Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.09.2025, Az.: B 5 R 81/25 AR
Vertretungszwang bei Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.09.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 81/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:190925BB5R8125AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Schleswig-Holstein - 24.07.2025 - AZ: L 7 SF 54/25 AB
- BSG - 28.08.2025 - AZ: B 5 R 70/25 AR
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Rechtsbehelf der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. August 2025 - B 5 R 70/25 AR - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Antragstellerin hat beim SG erfolglos ein Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin am SG angebracht (Beschluss vom 20.9.2024). Ihre dagegen eingelegte Beschwerde hat das LSG mit Beschluss vom 24.7.2025 als unzulässig verworfen. Das hiergegen gerichtete Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin ist mit Beschluss des Senats vom 28.8.2025 (B 5 R 70/25 AR) als unzulässig verworfen worden. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin in einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 11.9.2025, das am selben Tag beim BSG eingegangen ist. Sie erhebt darin "Sofortige Beschwerde" und "Nichtzulassungsbeschwerde".
II
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsbehelf nur als Anhörungsrüge nach § 178a SGG oder auch als Gegenvorstellung zu verstehen ist. Jedenfalls ist dieser Rechtsbehelf schon deshalb unzulässig, weil er nicht formgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist. Wie bereits im Beschluss vom 28.8.2025 ausgeführt, können Verfahren vor dem BSG, mit Ausnahme von Prozesskostenhilfeverfahren, nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte geführt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Der Vertretungszwang gilt auch für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen (vgl zB BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16 f).
Der von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbehelf ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 7.5.2024 - B 5 R 37/24 AR - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).