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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.01.1987, Az.: BVerwG 2 B 143.86

Berücksichtigung vorhandener, außerhalb des Beamtendienstes bei einer politischen Tätigkeit erworbener Erfahrungen beim Leistungsgrundsatz; Anspruch eines Beamten auf Beförderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.01.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 143.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 18907
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 18.08.1986 - AZ: 2 OVG A 122/85

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. August 1986 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO greifen nicht durch.

2

1.

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Eine solche Rechtsfrage ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht.

3

Das Berufungsgericht ist mit dem Kläger davon ausgegangen, daß auf dessen Klage hin die beiden beanstandeten Auswahlentscheidungen auf Rechtsfehler sowohl bei der Würdigung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers als auch bei derjenigen der beiden Beigeladenen zu prüfen seien. Auf dieser Grundlage hält die Beschwerde die Frage für rechtsgrundsätzlich,

4

ob es mit Art. 3 Abs. 3 GG und § 7 BRRG vereinbar ist, daß einem Beamten, der auf Grund seiner politischen Anschauung sich politisch betätigt und dadurch politische und parteipolitische Erfahrungen sammelt, diese gewonnenen politischen Erfahrungen zu seinem Vorteil angerechnet werden.

5

Diese Frage könnte sich in dem angestrebten Revisionsverfahren allenfalls dahin stellen, ob das Berufungsgericht zu Recht bei dem Beigeladenen B., der von 1961 bis 1965 Bundestagsabgeordneter war, "die außerhalb der Beamtenlaufbahn gewonnenen beruflichen und politischen Erfahrungen" als hinzukommenden Gesichtspunkt angesehen hat, den der Beklagte gegen die vom Kläger vorzuweisenden Qualifikationsmerkmale aufwiegen konnte. Insoweit sieht der Senat keine klärungsbedürftigen Zweifel daran, daß nach dem beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 1 NBG) eine Berücksichtigung vorhandener Erfahrungen auch dann in Betracht kommt, wenn sie außerhalb des Beamtendienstes, auch bei einer politischen Tätigkeit, gewonnen worden sind. Inwieweit im vorliegenden Falle zu Recht dem Beigeladenen B. dienstlich bedeutsame Erfahrungen dieser Art zugeschrieben worden sind, ist jedenfalls nicht grundsätzlich klärbar, sondern eine Frage der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Einzelfalles.

6

Die Beschwerde hält weiter die Frage für rechtsgrundsätzlich,

7

ob es mit Art. 33 Abs. 2 GG und §§ 7 und 36 BRRG = §§ 6 und 62 NBG vereinbar ist, daß bei zwei Bewerbern, die drei- oder vierjährige Höchstleistungen vor der angestrebten Zulassung zum Aufstieg gezeigt haben, es nicht notwendig ist, demjenigen von ihnen einen Vorsprung in der Leistungsbewertung vor dem Konkurrenten einzuräumen, der - anders als dieser - durchgängig hervorragende Leistungen erbracht hat, weil gerade in der Leistungssteigerung des Konkurrenten in den letzten 3 oder 4 Jahren eine persönliche Qualifikation zum Ausdruck kommen könne.

8

Indessen ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung hat (vgl. u.a. BVerwGE 15, 3 ff.;  19, 252 <254 f. [BVerwG 17.09.1964 - II C 147/61]>), sondern nur verlangen kann, daß der Dienstherr unter Ausschluß sachwidriger Erwägungen ermessensfehlerfrei über seine Beförderung entscheidet (vgl. auch Urteil vom 23. Februar 1970 - BVerwG 6 C 111.65 - <Buchholz 232 § 79 Nr. 30>). Welchen (sachlichen) Gesichtspunkten der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimißt, ist dabei seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen (vgl. Beschluß vom 20. November 1978 - BVerwG 2 B 19.78 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 26>). Für die Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn gilt insoweit nichts anderes. Hiernach ist auch bei der Auswahl zwischen Bewerbern, von denen der eine nur bei der letzten Beurteilung, der andere mehrfach wiederholt mit "sehr gut" beurteilt worden ist, der Rahmen möglicher ermessensfreier Entscheidungen grundsätzlich nicht allein darauf verengt, daß gerade dieser Unterschied den Ausschlag geben muß. Ob im Einzelfalle den dargelegten Grundsätzen Genüge getan ist, kann wiederum nur unter maßgeblicher Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.

9

2.

Die geltend gemachten Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

10

Eine Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - (BVerwGE 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78] = ZBR 1981, 195 = DÖD 1980, 206) kommt nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat seinem Urteil keinen von den zitierten Ausführungen des Senats abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt. Soweit es die Beurteilungen des Klägers und des Beigeladenen miteinander verglichen hat und dabei zu einem anderen Ergebnis als das Verwaltungsgericht gekommen ist, hat es nicht seine fachliche Beurteilung an die Stelle derjenigen des Beklagten, sondern seine rechtliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts gesetzt. Soweit das Berufungsgericht nach Meinung der Beschwerde allgemeine Wertmaßstäbe über die Beurteilung dienstlicher Leistungen von Beamten verkannt hat, ist die Frage, ob die von der Beschwerde angenommenen allgemein gültigen Wertmaßstäbe in dieser Form bestehen, in der zitierten Entscheidung des Senats nicht angesprochen.

11

Das Berufungsgericht hat auch nicht entgegen den von der Beschwerde zitierten Urteilen des Senats vom 30. August 1962 - BVerwG 2 C 16.60 - (BVerwGE 15, 7 [BVerwG 30.08.1962 - II C 16/60]) und vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 A 1.79 - (Buchholz 232.1 § 33 Nr. 1 = ZBR 1983, 182) die Pflicht des Dienstherrn, unter Ausschaltung aller sachfremden Einflüsse sich lediglich von sachlichen Erwägungen, Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten zu lassen sowie die Chancengleichheit der Bewerber zu gewährleisten, verneint. Ob ein Auswahlverfahren wie das vorliegend von der Beschwerde beanstandete mit diesen Grundsätzen vereinbar ist, war nicht Gegenstand der zitierten Urteile des Senats.

12

3.

Die von der Beschwerde beanstandeten Verfahrensmängel des Berufungsgerichts, auf denen dessen Urteil beruhen könne (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), sind nicht gegeben.

13

Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde als Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 2 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), daß das Berufungsgericht den Kläger auf seine Erwägungen zur vergleichsweisen Bedeutung der früheren Laufbahn- und Beurteilungsnoten der Bewerber sowie sonstiger Qualifikationsgesichtspunkte (S. 22, 24, 25 der Urteilsausfertigung) nicht vorher hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben habe. Die früheren Prüfungs- und Beurteilungsnoten des Klägers und der Beigeladenen und deren Bedeutung für die Auswahlentscheidung waren von vornherein einer der Hauptpunkte des Streites. Die fachlichen Veröffentlichungen des Beigeladenen K. hatte jedenfalls dieser in seinem Schriftsatz vom 13. August 1986, also unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts, eingehend angesprochen (S. 4-6 dieses Schriftsatzes). Nachdem diese Umstände bereits Gegenstand der Erörterung im Verfahren waren, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, den Kläger bzw. seinen Prozeßbevollmächtigten vorab darauf hinzuweisen, auf welche von mehreren denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten es insoweit seine Entscheidung stützen und wie es sie im einzelnen begründen werde (vgl. Urteil vom 20. Juni 1969 - BVerwG 7 C 73.68 - <Buchholz 310 § 108 Nr. 36>; Beschlüsse vom 31. August 1979 - BVerwG 2 B 18.77 - <Buchholz a.a.O. Nr. 109> und vom 27. November 1979 - BVerwG 7 B 195.79 - <Buchholz 310 § 104 Nr. 12>).

14

Gleichfalls ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe unter Verletzung seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 VwGO) die besondere Belastung des Klägers während eines früheren Beurteilungszeitraums durch Krankheit und Tod seiner Ehefrau sowie eine vorsätzliche Nichtbeachtung der zugunsten des Klägers ergangenen Eilentscheidung des Berufungsgerichts durch den Beklagten nicht ermittelt. Insoweit fehlt es aber schon an der durch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Darlegung, welcher weiteren Beweismittel sich das Berufungsgericht nach Ansicht der Beschwerde hätte bedienen müssen, z.B. welche Akten es - über die bereits beigezogenen Personalakten hinaus - noch hätte beiziehen oder welche Zeugen oder Sachverständigen vernehmen müssen (vgl. u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 17>; vgl. auch z.B. BVerwGE 31, 212 <217 f.>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65] mit weiteren Nachweisen). Soweit die Beschwerde beanstandet, daß das Berufungsgericht dem seinerzeitigen Tod der Ehefrau des Klägers, der aus den Akten ersichtlich sei, nicht die von der Beschwerde für richtig gehaltene Bedeutung beigemessen hat, ist dies keine Frage der Sachaufklärungspflicht.

15

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in seiner hier noch anzuwendenden bisherigen Fassung.

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer