten schließlich doch nicht wegfiel, war daher für die Frage der Rechtmäßigkeit seiner Wegversetzung unerheblich und stellt nicht etwa ihrerseits den Beschwerdeanlaß im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO dar, der dem Antragsteller eine rechtswidrige Maßnahme als rechtmäßig erscheinen lassen mußte (vgl. BVerwG NZWehrr 1972, 68; 1983, 111); auch stellen neue Erkenntnisse über die Beweislage keinen Beschwerdeanlaß im Sinne der genannten Bestimmung dar (BVerwG aaO m.w.N.). Davon abgesehen rechnete der Antragsteller spätestens am 11. April 1983 mit der Möglichkeit der Erhaltung seines alten Dienstpostens, wie seine Petition vom gleichen Tage zeigt. Auch auf dieses Datum bezogen ist sein Antrag vom 23. August 1983 stark verspätet.
Der Antragsteller ist von der Einhaltung der Antragsfrist auch nicht etwa im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert worden. Insbesondere als sonstiger "unabwendbarer Zufall" kommt wiederum seine Unkenntnis von der späteren Belassung seines Dienstpostens nicht in Betracht. Ob dem anders sein könnte, wenn der Antragsteller vom BMVg in diesem Punkt getäuscht worden wäre, kann offenbleiben. Denn das ist, wie gezeigt, nicht der Fall. Im übrigen wäre auch bei dieser Betrachtungsweise die Antragsfrist längst vor Antragstellung, nämlich drei Tage nach Erlangung der Kenntnis über den möglichen Verbleib der Stelle, also am 14. April 1983, abgelaufen (§ 7 Abs. 1 WBO).
2.
Der im Schriftsatz vom 1. Februar 1984 gestellte Antrag, in der Beurteilung vom Juni 1983 die in einer Eingabe an den Petitionsausschuß vom 11. Juni 1983 bemängelten Wendungen zu schwärzen, ist als Antrag auf Verpflichtung des BMVg zu entsprechender Veranlassung aufzufassen. Dieser Antrag ist im Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung noch nicht enthalten. Er ist unzulässig, weil die Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageänderung und -erweiterung anderer Verfahrensarten entsprechendes Rechtsinstitut nicht kennt (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BVerwGE 53, 321 f., 3. Leitsatz, 325 m.w.N.).
3.
Der Antrag ist daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat ab (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO).