Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.08.2025, Az.: B 5 R 70/25 AR
Verwerfung des Rechtsschutzgesuchs als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.08.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 70/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23525
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:280825BB5R7025AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Schleswig - 20.09.2024 - AZ: S 18 SF 119/24 AB
- SG Schleswig - AZ: S 19 R 5/24 ER
- LSG Schleswig-Holstein - 24.07.2025 - AZ: L 7 SF 54/25 AB
Rechtsgrundlage
Tenor:
Das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Antragstellerin hat beim SG erfolglos ein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Sozialgericht H angebracht (Beschluss vom 20.9.2024). Ihre dagegen eingelegte Beschwerde hat das LSG mit Beschluss vom 24.7.2025, der Antragstellerin zugestellt am 26.7.2025, als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat daraufhin mit zwei von ihr unterzeichneten und an das LSG adressierten Schreiben vom 6.8.2025, dort eingegangen am 11.8.2025, eine "Nichtzulassungsbeschwerde" und "sofortige Beschwerde" angebracht. Die Schreiben sind nach Weiterleitung durch das LSG am 19.8.2025 beim BSG eingegangen. Die Antragstellerin hat sich mit weiteren Schreiben geäußert.
Das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Der Beschluss vom 24.7.2025 ist schon nicht anfechtbar, worauf das LSG auch zutreffend hingewiesen hat. Entscheidungen eines LSG können nur in Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung) und des § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Rechtswegzulässigkeit) mit einer Beschwerde zum BSG angegriffen werden. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Ungeachtet dessen können Verfahren vor dem BSG, mit Ausnahme von Prozesskostenhilfeverfahren, nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte geführt werden (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.