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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1951, Az.: II ZR 19/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1951
Aktenzeichen
II ZR 19/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 11.07.1950

Fundstellen

  • DB 1951, 896 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 342-343 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Firma Carl G., Eisen- und Stahlwerk A.G. in S.,

Prozessgegner

Carl B. in R., G.-Str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des §78 Abs. 2 AktG, nach welcher der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zu einer Herabsetzung der Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder berechtigt ist, wenn so wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft eintritt, dass die Weitergewährung der Bezüge eine schwere Unbilligkeit für die Gesellschaft sein würde, findet auf die Ruhegehaltsbezüge des bereits pensionierten Vorstandsmitglieds keine Anwendung. Dessen ungeachtet kann jedoch die Herabsetzung der Ruhegehaltsbezüge eines pensionierten Vorstandsmitgliedes aus §242 BGB gerechtfertigt sein.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Benkard, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger und Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Juli 1950 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte, die ein Eisen- und Stahlwerk betreibt, ist ein Familienunternehmen, das von dem Grossvater des Klägers gegründet wurde. Bereits der Vater des Klägers hatte das Unternehmen geleitet und es im Jahre 1911 in eine Familien-Aktiengesellschaft umgewandelt. Alle Aktien befanden sich zumindest bis zu dem Ausscheiden des Klägers aus der beklagten Gesellschaft im Familienbesitz. Nach dem Tode seines Vaters wurde der Kläger zum Vorstandsmitglied der Beklagten bestellt. Das Aktienkapital der Beklagten betrug im Jahre 1940 nom. RM 1.000.000,-, hiervon gehörten dem Kläger im Jahre 1940 249 Aktien im Nennwert von RM 1.000,-.

2

Wegen Meinungsverschiedenheiten über eine vorzunehmende Betriebserweiterung des Werkes in der Kriegszeit verhandelten die Parteien im Jahre 1940 über das Ausscheiden des Klägers aus der beklagten Gesellschaft, nachdem dieser bereits wegen des Verkaufs seines Aktienpakets mit einem Grossabnehmer der Beklagten verhandelt hatte. Am 15. Januar 1940 wurde ein Aufsichtsratsbeschluss der Beklagten gefasst, den die anwesenden Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder der Beklagten - unter ihnen der Kläger - unterzeichnet haben. Inhaltlich dieses Beschlusses erklärte sich der Kläger bereit, aus der beklagten Gesellschaft mit Wirkung vom 30. Juni 1940 als Vorstandsmitglied und Aktionär unter den nachfolgenden Bedingungen auszuscheiden:

3

Der Kläger verkaufte seinen Aktienbesitz dem damaligen Vorstandsmitglied der Beklagten, Herrn H.. Der Kaufpreis sollte in der Weise errechnet werden, daß er ein Mittel darstellte, das sich einerseits aus dem Vermögen der Beklagten, wie es sich aus der Jahresschlussbilanz vom 30. Juni 1939 unter Auflösung der vorhandenen stillen Reserven bei Berichtigung steuerrechtlicher Abschreibungen für kurzlebige Wirtschaftsgüter und den in den letzten 5 Jahren vor dem 30. Juni 1939 erzielten Erträgnissen der Beklagten andererseits ergab. Nach seinem Ausscheiden als Vorstandsmitglied der Beklagten sollte der Kläger ein Ruhegehalt von mindestens RM 12.000,- jährlich erhalten. Dieses Ruhegehalt sollte sich für die Geschäftsjahre, in denen ein tätiges Vorstandsmitglied, das zugleich Aktionär der Beklagten war, Gesamtbezüge aus der Gesellschaft von über RM 80.000,- erzielte, um 10 % des RM 80.000,- übersteigenden Betrages erhöhen.

4

Diese Vereinbarung ist zwischen den Parteien nicht zur Ausführung gelangt. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass alsbald nach dem 15. Januar 1940 die Verhandlungen zwischen ihnen fortgesetzt wurden. Die Parteien haben alsdann am 16. Februar 1940 endgültig eine Vereinbarung getroffen, wie sie im Aufsichtsratsprotokoll vom gleichen Tage ihren Niederschlag gefunden hat. Die Parteien einigten sich endgültig dahin, dass der Kläger der beklagten Aktiengesellschaft einen Teil seiner Aktien, nämlich nom. RM 100.000,-, zum Preise von RM 150.000,- gegen sofortige Barzahlung verkaufte. Des weiteren wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass der Kläger am 30. Juni 1940 aus der beklagten Aktiengesellschaft als Vorstandsmitglied ausscheiden solle. Für die Zeit vom 1. Juli 1940 bis zum 30. Juni 1950 wurde ihm eine monatliche Pension von mindestens RM 2.200,- bewilligt und für die Zeit ab 1. Juli 1950 bis zu seinem Lebensende eine solche in Höhe von mindestens RM 1.000,- monatlich. Auch diese Pension sollte sich, wie bereits in der Verhandlung vom 15. Januar 1940 vorgesehen war, in guten Geschäftsjahren erhöhen. Ferner vereinbarten die Parteien, dass, sofern der Kläger vor dem 30. Juni 1950 versterben sollte, die Pension zu einem Teilbetrage von RM 1.200,- monatlich an seine überlebende Ehefrau, und sofern auch diese vor dem 30. Juni 1950 verscheiden würde, an deren Erben bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt werden solle. Alle auf die vereinbarten Zahlungen entfallenden Personalsteuern waren von dem Zahlungsempfänger zu tragen. Sämtliche Vereinbarungen wurden von dem Aufsichtsrat der Beklagten genehmigt. Von dem dem Kläger verbleibenden Rest der Aktien verkaufte er nom. RM 74.000,- an Herrn Hendrichs und nom. RM 75.000,- an Herrn K. zum Kurse von 150 %. Die Beklagte hat nach Abschluss des Abkommens vom 16. Februar 1940 die von ihr übernommenen Aktien dem Kläger bezahlt und auch zunächst die vereinbarten Pensionsbeträge von monatlich RM 2.200,- abzüglich Lohnsteuer und Kriegszuschlag an den Kläger abgeführt. Bald darauf ergaben sich jedoch zwischen den Parteien Streitigkeiten. Nach dem Kriegsende stellte sich der Kläger bei dem Versuche, Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien vergleichsweise zu erledigen, zunächst angesichts seiner hohen Belastung durch die progressive Einkommensteuer auf den Standpunkt, dass die ihm durch das Abkommen bewilligten Bezüge in Höhe von monatlich RM 1.200,- bis zum 30. Juni 1950 keinen Pensionscharakter hätten, sondern wirtschaftlich als eine weitere Ratenzahlung auf den Gegenwert für die der Beklagten überlassenen Aktien angesehen werden müßten. Nach der Währungsreform hat die Beklagte die gesamten Pensionsbezüge des Klägers durch Aufsichtsratsbeschluss vom 26. Oktober 1948, der dem Kläger am 19. November 1948 zugegangen ist, unter Berufung auf §78 AktG auf insgesamt monatlich DM 500,- mit rückwirkender Kraft vom 1. Juli 1948 herabgesetzt. Dem hat der Kläger widersprochen.

5

Nachdem Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien ergebnislos verlaufen waren, hat der Kläger Klage auf Zahlung der ihm vertraglich zustehenden Ruhegehaltsbezüge für die Monate Juli bis November 1948 in Höhe von monatlich je DM 2.200,- abzüglich der ihm für diese 5 Monate von der Beklagten gezahlten Beträge von monatlich DM 500,- auf insgesamt DM 8.500,- erhoben.

6

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, die Parteien hätten sich durch die Vereinbarungen, die im Aufsichtsratsprotokoll vom 16. Februar 1940 niedergelegt seien, endgültig über sein Ausscheiden aus der beklagten Aktiengesellschaft geeinigt. In dieser Vereinbarung sei ihm eine monatliche Mindestpension von RM 2.200,- für die Zeit bis zum 30. Juni 1950 zugesprochen worden. Dieser Pensionsanspruch sei gemäss §18 Abs. 1 Ziff 1 UmstG im Verhältnis eine Reichsmark gleich eine Deutsche Mark umzustellen. Den gleichen Anspruch habe er auch nach §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG, da sein Ausscheiden aus der beklagten Gesellschaft, die eine Familien-Aktiengesellschaft sei, einer Auseinandersetzung von Gesellschaftern im Sinne dieser Vorschrift gleichgekommen sei. Die von der Beklagten im Rahmen des §78 Abs. 2 AktG vorgenommene Ruhegehaltskürzung widerspreche dem Gesetz, keinesfalls habe die Beklagte diese Kürzung mit rückwirkender Kraft vornehmen dürfen.

7

Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat vorgetragen, dass sie grundsätzlich einräume, dass die Ruhegehaltsbezüge des Klägers, soweit sie tatsächlich eine Entschädigung dafür darstellen, dass dieser seine Stellung als Vorstandsmitglied bei ihr aufgegeben habe, im Verhältnis eine Reichsmark gleich eine Deutsche Mark umzustellen seien. Dies sei aber nur insoweit der Fall, als in dem Gesamtbetrag von monatlich RM 2.200,- Mindestpension ein Betrag von monatlich RM 1.000,- enthalten sei. Die restlichen Ansprüche des Klägers in Höhe von monatlich RM 1.200,- seien trotz ihrer vertraglichen Bezeichnung als solche keine echten Ruhegehaltsansprüche. Sie seien als Kaufpreisraten anzusprechen, die sie dem Kläger zahlen wollte, weil der vereinbarte Kaufpreis für die Aktien von 150 % ihrem inneren Wert nicht entsprochen habe. Der Betrag von monatlich RM 1.200,- stelle daher in Wahrheit einen Teil des Kaufpreises für die Aktien dar und sei deshalb in Gemässheit des §16 UmstG im Verhältnis zehn Reichsmark gleich eine Deutsche Mark umzustellen. Die Beklagte hat weiter ausgeführt, dass der Aufsichtsratsbeschluss vom 26. Oktober 1948 den Bestimmungen des §78 AktG entspreche und dass eine Herabsetzung der Pensionsbezüge des Klägers auch nach §242 BGB mit Rücksicht auf die durch den Zusammenbruch erfolgte wesentliche Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Lage gerechtfertigt gewesen sei. Die Beklagte hat schliesslich eingewandt, dass dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zugestanden werden könne, da ein Vertragshilfeverfahren von ihr inzwischen eingeleitet worden sei.

8

Der Kläger hat diesen Ausführungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht widersprochen.

9

Das Landgericht und Oberlandesgericht haben nach dem Klagantrage erkannt. Hiergegen wendet sich die Revision, mit der die Beklagte die Abweisung der Klage erstrebt, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Das Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom 16. Februar 1940 dahin ausgelegt, dass der Anspruch auf die von der Beklagten dem Kläger zu leistenden Zahlungen von monatlich mindestens RM 2.200,- für die Zeit vom 1. Juli 1940 bis 30. Juni 1950 und von mindestens RM 1.000,- für die Zeit ab 1. Juli 1950 bis zu dessen Lebensende als echter Pensionsanspruch anzusehen sei.

11

Mit Recht hat der Berufungsrichter ausgeführt, daß sich weitere Ausführungen erübrigen, als es sich um den Anspruch des Klägers für die Zeit vom 1. Juli 1940 bis 30. Juni 1950 handele, insoweit der von ihm geltend gemachte Anspruch monatlich RM 1.000 nicht übersteige. Das gleiche gelte für die von dem Kläger geltend gemachten Pensionsansprüche für die Zeit vom 1. Juli 1950 ab. Auch die Beklagte halte die in dieser Höhe vom Kläger geltend gemachten Pensionsansprüche für Versorgungsansprüche, wenn sie sich auch vorsorglich Einwendungen hiergegen vorbehalten habe. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Angriffe. Der Senat steht mit dem Berufungsgericht auf dem Standpunkt, dass es sich bei der Geltendmachung der Ansprüche in der vorbezeichneten Höhe um eine Pension des Klägers in Anerkennung seiner früher dem Unternehmen der Beklagten geleisteten Dienste handelt. Auf sie hat der Kläger auf Grund der am 16. Februar 1940 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung einen begründeten Anspruch. Solche Pensionsansprüche sind, soweit sie nach der Währungsumstellung fällig geworden sind, nach ausdrücklicher Vorschrift des §18 Abs. 1 Ziff 1 UmstG im Verhältnis eine Reichsmark gleich eine Deutsche Mark umzustellen.

12

Soweit die monatlichen Ansprüche des Klägers in der Zeit vom 1. Juli 1940 bis 30. Juni 1950 RM 1.000 überschreiten, ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht mit Recht auch diese Ansprüche als "echte Pensionsansprüche" des Klägers ansprechen durfte. Hierbei ist davon auszugehen, dass beim Ausscheiden des Klägers aus dem beklagten Unternehmen im wesentlichen über zwei Punkte eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden sollte, nämlich über die erhebliche Aktienbeteiligung des Klägers an den beklagten Unternehmen einerseits und andererseits über die Abgeltung seiner Rechte, die ihm in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der Beklagten vertraglich von dieser zugesichert waren, auf welche er mit seinem freiwilligen Ausscheiden verzichtete. Der Kläger war bereit, bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft sich von seinem Aktienbesitz zu trennen, sofern ihm hierfür ein angemessenes Entgelt gewährt wurde. Er hatte auch für den Wunsch der Beklagten, deren Aktien bisher ausschliesslich in Familienbesitz waren, Verständnis, sein Aktienpaket nicht in dritte Hand zu geben, obwohl ihm dies, da er bei Verkauf der Aktien weder gegenüber den übrigen Aktionären noch gegenüber der Beklagten gebunden war, gegebenenfalls möglich gewesen wäre. Die diesbezüglichen Verhandlungen führten zunächst zu dem Aufsichtsratsbeschluß vom 15. Januar 1940, der jedoch nicht zur Ausführung gelangte. Nach weiteren Verhandlungen wurde das Abkommen vom 16. Februar 1940 zwischen den Parteien getroffen. Aus dem Vergleich dieser beiden Vereinbarungen geht hervor, dass ursprünglich die Mindestpension der Klägers auf monatlich RM 1.000 festgesetzt wurde, dass diese aber auf Grund des zweiten Abkommens um monatlich RM 1.200 für die ersten zehn Jahre ihrer Laufzeit erhöht wurde. Hierbei wurde das Entgelt für die Aktien nicht nach dem in der Vereinbarung vom 15. Januar 1940 in Aussicht genommenen Berechnungsschlüssel errechnet, sondern die Beklagte übernahm einen Teilbetrag von nom. RM 100.000 Aktien des Klägers zur Abwendung der Gefahr der Überfremdung zum festen Kurse von 150 %, während der Kläger seine restlichen Aktien an Familienmitglieder, die gleichfalls an der Beklagten finanziell uns persönlich interessiert waren, zum gleichen Kurse verkaufte.

13

Der Erwerb von eigenen Aktien der Gesellschaft durch die Beklagte war nach §65 Abs. 1 AktG erlaubt, sofern er zur Abwendung eines schweren Schadens von der Gesellschaft notwendig war und der Gesamtbetrag dieser Aktien zusammen mit dem Betrag anderer eigenen Aktien, die die Gesellschaft bereits unter dem gleichen Gesichtspunkt erworben hatte und zur damaligen Zeit noch besass, 10 % des Grundkapitals nicht überstiegen hat. Die Beklagte hat nom. RM 100.000 eigener Aktien von dem Kläger erworben, was einem Prozentsatz von 10 % ihres Kapitals entsprach. Der Kauf entsprach also in Bezug auf sein Ausmass den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Beklagte nicht schon andere eigene Aktien in Besitz hatte, die sie gleichfalls zur Abwendung eines schweren Schadens erworben hatte. Hierfür ist von den Parteien nichts vorgetragen worden. Abwendung der Gefahr der Überfremdung kann sehr wohl Abwendung eines schweren Schadens im Sinne des §65 AktG bedeuten (Baumbach-Hueck Komm z AktG zu §65 Anm. III a; Gadow-Schmidt, Komm zum AktG zu §65 Anm. 7; Schlegelberger-Quasowski, AktG zu §65 Anm. 6). Unter Überfremdung einer Aktiengesellschaft versteht man grundsätzlich den Kauf der Aktienmehrheit durch Ausländer oder solche Inländer, die der Aktiengesellschaft bisher fernstanden (vgl. Baumbach-Hueck a.a.O. zu §12 Anm. 2). Eine solche Gefahr der Überfremdung ihrer Gesellschaft erblickte die Beklagte darin, dass der Kläger versucht hatte, sein Aktienpaket von nom. RM 249.000 einem Grossabnehmer ihrer Erzeugnisse zum Kauf anzubieten. Dass auch der Übergang einer qualifizierten Minorität von Aktien die Gefahr der Überfremdung mit sich bringen kann, dürfte nicht zu bestreiten sein. Eine qualifizierte Aktienminorität kann die Aktiengesellschaft bei der Fassung wichtiger Beschlüsse erheblich stören. Wenn auch der Kläger bei einem Besitz von nom. RM 249.000 Aktien nicht über ein volles Viertel des Grundkapitals verfügte, so bedeutete es doch für die Beklagte eine erhebliche Gefahr, wenn dieses Aktienpaket in fremde Hände übergegangen wäre. Dieser Umstand konnte die von den übrigen Gesellschaftern verfolgte Entwicklung der Gesellschaft wesentlich beeinflussen, sofern bei wichtigen Hauptversammlungsbeschlüssen das gesamte Grundkapital aus irgendeinem Grund nicht voll vertreten war. Aber auch in der Person des Kaufreflektanten, der in die Familiengesellschaft einzudringen drohte, eines Grossabnehmers, lag ein erhebliches Risiko für die Beklagte. Die Preispolitik der Gesellschaft konnte durch ihn, der verständlicherweise in seiner Eigenschaft als Kunde der Gesellschaft ein Interesse an niedrigen Verkaufspreisen hatte, empfindlich gestört werden, so dass ebenso wie im Falle eines drohenden Verkaufs eines wichtigen Aktienpaketes an einen Konkurrenten der drohende Verkauf an einen Grossabnehmer es für die Beklagte geboten erscheinen lassen konnte, ihre eigenen Aktien anzukaufen (vgl. Schlegelberger-Quassowski a.a.O. zu §65 Anm. 6 letzter Satz).

14

Dass die Erhöhung der "Pension" um RM 1.200 monatlich für die Dauer von 10 Jahren im Zusammenhang mit dem Ankauf der Aktien durch die Beklagte und dem nunmehr anderweitig geregelten Entgelt für die Aktien stand, dürfte nach dem Vortrag der Parteien keinem Zweifel unterliegen. Dies ist auch von dem Berufungsgericht nicht verkannt worden. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, dass es denkbar sei, dass die befristete Erhöhung der Pension des Klägers einen Ausgleich dafür darstellen sollte, dass der Kläger auf Grund der endgültigen Vereinbarung einen geringeren Gegenwert für die Aktien erhalten habe als er erhalten haben würde, wenn er seinen gesamten Aktienbesitz, wie es in der Vereinbarung vom 15. Januar 1940 vorgesehen war, zu einem Kaufpreis, der nach einem bestimmten Berechnungsmodus errechnet werden sollte, an H. überlassen haben würde. Auf diese Möglichkeit deute auch der Umstand hin, - auch hierin ist dem Berufungsrichter zuzustimmen -, dass die Zahlung in Höhe von RM 1.200 monatlich für die Zeit vom 1. Juli 1940 bis 30. Juni 1950 bei dem vorzeitigen Tode des Klägers an seine Witwe oder gegebenenfalls an deren Erben weitergeleistet werden sollte, während die übrigen Pensionsansprüche des Klägers mit dessen Tode erlöschen sollten. Trotz dieses Umstandes, der dafür spreche, dass diese an den Kläger bezw. an seine Ehefrau oder deren Erben zu zahlenden Beträge wirtschaftlich als ein Teil des Kaufpreises für die Aktien anzusehen seien, hat das Berufungsgericht auch sie als eine echte Rentenverpflichtung der Beklagten angesehen. Hierfür spreche nach seiner Ansicht die ausdrückliche Bezeichnung im Abkommen vom 16. Februar 1940 als "Pension", des weiteren der erkennbare Wille der Parteien, diese Zahlung als Pensionsansprüche zu stipulieren, sowie die formale Ausgestaltung dieser Vereinbarung, die zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks, nämlich der Vereinbarung regelmässig wiederkehrender Leistungen, geeignet gewesen sei. Das Motiv für die Erhöhung der Pension und ihrer Ausgestaltung sei zwar in dem endgültig festgelegten Kaufpreis von 150 % zu erblicken, nicht aber könne die Pension in der Höhe, in der sie ursprünglich die in Aussicht genommene Pension von monatlich RM 1.000 überschritten habe, als Kaufpreisraten für die Überlassung der Aktien angesehen werden, die zusätzlich zu dem fest vereinbarten Kaufpreis von RM 150.000 dem Kläger gewährt werden sollten.

15

Hiergegen wendet sich die Revision. Sie ist der Ansicht, dass die im Abkommen vom 16. Februar 1940 zusätzlich bewilligten RM 1.200 monatlich für die ersten 10 Jahre keine echten Pensionsansprüche des Klägers, sondern eine zusätzliche ratenweise Abzahlung des Kaufpreises für die Aktien, also lediglich einen anderen Zahlungsmodus, darstellten, was durch die Abwandlung des ursprünglich festgesetzten Kaufpreises erforderlich geworden sei. Dies ergebe sich nach ihrer Ansicht vornehmlich daraus, dass aus dem Abkommen vom 16. Februar 1950 hervorgehe, dass der Ehefrau des Klägers im Falle dessen Todes eine Pensionszahlung bezüglich der ursprünglich vereinbarten Pension von monatlich RM 1.000 nicht zustehen, dass aber die durch das Abkommen vom 16. Februar 1940 gewährte Zusatzrente von monatlich RM 1.200 im Falle des Todes des Klägers ihr bezw. ihren Erben verbleiben solle.

16

Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden. Es ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Willensrichtung der Parteien bei Abschluss des Vertrages dahin zielte, dem Kläger seinen Aktienbesitz zum Kurs von 150 % abzunehmen und ihm ein Ruhegehalt in der im Protokoll vom 16. Februar 1950 festgesetzten Höhe zu gewähren. Diese nach freiem richterlichen Ermessen gewonnene Überzeugung des Berufungsgerichts ist für das Revisionsgericht bindend. Angriffe hiergegen liegen auf dem der Revision verschlossenen Gebiete der Tatsachenwürdigung, sofern sie sich nicht auf Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften stützen. Die in dieser Richtung von der Revision erhobenen Rügen konnten jedoch zu keinem Erfolg führen.

17

Die Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht die beantragte persönliche Vernehmung des Klägers und die Vernehmung des Zeugen R übergangen habe, ist unbegründet. Aus der Vernehmung der Klägers und des Zeugen Rittershaus würde sich nach den Ausführungen der Revision ergeben haben, dass die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung davon ausgegangen seien, dass die Zusatzrente eine Konzession für den Kläger darstellte, weil der ihm gewährte Kaufpreis für die Aktien unter ihrem wahren Wert geblieben sei. R. ist zu diesem Beweisthema entgegen den Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 14. März 1950 (Bl 2) nicht als Zeuge benannt worden. Das Berufungsgericht konnte mit Recht von einer Vernehmung des Klägers Abstand nehmen, da es selbst bei der Unterstellung der Richtigkeit der in dieser Beziehung vorgetragenen Behauptungen der Beklagten zu dem Ergebnis gekommen ist, daß zwar der zu niedrig bemessene Kaufpreis für die Aktien das Motiv für die Bewilligung der Zusatzrente war, die Rente aber selbst nicht als verschleierte Kaufpreisraten, sondern als Versorgungsrente rechtlich zu beurteilen sei.

18

Auch die Vernehmung des Zeugen Dr. R. ist, entgegen der Ansicht der Revision, vom Berufungsgericht nicht zu Unrecht übergangen worden. Dieser Zeuge sei, wie die Revision wörtlich ausführt, besonders geeignet gewesen, über die "Motive des Abkommens vom 16. Februar 1940" auszusagen. Auch seine Vernehmung erübrigte sich für das Berufungsgericht, weil es zu Gunsten der Beklagten die Motive für die Erhöhung der Pension, nämlich den zu niedrig bemessenen Kaufpreis für die Aktien, unterstellt hat. Bei einer solchen Sachlage hatte das Berufungsgericht, entgegen der Ansicht der Revision, keine Veranlassung, das richterliche Fragerecht dahingehend auszuüben, ob alle Beteiligten bei Abschluss des Abkommens am 16. Februar 1940 sich darüber einig gewesen seien, dass die Zusatzrente einen zusätzlichen Kaufpreis für die von der Beklagten erworbenen Aktien darstellen solle. Wenn die Beklagte, eine bedeutende Aktiengesellschaft, an deren Spitze geschäftskundige erfahrene Kaufleute standen, diese Behauptung nicht aufgestellt hat, so war es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die Beklagte zu dieser ihr im Falle des Beweises vielleicht günstigen Behauptung zu veranlassen und seinerseits in die sachliche Prozessführung zu Gunsten der Beklagten einzugreifen (vgl. Baumbach-Lauterbach ZPO 19. Aufl zu §139 Anm. 2 D).

19

Somit beruht die Auslegung des Berufungsgerichts über die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom 16. Februar 1940 auf einer durchaus möglichen in verfahrensrechtlicher Hinsicht einwandfreien Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes. Sie wird überdies dem Willen der Parteien gerecht. Für eine Auslegung des Abkommens vom 16. Februar 1940 im Sinne der Revision sprechen keine ersichtlichen wirtschaftlichen Gründe, die eine teilweise Stundung des Kaufpreises für die Aktien rechtfertigen könnten. Aus dem Gutachten des Vertrauensmannes der Beklagten, des Dr. S., geht vielmehr hervor, dass das eigene Vermögen der Beklagten nach dem letzten Bilanzstichtage vor dem Abkommen vom 16. Februar 1940, am 30. Juni 1939, RM 1.748.000 betrug und dass die Flüssigkeit der Gesellschaft "einwandfrei gut" war. Bankschulden waren nicht vorhanden. Im Gegenteil hatte die Beklagte ein Bankguthaben von RM 140.000 und einen jederzeit in Geld unwandlungsfähigen Wertpapierbestand in Höhe von RM 406.000. Die finanzielle Lage bei Abschluss des Abkommens sprach also in keiner Weise für eine wirtschaftliche Notwendigkeit der Beklagten, die Bezahlung der Aktien nicht bar zu leisten, sondern eine ratenweise Abdeckung eines Teils des Kaufpreises zu erstreben. Hierzu kam noch, dass eine Verzinsung des Restkaufgeldes entgegen der allgemeinen Übung bei Kaufpreisstundungen zwischen den Parteien nicht vereinbart worden ist. Der Kaufpreis der Aktien ist auf RM 150.000 eindeutig festgesetzt worden. Zu diesem Kurse hatte der Kläger zu der gleichen Zeit seinen übrigen Aktienbesitz, der ein erheblich grösseres Ausmass hatte (RM 149.000), an H. und K. überlassen. Irgendwelche Vereinbarungen mit diesen Aktienkäufern, die ein weiteres Entgelt für diesen Aktienverkauf beinhalteten, haben die Parteien nicht vorgetragen. Auch hieraus muss der Schluss gezogen werden, dass ein fester Übernahmekurs von 150 % zwischen den Kläger und der Aktiengesellschaft vereinbart worden ist, denn es wäre unverständlich, dass der Kläger von der Beklagten einen höheren Kurs gefordert und erhalten haben sollte, als den, auf welchen er sich mit Wissen der Beklagten mit H. und K. zur gleichen Zeit geeinigt hat. Die Beklagte hat auch nicht etwa vorgetragen, dass sie dem Kläger die Restkaufpreisraten nicht nur als weiteren Gegenwert für die von ihr erworbenen Aktien zu zahlen sich verpflichtet habe, sondern auch für die von H. und K. gekauften Aktien. Dies hätte sie aber folgerichtig tun müssen, denn sonst bleibt die unterschiedliche Preisgestaltung für die Aktienverkäufe des Klägers an die Beklagte einerseits und an H. und K. andererseits ungeklärt. Allerdings hätte sie dann auch weiter vortragen müssen, aus welchem Rechtsgrunde sie diese Verpflichtung für diese beiden Aktionäre übernommen habe und dass sie berechtigt gewesen sei, diese von ihr behauptete Vereinbarung zugleich namens dieser beiden Aktionäre zu treffen. Dies alles aber hat die Beklagte nicht getan. Somit widerspricht ihr eigenes Vorbringen dem von ihr im Rechtsstreit vertretenen Standpunkt, dass die Zusatzrente Kaufpreisraten darstelle.

20

Auch die Ausführungen des Klägers in den Schreiben vom 29. Oktober 1946, 16. August 1947 und 22. Juli und 9. Oktober 1948 sind, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht von ausschlaggebender Bedeutung für die Entscheidung der Frage, ob es sich bei der zusätzlichen Rente um Kaufpreisraten oder um eine echte Rente handelt. Es kommt nicht darauf an, wie der Kläger das Abkommen nach seinem Abschluss und nach dem Zusammenbruch in steuerrechtlich günstigstem Sinne für sich auslegte, sondern für seine Auslegung ist lediglich der übereinstimmende Wille der Parteien bei seinem Abschluss massgebend. Die Beklagte hat auch bei gleichbleibenden wirtschaftlich günstigen Verhältnissen an dieser Vereinbarung festgehalten und die Pension unter Abzug der Lohnsteuer für ihren Gesamtbetrag an den Kläger ausbezahlt. Eine Änderung hierin trat erst in dem Zeitpunkt ein, als die durch den verlorenen Krieg und die damit zusammenhängenden Verluste der Beklagten - insbesondere die Währungsreform - es ihr erwünscht erschienen liessen, sich von der übernommenen Verpflichtung so weit als möglich loszusagen. Schliesslich spricht für den vereinbarten Pensionscharakter der Zusatzrente auch der Umstand, dass die Beklagte in dem Aufsichtsratsbeschluss vom 26. Oktober 1948 in Gemässheit des §78 AktG die gesamte Pension des Klägers auf DM 500,- monatlich herabsetzte, wozu sie, selbst wenn man ein Herabsetzungsrecht nach §73 AktG zubilligen wollte, nicht berechtigt gewesen wäre, da sie in diesem Falle nur die Pension in Höhe von monatlich RM 1.000 hätte angemessen herabsetzen dürfen, ihre Verpflichtung auf Zahlung der angeblichen Kaufpreisraten von monatlich RM 1.200, aber als der gesetzlichen Umstellung nach §16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 unterliegend, in keiner Weise berührt worden wäre. Es ist also mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß zwischen den Parteien neben der vereinbarten Pension von monatlich mindestens RM 1.000 von der Beklagten eine weitere Verpflichtung übernommen worden ist, nach welcher diese in den ersten zehn Jahren nach dem Ausscheiden des Klägers aus der beklagten Gesellschaft eine weitere Rente von monatlich RM 1.200 erhalten sollte. Es bleibt daher zu prüfen, ob §18 Abs. 1 Ziff 1 UmstG die Umstellung dieser Rente im Verhältnis eine Reichsmark gleich eine Deutsche Mark rechtfertigt.

21

Der Umstellung nach §18 Abs. 1 Ziff 1 UmstG unterliegen neben Löhnen, Gehältern, Mieten und Pachtzinsen des weiteren Altenteile, Renten, Pensionen und wiederkehrende Leistungen. Altenteilen, Renten und Pensionen ist der wirtschaftliche Zweck, nämlich der Versorgungscharakter des Zahlungsempfängers, gemeinsam. Dieser allein rechtfertigt seine Umstellung in Verhältnis 1 : 1 (BGHZ in NJW 1951 S. 518/519). Dass die Höhe der Versorgungsbezüge in der Privatwirtschaft der freien Vereinbarung der Parteien unterliegt, bedarf weiter keiner Ausführung. Im vorliegenden Rechtsstreit hatten die Parteien die Höhe der Pension, nämlich mindestens RM 12.000 jährlich, bis zum Ableben des Klägers ursprünglich in Aussicht genommen. Hierbei gingen sie davon aus, dass dem Kläger ausser der ihm bewilligten Pension noch erhebliches Privatvermögen zur Verfügung stand, dessen wesentlicher Bestandteil der Erlös aus dem ihm gehörenden Aktienpaket, dessen Verkauf an Hendrichs beabsichtigt war, bilden sollte. Hierbei war als Kaufpreis ein Berechnungsmodus vereinbart worden, der die Gewähr dafür bot, dass der Kläger für seine Aktien einen Gegenwert erhielt, der ihrem tatsächlichen inneren Wert entsprach. Diese Vereinbarung wurde auf Wunsch der Beklagten nicht durchgeführt. Dadurch, dass die Beklagte die Aktien zu einem geringeren Kaufpreis erwarb als es der innere Wert der Aktien rechtfertigte, verminderte sie einerseits die Versorgungsgrundlage des Klägers und hielt ihm andererseits die Nutzungsmöglichkeit dieses Teils seines Vermögens vor. Durch die Gewährung dieser Zusatzrente glich die Beklagte diese dem Kläger zugefügten wirtschaftlichen Nachteile aus und führte ihm eine neue Einkommensquelle zu, aus der er seinen Unterhalt für sich und seine Familie bestreiten konnte.

22

Soweit der Kläger eine Pension zum Ausgleich dafür erhalten sollte, dass er aus der beklagten Gesellschaft als Vorstandsmitglied ausschied, ging der Kläger seiner ihm vertraglich zugesicherten Einkommensbezüge, die auf seiner persönlichen Arbeit beruhten, verlustig. Das hierfür dem Kläger bewilligte Ruhegehalt fand mit dem Ableben des Kläger sein Ende, wie auch die Arbeitsbezüge des Klägers spätestens zu diesem Zeitpunkt ihr Ende erreicht haben würden. Diese Bezüge waren daher auf seine Person abgestellt. Soweit jedoch in der Pension die Zusatzrente enthalten war, war sie ein Ausgleich für erlittenen Vermögensverlust, nämlich eines Vermögensteils, den er bereits vor Abschluss des Abkommens erworben hatte und von dem anzunehmen war, dass er ihn bei normalen Verhältnissen bei seinem Tode seiner Familie hinterlassen werde. Aus diesem Grunde sollte die Zusatzrente auch der Familie des Klägers für den Fall seines vorzeitigen Todes in vollem Umfang erhalten bleiben und wurde deshalb als vererblicher Anspruch zwischen den Parteien vereinbart.

23

Diese Zusatzrente war befristet. Im allgemeinen wird eine Rente für die Lebensdauer des Berechtigten ausgesetzt. Bei einer solchen Rente tritt ihr Versorgungscharakter klar in Erscheinung; so lange der Berechtigte lebt, soll sie seinem Unterhalte dienen. Wesentlich ist aber, entgegen der Ansicht der Revision, dieser Umstand nicht. Auch eine befristete Rente kann Versorgungscharakter haben (vgl. G und D Reinecke in MDR 1949 S. 323/324). Gerade die Beklagte hatte in dem Abkommen vom 16. Februar 1940 der Mutter des Klägers eine befristete Pension von jährlich RM 6.000 für die Dauer von fünf Jahren ausgesetzt. Auch bei dieser Rente ist hinsichtlich ihrer Laufzeit und bezüglich ihrer Gesamthöhe das aleatorische Moment ausgeschlossen worden. Sofern nämlich die Mutter des Klägers innerhalb der Laufzeit der Rente versterben sollte, sollte diese Rente dem Kläger bezw. dessen Erben zufliessen, bis der der Mutter ausgesetzte Betrag von RM 30.000 in vollem Umfange zur Auszahlung gelangt sei. Diese Rente, deren Versorgungszweck unverkennbar ist, da sie in Anerkennung der Leistungen des verstorbenen Vaters des Klägers für die Beklagte ausgesetzt wurde, muss als echte Pension im Sinne des §18 Abs. 1 Ziff 1 UmstG angesprochen werden, obwohl sie befristet ist.

24

Diese Ausführungen ergeben, dass auch der Versorgungscharakter der dem Kläger bewilligten Zusatzrente von RM 1.200 monatlich, obwohl sie befristet ist, gegeben ist. Auch diese Zusatzrente ist somit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht im Verhältnis eine Reichsmark gleich eine Deutsche Mark umzustellen.

25

II.

Auch der Aufsichtsratsbeschluss vom 26. Oktober 1948 kann, entgegen der Ansicht der Revision, zu keinem anderen Ergebnis führen. Dem Berufungsgericht kann allerdings insoweit nicht gefolgt werden, als es die Entscheidung der Frage, ob auch das Ruhegehalt eines Vorstandsmitgliedes nach seiner Zurruhesetzung nach §78 Abs. 2 AktG der Herabsetzung unterliegen kann, für die Entscheidung des Rechtsstreits für unerheblich hält. Wenn es auch richtig ist, dass ein derartiger vom Aufsichtsrat gefasster Herabsetzungsbeschluss keine rückwirkende Kraft hat, so tritt seine Wirksamkeit mit dem Zugehen an den Betroffenen ein. Da der Beschluss dem Kläger am 19. November 1948 zugegangen ist und er Ruhegehaltsansprüche bis zum 30. November 1948 geltend gemacht hat, so ist die Entscheidung der Frage für die Berechnung der Höhe des Ruhegehalts für die Zeit nach Zugang des Beschlusses an den Kläger bis zum 30. November 1948 von Bedeutung, umsomehr, weil seine Ruhegehaltsbezüge vertraglich am Ende eines jeden Monats fällig werden.

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Diese Frage hat bisher im Schrifttum keine einheitliche Beantwortung gefunden. Während Gadow-Schmidt, AktG zu §78 Anm. 6; Ritter AktG zu §70 Anm. 3 b; Baumbach-Hueck AktG 1951 zu §78 Anm. 3 C die Anwendung des §78 Abs. 2 auf Ruhegehaltsansprüche nicht für möglich halten, sind Schlegelberger-Quassowski, AktG zu §78 Anm. 10 und Teichmann-Koehler AktG zu §78 Anm. 2 a gegenteiliger Ansicht.

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Bei der Prüfung der Frage ist davon auszugehen, daß der Wortlaut des §78 Abs. 2 AktG gegen seine Anwendung auf Ruhegehälter spricht. Während §78 Abs. 1 den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft verpflichtet, die Gesamtbezüge des Vorstandsmitgliedes in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Aufgabenkreis einerseits und zu der finanziellen Lage der Gesellschaft andererseits festzusetzen und eine sinngemässe Anwendung dieser Vorschrift auf Ruhegehälter ausdrücklich anordnet, enthält §78 Abs. 2, der sich mit der Herabsetzung der Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder befasst, keinen derartigen Hinweis auf eine sinngemässe Anwendung auf Ruhegehaltsbezüge. Wenn Schlegelberger-Quassowski a.a.O. darauf hinweist, dass §78 Abs. 2 von "Gesamtbezügen" der Vorstandsmitglieder spricht und unter Gesamtbezügen auch das vereinbarte Ruhegehalt eines Vorstandsmitgliedes zu verstehen sei, so ist dieser Ansicht entgegenzuhalten, dass der Ausdruck "Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder" im §78 Abs. 1 dahin zu verstehen ist, dass unter "Gesamtbezüge" Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen und Nebenleistungen jeder Art fallen. Dies geht eindeutig aus dem Wortlaut des §78 Abs. 1 hervor. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass Ruhegehaltsbezüge nicht etwa als eine Nebenleistung im Sinne des §78 Abs. 1 zu betrachten sind, sondern unter Nebenleistungen sind Entschädigungen des Vorstandsmitgliedes zu verstehen, die ihm ausser seinen Hauptbezügen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied zukommen (vgl. Baumbach-Hueck a.a.O. zu §78 Anm. 2; Gadow-Schmidt a.a.O. §78 Anm. 7). §78 Abs. 2 räumt die Berechtigung zur Herabsetzung der Gesamtbezüge des Vorstandsmitgliedes dem Aufsichtsrat nur für den Fall ein, dass die Weitergewährung der Bezüge an das Vorstandsmitglied "eine schwere Unbilligkeit" für die Gesellschaft bedeuten würde. Diese Rechtsvorschrift stellt eine Abweichung von dem allgemein gültigen Rechtssatz dar, dass abgeschlossene Verträge zu halten sind, lässt aber den Eingriff in die bestehenden Rechtsverhältnisse nur in dem Ausnahmefall zu, dass die Einhaltung des Vertrages eine untragbare Härte für die Gesellschaft bedeuten würde. Hieraus ergibt sich, dass diese Vorschrift, wie jede Ausnahmevorschrift, eng auszulegen ist und sinngemässer Anwendung nur bei gleichliegendem Tatbestande fällig ist. Zwischen den Bezügen eines tätigen Vorstandsmitgliedes und dem Ruhegehalt eines früheren Vorstandsmitgliedes besteht aber in tatsächlicher Beziehung ein wesentlicher Unterschied. Während das tätige Vorstandsmitglied seine Bezüge durch seine Arbeit täglich erarbeitet, ist das Ruhegehalt des früheren Vorstandsmitgliedes in dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung bereits voll verdient. Während das aktive Vorstandsmitglied massgeblich das Schicksal der Gesellschaft und seine Prosperität beeinflusst, die von seiner Geschicklichkeit und Tüchtigkeit in erheblichem Masse abhängen, hat das pensionierte Vorstandsmitglied hierauf keinen Einfluss mehr. Die Entlohnung des tätigen Vorstandsmitgliedes hängt daher in schlechten Zeiten von seinem Erfolge ab, das Ruhegehalt ist der Lohn für erfolgreich beendete Tätigkeit. Hierzu kommt noch, dass das im Ruhestand befindliche frühere Vorstandsmitglied in allgemeinen wegen seines vorgerückteren Alters nicht mehr in der Lage sein wird, sich eine neue Einkommensquelle zu erschliessen und daher auf seine Einkünfte aus der Pension im wesentlichen angewiesen sein dürfte, während das tätige Vorstandsmitglied, im Vollbesitz seiner Arbeitskraft, eine andere gewinnbringendere Tätigkeit suchen kann. Dieses Recht ist ihm durch die Bestimmung des §78 Abs. 2 ausdrücklich zugestanden, er kann seinen Anstellungsvertrag bei Herabsetzung seiner Bezüge kurzfristig kündigen. Schliesslich sind die Bezüge des tätigen Vorstandsmitgliedes wohl in den weitaus überwiegenden Fällen höher als die des Ruhegehaltsempfängers, so dass für diesen eine Herabsetzung seiner Pension weit schwerere wirtschaftliche Folgen haben wird als für das tätige Vorstandsmitglied. Alle diese Gründe sprechen gegen eine sinngemässe Anwendung des §78 Abs. 2 auf Ruhegehälter. Der Senat schliesst sich daher der im Schrifttum überwiegenden Ansicht an, dass Ruhegehälter durch einen Aufsichtsratsbeschluss gemäss §78 Abs. 2 nicht betroffen werden können, sondern dass diese Vorschrift als eine Sonderregelung für tätige Vorstandsmitglieder angesehen werden muss.

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Ungeachtet dieser Auslegung des §76 Abs. 2 AktG kann aber auch das Ruhegehalt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes nach den Vorschriften des das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatzes des §242 BGB herabgesetzt werden. Auch das pensionierte Vorstandsmitglied steht noch in einem gewissen Treueverhältnis zu der Gesellschaft. Sind in einem Falle die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft derart, dass der Anspruch auf Fortzahlung der Pension in vereinbarter Höhe gegen Treu und Glauben verstossen würde, so können auch diese Bezüge auf ein erträgliches Mass herabgesetzt werden (vgl. RGZ 148, 81 [88] und die dort angeführte Rechtsprechung).

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III.

Auch der weitere Angriff der Revision, dass das Berufungsgericht §242 BGB verletzt habe, geht fehl. Die Beklagte hat ein Vertragshilfeverfahren nach §21 UmstG eingeleitet. Seine Zulässigkeit steht ausser Zweifel. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 16. Mai 1951, II ZR 61/50 (BGHZ 2 S. 150 [153 f]), dies für Ruhegehaltsansprüche, die nach §18 Abs. 1 Ziff 1 im Verhältnis 1 : 1 umzustellen sind, bestätigt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem vorbezeichneten Urteil des erkennenden Senats wird verwiesen. Auch der Kläger hat gegen die Zulässigkeit eines Vertragshilfeverfahrens im Kaufe des Rechtsstreites keine Einwendungen erhoben. Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens ist allerdings, dass die Beklagte ihre Verpflichtung als solche nicht bestreitet und eine Umstellung auf Grund des §18 Abs. 1 Ziff 1 UmstG anerkennt. Auf dieses Verfahren ist die Beklagte zu verweisen, da sie vorgetragen hat, dass die in Reichsmark vereinbarte Pensionsverpflichtung bei gerechter Abwägung der Interessen der Parteien im gleichen DM-Betrage ihr nicht zugemutet werden könne. Die Beklagte will die von ihr erstrebte Herabsetzung des Ruhegehalts sowohl auf dem Wege der richterlichen Vertragshilfe gemäss §21 UmstG als auch durch Berufung auf §242 BGB erreichen. Der erkennende Senat hat in seiner erwähnten Entscheidung ausgeführt, dass dem Schuldner neben der Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Vertragshilfe die Geltendmachung der Rechtsbehelfe aus §242 BGB nur dann zustehe, wenn es sich um einen Tatbestand handele, der im Vertragshilferecht nicht geregelt sei oder wenn der Schuldner Hilfsmassnahmen begehre, die über die im Vertragshilferecht gegebenen Möglichkeiten hinausgehen. Liegen diese Voraussetzungen aber nicht vor, so sei für die Rechtsbehelfe aus §242 BGB kein Raum mehr. Die von der Beklagten begehrte Herabsetzung des monatlichen Pensionsanspruchs hält sich im Rahmen der nach §21 UmstG zulässigen Rechtshilfemassnahmen und auch die sachliche Begründung ihres Verlangens überschreitet nicht die im Vertragshilfeverfahren gezogenen Grenzen. In dem Vertragshilfeverfahren wird zu prüfen sein, ob eine Pensionszahlung an den Kläger in der von ihm beanspruchten Höhe für die Zeit, für die er sie geltend macht, bei gerechter Abwägung der gegenseitigen Interessen für die Beklagte unter Berücksichtigung der durch den verlorenen Krieg zwangsbedingten Verschlechterung ihrer finanziellen Lage tragbar erscheint.

30

IV.

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, gegen die die Revision keine Angriffe erhebt, dass dem Kläger bei der erhobenen Klage ein Rechtsschutzbedürfnis trotz des von der Beklagten eingeleiteten Vertragshilfeverfahrens zur Seite steht, sind frei von Rechtsirrtum. Der Kläger verlangt die Umstellung der ihm in Reichsmark bewilligten Pensionsbezüge in ihrer gesamten Höhe im Verhältnis 1 : 1. Er hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten, durch den Rechtsstreit eine Klärung darüber herbeizuführen, ob sein Anspruch nach §18 Abs. 1 Ziff 1 UmstG berechtigt ist, was die Beklagte hinsichtlich der Pension, soweit sie monatlich RM 1.000 nicht übersteigt, nicht vorbehaltlos anerkannt hat, soweit sie diesen Betrag überschreitet, jedoch bestreitet.

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Erweisen sich somit die Angriffe der Revision als unbegründet, so ist dem Ergebnis des Berufungsgerichts, dass das Abkommen vom 16. Februar 1940 sich rechtlich als Pensions- und Rentenversorgung darstellt und daher der Umstellung nach §18 Abs. 1 Ziff 1 UmstG in Verhältnis 1 : 1 unterliegt, zuzustimmen. Es erübrigte sich somit die Prüfung der weiteren Frage, ob auch die Umstellung aus §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG im gleichen Verhältnis aus dem Gesichtspunkt der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern gerechtfertigt ist.

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Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Canter Dr. Benkard Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Fischer