Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.03.1987, Az.: BVerwG 8 C 65.84
Rechtmäßigkeit einer Dienstzeitfestsetzung; Pflichtwidrige Verzögerung der Umwandlung eines Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis; Pflicht zur Folgenbeseitigung; Hinwegsetzung über gesetzliche Bindungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 65.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 17.05.1984 - AZ: II/2 E 176/84
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ 1988, 155-156 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Pflicht zur Folgenbeseitigung erlaubt nicht, sich über gesetzliche Bindungen hinwegzusetzen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof.
Dr. Driehaus
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
Der Kläger trat am 3. Januar 1983 seinen Grundwehrdienst an. Wenig später beantragte er, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Der Prüfungsausschuß gab dem Antrag statt. Daraufhin wurde der Kläger am 9. Februar 1983 ohne Gewährung von Geld- und Sachbezügen von der Truppe vorläufig beurlaubt. Auf den Widerspruch des Leiters des Kreiswehrersatzamtes hob die Prüfungskammer den anerkennenden Bescheid auf und stellte fest, daß der Kläger nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Im anschließenden Verwaltungsstreitverfahren obsiegte der Kläger; das Verwaltungsgericht erkannte ihn durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 31. Mai 1983 als Kriegsdienstverweigerer an. Das Bundesamt für Zivildienst wandelte das Wehrdienstverhältnis in ein Zivildienstverhältnis um und setzte das Ende der Dienstzeit unter Berücksichtigung des dem Kläger gewährten Urlaubs auf den 10. September 1984 fest.
Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Anfechtungsklage mit dem Vortrag erhoben, daß er wegen seines Dienstantritts am 3. Januar 1983 nur bis zum 30. April 1984 Zivildienst zu leisten brauche. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 17. Mai 1984 die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, daß § 12 der Soldatenurlaubsverordnung Anwendung finde und infolgedessen die Zeit der Beurlaubung des Klägers auf den Zivildienst deshalb nicht anzurechnen sei, weil sie drei Monate überschritten habe. Die Fürsorgepflicht der Beklagten gestatte keine andere Beurteilung. Insoweit komme als Möglichkeit allenfalls in Betracht, daß die Beklagte ihre Pflicht durch unangemessene Verzögerung der Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis verletzt habe. Der dahingehende Vorwurf des Klägers sei jedoch ungerechtfertigt. Angesichts dessen bedürfe nicht der Entscheidung, ob eine Verletzung der Fürsorgepflicht überhaupt dazu führen könne, daß die Beklagte als Wiedergutmachung die Zivildienstzeit abkürze.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der Zivildienstzeit mittlerweile nur noch den Antrag verfolgt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß der die Zivildienstzeit festsetzende Bescheid rechtswidrig gewesen ist.
Zur Begründung dieses Antrags macht er geltend: Sein ursprünglicher Aufhebungsantrag sei mit der Beendigung des Zivildienstverhältnisses gegenstandslos geworden. Das zwinge ihn aber nicht, die Hauptsache für erledigt zu erklären. Denn er habe ein im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung, daß der vordem angefochtene Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Er beabsichtige, von der Beklagten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht Schadensersatz zu fordern. Dieser Anspruch gründe sich nicht auf die zu Unrecht verlängerte Zivildienstzeit, sondern darauf, daß die Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses nicht mit der gebotenen Beschleunigung erfolgt sei und er als Folge dessen eine wesentlich überhöhte Dauer des Wegfalls der Geld- und Sachbezüge habe in Kauf nehmen müssen. Für den Fall, daß der Senat dennoch ein Feststellungsinteresse verneinen sollte, werde hilfsweise die Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Sie teilt die Ansicht des Klägers, daß der ursprüngliche Aufhebungsantrag durch Zeitablauf überholt ist, meint jedoch im Gegensatz zur Revision, daß es dem Kläger für einen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag am berechtigten Interesse fehle.
II
Die Revision bleibt erfolglos. Die Abweisung der Klage entspricht auch unter den mittlerweile geänderten Umständen der Rechtslage. Der Kläger kann die, wie die Parteien zutreffend annehmen, in der Tat eingetretene Erledigung des vom Kläger zunächst verfolgten Aufhebungsanspruchs nicht zum Anlaß nehmen, nunmehr die Feststellung zu beantragen, daß der vordem angefochtene Bescheid rechtswidrig gewesen ist. Der darin liegende Übergang zum sog. Fortsetzungsfeststellungsantrag setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein "berechtigtes Interesse an dieser Feststellung" voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Der Kläger beabsichtigt, von der Beklagten Schadensersatz zu verlangen und dieses Verlangen darauf zu stützen, daß die Beklagte die Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis pflichtwidrig verzögert habe. Die Auseinandersetzung über diesen (vermeintlichen) Anspruch des Klägers könnte durch das vom Kläger im vorliegenden Verfahren nunmehr erstrebte Feststellungsurteil nicht gefördert werden. Denn es ist nicht zu erwarten, daß sich dieses Urteil zur Frage der pflichtwidrigen Umwandlungsverzögerung verhielte. Dazu bestünde aus Rechtsgründen kein Anlaß. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, daß zwischen der etwa pflichtwidrigen Verzögerung der Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses auf der einen Seite und der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der vom Kläger beanstandeten Dienstzeitfestsetzung auf der anderen Seite eine rechtserhebliche Beziehung nur dann bestünde, wenn die Beklagte für den Fall der Pflichtverletzung gehalten gewesen wäre, das Ende der Zivildienstzeit des Klägers anders - nämlich auf ein früheres Datum - festzusetzen, als dies tatsächlich geschehen ist. Daran fehlt es. Die Dauer des Zivildienstes war seinerzeit (und ist es auch gegenwärtig) in§ 24 ZOG zwingend geregelt. Ein Spielraum ("Ermessen"), sie dennoch anders festzusetzen, stand der Beklagten nicht zu. Angesichts dessen war die Beklagte durch ihre Gesetzesgebundenheit (Art. 20 Abs. 3 GG) gehindert, einer etwa begründeten Pflicht zur Wiedergutmachung (sog. Folgenbeseitigungslast) dadurch zu genügen, daß sie die Zivildienstzeit des Klägers abkürzte; eine Pflicht zur Folgenbeseitigung erlaubt nicht, sich über gesetzliche Bindungen hinwegzusetzen (vgl. Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG IV C 77.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 107 S. 75 <81 f.>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die hilfsweise abgegebene Erledigungserklärung ist unbeachtlich. Die auf den Feststellungsantrag des Klägers zu treffende Sachentscheidung läßt keinen Raum für die von ihm hilfsweise begehrte Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 8 C 39.80 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 7 S. 1 <2>).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus