Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1952, Az.: V ZR 119/51
Zahlung eines Geldbetrages zur Abgeltung der Gebäudeentschuldungssteuer; Anerkennung einer Darlehensschuld; Rechtsnachfolge des deutschen Reiches in ein Abgeltungsdarlehen; Umwandlung der Steuerforderung in ein Abgeltungsdarlehen; Bescheinigung des Finanzamtes als Vollstreckungsurkunde; Berücksichtigung von Ermäßigungen der Hauszinssteuer bei der Festsetzung des Abgeltungsbetrages; Selbständigkeit des Abgeltungsdarlehens gegenüber dem Abgeltungsbetrag; Qualifizierung des Abgeltungsbetrages als eine öffentlich-rechtliche Abgabe; Einstufung des Darlehensvertrag als Realvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1952
- Aktenzeichen
- V ZR 119/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG. Köln
- OLG Köln - 25.06.1951
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 8 VO über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl I, 501)
- § 21 UmstG
- § 11 Abs. 2 Satz 1 der DVO zur Abgeltungsverordnung
- § 794 Ziff 5 ZPO
- § 767 Abs. 2 ZPO
- § 3 Abs. 1 Satz 1 DVO
Fundstellen
- BGHZ 7, 346 - 365
- DB 1952, 987 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 61-64 (Volltext mit amtl. LS) "Zerstörung des Gebäudes"
Prozessführer
Rentner Peter H., R., U. straße 22,
Prozessgegner
T. L.-H. bank Aktiengesellschaft, Verwaltungsstelle H. i.W., H. straße 55,
vertreten durch den Vorstand,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein von einem Geldinstitut zur Abgeltung der Gebäudeentschuldungssteuer (Hauszinssteuer) gewährtes Darlehen (Abgeltungsdarlehen) wird durch nachträgliche Veränderungen in der Ertragslage des Grundstücks (Zerstörung der Gebäude durch Luftangriffe) nicht berührt. Das gilt auch, wenn das Abgeltungsdarlehen nicht auf einen Darlehensvertrage beruht, sondern das Institut den Abgeltungsbetrag im Auftrage des Finanzamts für den Steuerpflichtigen entrichtet und dadurch das Abgeltungsdarlehen gewahrt hat.
Als Darlehensgläubiger ist das Geldinstitut nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches hinsichtlich des Abgeltungsbetrages.
Daß die Abgeltungslast mit der Darlehensgewährung auf das Geldinstitut zur Sicherung des Abgeltungsdarlehens übergeht, berechtigt den Steuerschuldner nicht, gegenüber den Ansprüchen aus dem Abgeltungsdarlehen Einwendungen aus den Steuerschuldverhältnis zu erheben.
- 2.
Die Einstellung der Zahlung von Beihilfen nach § 8 der AbgeltungsVO und von Entschädigungen nach der Kriegssachschädenverordnung seitens des Deutschen Reiches begründet gegenüber den Ansprüchen aus einem Abgeltungsdarlehen nicht den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Dies gilt in gleicher Weise für ein auf Vertrag beruhende Darlehen wie für ein Abgeltungsdarlehen, das ein Geldinstitut dadurch gewährt hat, daß es im Auftrage des Finanzamts für den Steuerpflichtigen den Abgeltungsbetrag entrichtet hat.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1952
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und
der Bundesrichter Dr.v. Normann, Dr. Heck, Schuster und Dr. Oechßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25. Juni 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks K., H. ring Nr. 18. Das Grundstück unterlag der Hauszinssteuerpflicht auf Grund des Reichsgesetzes über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken vom 1. Juni 1926 (RGBl I, 251) in Verbindung mit der Preußischen Haus-Zinssteuerverordnung vom 2. Juli 1926 (GS 213). Auf Grund der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl I, 501) - Abgeltungsverordnung - setzte das Finanzamt K.-Nord einen Abgeltungsbetrag von 18.300 RM fest. Da der Kläger diesen Betrag bis zum 31. Dezember 1942 nicht bezahlte, entrichtete die Beklagte auf Anforderung des Finanzamts den Betrag darlehensweise für ihn. Fach § 4 Abs. 2 der zu der Abgeltungsverordnung erlassenen Durchführungsverordnung vom 31. Juli 1942 (RGBl I, 503) schuldete der Kläger der Beklagten den von ihr entrichteten Betrag als Abgeltungsdarlehen.
Am 29. Juni 1943 wurden die Aufbauten des Grundstücks durch Fliegerbomben völlig zerstört. Wegen dieses Kriegsschadens erhielt der Kläger bis Ende 1944 eine Nutzungsentschädigung nach der Kriegssachschädenverordnung und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Insolange zahlte er die jeweils anfallenden Zinsen und Tilgungsbeiträge aus dem Abgeltungsdarlehen an die Beklagte. Seither hat er keine Zahlungen mehr geleistet.
Nach der Währungsreform stellte der Kläger beim Amtsgericht Köln den Antrag, ihm nach § 21 UmstG wegen des Abgeltungsdarlehens richterliche Vertragshilfe zu gewähren. Das Amtsgericht wies diesen Antrag durch Beschluß vom 29. Juli 1950 zurück, da der Kläger es ablehnte, die Darlehensforderung der Beklagten dem Grunde nach anzuerkennen. Inzwischen hatte das Finanzamt K.-Nord auf Grund von § 3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung am 3. März 1950 der Beklagten eine Bescheinigung darüber erteilt, daß sie den Abgeltungsbetrag von 18.300 RM für den Kläger entrichtet hatte, und daß die Abgeltungslast mit Wirkung vom 31. Dezember 1942 in dieser Höhe auf sie übergegangen war. Da der Kläger trotz Mahnung keine Zahlung leistete, kündigte die Beklagte mit Schreiben von 19. August 1950 das Abgeltungsdarlehen. Sie erwirkte nach § 11 der Durchführungsverordnung für die erwähnte Bescheinigung des Finanzamts wegen der 10: 1 umgestellten Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen beim Amtsgericht Köln, die Vollstreckungsklausel und ließ durch Beschluß dieses. Gerichts vom 20. September 1950 eine Mietforderung des Klägers gegen die Maschinenfabrik S., Zweigniederlassung für die L. E. AG in S., pfänden und sich zur Einziehung überweisen.
Der Kläger hat Vollstreckungsgegenklage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der erwähnten Bescheinigung des Finanzamts K.-Nord für unzulässig zu erklären. Er ist der Ansicht, seine Verpflichtungen gegenüber der Beklagten aus dem Abgeltungsdarlehen seien erloschen, nachdem die Aufbauten des Grundstücks völlig zerstört seien und die früher ihm von dem Deutschen Reich auf Grund der Kriegssachschädenverordnung gewährte Nutzungsentschädigung nicht mehr gezahlt werde, auch der nach § 8 der Abgeltungsverordnung ihm zustehende Beihilfeanspruch jetzt nicht mehr verwirklicht werden könne. Jedenfalls könne er mit den gegen das Deutsche Reich unter diesen Gesichtspunkten ihm zustehenden Ansprüchen gegen die Darlehensforderung der Beklagten aufrechnen. Denn die Beklagte sei in ihrer Eigenschaft als Gläubigerin des Abgeltungsdarlehens Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches; die Darlehensforderung sei eine Umwandlung der Steuerforderung (des Abgeltungsbetrages), und die Beklagte habe sie mit den Einwendungen erworben, die dem Kläger gegen die Steuerforderung aus der Abgeltungsverordnung zugestanden hätten; die Darlehensforderung der Beklagten sei durch die Zerstörung der Gebäude auflösend bedingt gewesen. Der Kläger beruft sich ferner auf Wegfall der Geschäftsgrundlage für das Abgeltungsdarlehen; als Geschäftsgrundlage betrachtet er die Weitergewährung der. Nutzungsentschädigung und der Beihilfen für den Fall einer Zerstörung der Aufbauten und meint, der Wegfall dieser Leistungen des Reiches müsse auch seine Verpflichtung aus dem Darlehen zum Erlöschen bringen.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie ist der Rechtsauffassung des Klägers entgegengetreten und hat ausgeführt, für ihre Rechtsbeziehungen zu dem Kläger sei ausschließlich das kraft Gesetzes entstandene Darlehensschuldverhältnis maßgebend. Dieses Darlehensverhältnis sei durch die von ihr geleisteten Zahlungen in ihrer Person kraft Gesetzes neu entstanden und nicht eine Fortsetzung der durch sie getilgten Steuerschuld des Klägers aus der Abgeltungsverordnung; als Gläubigerin des Abgeltungsdarlehens sei sie nicht Rechtsnachfolgerin des Reiches. Es sei daher ohne Einfluß auf das Abgeltungsdarlehen, wie sich die Hauszinssteuerverbindlichkeit des Klägers ohne ihr Eingreifen und ohne Abgeltung der Hauszinssteuerpflicht entwickelt haben würde. Einreden aus dem Verhältnis des Klägers gegenüber dem Reich könnten ihr nicht entgegengehalten werden.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagte hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat sie noch vorgetragen, am 21. Mai 1952 sei für das Abgeltungsdarlehen zu ihren Gunsten auf dem Grundstück des Klägers anstelle der Abgeltungslast eine Abgeltungshypothek nach § 8 der Durchführungsverordnung im Grundbuch eingetragen worden; eine Berücksichtigung dieser neuen Tatsache im Revisionsverfahren ist nicht möglich.
Entscheidungsgründe:
I.
Die mit der Klage angegriffene Bescheinigung des Finanzamts bekundet ihrem Wortlaut nach nur, daß die Beklagte "im Auftrage des oben genannten Schuldners" (des Klägers) zur Abgeltung der Gebäudeentschuldungssteuer für das oben genannte Grundstück den Betrag von 18.300 RM bezahlt habe, und daß mit dem 31. Dezember 1942 die Rechte aus der Abgeltungslast auf sie übergegangen seien. Eine derartige Bescheinigung ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der DVO zur Abgeltungsverordnung die vollstreckbare Urkunde für die Forderung aus dem Abgeltungsdarlehn und aus der Abgeltungshypothek. Infolge dieser gesetzlichen Bestimmung geht die Bedeutung der Bescheinigung über den Wortlaut des in ihr Bekundeten hinaus; nicht die Bekundung der in der Urkunde angegebenen Tatsachen, sondern die daraus nach dem Gesetz sich ergebende Vollstreckungsmöglichkeit ist das rechtlich Bedeutsame, mag es sich auch aus dem Wortlaut der Urkunde nicht unmittelbar ergeben. Satz 2 der oben genannten Bestimmung der DVO ordnet an, daß die Bescheinigung des Finanzamts wie eine gerichtliche Urkunde im Sinne des § 794 Ziff 5 ZPO zu behandeln sei. Daher muß in gleicher Weise wie bei einer solchen Urkunde zur Geltendmachung von Einwendungen gegen die Forderung, deren Vollstreckbarkeit die Bescheinigung ermöglichen soll, also gegen die Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen, die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO - verbunden mit § 794 Ziff 5, § 797 ZPO - zulässig sein. Die Vorinstanzen haben mit Recht die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage angenommen. Daß die Beschränkung des.§ 767 Abs. 2 ZPO dem Kläger nicht entgegensteht, ergibt sich aus dem ebenfalls anwendbaren § 797 Abs. 4 ZPO. In der Revisionsinstanz sind in dieser Hinsicht keine Bedenken vorgebracht worden.
II.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage wie folgt begründet:
Die Entrichtung des Abgeltungsbetrages durch die von dem Finanzamt nach § 4 DVO beauftragte Beklagte habe zur Folge, daß der Eigentümer des Grundstücks ihr den entrichteten Betrag als Abgeltungsdarlehen schulde. Zwischen der Beklagten und dem Kläger sei also ohne Mitwirkung des letzteren und ohne vertragliche Vereinbarung kraft Gesetzes ein Darlehensschuldverhältnis begründet worden. Derartige, auf Gesetz oder Verwaltungsakt beruhenden privatrechtlichen Vertragsverhältnisse seien auch auf anderen Rechtsgebieten bekannt; das Berufungsgericht weist als Beispiel auf die Zwangsmietverträge nach dem Wohnungsgesetz hin. Unbeachtlich sei, daß die von dem Gesetzgeber angeordnete Abgeltung der Hauszinssteuer der Kriegsfinanzierung zu dienen bestimmt gewesen sei. Daß dieser Zweck des Gesetzes heute anders beurteilt werde als früher, könne nicht dazu führen, die durch die Abgeltungsverordnung geschaffenen privatrechtlichen Beziehungen jetzt in Frage zu stellen. - Die Darlehensforderung der Beklagten sei mit der Entrichtung des Abgeltungsbetrages in ihrer Person neu entstanden; als Darlehnsgläubigerin sei die Beklagte nicht Rechtsnachfolgerin, sei es des früheren Landes Preußen (dem die Hauszinssteuer zufloß), sei es des Deutschen Reiches (zu dessen Gunsten die Abgeltung der Hauszinssteuer erfolgte). Daß, wirtschaftlich gesehen, für den Grundstückseigentümer die Verzinsung und Tilgung des Abgeltungsdarlehns eine ähnliche Belastung darstelle wie die Hauszinssteuer, stehe der Annahme, daß das Abgeltungsdarlehn in der Person der Beklagten neu entstanden sei, nicht entgegen. - Schon aus allgemeinen Erwägungen könnte das Abgeltungsdarlehn schwerlich davon abhängig sein, welches Schicksal die Hauszinssteuerpflicht des Klägers im Falle der Weitererhebung dieser Steuer gehabt haben würde. Der Gesetzgeber habe aber eine solche Abhängigkeit auch bewußt ausgeschlossen. Diesen Willen des Gesetzgebers entnimmt das Berufungsgericht den Bestimmungen der Abgeltungsvorordnung und der zu ihr ergangenen DVO über die Folgen einer Minderung des Grundstücksertrages nach dem 31. Dezember 1942. § 8 der Abgeltungsverordnung bestimme für diesen Fall, daß. "anstelle der Wegfallenden Ermäßigung der Gebäudeentschuldungssteuer" Beihilfen nach Richtlinien des Reichsministers der Finanzen gewährt würden. Durch diese Bestimmung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Richtlinien des Reichsministers der Finanzen von 6. Februar 1943 (RSteuerbl 1943 S 89), sei klargestellt, daß weder der einmal festgesetzte Abgeltungsbetrag noch ein etwa gewährtes Abgeltungsdarlehn durch später eintretende Umstände, die eine Herabsetzung der Hauszinssteuer hätten begründen können, berührt werden sollten. Allerdings treffe § 8 der Abgeltungsverordnung nur den Fall der Ertragsminderung, nicht auch den Fall des völligen Wegfalls von Erträgen aus dem Gründstück, wie er durch die Zerstörung der Aufbauten herbeigeführt worden sei. In Ziff 3. (2) der erwähnten Richtlinien werde ausdrücklich angeordnet, daß für diesen Fall Beihilfen nicht gewährt würden. Aber auch in diesem Falle sollte nach dem Willen des Gesetzgebers - so fährt das Berufungsurteil fort - Abgeltungsbetrag und Abgeltungsdarlehn nicht berührt werden. Der erforderliche Ausgleich zugunsten des Eigentümers habe in diesem Falle auf andere Weise herbeigeführt werden sollen, wofür weitere Bestimmungen in Aussicht gestellt worden seien. Für den wichtigsten Fall der Zerstörung von Gebäuden durch Kriegseinwirkung solle der Ausgleich auf dem Wege über die Ersatzleistung- nach der Kriegssachschädenverordnung herbeigeführt werden; in dieser Dichtung sei auch ein Erlaß des Reichsministers des Innern vom 1. Dezember 1943 (RSteuerbl 1944, S 385) ergangen. Von diesem Gedanken der Unabhängigkeit von Abgeltungsbetrag und Abgeltungsdarlehn von späteren Minderungen der Ertragslage sei der Gesetzgeber auch noch nach 1945 ausgegangen. So bestimme § 3 der von dem Zentraljustizamt für die Britische Zone für deren Bereich erlassenen 2. DVO zur AbgeltungsVO von 28. Januar 1947 (VOBlBZ 1947, 21), daß bei kriegsbeschädigten Grundstücken zwischen Eigentümer und Kreditinstitut eine Aussetzung der Tilgung von Abgeltungsdarlehn vereinbart werden könne; daß diese Bestimmung nicht nur den Fall der Beschädigung, sondern auch den der Zerstörung der Aufbauten treffen solle, hält das Berufungsgericht für unzweifelhaft. Der Gesetzgeber sei also auch nach dem Zusammenbruch davon ausgegangen, daß grundsätzlich trotz Beschädigung oder Zerstörung der Aufbauten Abgeltungsbetrag und Abgeltungsdarlehn unverändert fortbeständen, ebenso von dem grundsätzlichen Fortgelten der in § 6 DVO niedergelegten Bedingungen für die Abgeltungsdarlehen, die eine Berücksichtigung der von Kläger vorgetragenen Tatsachen nicht vorsähen.
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist im wesentlichen beizutreten.
1.
Auszugehen ist davon, daß die AbgeltungsVO der Bemessung des Abgeltungsbetrages zwar die bis dahin von den Ländern erhobene Gebäudeentschuldungs- oder Hauszins-Steuer zugrunde legt, aber grundsätzlich von den an einem Stichtag, dem 1. Dezember 1942, bestehenden Verhältnissen ausgeht. Nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der AbgeltungsVO sind bei der Festsetzung des Abgeltungsbetrages Ermäßigungen der Hauszinssteuer zu berücksichtigen, die nach den bisher geltenden Vorschriften für die Hauszinssteuer - sei es im Veranlagungsverfahren, sei es in Billigkeitswege - gewährt worden waren. Weiter läßt § 5 Abs. 2 der AbgeltungsVO auf Antrag eine Berücksichtigung der bis zum 30. November 1942 eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen des belasteten Grundstücks auch insoweit zu, als ihr in der Veranlagung der Hauszinssteuer durch die Länderbehörden noch nicht Rechnung getragen worden war. Nach diesem Stichtag eintretende Veränderungen, die bei einer Fortsetzung der Erhebung der Hauszinssteuer zu einer Steuerermäßigung geführt haben würden, sollen auf die Höhe des Abgeltungsbetrages grundsätzlich ohne Einfluß sein. Aus Billigkeitsgründen hat der Reichsminister der Finanzen in Ziff 17 seines Durchführungserlasses von 31. Juli 1942 (RSteuerbl 1942, S 838) die Finanzämter ermächtigt, auf Antrag eine entsprechende Ermäßigung des Abgeltungsbetrages vorzunehmen, wenn im laufe des Monats Dezember 1942 noch Änderungen in den Verhältnissen des steuerpflichtigen Grundstücks eintreten. Später eintretende Änderungen konnten also nicht mehr zu einer Herabsetzung des Abgeltungsbetrages führen; er war von Änderungen des Verhältnisse, die nach dem Stichtag eintraten, unabhängig (Fabricius, Die Abgeltung der Hauszinssteuer, 1942, S 6/7).
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat diese die Hausbesitzer erheblich belastende Unabhängigkeit des Abgeltungsbetrages von später eintretenden Ertragsminderungen Anlaß gegeben, eine Hilfe auf indirektem Wege vorzusehen, sei es durch die in den Richtlinien des Reichsministers der Finanzen von 6. Februar 1945 eingehend geregelten Ausgleichsbeihilfen, sei es in anderer Weise. Die für den Fall einer Zerstörung der Gebäude in Aussicht gestellten ergänzenden Weisungen sind allerdings nicht mehr ergangen; gedacht war anscheinend, in besonderen Fällen einen Teil des entrichteten Abgeltungsbetrages zu erstatten (Uhlich bei Pfundtner-Neubert Anm. 5 zu Abschn 3 der Richtlinien. V b 30 a; ebenso in Deutsche Wohnungswirtschaft 1943 Heft 4 S 40). Für den wichtigsten Fall der Zerstörung der Gebäude durch Kriegseinwirkungen sollten die Vorschriften des Kriegssachschadenrechts einen Ausgleich herbeiführen. - Wenn das Berufungsgericht diesen gesetzlichen Bestimmungen entnimmt, daß der Gesetzgeber nach den Stichtag eintretenden Veränderungen der Ertragslage grundsätzlich keine Bedeutung für die Festsetzung des Abgeltungsbetrages zumessen wollte, so läßt diese Ansicht einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Zur Rechtfertigung seiner Auffassung hätte das Berufungsgericht weiter darauf hinweisen können, daß die Hauszinssteuer nicht eine Realsteuer war, sondern daß sie dazu dienen sollte, die Gewinne zu erfassen, welche die Entwertung der Hypotheken in der Inflation den Grundstückseigentümern gebracht hatte; wenn diese Erfassung nicht in der Form einer einmaligen Kapitalabgabe, sondern in der Form einer regelmäßig wiederkehrenden Steuer geschah, so deshalb, weil der Gesetzgeber auf die Leistungsfähigkeit des Hausbesitzers Rücksicht nehmen mußte. Als Abschöpfung eines einmal gemachten Inflationsgewinnes brauchte die Hauszinssteuer Veränderungen der Ertragsverhältnisse nicht zu berücksichtigen. Es ist jedoch nicht zu übersehen, daß der ursprüngliche Charakter der Hauszinssteuer sich im laufe der Zeit verwischte; infolge der langen Dauer ihrer Erhebung wirkte sie ähnlich wie eine Realsteuer, und dem entsprach es, daß die Hauszinssteuergesetze der Länder etwaigen Veränderungen der Ertragsverhältnisse durch Steuerermäßigungen Rechnung trugen.
2.
Wenn die Abgeltungsverordnung davon abgesehen hat, künftige Veränderungen der Ertragslage bei der Bemessung des Abgeltungsbetrages zu berücksichtigen, so ist der Grund für diese gesetzgeberische Maßnahme offenbar nicht nur das Interesse an der sofortigen Aufbringung der von der Hauszinssteuerabgeltung erwarteten erheblichen Mittel und der durch die Kriegsverhältnisse notwendig gewordenen Vereinfachung der Steuerverwaltung. Es ist vielmehr anzunehmen, daß sie auch mit den in Aussicht genommenen Formen der Finanzierung dieser Abgabe zusammenhängt. Die Abgeltungsverordnung sah für die Aufbringung des Abgeltungsbetrages zwei Möglichkeiten vor:
Der Eigentümer konnte den Abgeltungsbetrag aus eigenen oder von ihm selbst beschafften Mitteln bezahlen. Wollte er das nicht oder war ihm das nicht oder nicht in Vollem Umfang möglich, so konnte er bei einem der in § 6 DVO besonders genannten Kreditinstitute ein Abgeltungsdarlehen aufnehmen. Dies wurde dadurch erleichtert, daß in der AbgeltungsVO und der DVO hierzu eingehende, zum Teil von den Vorschriften der §§ 607 ff BGB abreichende Vorschriften für das Abgeltungsdarlehen erlassen wurden. Die Gewährung des Abgeltungsdarlehens geschah nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DVO dadurch, daß das um die Darlehnsgewährung gebetene Kreditinstitut den Abgeltungsbetrag an das Finanzamt entrichtete. Durch diesen Vorgang wurde die Steuerschuld des Grundstückseigentümers erfüllt und seine Verpflichtung zur Verzinsung und Tilgung des Abgeltungsdarlehens gegenüber dem Kreditinstitut begründet. Ein Übergang des Abgeltungsbetrages, also der öffentlich-rechtlichen Steuerschuld, auf das Kreditinstitut ist nicht vorgesehen. Da der Übergang der den Abgeltungsbetrag dinglich sichernden Abgeltungslast auf das Kreditinstitut zur Sicherung des von ihm gewährten Abgeltungsdarlehens ausdrücklich angeordnet wurde (§ 3 Abs. 2 Satz 2 DVO), kann das Schweigen des Gesetzes hinsichtlich des Übergangs der Rechte aus dem Abgeltungsbetrag nur dahin verstanden werden, daß mit der Entrichtung des Abgeltungsbetrages durch das Kreditinstitut der Abgeltungsbetrag, also die Steuerschuld, nicht auf das Kreditinstitut mit übergehen, sondern erlöschen und das Abgeltungsdarlehen eine selbständige, von dem Abgeltungsbetrag unabhängige Verbindlichkeit des Grundstückseigentümers gegenüber dem Kreditinstitut sein sollte. Für eine solche Selbständigkeit des Abgeltungsdarlehens gegenüber dem Abgeltungsbetrage spricht unterstützend die völlig verschiedene Ausgestaltung beider Ansprüche. Der Abgeltungsbetrag war eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die Darlehensforderung eine Verbindlichkeit des Privatrechts; dies ergibt sich schon aus den Vorschriften über die Beitreibung: Für die aus dem Abgeltungsdarlehen geschuldeten Beträge wurde in § 11 DVO der Weg der Zwangsvollstreckung nach den Vor-Schriften der ZPO vorgeschrieben, während für die Erhebung und damit auch für die Beitreibung des Abgeltungsbetrages die Vorschriften der Reichsabgabenordnung galten (§ 5 Abs. 1. AbgeltungsVO). Dementsprechend wurden die Darlehensbedingungen im § 6 DVO eingehend geregelt, während für den Abgeltungsbetrag die Vorschriften der Reichsabgabenordnung Anwendung fanden.
Dies alles galt für das zwischen Grundeigentümer und Kreditinstitut durch Vertrag begründete Abgeltungsdarlehen. Die AbgeltungsVO traf aber auch Vorsorge für den Fall, daß ein Grundstückseigentümer bis zum 31. Dezember 1942 weder selbst den Abgeltungsbetrag entrichtete noch ein Kreditinstitut mit der Gewährung eines Abgeltungsdarlehens beauftragte. In diesem Falle hatte nach § 4 DVO das Finanzamt eines der besonders zugelassenen Kreditinstitute zu beauftragen, den Abgeltungsbetrag für den Eigentümer zu entrichten. Geschah dies, so schuldete der Eigentümer, wie die DVO ausdrücklich sagt, den für ihn entrichteten Betrag dem Institut als Abgeltungsdarlehen. Das in diesem Falle, der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, entstandene Abgeltungsdarlehen wird vom Gesetzgeber in jeder Weise einem auf Vertrag beruhenden Abgeltungsdarlehen gleichgestellt. Der Auftrag des Finanzamts tritt anstelle des Vertragsangebots des Grundstückseigentümers; das Institut ist verpflichtet, dem Auftrag des Finanzamts nachzukommen - von diesen Besonderheiten bei der Entstehung des Darlehensverhältnisses abgesehen, galten dieselben Vorschriften wie für die sonstigen Abgeltungsdarlehen. Es muß daher angenommen werden, daß auch in diesem Falle mit der Entrichtung des Abgeltungsbetrages die Steuerschuld des Grundstückseigentümers erlöschen und der Grundstückseigentümer dem Kreditinstitut das Abgeltungsdarlehen als privatrechtliche Verpflichtung schulden sollte. Folgerichtig muß auch in diesem Falle die Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen von einer Veränderung in der Ertragslage des Grundstücks unabhängig sein, die nach dem für die Bemessung des Abgeltungsbetrages maßgebenden Stichtag eintrat. Auch in diesem Falle sollte bei später eintretenden Veränderungen der Ertragslage eine Abhilfe nur auf indirektem Wege gewährt werden.
Diese Auffassung wird dadurch unterstützt, daß die gesetzlichen Bestimmungen für die Abgeltungsdarlehen, wie sie insbesondere im § 6 DVO eingehend geregelt sind, keinerlei Bestimmungen darüber enthalten, daß in einem solchen Falls etwa eine Ermäßigung oder ein Wegfall des Darlehens eintreten sollte. Hätte der Gesetzgeber solchen Vorgängen einen Einfluß auf den Bestand des Abgeltungsdarlehens beimessen wollen, so hätte dieser Fall unter den Bedingungen für die Abgeltungsdarlehen geregelt werden müssen.
Die Revision ist der Ansicht, diese Annahme verkenne den Willen des Gesetzgebers. Wohl sei beabsichtigt gewesen, dem Eigentümer im Falle einer Ertragsminderung nach dem Stichtag auf indirektem Wege, d.h. durch Ausgleichsbeihilfen, durch die Bemessung der Nutzungsentschädigung nach der KriegssachschädenVO oder durch teilweise Erstattung des Abgeltungsbetrages zu helfen. Wenn aber infolge der Einstellung der Zahlungen seitens des Reiches und des damit verbundenen Wegfalls der Ausgleichsbeihilfen und der Entschädigungen nach der KriegssachschädenVO eine Abhilfe auf diesem Wege nicht mehr zu erreichen sei, so entspreche es dem Sinne des Gesetzes, nunmehr den direkten Weg zu gehen, indem der Steuerschuldner von seiner Darlehensverpflichtung befreit werde. Eine Berücksichtigung späterer Veränderungen in der Ertragslage des Grundstücks habe der Gesetzgeber gewollt; Sache der Gerichte sei es, daraus die Folgerungen zu ziehen und dem leitenden Gedanken des Gesetzes zum Siege zu verhelfen.
Der Senat vermag diesem Gedankengang nicht zu folgen. Wie ausgeführt, hat der Gesetzgeber eine Abhilfe nur auf indirektem Wege vorgesehen; den "direkten Weg" einer Herabsetzung oder des Wegfalls des Abgeltungsdarlehens hat er abgelehnt. Zwar muß § 4 DVO dahin verstanden werden, daß die besonders genannten Kreditinstitute nicht nur berechtigt, sondern auf Anforderung des Finanzamts auch verpflichtet waren, Abgeltungsdarlehen zu gewähren. Aber eine solche Finanzierung der Steuerzahlungen der Grundstückseigentümer konnte von den Kreditinstituten nicht wartet und ihnen nicht zugemutet werden, wenn der Bestand der Abgeltungsdarlehen durch Veränderungen in der Ertragslage der belasteten Grundstücke gefährdet war. Gewährte das Kreditinstitut ein Abgeltungsdarlehen auf vertraglicher Grundlage, so hatte es keinen Anlaß, seinen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens von dem mutmaßlichen Schicksal der Hauszinssteuerpflicht und von der Entwicklung der Ertragsverhältnisse abhängig zu machen. Für das im Auftrage des Finanzamts gewährte Abgeltungsdarlehen kann nichts anderes gelten. Die Unabhängigkeit der Darlehensforderung von der künftigen Entwicklung der Hauszinssteuerpflicht war Voraussetzung dafür, daß den Kreditinstituten die ihnen angesonnene Mitwirkung bei der Aufbringung der Abgeltungsbeträge zugemutet werden konnte. Nach § 14 DVO stand die mit der Darlehensgewährung auf das Institut übergegangene Abgeltungslast einer Hypothek gleich, soweit den Instituten durch Gesetz oder Satzung gen vorgeschrieben oder gestattet war, zur Anlage von Geldern oder als Deckung für ausgegebene Pfandbriefe Hypotheken zu verwenden. Sollten die Abgeltungsdarlehen als Grundlage für die Ausgabe von Pfandbriefen verwendet werden können, so war es ausgeschlossen, ihre Sicherheit dadurch zu beeinträchtigen, daß sie von Veränderungen in der Ertragslage der belasteten Grundstücke berührt wurden.
3.
Vergebens sucht die Revision die vom Berufungsgericht gefundene Gesetzesauslegung mit einer Reihe von weiteren Erwägungen anzugreifen.
a)
Die Revision macht zunächst geltend, das Ergebnis, daß der Grundstückseigentümer ohne Rücksicht auf die Zer-Störung des Gebäudes das Abgeltungsdarlehen verzinsen und tilgen müsse, führe zu einer Inanspruchnahme des Grund und Bodens selbst, die nicht im Sinne des Gesetzes liege. Die betroffenen Grundstückseigentümer hätten vielfach ihre Ersparnisse zum Zweck der Altersversorgung in Hausbesitz angelegt. Durch die Zerstörung der Häuser seien sie dieser Ersparnisse verlustig gegangen. Nach Zerstörung der Gebäude seien sie gezwungen, die Steuern aus dem ihnen verbliebenen, nunmehr unbebauten Grundstück zu entrichten. Nicht nur die Kapitalschuld als solche verringere den Wert des Trümmergrundstücks und erschwere dessen Verwertung, durch die anlaufenden Zinsen werde auch der die Belastung übersteigende Spitzenwert von Jahr zu Jahr mehr beansprucht. Eine solche Inanspruchnahme des Grundstückswerts selbst widerspreche dem Sinn der Hauszinssteuer. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf § 15 DVO, wonach das Reich bei Gebäuden, die auf fremden Grund und Boden errichtet worden sind, die Bürgschaft für die Abgeltungsdarlehen übernimmt, um eine Heranziehung des Grundstückseigentümers zu Vermeiden.
Dieser Einwand ist nicht begründet. Gegenstand der Hauszinssteuer war allerdings nicht der Grund und Boden als solcher, sondern nur der bebaute Grundbesitz. Daraus erklärt sich die Bestimmung des § 15 DVO. Gebäude auf fremdem Grund und Boden konnten unter Umständen steuerpflichtig sein. In einem solchen Falle traf die Abgeltungslast den Grundstückseigentümer, obwohl er mit dem Gebäude und daher auch mit der Hauszinssteuer nichts zu tun hatte. Deswegen sicherte § 15 DVO in solchen Fällen das Abgeltungsdarlehen durch eine Reichsbürgschaft, um eine Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers zu vermeiden (Fabricius S 42). Aus dieser für einen besonderen Fall gedachten Vorschrift kann aber nicht gefolgert werden, daß es grundsätzlich ausgeschlossen sein sollte, den Grund und Boden für das Abgeltungsdarlehen in Anspruch zunehmen. Das Gegenteil ergibt § 2 Abs. 2 der AbgeltungsVO, wonach der das Darlehen sichernde Abgeltungsbetrag als öffentliche last auf dem Grundstück ruht. Die Haftung des Grund und Bodens für das Abgeltungsdarlehen ist also vom Gesetzgeber für den Regelfall gewollt. Zudem ist das Abgeltungsdarlehen eine persönliche Schuld des Grundstückseigentümers. Dieser haftet für § 279 BGB mit seinem gesamten Vermögen. Daß er zur Befriedigung des Abgeltungsdarlehens über keine andern Mittel verfügt und daher der Wert des Grundstücks selbst in Anspruch genommen werden maß, steht seiner Verpflichtung aus dem Abgeltungsdarlehen nicht im Wege.
b)
Sodann macht die Revision geltend, es handle sich im vorliegenden Lalle um ein ohne Zustimmung des Eigentümers begründetes Schuldverhältnis, also um einen "diktierten Vertrag", einen "Zwangsdarlehensvertrag". Es müsse bezweifelt werden, ob ein solches Rechtsgebilde mit den Anschauungen unseres Rechtes vereinbar sei. Jedenfalls gehe ein solches Zwangsdarlehen weit über das hinaus, was sonst auf dem Gebiete des Kontrahierungszwanges bekannt sei. Der Zwangsmietvertrag nach dem Wohnungsgesetz, auf den das Berufungsgericht als Parallelfall hinweise, könne nicht herangezogen werden. Das Wohnungsgesetz sei ein Gesetz des Kontrollrats, es sei ein ausgesprochenes Notgesetz aus einer Zeit chaotischer Zustände und äußersten Mangels. In der vorangegangenen deutschen WohnraumlenkungsVO vom 27. Februar 1942 (RGBl I, 127) und ebenso im Reichsleistungsgesetz werde ein solcher Eingriff vermieden, obwohl beide der Vorstellungswelt des totalen Staates entsprungen seien; nach beiden Gesetzen werde zwischen dem Eingewiesenen und dem Hauseigentümer nur ein öffentlich-rechtliches Verhältnis begründet, nicht aber ein privatrechtlicher Vertrag fingiert. Das Wohnungsgesetz kenne allerdings einen Zwangsmietvertrag, der durch verwaltungsrechtliche Ersatzvornahme für den Hauseigentümer zustande komme. Der Fall des Zwangsdarlehensvertrages nach der AbgeltungsVO liege aber anders, da es sich hier um die Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen Steuerforderung und deren Übertragung auf das Kreditinstitut handle.
Die Revision verkennt den entscheidenden Gesichtspunkt, der es rechtfertigt, auch bei ohne Mitwirkung des Grundstückseigentümers begründeten Abgeltungsdarlehen dem Kreditinstitut eine von der Entwicklung der Ertragslage des Grundstücks unabhängige Forderung einzuräumen. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Finanzamt bei Erteilung des Auftrages zur Darlehensgewährung im Namen des Grundstückseigentümers handelte, wie das Finanzamt im vorliegenden Falle nach dem Wortlaut der von ihm ausgestellten Bescheinigung angenommen zu haben scheint. Das Finanzamt übernahm zwar durch Erteilung des Auftrages für den untätigen Hauseigentümer eine Art Pflegschaft (Fabricius a.a.O. S 5, 28), dadurch wurde aber mangels einer gesetzlichen Bestimmung eine Vertretungsmacht nicht begründet. Das Eingreifen des Kreditinstituts fällt jedoch bürgerlichrechtlich unter den Oberbegriff der Geschäftsführung ohne Auftrag zugunsten des Grundstückseigentümers. Die AbgeltungsVO begründete eine Steuerschuld des Grundstückseigentümers in Höhe des zehnfachen Jahresbetrages der bisherigen Hauszinssteuer. An der alsbaldigen Entrichtung dieser Steuerschuld bestand ein erhebliches öffentliches Interesse, nicht nur im Hinblick auf die Aufbringung von Mitteln für die Kriegführung, sondern auch im Hinblick auf die Beseitigung des Ende 1942 schon deutlich in Erscheinung tretenden Geldüberhangs und einer Abschöpfung der damit verbundenen Kaufkraft, die mit 8.500 Millionen Reichsmark veranschlagt wurde (vgl die amtl Begründung zu der AbgeltungsVO, RSteuerbl 1942, S 836 f). Entrichtete das Kreditinstitut den Abgeltungsbetrag für den Grundstückseigentümer, ohne von ihm beauftragt zu sein, so erfüllte es eine ihm obliegende Pflicht, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse lag und die ohne Eingreifen des Kreditinstituts nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre. Ein der Übernahme dieser Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn konnte nach § 679 BGB nicht in Betracht kommen. Nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wäre dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen erwachsen (§ 683 Abs. 2 BGB); gerade die Zahlung von Steuerschulden kann unter § 679 BGB fallen (RGRK § 679 Anm. 3; Staudinger Anm. 1 a, d zu § 679. Für diesen Anspruch wäre es nur auf die Sachlage im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung angekommen; spätere Veränderungen der Sachlage, die die Maßnahmen des Geschäftsführers nachträglich unzweckmäßig erscheinen ließen, könnten den einmal dem Geschäftsführer erwachsenen Anspruch nicht mehr berühren.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt es, wenn der Gesetzgeber das ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers entstandene Darlehen in gleicher Weise behandelt wie ein auf vertraglicher Grundlage entstandenes. Die Gleichstellung beider Tatbestände erklärt sich aus dem Bedürfnis nach einer klaren, einfachen und einheitlichen Regelung aller Fälle. Der Eigentümer war verpflichtet, die Geschäftsführung des Kreditinstituts gegen sich gelten zu lassen. Durch die Gleichstellung des im Wege der Geschäftsführung gewährten Abgeltungsdarlehens mit dem vertraglichen Abgeltungsdarlehen gelangte der Grundstückseigentümer in den Genuß der mit dem Abgeltungsdarlehen verbundenen Vorteile einer mäßigen Verzinsung und einer allmählichen Tilgung seiner Verbindlichkeit. Andererseits erlangte das Kreditinstitut sowohl eine Verzinsung wie eine dingliche Sicherung an bevorrechtigter Stelle für seinen Anspruch, die sein Eingreifen wirtschaftlich vorteilhaft machte.
Diese Gesichtspunkte entkräften auch die von der Revision vorgetragenen grundsätzlichen Bedenken gegen die Möglichkeit eines Zwangsdarlehens. Faßt man den Anspruch aus dem "diktierten" Abgeltungsdarlehensvertrag als einen. Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, der nur aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einem vereinbarten Abgeltungsdarlehen gleichgestellt ist, so bestellen keine Bedenken rechtsgrundsätzlicher. Art. Für die Frage, ob dieser Anspruch von dem etwaigen Schicksal der Hauszinssteuerpflicht, falls diese weiter erhoben worden wäre, abhängig sein sollte, ist aus diesen Erwägungen nichts zu, gewinnen. Diese Frage ist aus den gesetzlichen Bestimmungen der AbgeltungsVO und der DVO zu entscheiden, und diese Entscheidung kann nur im Sinne des Berufungsurteils ergehen.
c)
Die Revision sucht sich weiter darauf zu stützen, daß der Darlehensvertrag ein Realvertrag sei. Dem Charakter eines solchen Vertrages widerspreche die Annehme, daß er kraft Gesetzes begründet werden könne. Auch fehle es an einer Darlehenshingabe. Dieser Einwand scheitert schon daran, daß nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DVO das Darlehen "dem Eigentümer dadurch gewährt wird, daß das Institut den Abgeltungsbetrag für ihn entrichtet". Daß dies geschehen ist, ist unbestritten. Auch diese Bestimmung gilt für ein im Auftrage des Finanzamts gewährtes Abgeltungsaarlehen in gleicher Weise wie für ein auf Vereinbarung beruhendes Darlehen. Es bedarf daher keiner Stellungnahme zu der vorwiegend theoretischen Frage, ob das Darlehen der §§ 607 ff BGB als Realvertrag anzusehen ist oder nicht.
III.
1.
Durch die obigen Ausführungen erledigt sich der von der Revision weiter erhobene Aufrechnungseinwand. Der Kläger hat geltend gemacht, ihm sei aus der KriegssachschädenVO ein Anspruch gegen das Deutsche Reich erwachsen.
Nach den in der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 20. Juli 1952 - GSZ 1/51 - entwickelten Grundsätzen könne er mit diesem Anspruch aufrechnen, und diese Aufrechnung greife auch gegenüber der Klägerin durch, da die Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen nichts anderes sei als die auf die Beklagte übergegangene Steuerforderung des Reiches. Unrichtig ist schon der Ausgangspunkt dieser Darlegung, das Abgeltungsdarlehen sei nichts anderes als die in einen privatrechtlichen Anspruch umgewandelte Steuerschuld. Wie oben ausgeführt, ist die Steuerschuld (der Abgeltungsbetrag) dadurch erloschen, daß die Beklagte den geschuldeten Betrag für den Kläger entrichtet hat; durch die Darlehensgewährung sind die Ansprüche aus dem Abgeltungsdarlehen in der Person der Beklagten neu entstanden, es handelt sich nicht um einen Übergang der Steuerforderung kraft Gesetzes.
Im übrigen würde die Aufrechnung der Beklagten gegenüber selbst dann nicht zulässig sein, wenn man den von der Revision behaupteten Zusammenhang zwischen Abgeltungsbetrag und Darlehensforderung unterstellt. Die Steuerforderung wäre am 31. Dezember 1942 übergegangen, also in einem Zeitpunkt, in dem der Kriegssachschaden noch nicht eingetreten war. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung konnte in diesem Zeitpunkt noch gar nicht bestehen (vgl hierzu BGHZ 5, 352), und da der Kläger im Zeitpunkt der Entstehung seiner Gegenforderung von dem Forderungsübergang bereits Kenntnis hatte, brauchte die Beklagte die Aufrechnung mit dieser Forderung nicht gegen sich gelten zu lassen (§ 406 BGB). - Dasselbe würde auch von einem Anspruch auf eine Ausgleichsbeihilfe nach § 8 der AbgeltungsVO gelten müssen, sofern man dem Eigentümer einen Rechtsanspruch auf eine solche Beihilfe zubilligen wollte, was hier dahingestellt bleiben kann. Denn auch dieser Anspruch würde erst mit der Zerstörung des Gebäudes, also nach dem Übergang der Steuerforderung auf die Beklagte und nach Kenntnis des Klägers von dem Übergang, entstanden sein.
2.
Dasselbe gilt von dem weiteren Vorbringen der Revision: Die Steuerforderung (der Abgeltungsbetrag) sei nur entstanden unter der auflösenden Bedingung ihres Erlöschens, wenn die Voraussetzungen der Hauszinssteuerpflicht nachträglich entfielen. Diese auflösende Bedingung sei mit der vollständigen, Zerstörung der Aufbauten eingetreten, die einen. Wegfall der Hauszinssteuerpflicht zur Folge gehabt haben würde. Dieser Einwand könne auch gegen über dem Abgeltungsdarlehen geltend gemacht werden, da dieses nur eine umgewandelte Form der Steuerforderung darstelle; das ergebe sich aus § 404 BGB. Auch in dieser Einkleidung ist der Einwand unbegründet. Einmal ist das Abgeltungsdarlehen, wie ausgeführt, nicht mit dem Abgeltungsbetrag identisch und auf die Beklagte übergegangen, sondern das Abgeltungsdarlehen ist in ihrer Person neu entstanden, während die Steuerschuld (der Abgeltungsbetrag) erloschen ist. Sodann sieht die AbgeltungsVO wie ebenfalls bereits ausgeführt, ausdrücklich vor, daß der Abgeltungsbetrag sich nach den Verhältnissen am 1. Dezember 1942 als Stichtag bemißt. Dieser Stichtag ist durch den erwähnten Durchführungserlaß des Deichsministers der. Finanzen praktisch auf den 31. Dezember 1942 hinausgerückt worden, aber der Grundsatz, daß spätere Veränderungen in den Verhältnissen des Grundstücks nicht zu einer Herabsetzung der Abgeltungslast führen, ist dadurch nicht berührt worden. Um eine auflösende Bedingung kann es sich weder hinsichtlich des Abgeltungsbetrages noch hinsichtlich des Abgeltungsdarlehens handeln.
IV.
Die Ansicht, daß die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Darlehensgläubigerin Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches geworden sei und ihr daher Einwendungen entgegengehalten werden konnten, die sich aus dem Wegfall der die Hauszinssteuerpflicht begründenden Tatsachen ergäben, hat die Revision noch darauf gestützt, daß eine solche Rechtsnachfolge jedenfalls bezüglich der Abgeltungslast bestehe. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 DVO sei mit der Entrichtung des Abgeltungsbetrages die Abgeltungslast auf das Kreditinstitut übergegangen. § 14 Abs. 1 DVO stelle die Abgeltungslast einer Hypothek gleich. Aus dem akzessorischen Verhältnis der Hypothek zu der persönlichen Forderung - hier: zu dem Abgeltungsbetrage - folge, daß auch das Abgeltungsdarlehen selbst mit dem Abgeltungsbetrag identisch sein müsse, denn ein Fortbestand der Hypothek nach Erlöschen des Abgeltungsbetrages und ihr Übergang auf das Kreditinstitut zur Sicherung einer neuen Forderung sei bürgerlich-rechtlich unmöglich. Jedenfalls könnten Einwendungen gegen das Grundpfandrecht auch gegenüber der gesicherten Forderung, dem Abgeltungsdarlehen, erhoben werden.
Auch dieser Einwand greift nicht durch. Daß die Rechte aus der Abgeltungslast, die zunächst für das Deutsche Reich als Steuergläubiger des Abgeltungsbetrages zu dessen Sicherung begründet worden war, auf die Beklagte übergegangen sind, ergibt die von der Revision angeführte Bestimmung. Die Abgeltungslast ist also im Gegensatz zu der Steuerforderung, dem Abgeltungsbetrage, durch dessen Tilgung nicht erloschen Sofern diese Tilgung durch Aufnahme eines Abgeltungsdarlehens bewirkt wurde; sie erlischt in diesem Fall nur durch Zahlung des Abgeltungsdarlehens an das Kreditinstitut oder durch die dem Institut freistehende Eintragung der der Abgeltungslast inhaltlich gleichwertigen Abgeltungshypothek im Grundbuch (§ 8 Abs. 4 DVO). Daraus ergibt sich jedoch nicht der von der Revision gezogene Schluß. Die Absicht des Gesetzgebers ging dahin, die bisher für den Abgeltungsbetrag bestehende dingliche Sicherung, die als öffentliche Last in der Zwangsversteigerung nach § 10 ZVG bevorrechtigt ist, mit der Ablösung des Abgeltungsbetrages durch ein Abgeltungsdarlehen auf das darlehensgewährende Institut zur Sicherung des Abgeltungsdarlehens übergehen zu lassen. Ein solcher Übergang der dinglichen Sicherung trotz Erlöschens der persönlichen Forderung mag zwar nicht dem Gedanken der Akzessorität, entsprechen, der in verschiedenen Bestimmungen des Hypothekenrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck gekommen ist (RGRK § 1113 Anm. 5). Es ist jedoch nicht richtig, wenn die Revision meint, daß ein solcher Vorgang denkunmöglich wäre. Die in der Abgeltungsverordnung vorgesehene Regelung bestand darin, kraft Gesetzes mit der Gewährung des Abgeltungsdarlehens das bisher die Steuerforderung sichernde Grundpfandrecht nunmehr zur Sicherung einer neuen Forderung eines neuen Gläubigers zu verwenden. Die Möglichkeit eines solchen Forderungsaustausches sieht § 1180 BGB bei der Hypothek ausdrücklich vor, und zwar auch unter gleichzeitigem Gläubigerwechsel. Allerdings setzt § 1180 BGB die Einigung von Eigentümer und Gläubiger und bei Gläubigerwechsel auch die Zustimmung des bisherigen Gläubigers sowie die Eintragung ins Grundbuch voraus. Diese Voraussetzungen entfallen hier, wo Forderungsaustausch und Gläubigerwechsel kraft Gesetzes sich vollziehen; eine Eintragung im Grundbuch kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Abgeltungslast als öffentliche last nicht im Grundbuch eingetragen wird. Im Falle des Forderungswechsels nach § 1180 BGB sichert die Hypothek nur noch die neue Forderung (RGRK § 1180 Anm. 1); Einwendungen können nur noch aus dem neuen Schuldverhältnis hergeleitet werden. Dieselbe Sachlage liegt hier vor. Nach dem gesetzlichen Übergang der Abgeltungslast sollte diese das Abgeltungsdarlehen und nur dieses sichern. Es kann nicht angenommen werden, daß diese Sicherung dadurch beeinträchtigt werden sollte, daß gegenüber der Abgeltungslast noch Einwendungen zugelassen würden, die gegenüber dem Abgeltungsbetrag hätten erhoben werden können. Aus dem Steuerschuldverhältnis kann daher der Kläger der Beklagten gegenüber auch insoweit keine Einwendungen mehr herleiten, als es sich um die Rechte aus der Abgeltungslast handelt.
Der von der Revision in diesem Zusammenhang angezogene § 14 Abs. 1 DVO spricht übrigens keineswegs, wie die Revision annimmt, aus, daß die Abgeltungslast in jeder Hinsicht wie eine Hypothek zu behandeln sei. Dies wird nur insoweit angeordnet, als den Kreditinstituten durch Gesetz oder Satzung bestimmte Vorschriften über die Anlage von Geldern und über die Deckung der von ihnen ausgegebenen Pfandbriefe gemacht worden sind; nur insoweit soll die Abgeltungslast einer Hypothek gleichstehen. Weitergehende Bedeutung kommt dieser Bestimmung nicht zu.
V.
In letzter Linie setzt sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des Klägers auseinander, durch das Ausbleiben der Beihilfezahlungen sei die Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien bestehenden Darlehensvertrages so erheblich verändert worden, daß die Beklagte nach Treu und Glauben dem Rechnung tragen müsse. Im Anschluß an die Entscheidung OGHZ 1, 67 geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage auch auf einseitige Schuldverhältnisse wie das Darlehen Auswirkungen haben müsse, und daß dies entsprechend für diktierte Verträge gelte, möge auch in derartigen Fällen von Parteivorstellungen, die zur Grundlage des Geschäftes gemacht worden seien, nur im übertragenen Sinne gesprochen werden können. Das Berufungsgericht unterstellt ferner, daß die Weiterzahlung von Ausgleichsbeihilfen oder der Ersatz der Nutzungsschäden durch das Reich als Geschäftsgrundlage in dem erörterten Sinne angesehen werden konnten. Es meint aber, der Gesetzgeber, der das private Darlehensverhältnis eingehend geordnet habe, habe klar zwischen dem Reich einerseits und dem Darlehensgläubiger andererseits unterscheiden wollen und unterschieden. Die Darlehensforderung habe schlichten Darlehenscharakter tragen und durch das Schicksal des Grundstücks gerade nicht berührt werden sollen.
Abgesehen davon, so führt das Berufungsgericht weiter aus, stütze der Kläger den Klaganspruch nicht etwa darauf, daß ihm persönlich in Anbetracht seiner besonderen wirtschaftlichen Notlage die Verzinsung und die Tilgung des Abgeltungsdarlehens nach Wegfall der Leistungen des Reichs nicht mehr zuzumuten sei, sondern er mache nur allgemein die Unzumutbarkeit jeglicher Leistung auf das Abgeltungsdarlehen geltend, er leite sie unabhängig von seinen persönlichen Verhältnissen aus der bloßen Tatsache der Zerstörung der Gebäude und der Einstellung der Leistungen durch das Reich ab. In dieser allgemeinen Form sei der Einwand aber keinesfalls begründete. Das Berufungsgericht bezieht sich insoweit auf die - ebenfalls eine Forderung aus einem Abgeltungsdarlehen betreffende - Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone in OGHZ 1, 264 und auf die Entscheidung desselben Gerichts NJW 1949, 503 [OGH Köln 31.03.1949 - I ZS 169/48]; diesen Entscheidungen sei zu entnehmen, daß nur bei Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles die Zerstörung der Aufbauten einen Einwand gegen die. Verpflichtung aus dem Abgeltungsdarlehen begründen könne. In dieser Hinsicht habe der Kläger aber nichts vorgetragen und sich auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt.
1.
Diese Erwägungen greift die Revision zunächst mit einer aus den §§ 139, 286 ZPO hergeleiteten Verfahrensrüge an. Sie macht geltend, der Kläger habe im Armenrecht geklagt; das Vermögenszeugnis habe die unzulänglichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers dargetan. Das Berufungsgericht habe das Armenrecht bewilligt und damit zu erkennen gegeben, daß es den Kläger als mittellos ansehe. Hätte dem Berufungsgericht dieses Vermögenszeugnis nicht genügt, so hätte es den Kläger zu weiteren Darlegungen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse veranlassen müssen. Der 82-jährige Kläger würde dann dargelegt haben, daß er außer dem strittigen Grundstück kein Vermögen, wohl aber erhebliche Schulden habe, da er zusammen mit seiner 80-jährigen Ehefrau seit Jahren aus Wohlfahrtsunterstützung und den Leistungen der Soforthilfe leben müsse.
Diese Verfahrensrüge ist nicht begründet. Das Berufungsurteil hat das Unvermögen des Klägers zur Bezahlung von Prozeßkosten und die in dem Vermögenszeugnis von dem Kläger gemachten Angaben in den Kreis seiner Erwägungen gezogen, hat sie aber nicht für ausreichend erachtet, um den Kläger von seinen Verpflichtungen aus dem Abgeltungsdarlehen freizustellen. Zu einer Ausübung des richterlichen Fragerechts hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bestand kein Anlaß. Weder der Tatbestand, des Berufungsurteils noch die darin in Bezug genommenen Schriftsätze enthalten einen Hinweis darauf, daß der Kläger sich auf seine persönlichen Verhältnisse berufen und unter diesem Gesichtspunkt seine Befreiung von der Darlehensverpflichtung verlangt hätte. Ein Prozeßverstoß fällt dem Berufungsgericht daher nicht zur Last.
2.
Auch sachlich ist den Ausführungen des Berufungsgerichts beizutreten. Das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß eine endgültige Befreiung des Klägers unter den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Frage kommen könne, solange noch nicht feststehe, in welcher Weise und in welchem Umfange der Ersatz von Kriegsschaden durch das Lastenausgleichsgesetz erfolgen werde. Der Kläger könne im günstigsten Falle eine Stundung, allenfalls eine Herabsetzung seiner Leistungen erreichen. Diese Schutzmaßnahmen könnte er aber auch im Vertragshilfeverfahren nach § 21 UmstG und der 28. DVO hierzu erlangen. In einem solchen Falle der Gleichheit von Tatbestand und Folgen schließe die Möglichkeit der Vertragshilfe als Sonderrechtsbehelf die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus. Dem Kläger sei der Weg des ordentlichen Rechtsstreits insoweit verschlossen. Daß ein Antrag auf Vertragshilfe bereits einmal abgelehnt worden sei, stehe dem nicht entgegen, denn die Ablehnung beruhe lediglich darauf, daß der Kläger den Darlehensanspruch der Beklagten zu Unrecht nicht anerkannt habe; sobald der Kläger sein grundsätzliches Bestreiten aufgebe, verliere die bereits ausgesprochene Ablehnung des Vertragshilfeantrags ihre Bedeutung.
Die Beurteilung der Frage, ob die Zerstörung eines Gebäudes die auf dem Grundstück ruhenden Belastungen beeinflußt und ihre Herabsetzung rechtfertigt, ist vor der Währungsreform viel erörtert worden und auch Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Die vorwiegende Ansicht ging dahin, daß die sogenannten Ruinenhypotheken an der durch die Zerstörung oder Beschädigung der Gebäude eingetretenen Wertverringerung des Grundstücks grundsätzlich nicht teilnehmen (vgl zuletzt Weber DRZ 1949, 145). Die Frage hat an praktischer. Bedeutung verloren, nachdem in der Währungsreform die Ruinenhypotheken und die durch sie gesicherten Forderungen regelmäßig 10: 1 in Deutsche Mark umgestellt und damit die Belastungen auf ein für den Schuldner in den meisten Fällen tragbares Maß zurückgeführt worden sind. Für eine Ermäßigung oder einen Erlaß der bei einer solchen Umstellung nach dem Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich entstehenden Umstellungsgrundschulden hat § 5 Abs. 4 der 1. DVO zu diesem Gesetz ausreichende Vorkehrungen getroffen. Regelmäßig wird dadurch dem Interesse des Schuldners in so großem Maße Rechnung getragen, daß eine weitere Ermäßigung der Forderung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht mehr in Betracht kommen wird (vgl auch OLG Hamburg MDR 1951 S 173 [OLG Hamburg 04.10.1950 - 4 W 252/50]). Dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin beizutreten, daß dazu keine Möglichkeit bestand, solange unbekannt war, welche Regelung das Gesetz über den lastenausgleich für den Fall von Kriegssachschäden bringen werde.
Allerdings ist während des Revisionsverfahrens das Gesetz über den Lastenausgleich (MG) vom 14. August 1952 (BGBl I, 446) erlassen worden. Eine Berücksichtigung dieses Gesetzes ist jedoch im gegenwärtigen Verfahren nicht möglich. Dabei kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen eine nach Verkündung des Berufungsurteils eintretende Gesetzesänderung im Revisionsverfahren berücksichtigt werden kann (vgl hierzu BGHZ 2, 324). Denn es handelt sich bei der Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes nicht um die Anwendung eines neuen Gesetzes auf einen feststehenden Sachverhalt. Welche Auswirkungen das Lastenausgleichsgesetz auf die wirtschaftliche Lage des Klägers haben wird, ist noch nicht zu übersehen; eine Klärung dieser Frage setzt die Durchführung eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz) vom 21. April 1952 idF vom 14. August 1952 (BGBl I, 535) und eine. Entscheidung des Ausgleichsamtes nach §§ 325 ff LAG voraus. Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Durchführung dieser Verfahren ist nicht beantragt, wäre auch in der Revisionsinstanz nicht zulässig (BayerObLG 6, 412 [417]), da das Ergebnis dieser Verfahren nur eine neue tatsächliche Lage schaffen würde, die im Revisionsverfahren doch nicht berücksichtigt werden könnte.
3.
Unter Berufung auf Nipperdey (Kontrahierungszwang und diktierter Vertrag, 1920) vertritt die Revision die Auffassung, bei diktierten Verträgen müsse eine Veränderung der Umstände in weiterem Umfang von Bedeutung sein als bei vereinbarten Verträgen. Bei diesen begründe und begrenze der Wille der Parteien ihre beiderseitigen Verpflichtungen; das rechtfertige es, nur die in ihren Vorstellungskreis aufgenommenen Umstände als Geschäftsgrundlage anzusehen und nur einer Veränderung dieser Umstände Bedeutung beizulegen. Der diktierte Vertrag dagegen gehe von einer bestimmten Sachlage aus und könne, da er die Partei gegen ihren Willen binde, nur bei gleichbleibenden Verhältnissen gelten. Der diktierte Vertrag stehe daher unter der clausula rebus sic stantibus, die weiter gehe als der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einem vereinbarten Vertrage; er müsse seine Begrenzung in dem Gedanken der Zumutbarkeit finden. Die Einstellung der Zahlungen des Reichs bedeute eine derartige Veränderung der bei der Begründung des diktierten Vertrages, des Zwangsdarlehens, bestehenden und vorauszusehenden Verhältnisse, daß die Verpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten auch ohne Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse als erloschen angesehen werden müsse. Die Revision weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Wegfall des Abgeltungsdarlehens für die Beklagte wirtschaftlich keinen Nachteil bringe, da nach § 11 UmstG eine entsprechende Erhöhung ihrer Ausgleichsforderungen eintrete.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob im allgemeinen diktierte Verträge in stärkerem Maße als vereinbarte Verträge von einer Veränderung der bei ihrem Entstehen vorhandenen Umstände beeinflußt werden, wie dies Nipperdey a.a.O. (S 140 ff, ähnlich Forsthoff, Verwaltungsrecht I S 214) vertritt. Denn die Fälle des Kontrahierungszwanges und der diktierten Verträge sind zu vielfältig, um aus einer solchen allgemeinen Regel zwingende Folgen für jeden derartigen Tatbestand ziehen zu können. Wird ein Vertragsverhältnis durch staatlichen Zwang oder durch verwaltungsrechtliche Ersatzvornahme begründet, so wird dies stets geschehen, weil ein öffentliches Interesse dies erheischt. Bei Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Aufhebung einer so geschaffenen schuldrechtlichen Verbindlichkeit zugelassen werden kann, darf dies nicht außer acht gelassen werden. Es muß daher in erster Linie der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben, unter welchen Voraussetzungen die von ihm begründete schuldrechtliche Bindung enden soll. Für den Fall des Abgeltungsdarlehens spricht die vollständige Gleichstellung des vereinbarten und des durch Auftrag des Finanzamts begründeten Darlehensverhältnisses dafür, auch die Folgen einer Veränderung der Umstände nach demselben Maßstab zu beurteilen. Daherkann für diesen Fall nicht anerkannt werden, daß ein im Auftrage des Finanzamts entstandenes Abgeltungsdarlehen dem Einwand der veränderten Umstände nach § 242 BGB in stärkerem Maße ausgesetzt sein soll als ein auf Vereinbarung beruhendes Darlehens. Es können also keine anderen Grundsätze gelten als die sonst für Grundpfandrechte an zerstörten Gebäuden anerkannten, und diese ermöglichen auf Grund der bloßen Tatsache der Zerstörung der Aufbauten eine Aufhebung der Verbindlichkeit des Klägers nicht. - Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob die Grundsätze über die Folgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht auch deshalb außer Betracht bleiben müssen, weil es sich beim Abgeltungsdarlehen um einen Normenvertrag handelt (BGHZ 2, 176).
4.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß neben der Sonderregelung der Vertragshilfe nach § 21 UmstG und der 28. DVO zu diesem Gesetz kein Raum mehr für die Rechtsbehelfe des § 242 BGB ist, falls es sich um einen Tatbestand handelt, der bereits von § 21 UmstG erfaßt wird, und der von dem Schuldner begehrte Schutz nicht über die im Vertragshilfeverfahren zulässigen Schutzmaßnahmen hinausgeht. Mit dieser Entscheidung befindet sich das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. (BGHZ 2, 150 [153], vgl auch die 176) im selben Sinne ergangenen Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 19. September 1951 (- II ZR 19/50 - und des IV. Zivilsenats vom 3. April 1952 - IV ZR 136 - 51 -, vom 30. April 1952 - IV ZR 248/51 - und vom 3. Juli 1952 - IV ZR 108/51 -).
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Ob das nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 (BGBl I, 197) im Revisionsverfahren berücksichtigt werden kann, mag dahin stehen, denn es würde keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung geben. Gleichheit von Tatbestand und Rechtsfolge sind aber, soweit es sich um die Stundung oder Herabsetzung der Darlehensverbindlichkeiten des Klägers wegen der von ihm erlittenen Kriegsschäden und der Einstellung der Zahlungen des Reichs handelt, gegeben, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Eine Entscheidung des Prozeßgerichts auf Grund von § 242 BGB wird auch nicht deshalb notwendig, weil der Kläger in erster Linie den über die Befugnisse des Vertragshilferichters hinausgehenden Antrag gestellt hat, von der Darlehensverbindlichkeit vollständig befreit zu werden; dieser Antrag ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, unbegründet, und eine unzulässige Rechtsverfolgung kann nicht dadurch zulässig werden, daß sie mit einer zulässigen, jedoch unbegründeten Rechtsverfolgung verbunden wird.
Nach dem Ausgeführten war die Revision in vollem Umfang unbegründet. Sie mußte daher mit der aus § 97 ZPO sich ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Dr. v. Normann
Dr. Heck
Schuster
Dr. Oechßler