Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1989, Az.: IVb ZR 60/88
Anspruch auf Zahlung von Elementarunterhalt und Vorsorgeunterhalt; Erlöse, die sich aus der Verwertung von verschiedenen Vermögensgegenständen ergeben; Auszahlungsbegehren bezüglich des auf ein Notaranderkonto eingezahlten Betrages; Zurückbehaltungsrecht wegen einer restlichen Zugewinnausgleichsforderung an dem eingezahlten Betrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1989
- Aktenzeichen
- IVb ZR 60/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13406
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 05.07.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1990, 254-256 (Volltext mit red. LS)
- JurBüro 1990, 156 (Kurzinformation)
- NJW 1990, 1361 (red. Leitsatz)
- WM 1990, 113-115 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Dr. Ingrid G., K. 45, H.
Prozessgegner
Dr. Nikolaus H., H. straße 4, R.-K.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juli 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten, der Auszahlung eines auf Notaranderkonto hinterlegten Betrages von 130.978,49 DM nebst Zinsen an ihn zuzustimmen.
Die Parteien waren miteinander verheiratet und lebten im gesetzlichen Güterstand. Ihre Ehe ist seit dem 28. Februar 1979 geschieden. Gemäß Urteil des Amtsgerichts Trier vom 18. Mai 1982 hat der Kläger der Beklagten Elementarunterhalt von 4.000 DM und Vorsorgeunterhalt von 858,50 DM im Monat zu zahlen. In einem seit dem 29. Januar 1982 rechtshängigen anderen Verfahren begehrte die Beklagte außerdem vom dem Kläger, der Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, einen Zugewinnausgleich von 200.000 DM nebst Zinsen. Der Kläger wurde durch Urteil vom 7. Juli 1987, rechtskräftig seit dem 9. November 1987, unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 53.050,84 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 29. Januar 1982 verurteilt.
Das vorliegende Verfahren ist aus Streitigkeiten über die Verteilung von Erlösen entstanden, die sich aus der Verwertung von verschiedenen Vermögensgegenständen ergaben. Die Parteien waren hälftige Miteigentümer von zwei bebauten Grundstücken in T. Aus der Versteigerung des ersten Grundstücks, H.-W.-Straße 2, beanspruchte der Kläger vorweg einen Betrag von 105.413,74 DM für Verwendungen auf das Haus; die Beklagte bestritt diesen Anspruch. Der Betrag wurde daher aufgrund einer Vereinbarung vom 18. Oktober 1978 je zur Hälfte den Anwälten beider Parteien zur treuhänderischen Verwaltung überlassen. Ebenso regelten sie die Verteilung der aus der Ablösung einer Eigentümergrundschuld zugeflossenen Mittel, so daß für den Kläger an Rechtsanwalt Dr. Ba. und für die Beklagte an Rechtsanwalt B. insgesamt je 84.326,50 DM ausgezahlt wurden. Hinzu kamen weitere je 68.301,10 DM, die im Dezember 1981 aus der Aufteilung des Versteigerungserlöses für das zweite Grundstück, K. straße 6 und 7, erzielt wurden. Danach verwalteten die Anwälte für die Parteien je 152.627,60 DM. Im Jahre 1984 gaben die Parteien anläßlich von Vergleichsverhandlungen hieraus gegenseitig je 75.000 DM frei. Inzwischen waren aus der Versteigerung eines dritten Objektes, einer Eigentumswohnung in T., M. straße 2, in der der Kläger früher seine Praxis betrieben hatte, noch ein Betrag von 131.464,68 DM sowie ein weiterer Betrag von 35.000 DM beim Amtsgericht zugunsten der Parteien hinterlegt worden.
Am 21. August 1985 ließen die Beklagte persönlich und für den Kläger dessen Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. Ba., zur Niederschrift des Notars S. in K. folgendes beurkunden:
"Zur teilweisen Erledigung gegenseitiger Ansprüche aus dem Scheidungsverfahren und Folgeverfahren schließen wir folgenden
Vergleich:
1.
Es sollen folgende bei Gericht und Anwälten hinterlegten Gelder freigegeben werden:a)
Der unter dem Aktenzeichen 14 H L 89/84 AG Trier hinterlegte Betrag von DM 131.464,68 zuzüglich aufgelaufener Hinterlegungszinsen sowie ferner ein dort hinterlegter Betrag von DM 17.500,- werden zur Auszahlung an (Kläger) z.Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. Ba. gebracht.b)
Ein bei Herrn Rechtsanwalt B., T., hinterlegter Betrag einschließlich aufgelaufener Zinsen wird an (Beklagte) ... zur Überweisung freigegeben, ebensoc)
ein Betrag von DM 17.500,- hinterlegt beim Amtsgericht Trier.2.
Herr Rechtsanwalt Dr. Theo Ba. zahlt den bei ihm festgelegten Betrag, der per 15.8.1985 DM 130.978,49 beträgt, auf ein neu einzurichtendes Anderkonto des amtierenden Notars.Mit der Auszahlung und Hinterlegung vorstehender Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, bezüglich der Objekte M. straße 2 und K. straße 6+7 erledigt.
Die Beteiligten weisen den Notar an, den bei ihm zu hinterlegenden Betrag auszuzahlen, wenn:
a)
entweder eine gleichlautende Anweisung beider Parteien ihn hierzu ermächtigen, oderb)
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine entsprechende Anweisung bzw. Freigabe enthält."
Der Kläger verlangt die Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung des gemäß Ziffer 2 des Vergleiches auf Notaranderkonto eingezahlten Betrages. Die Beklagte bittet um Klageabweisung. Sie behauptet, daß die Hinterlegung des streitigen Betrages ihre Ansprüche gegen den Kläger sichern solle.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erreichen will. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.
Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß der auf dem Notaranderkonto hinterlegte streitige Betrag von 130.978,49 DM (per 15. August 1985) nebst den seither aufgelaufenen Zinsen grundsätzlich dem Kläger zusteht. Denn es handelt sich um die zuvor von dem Bevollmächtigten des Klägers, Dr. Ba., für diesen verwalteten Gelder; sie waren die Anteile des Klägers aus den Versteigerungserlösen des gemeinschaftlichen Grundbesitzes der Parteien, soweit die erlösten Gelder nicht schon vor dem Vergleich vom 21. August 1985 gegenseitig freigegeben worden waren. Richtig ist auch, daß die Beklagte sich wegen der Aufteilung dieser Gelder keiner Forderungen berühmt, die über den ihr bereits zugeflossenen Hälfteanteil hinausgehen. Soweit sie vereinzelt (im Schriftsatz vom 3. Mai 1988, S. 2) beanstandet hat, daß der Kläger die gegenseitigen Ansprüche aus dem Objekt H.-W.-Straße nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe, fehlt es an konkretem Sachvortrag. Ob andererseits der Kläger wegen seiner behaupteten Verwendungen auf das Grundstück H.-W.-Straße weiterhin Ersatz in Höhe der ursprünglich verlangten 105.413,74 DM oder in anderer Höhe begehrt, kann dahinstehen, denn dieser Anspruch würde seinen Anteil am Erlös nicht verringern, sondern über den auf Anderkonto überführten Betrag hinaus erhöhen.
2.
Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagten wegen ihrer (restlichen) Zugewinnausgleichsforderung ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB nicht zustehe.
a)
Das Oberlandesgericht sieht in dem Klagebegehren rechtlich den letzten Akt einer Gemeinschaftsauseinandersetzung; es meint, die Beklagte könne ihre Zustimmung zur Auszahlung des auf Notaranderkonto liegenden Betrages an den Kläger nicht wegen gemeinschaftsfremder Gegenrechte zurückhalten. Diese rechtliche Beurteilung teilt der Senat nicht.
Es trifft zwar zu, daß das Recht eines Teilhabers, nach § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beeinträchtigt werden darf (BGHZ 63, 348). Wird die Gemeinschaft an einem Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung aufgehoben, so tritt durch dingliche Surrogation an die Stelle des gemeinschaftlichen Gegenstandes dessen Erlös beziehungsweise, wenn dieser hinterlegt wird, die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle (BGHZ 52, 99, 102). Erstrebt in diesem Falle ein Teilhaber mit der Klage die nach § 13 Abs. 2 HinterlO erforderliche Einwilligung des anderen in die Auszahlung des auf ihn entfallenden Teiles des hinterlegten Erlöses, dann kann jener die Zustimmung nicht mit der Begründung verweigern, der Klagende schulde ihm aus einem anderen Rechtsverhältnis ebenfalls eine Leistung (BGHZ 90, 194, 197) [BGH 20.02.1984 - II ZR 112/83]. Ein Teilhaber hat auch kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung eines vom Versteigerungsgericht hinterlegten Erlöses, wenn er nur Ansprüche geltend machen kann, die keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigen (BGH, Urteil vom 14. April 1987 - IX ZR 237/86 - BGHR ZVG § 115 Abs. 1 - Hinterlegung 1).
Aus dieser Rechtsprechung lassen sich jedoch keine Bedenken gegen ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten herleiten. Denn sie betrifft nur Auswirkungen der auf dem Gesetz beruhenden Rechtslage bis zur Beendigung des Versteigerungsverfahrens, zu der schon die Verteilung des Überschusses des Versteigerungserlöses nur dann noch gerechnet werden kann, wenn sich das Versteigerungsgericht im Einverständnis der Beteiligten damit befaßt (vgl. BGHZ 4, 84, 86 im Anschluß an RGZ 119, 321). Haben die Parteien indessen wie hier einverständlich einen Resterlös unter die treuhänderische Verwaltung ihrer Prozeßbevollmächtigten gestellt oder aufgrund einer weiteren Vereinbarung auf ein Notaranderkonto überweisen lassen, besteht kein Grund, das Zustimmungsverlangen eines (früheren) Teilhabers auf Auszahlung gegen einen Anspruch zu privilegieren, den der andere aus einem gemeinschaftsfremden Rechtsverhältnis herleitet.
b)
Ein Zurückbehaltungsrecht besteht gemäß § 273 BGB, wenn der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat. Hierbei spielt keine Rolle, aus welchem Rechtsgebiet die Ansprüche stammen; es reicht aus, wenn beide in einem innerlich zusammengehörigen einheitlichen Lebensverhältnis wurzeln. Der erforderliche Zusammenhang ist gegeben, wenn es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, die beide aus der von den Parteien durch die Ehe begründeten und durch ihr Scheitern beendeten Lebensgemeinschaft herrühren. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß sich ein Ehegatte gegenüber einem aus der Lösung der ehelichen Lebensgemeinschaft entsprungenen Rückgewähranspruch mit einer dem Güterrecht entstammenden Gegenforderung verteidigen kann und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung geschiedener Eheleute nicht nach der Natur des Anspruchs ausgeschlossen ist (BGHZ 92, 194, 196 f.). Dem folgt der Senat mit dem Ergebnis, daß die Beklagte die geforderte Zustimmung insoweit gemäß § 273 BGB verweigern kann, wie der Kläger ihre fällige Zugewinnausgleichsforderung noch nicht erfüllt hat. Jedenfalls in diesem Umfang kommt es auf eine vertragliche Sicherungsabrede der Parteien nicht mehr an.
c)
Der auf Notaranderkonto hinterlegte, dem Kläger gebührende Betrag übersteigt die - nach Zahlung von 30.000 DM im Dezember 1987 - noch offene Ausgleichsforderung der Beklagten erheblich. Wegen des übersteigenden Betrages steht der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht zu. Sie hat sich insoweit nur darauf berufen, ihre zukünftigen Unterhaltsansprüche sichern zu müssen, nachdem der Kläger seine Praxis zum 1. April 1988 geschlossen und angekündigt habe, er werde ihre titulierten Unterhaltsansprüche künftig nicht mehr erfüllen. Abgesehen davon, daß das Gesetz ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen bereits fälliger und nicht wegen erst künftig fällig werdender Gegenansprüche gewährt, fehlt es bezüglich der nachehelichen Unterhaltsansprüche der Beklagten aber an der erforderlichen Konnexität.
3.
Das angefochtene Urteil kann gleichwohl auch nicht teilweise bestehenbleiben. Denn abgesehen davon, daß der Betrag nicht genau feststeht, der als Zugewinnausgleich einschließlich Zinsen und Kosten noch geschuldet wird, läßt sich nicht ausschließen, daß die Parteien vertraglich eine Sicherungsabrede getroffen haben, die der Beklagten in größerem Umfang ein Zurückbehaltungsrecht gewährt, als es bereits gemäß § 273 BGB besteht.
Das Berufungsgericht vermißt hierzu eine ausreichend substantiierte und plausible Darlegung einer entsprechenden Vereinbarung. Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, daß es damit die Anforderungen, die an die Vollständigkeit der Erklärungen über tatsächliche Umstände zu stellen sind, überspannt hat. Schon aus dem Wortlaut der vorgelegten notariellen Urkunde vom 21. August 1985 ergibt sich, daß (nur) die gegenseitigen Ansprüche der Parteien bezüglich der Objekte M. straße und K. straße mit der durch den Vergleich geregelten Auszahlung und Hinterlegung erledigt worden sind, daß aber weitere Ansprüche "aus dem Scheidungsverfahren und Folgeverfahren" demgemäß ungeregelt geblieben sind. Diese hat die Beklagte in der Klageerwiderung vom 2. Mai 1986 auch bereits konkretisiert. Die mit diesem Vortrag verbundene und in das Zeugnis des amtierenden Notars gestellte Behauptung, die Hinterlegung des Betrages auf Notaranderkonto sei erfolgt, um ihr Sicherheit für ihre Ansprüche gegen den Kläger zu gewähren, kann bei unbefangener Betrachtung nur so verstanden werden, daß die Parteien mit dem Abschluß dieser Vereinbarung eine entsprechende Willensübereinstimmung erzielt und für den Notar wahrnehmbar geäußert hatten.
4.
Der Senat weist infolgedessen die Sache insgesamt an das Berufungsgericht zurück. Die erstmals in der Revisionsinstanz von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit der Zugewinnausgleichsforderung ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie als neues Verteidigungsmittel im Sinne der Zivilprozeßordnung (vgl. BGHZ 91, 293, 303) nicht mehr zu dem Parteivorbringen gehört, das gemäß § 561 ZPO der Beurteilung des Revisionsgerichtes unterliegt.
Blumenröhr
Krohn
Zysk
Nonnenkamp