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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.1966, Az.: BVerwG I WB 43/65

Wehrdienstrechtliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes eines Bundeswehrsoldaten gegenüber Anschuldigungen eines Vorgesetzten; Wehrdienstrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Unwürdigkeit wegen Verhaltens vor der Ernennung; Rechtliche Ausgestaltung des Disziplinarverfahrens gegen einen Major der Wehrmacht und später ernannten Major der Bundeswehr wegen vorgeworfener Beteiligung an Erschießungen von Zivilisten auf Kreta sowie vorgeworfener Beteiligung an Erschießungen von russischen Kriegsgefangenen; Voraussetzungen der Strafbarkeit eines Bundeswehroffiziers wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede sowie Verleumdung Untergebener aufgrund der Bezichtigung eines anderen Offiziers der Teilnahme an Kriegsgreueln während des Zweiten Weltkriegs; Zuständigkeitsregelungen für Entscheidungen in Disziplinarsachen im Bundesministerium für Verteidigung; Rechtliche Ausgestaltung der Würdigung von Personalbeschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG I WB 43/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 15922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BDH - 07.06.1966 - AZ: I WB 44/65
BDH - 07.06.1966 - AZ: I WB 45/65

In der Beschwerdesache
...
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 7. Juni 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig,
Bundesrichter Mühlenfeld als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant von Lücken, ...,
Major Graf von Lüttichau, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerdesachen I WB 43/65, 44/65 und 45/65 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die in diesen Sachen ergangenen drei Bescheide vom 15. November 1965 werden aufgehoben, der Bescheid in der Sache I WB 44/65 nur insoweit, als der Beschwerde nicht stattgegeben worden ist.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller, der in der Wehrmacht 1943 zum Major befördert und dem im Dezember 1944 das Deutsche Kreuz in Gold verliehen war, wurde am 27.8.1956 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zum Major ernannt. Zum 1.9.1956 wurde er als Hilfsreferent zum Truppenamt, Gruppe Luftlandewesen, versetzt. Der Leiter dieser Gruppe, Oberstleutnant Hü., richtete am 20.12.1956 an den Amtschef des Truppenamtes folgendes Schreiben:

"Gruppe LuftlandewesenK., den 20. Dezember 1956 W.gasse ...
GruppenleiterTel.: 3 73 41

An den

Amtschef des Truppen-Amtes

Herrn Brigadegeneral R.

K/B.str. ...

Betr.: Verhalten Major M.

Major M. hat sich anläßlich seiner Kommandierung zur Sprachmittlerschule bis heute weder schriftlich noch mündlich abgemeldet. Ferner hat er nach seiner Reise zu Einheiten der Luftlandetruppe im Oktober 1956 einen Reisebericht verfaßt, den er entgegen der Geschäftsordnung unter Umgehung des Gruppenleiters LL-Wesen weitergereicht hat. Ich habe von dem Bericht erst erfahren, als dieser bereits im Umlauf bei den Abteilungen des Truppen-Amtes war, so daß erst zu diesem Zeitpunkt Unstimmigkeiten festgestellt werden konnten.

Bei beiden Vorfällen handelt es sich um Verstöße gegen klar gegebene Anordnungen. Darüber hinaus stellt besonders der erste Fall eine grobe Taktlosigkeit dar.

In diesem Zusammenhang sehe ich mich verpflichtet, folgendes zur Meldung zu bringen:

Ich kenne Major M. schon seit 1941. Vom Spätsommer 1944 bis Kriegsende war er Kommandeur des I. Bataillons meines Regiments. Er hat mir damals schon viele Schwierigkeiten gemacht und versucht, mich zu umgehen, wenn er dabei seine persönlichen Ziele besser erreichen konnte. Major M. war - wie heute - gerissen und gewandt, vorsichtig ausgedrückt, nicht mutig und immer rücksichtslos zur Durchsetzung seines persönlichen Vorteils. Ich bin ungewollt nach dem Krieg öfter von seinen ehemaligen Untergebenen angesprochen worden, die mir über M. nur Schlechtes zu berichten hatten. Auf Grund eines Briefes des Generals der Fallschirmtruppen Tr. aus englischer Gefangenschaft war mir seit etwa 1948 bekannt, daß M, 'von Holländern erschlagen, und irgendwo verscharrt wurde.' Ich habe diese 'Tatsache' an alle weitergegeben, die sich über M. beschwert hatten.

Daß M. tatsächlich lebt, habe ich erst in diesem Jahr erfahrene die genaue Identität konnte ich erst bei meinem Eintreffen in Köln feststellen. M. hat sich bei meinem Eintreffen in Köln auffällig um mich bemüht. Ich habe ihn auf verschiedene Vorfälle der Vergangenheit angesprochen, wobei er mir Erklärungen gab, mit denen ich zunächst zufrieden sein konnte. Die anfangs erwähnten Vorgänge zeigen aber, daß er sich in seinem Wesen nicht geändert hat, und daß man ihm nicht glauben kann, ohne seine Behauptungen genau zu überprüfen. Es ist für mich m.E. nicht tragbar, in Zukunft mit einem Offizier in der Gruppe LL-Wesen eng zusammenzuarbeiten gegen den derartige Vorwürfe erhoben, werden und der unbelehrbar sein disziplinwidniges Verhalten fortsetzt. Ich bin auch der Auffassung, daß diese Sache nie zur Ruhe kommt, wenn nicht mindestens die bekannten Vorgänge um M. geklärt werden.

Anliegend lege ich den Brief eines seiner Kompaniechefs an mich vor. Da u.a. Mü. sich vor einiger Zeit besonders abfällig über M. geäußert hat, habe ich ihn aufgefordert, mir Tatsachen und nicht allgemeine Redensarten zu berichten. Der Brief spricht für sich. Es handelt sich bei Mü. um einen frontbewährten, mehrmals verwundeten Offizier, der sich auch im Hinblick auf seine Vertrauensstellung bei einer größeren Brauerei in seinen Grundzügen nicht geändert haben dürfte. Zu den Erschießungen von 13 Höllandern in Roermond, wo M. als Kampfkommandant dieser Stadt unter Umgehung des Regiments direkt mit der Division verhandeln konnte, habe ich zu sagen, daß ich damals schon als unbeteiligter Zuschauer ebenso wie Mü. kein gutes Gefühl hatte. Nachdem ich auch von der Division darüber unterrichtet wurde, daß die Holländer mit Waffen in der Hand gefaßt wurden und die Division keine Einwendungen hatte, mußte ich annehmen, daß alles in Ordnung war. Ich glaube, daß man heute über diese Dinge sprechen kann, ohne die 'Siegerjustiz', wie sie kurz nach Beendigung des Krieges geherrscht hat, heraufzubeschwören.

Major M. sagte mir nach meinem Eintreffen beim Truppen-Amt, daß er diese Angelegenheit geklärt habe. Die anderen Vorgänge sind mir nicht bekannt. Ich glaube aber in diesen Fällen Mü. und nicht M. Es wäre wohl möglich, weitere Zeugen zu erfassen, doch schlage ich vor, im Interesse des Ansehens der Bundeswehr zunächst davon abzusehen.

Auf folgende Tatsachen werde ich immer wieder angesprochen:

1)
Major M. hat in Kreta den Start seiner Fla-Kompanie beim ersten Einsatz versäumt. Das dürfte auf Kreta der einzige Fall in der ganzen Fallschirmtruppe gewesen sein, wo der Chef seiner Kompanie den Anschluß verpaßt hat (Zeugen: seine Kompanieangehörigen von damals und sein ehemaliger Kompanie-Offizier, Hauptmann a.D. Gr. Augsburg-Hochzoll, ...).

2)
Major M. hielt sich in Rußland, als er ein selbständiges Bataillon (zbV 100) führte, einen wesentlichen Teil der Zeit bei höheren Stäben auf, während das Bataillon im Einsatz stand (Zeuge Major ... Ke., z.Zt. Annahmeorganisation K. Major Ke. sagte mir, daß er schon versucht hat, die Vorgänge um Major M. bei einer offiziellen Stelle anzubringen, er sei aber nicht damit durchgekommen).

3)
Als der Krieg zu Ende war und ich mit meinem Regiment im Mai 1945 geschlossen in Schleswig-Holstein in Gefangenschaft ging, bekam Major M. als Bataillonskommandeur des I/Fallsch.Jäg.Rgt. 24 Zahnweh und wurde nicht mehr gesehen.

4)
Major M. ist geschieden, eine Tatsache, die z.B. bei der Ablehnung der Einstellung eines mir sonst als untadelig bekannten tapferen Kompaniechefs meines Regiments eine große Rolle spielte. Von M. ist aber bekannt, daß er seine frühere Frau recht robust behandelt hat (Zeugen: Familie Gr., Augsburg und Familie Ke., Adressen siehe oben).

5)
Major M. hat nach dem Krieg bis 1951 unter falschem Namen gelebt. Trotz der mir bekannten Vorgänge eine sehr merkwürdige Erscheinung und gleichzeitig eine strafbare Handlung, während zwei seiner Kompaniechefs längere Zeit in Kriegsverbrechergefängnissen saßen, um dann wieder ohne Kommentar entlassen zu werden. Die Anschuldigungen bezogen sich auf die bereits erwähnten Vorgänge in Roermond.

Wenn auch die Tatsachen nicht wegzudiskutieren sind, so hat M. für alles eine mehr oder weniger einleuchtende Erklärung, da er - wie bereits erwähnt - gerissen und gewandt ist. Er bezieht sich auch gerne auf einflußreiche Verwandte, die von diesen Vorgängen wahrscheinlich nichts wissen.

Ich schlage vor, diese Vorgänge zu klären, weil ich - wie bereits erwähnt - der festen Überzeugung bin, daß die über Major M. geführten Gespräche nie verstummen werden. Bei einem weiteren Verbleiben des Major M. in der Bundeswehr halte ich es auch im Interesse von M. für besser, wenn er bald für immer aus der LL-Truppe, wo er bekannt ist, verschwindet.

gez. Hü."
2

Zuvor hatte Oberstleutnant Hü. nach dem Vorbringen des Antragstellers an einen früheren Kameraden am 12.11.1956 folgenden Brief geschrieben:

"K., 12.11.1956

Lieber Z.!

Sie werden erstaunt sein, von mir wieder mal zu hören, insbesondere, daß ich inzwischen bei der Bundeswehr gelandet bin, und zwar in einer Verwendung in 'Ministeriumsnähe'. Ob ich dabei bleibe, wird sich etwa in 3 Wochen entscheiden. Nun halten Sie sich fest. Major M. habe ich hier als Major lebend vorgefunden. Ich werde nur mit ihm vernünftig zusammenarbeiten können, wenn die jenigen, die etwas gegen ihn vorzubringen haben, zu Wort kommen. Sollten Sie irgendwelche Vorwürfe präzisieren können, möglichst in Form einer 'Eidesstattlichen Erklärung zur Vorlage bei einer Behörde', so bitte ich Sie, dies, spätestens bis 25.11.1956 zu tun, damit diese Sache in irgendeiner Form erledigt werden kann. Selbstverständlich kann man einen Offizier nicht mit vagen Andeutungen schlecht machen. Ich bin bestrebt, alles, was ich über M. erfahre, selbstverständlich auch im Interesse einer zukünftigen Laufbahn von M. aufzugreifen und für restlose Bereinigung zu sorgen. Sie haben mal mir gegenüber solche Andeutungen gemacht. Sollten Sie von anderen Kameraden etwas hören, so Tritte ich diese zu stellen und sie aufzufordern, sich im gleichen Sinne, wie oben erwähnt, zu äußern.

Wie geht es Ihnen und wie haben Sie sich ohne Ihre Gattin zurecht gefunden. Vielleicht sieht man sich wieder mal!

Sollte ich bis 25.11.1956 nichts hören, bzw. auch keine Nachricht von Ihnen erhalten, so nehme ich an, daß an Ihrer Bemerkung nichts dran ist. Ich möchte Ihnen nicht verschweigen, daß ich auch noch an andere Kameraden geschrieben habe. Lassen Sie bitte auch sonst wieder mal was von sich hören.

Mit kameradschaftlichen Grüßen
Ihr Hü."
3

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) veranlaßte eine Überprüfung der von Oberstleutnant Hü. erhobenen Vorwürfe. Der Schlußbericht vom 4.9.1957 kam zu folgendem Ergebnis:

"...

Stellungnahme:

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen haben sich die Behauptungen nur zum Teil erweisen lassen. Oberstleutnant Hü. hat die Sachverhalte teilweise ungünstig gefärbt, teilweise durch Weglassen von für die Würdigung erheblichen Umständen geschildert mit der merklichen Absicht, Major M. in schlechtem Licht erscheinen zu lassen.

Zu 1:Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen den Vorwurf der Feigheit und mangelnden Einsatzbereitschaft - wohl der schwerste Vorwurf gegen einen Offizier überhaupt - nicht.
Für die persönliche Tapferkeit des Majors M. beim Kretaeinsatz (1 a) sind ausreichender Beweis die Verwundung am ersten Kampftage und die Verleihung des EK I bei Beendigung der Kämpfe.
Die Einsätze e) bis h) fallen in die Zeit, in der Major M. als Btl.Kdr. dem Oberstlt. Hü. unterstand (Aug. 1944 bis Mai 1945). Sie liegen sämtlich vor der Verleihung des Deutschen Kreuzes i.G. (Weihnachten 1944), zu dem Oberstlt. Hü. den Major M. vorgeschlagen hat. Nach den Verleihungsbestimmungen wurde das Deutsche Kreuz i.G. unter anderem für vielfach bewiesene, außergewöhnliche Tapferkeit verliehen. Dabei wurden auch im Herbst 1944 durchaus noch strenge Maßstäbe angelegt. Bei dem schon damals gespannten Verhältnis zwischen Oberstlt. Hü. und seinem Btl.Kdr. M. muß davon ausgegangen werden, daß Oberstlt. Hü. den Vorschlag gewissenhaft geprüft hat. Mit der Verleihung des Deutschen Kreuzes i.G. im Dezember 1944 steht damit fest, daß sich Major M. bis dahin als Offizier vielfach tapfer geschlagen und in den Augen seiner Vorgesetzten- auch seines Rgt.Kdrs.- als bewährter Btl.-Kommandeur gegolten hat.
Weiterer Beweis für den persönlichen Einsatz ist die Verleihung dreier Panzervernichtungsabzeichen und der Nahkampfspange.
Jeder noch so tapfere Offizier hat in der Länge des Krieges und bei der Vielzahl der Einsätze nicht nur glänzende, sondern auch schlechte und weniger glückliche Tage gehabt. Diese läge können nach 13 Jahren nicht mehr herausgesucht und vorgeworfen werden. Wenn sich nach der Darstellung Oberstlt. Hü.s die Fälle mangelnder Tapferkeit so häuften, hätte Major M. nicht zum Deutschen Kreuz vorgeschlagen werden dürfen. Oberstlt. Hü. kann sich dafür nicht entschuldigen (Bl. 64 oben).
Über den Durchbruch des Btls. z.b.V. 100 in der Donsteppe (1 c) liegen glaubhafte Zeugenaussagen vor. Nach der Auskunft des Generals der Gebirgstruppe a.D. Kr. (Bl. 36), dem Major M. unterstellt war, der Aussage eines Offiziers der Kampfgruppe Kr. (Bl. 92). und der Auskunft des Generalobersten a. D. Student (Bl. 81) in Verbindung mit den eigenen Angaben (Bl. 90)hat sich Major M. bei den Kämpfen voll bwährt und sein Bataillon gut geführt. Major M. hat offensichtlich wesentlich dazu beigetragen, daß der Ausbruch gelungen ist.
Für die Beurteilungen des Verhaltens bei den anderen Einsätzen des Btls. z.b.V. 100 (Nr. 1 b und d) gilt das gleich wie für die Beurteilung der Fälle zu Nr. 2).
Selbst wenn Major M. bei Kriegsende nicht wegen Krankheit die Truppe verlassen hätte, sondern um der Gefangenschaft zu entgehen, könnte ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden. Er war zu dieser Zeit nicht als Führer eingeteilt und hatte demnach auch keine Verantwortung für Untergebene. Es war von jeher das Recht und sogar die Pflicht eines Offiziers, sich der Gefangennahme zu entziehen, falls dem eine andere höhere Pflicht nicht entgegenstand (Nr. 1 i).
Zu 2:Der Vorwurf schlechter Führung, unmäßiger Strenge, Härte und Rücksichtslosigkeit stammt von zwei ehemaligen Kp.-Chefs. Sowohl die Einsatzbereitschaft eines Btl.-Kdrs. (Nr. 1 b, d, g und h) als auch die Richtigkeit seiner Befehle (Nr. 2 a und b) und die Zweckmäßigkeit seiner Maßnahmen (Nr. 1 g, h, 2 a bis c) können mangels eines größeren Überblicks aus der Perspektive des Kp.-Chefs nicht beurteilt werden. Ihre einigermaßen objektive Überprüfung wäre nur bei Kenntnis der ihnen damals zugrunde gelegenen taktischen Gesamtlage des Bataillons möglich. Da alle diese taktischen Lagen nicht mehr zu rekonstruieren sind, entziehen sich die beanstandeten Maßnahmen der heutigen Beurteilung. Auch das Disziplinargericht käme zu keiner anderen Auffassung. Insgesamt genoß Major M. nach dem Zeugnis seiner höheren Vorgesetzten, die ihn persönlich kannten (General der Gebirgstruppe Kr., Bl. 36, General der Fallschirmtruppe Sch., Bl. 41, Generaloberst St., Bl. 81), den Ruf eines tüchtigen, tapferen und bewährten jungen Frontoffiziers.
Zu 3:Die Erschießung der Zivilisten in Roermond ist sowohl nach Kriegsvölkerrecht als auch nach innerstaatlichem Recht nicht zu beanstanden (Bl. 83). Das weiß auch Oberstlt. Hü. Der Name des Majors M. ist denn auch weder dem niederländischen Nachrichtendienst noch dem Rijksvreemdelinge bekannt. Auch in der dem BfV vorliegenden Kriegsverbrecherliste ist Major M. nicht verzeichnet.
Als Major M. aus niederländischem Gewahrsam floh, wußte er nicht, daß zwei seiner Kp.Chefs wegen der Vorgänge in Roermond festgehalten wurden. Die beiden Offiziere saßen - nach der überzeugenden Bekundung des Hptm. Ba. - nicht 'für' Major M. (Oberstl. Hü. will sein Vorbringen offensichtlich so verstanden wissen, Bl. 62) in Gefangenschaft, sondern die Niederländer versuchten, sie zu belastenden Aussagen gegen Major M. zu überlisten (Bl. 80, 100).
Zu 4:Die falsche Namensführung und die Ehescheidung waren vor Einstellung bekannt. Sie sind deshalb in diesem Zusammenhang unerheblich.

Auf Grund aller dieser Tatsachen - soweit sie überhaupt noch aufgehellt werden konnten - kann dem Major M. nichts erwiesen werden, was der Würde, der Ehre oder dem Ansehen eines Offiziers im oder nach dem Kriege widerspricht.

Soweit wegen der nicht mehr aufzuklärenden Tatsachen Zweifel an den militärischen Fähigkeiten und der charakterlichen Eignung des Major M. übrigbleiben, wird es Sache der Vorgesetzten sein, ihn auf Grund seiner jetzigen dienstlichen Leistungen und seines jetzigen Verhaltens laufend entsprechend zu beurteilen.

Die unsubstantierten Behauptungen und Werturteile des Oberstlt. Hü. (Bl. 1 c bis 4, 62 bis 65). können hierfür keine Grundlage bilden.

Da Major M. somit voll rehabilitiert ist, wird vorgeschlagen, die Untersuchung einzustellen, von einem Feststellungsverfahren gemäß § 61 SG abzusehen und Major M. laufbahnmäßig so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn die Beschuldigungen nicht gegen ihn erhoben worden wären.

Zugleich wäre gegen Oberstlt. Hü. ein disziplinargerichtliches Verfahren wegen falscher Anschuldigung (§ 164 StGB), wegen Beleidigung (§§ 185 bis 187 StGB) und wegen eines erheblichen Verstoßes gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) einzuleiten."

4

Bei der nunmehr gegen Oberstleutnant Hü. geführten disziplinaren Untersuchung hielt dieser bei seiner verantwortlichen Vernehmung seine Vorwürfe aufrecht. Da der Vernehmende hierbei den Eindruck gewann, daß in Fallschirmjägerkreisen erneut über Vorgänge, die Major M. diskriminierten, gesprochen wurde, forderte er unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 SG den Oberstleutnant Hü. zur Meldung über diese Vorgänge auf. Bei dieser Meldung vom 24.1.1958 bezog sich Oberstleutnant Hü. unter anderem auf Mitteilungen eines Hauptmanns a.D., Gr. über Erschießungen, die Major M. auf Kreta vorgenommen haben sollte. Mit Verfügung vom 14. 3.1958 wurde unter Dienstenthebung und Einbehaltung eines Drittels der Dienstbezüge gemäß § 101 WDO ein Verfahren nach § 115 WDO (Feststellung der Unwürdigkeit wegen Verhaltens vor der Ernennung) gegen Major M. eingeleitet. Es war auf den Vorwurf gestützt, Major M. habe am 31.5.1941 auf Kreta widerrechtliche Erschießungen von Zivilisten vorgenommen. Außerdem wurden die Vorgänge dem Oberstaatsanwalt beim Landgericht Bonn zugeleitet. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren gegen Major M. ein, in dessen Verlauf eine Voruntersuchung geführt wurde. Durch Beschluß vom 23.11.1960 setzte das Landgericht Bonn, 7. Strafkammer, den Angeschuldigten mangels Beweises außer Verfolgung. Diese Entscheidung bezog sich nur auf den Vorwurf der Erschießung auf Kreta. Wegen des weiteren Vorwurfs der Erschießung russischer Kriegsgefangener und der versuchten Erschießung eines Feldwebels Engmann wurde die Voruntersuchung weitergeführt. Auch diese Vorwürfe hatte Oberstleutnant Hü. in seiner dienstlichen Meldung vom 24.1.1958 bereits erwähnt. Mit Beschluß des Landgerichts Bonn, 2. Ferien-Strafkammer, vom 24.8.1962 wurde Major M. auch insoweit mangels Beweises außer Verfolgung gesetzt. Daraufhin stellte der BMVtdg am 15.12.1962 das eingeleitete Disziplinarverfahren ein. Mit Wirkung vom 1.8.1964 wurde der Antragsteller in den Ruhestand versetzt, weil er infolge einer Gesundheitsstörung zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig war.

5

Die Anträge des Antragstellers, ihn rückwirkend zum Oberstleutnant zu befördern und ihn mit der Versetzung in den Ruhestand zum Oberst zu ernennen, wurden abgelehnt. Der Antragsteller verfolgt diese Anträge in seinem verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiter.

6

Ein inzwischen auf Anzeige des Antragstellers eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen Oberstleutnant Hü. wegen falscher Anschuldigung und Beleidigung wurde vom Oberstaatsanwalt beim Landgericht Bonn am 7.11.1963 eingestellt und die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Darauf stellte der BMVtdg die gegen Oberstleutnant Hü. eingeleitete disziplinare Untersuchung am 20.9.1965 ein.

7

II.

Im Zusammenhang mit dem vorstehenden Sachverhalt hat der Antragsteller drei Wehrbeschwerden - I WB 43/65, 44/65, 45/65 - eingelegt, die der Senat zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat und die nachfolgend erörtert werden.

8

A

I WB 43/65

9

Am 24.1.1957 hat sich der Antragsteller über Oberstleutnant Hübner mit folgender Begründung beschwert:

"... M.Sa., den 24.1.1957
Major ...

An den

Amtschef des Truppenamtes

Herrn Brigadegeneral R.

K ...

Beschwerde

Hiermit beschwere, ich mich über den Gruppenleiter der Gruppe Luftlandewesen im Truppenamt, Oberstleutnant Hü.

Begründung:

Oberstleutnant Hü. hat am 20.12.1956 in einer dienstlichen Meldung an den Amtschef des Truppenamtes, Herrn Brigadegeneral R., Behauptungen über mich aufgestellt bzw. Behauptungen Dritter über mich weitergegeben, die teils unwahr, teils völlig entstellt sind.

Die genannte Meldung wurde mir von Herrn Brigadegeneral R. am 14.1.1957 auszugsweise mündlich eröffnet und anschließend auszugsweise in schriftlicher Form ausgehändigt. Die Meldung von Oberstleutnant Hü. läßt jegliche Objektivität und Sachlichkeit vermissen und ist in Form und Ton bewußt und vorsätzlich darauf abgestellt, meine Ehre anzugreifen und mich schwerstens zu beleidigen.

Oberstleutnant Hü. hat während meiner Kommandierung nach Ge. meinen Vertreter im Truppenamt, Hauptmann S., beauftragt, eine Meldung gegen mich zusammenzustellen. Wie mir Hauptmann S. telephonisch mitteilte, hat er dies abgelehnt mit dem Hinweis, daß er als Hauptmann nicht befugt sei, eine Meldung gegen einen Stabsoffizier zusammenzustellen.

Oberstleutnant Hü. hat sich während der kurzen Zeit unserer gemeinsamen Tätigkeit im Truppenamt im Oktober 1956 mir gegenüber ausgesprochen persönlich gegeben. So hat er mich u.a. ausdrücklich gebeten, es bei der kameradschaftlichen Anrede 'Herr Hü.' zu belassen und ihn nicht mit seinem Dienstgrad anzusprechen. Einem 'Menschen, dem man nicht glauben kann' (wie Oberstleutnant Hü. mich in seiner Meldung bezeichnet), tritt man anders gegenüber.

Trotz dringender Vorstellungen meinerseits hat es Oberstleutnant Hü. abgelehnt, mir auch nur Andeutungen über den Inhalt seiner Meldung zu machen. Statt dessen wünschte er mir einen 'schönen Urlaub und gute Erholung'.

Eine vollständige Begründung meiner Beschwerde kann ich erst geben, wenn mir der volle Wortlaut der Meldung bekanntgegeben wird. Das ist bisher nicht erfolgt. Hinsichtlich der mir bereits eröffneten Punkte verweise ich auf meine Stellungnahme, die ich auf Befehl des Amtschefs am 18.1.1957 schriftlich eingereicht habe.

Ich reiche die Beschwerde heute schon ein, bevor ich den vollständigen Wortlaut der Meldung kenne, um die in der Beschwerdeordnung für die Bundeswehr gesetzte Frist nicht zu versäumen.

gez. M. Major"
10

Diese Beschwerde ist mit Bescheid vom 15.11.1965 aus folgenden Gründen zurückgewiesen worden:

11

Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Bonn gegen Oberstleutnant Hü. habe sich dieser durch seine Meldung vom 20.12.1956 und 24.1. 1958 weder der falschen Anschuldigung bzw. der üblen Nachrede noch der Verleumdung schuldig gemacht. Im Beschwerdebescheid des Generalstaatsanwaltes sei ferner ausgeführt, daß Oberstleutnant Hü. sich auch nicht der Beleidigung (§ 185 StGB) schuldig gemacht habe, da Form und Umstände seiner Meldung nicht erkennen ließen, daß er von der Absicht geleitet war, dem Major M. eine Ehrenkränkung zuzufügen.

12

Im übrigen hätten die Ermittlungen ergeben, daß Oberstleutnant Hü. Hauptmann S. nicht beauftragt habe, eine Meldung gegen den Antragsteller zusammenzustellen.

13

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 25.11.1965 zugestellt. Mit Schreiben vom 1.12.1965, eingegangen beim BMVtdg am 3.12.1965, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Senats und beantragte gleichzeitig, ihm zur Begründung seines Antrages eine Frist von vier Wochen zu gewähren. Der BMVtdg legte den Antrag am 23.12.1965 dem Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenate, vor. Die Begründung dieses Antrages: ging am 21.1.2.1965 beim BMVtdg ein. Darin führte der Antragsteller aus, daß Hauptmann S. ihm seinerzeit mitgeteilt habe, daß er von Oberstleutnant Hü. beauftragt worden sei, eine Meldung gegen den Antragsteller zusammenzustellen. An der Begründung seiner Beschwerde sei er bisher dadurch gehindert gewesen, daß ihm die Meldung von Oberstleutnant Hü. vom 20.12.1956 nur auszugsweise vorgelegen habe.

14

Oberstleutnant Hü. habe ihn in der Meldung als einen Menschen bezeichnet, dem man nicht glauben könne, er habe Tatsachen aufgeführt, die sich durchweg als unwahr erwiesen hätten. So auch die Tatsache, der Antragsteller habe seine Frau recht robust behandelt. Wie planmäßig Oberstleutnant Hü. gegen den Antragsteller vorgegangen sei, erweise sein Schreiben an Z. Daraus gehe hervor, daß Oberstleutnant Hü. gegen den Antragsteller gehetzt und belastendes Material zusammengetragen habe. Wenn eine solche. Handlungsweise als ehrenhaft, kameradschaftlich und eines Offiziers würdig angesehen werde, dann seien der Denunziation und Ehrabschneidung Tür und Tor geöffnet.

15

Zur Begründung dafür, daß die Antragsbegründung erst am 21.12.1965 beim BMVtdg einging, legte der Antragsteller folgendes ärztliches Attest vor:

"Den 19. Januar 1966

Ärztliches Attest

zur Vorlage beim Bundesdisziplinarhof

Herr Ulrich M., geb. ... 1911, Wohnung in SZ-L., ...,

befand sich während des ganzen letzten Vierteljahres in einem hochgradigen Depressionszustand bei hypotonischen schweren Kreislaufstörungen, welche ihn auch zeitweilig Ins Bett zwangen und zu geordneter Arbeit unfähig machten. Er durfte sich auf ärztliche Anordnung nicht mit Dingen befassen, welche seine nervösen und seelischen Krankheitszustände noch weiter belasten konnten.

gez. Dr. med. Kr.
Prakt. Arzt
Salzg.-L."
16

Zu dem Vorbringen des Antragstellers hat der BMVtdg wie folgt Stellung genommen:

  1. a)

    Die Begründung des Antragstellers sei verspätet eingegangen und das vom Antragsteller eingereichte ärztliche Attest lasse nicht erkennen, daß der Antragsteller gerade während des Verlaufs der Begründungsfrist durch ein unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Der Antrag sei daher wegen verspäteter Abgabe der Begründung unzulässig.

  2. b)

    Hauptmann S. habe bei seiner Vernehmung vom 25.3.1957 ausgesagt, daß er nicht von Oberstleutnant Hü. den Auftrag erhalten habe, eine Meldung gegen Major M. zusammenzustellen. Der Beschwerdeführer habe auch die in der Meidung des Oberstleutnants Hü. vom 20.12.1956 enthaltenen Vorwürfe gekannt.

  3. c)

    Oberstleutnant Hü. habe lediglich gemeldet, was ihm bekannt war. Er habe nicht Tatsachen behauptet, von denen er gewußt hätte, daß sie unwahr wären, sondern ihm zu Ohren gekommene schwerwiegende Behauptungen vorgetragen, deren Prüfung er pflichtgemäß veranlassen wollte. Schließlich sei in dem gegen Oberstleutnant. Hü. durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren rechtskräftig festgestellt worden, daß er sich keines Vergehens gegen. §§ 164, 185 ff StGB schuldig gemacht, habe. Das Schreiben des Oberstleutnants Hü. an Major a.D. Z. beweise nicht, daß damit falsche Anschuldigungen gesammelt werden sollten.

  4. d)

    Die Behauptung, Major M. habe seine geschiedene Frau "recht robust behandelt", unberechtigt aufgestellt zu haben, könne wohl dem Major Ke., nicht aber Oberstleutnant Hü. zum Vorwurf gemacht werden. Oberstleutnant Hü. habe nur die Behauptung von Major Ke. gemeldet, aber diese Behauptung nicht als seine eigene dargestellt.

    Die unsachlichen Vorwürfe des Beschwerdeführers hinsichtlich der Denunziation und der Ehrabsehneidung ebenso wie die Behauptung hinsichtlich der bewußt falschen Aussagen der drei erwähnten Offiziere müßten zurückgewiesen werden.

    Der BMVtdg hat beantragt, den Antrag des Antragstellers als unzulässig, mindestens aber als unbegründet zurückzuweisen.

17

I WB 44/65

18

In dieser Sache beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 24.1.1957 beim BMVtdg über Major Ke., weil dieser nach der oben wiedergegebenen Meldung des Oberstleutnants Hü. vom 20.12.1956 dem Oberstleutnant Hü. gegenüber wahrheitswidrig behauptet habe,

  1. a)

    der Antragsteller habe sich in Rußland als Kommandeur des selbständigen Fallschirmjägerbataillons ... "einen wesentlichen Teil der Zeit bei höheren Stäben aufgehalten, während das Bataillon im Einsatz stand",

  2. b)

    er habe seine erste Frau "recht robust behandelt".

19

Der Beschwerde ist mit Bescheid vom 15.11.1965 insoweit stattgegeben worden, als Major Ke. behauptet habe, der Beschwerdeführer habe seine erste Frau "recht robust behandelt". Im übrigen ist die Beschwerde zurückgewiesen worden.

20

Zur Begründung dieser Entscheidung hat der Minister ausgeführt, daß Major Ke. die unter a) wiedergegebene Behauptung in dieser Form nicht aufgestellt habe. Er habe vielmehr behauptet, Major M. hätte sich als Kommandeur im Winter 1942/43, als das Fallschirmjägerbataillon z.b.V. ... in der Donsteppe eingeschlossen worden sei, nie in der Stellung sehen lassen und seinen Gefechtsstand überhaupt nicht verlassen. Diese Darstellung des Major Ke. habe der Beschwerdeführer in dem Untersuchungsverfahren nicht bestritten, sich allerdings dahin eingelassen, daß er in der außerordentlich schwierigen Situation aus Führungsgründen ah seinen Gefechtsstand gefunden gewesen sei.

21

Bei dieser Sachlage könne nicht festgestellt werden, daß die beanstandete Behauptung des Major Ke. nicht der Wahrheit entspreche. Insoweit sei die Beschwerde daher unbegründet. Anders liege es dagegen, soweit Major Ke. gegenüber dem Oberstleutnant Hü. behauptet habe, er hätte seine erste Frau "recht robust behandelt"; Major Ke. habe für die Richtigkeit dieser Behauptung keinen Beweis antreten können. Aber selbst wenn Major Ke. die Richtigkeit seiner Behauptung nachgewiesen hätte, wäre sein Verhalten dennoch zu beanstanden, da keinerlei dienstliches Interesse bestand, Oberstleutnant Hü. Vorgänge, die sich vor der Einstellung des Beschwerdeführers in die Bundeswehr in seinem privaten Bereich abgespielt haben sollen, zur Kenntnis zu bringen. Insoweit liege in der Tat ein pflichtwidriges Verhalten des Major Ke. vor, durch das der Beschwerdeführer sich mit Recht verletzt fühlen könne.

22

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller, soweit er seine Beschwerde zurückweist, rechtzeitig die Entscheidung des Bundesdisziplinarhofs, Wehr dienst Senate, beantragt, den Antrag aber - wie in I WB 43/65 - nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 WBO begründet. An der Wahrnehmung der Frist sei er, ebenso wie in der Beschwerdesache I WS 43/65, durch seinen schlechten Gesundheitszustand gehindert gewesen.

23

I WB 45/65

24

Mit Schreiben vom 24.11.1.963 hat sich der Antragsteller darüber beschwert, daß Oberstleutnant Hü. in dem oben dargestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bewußt unrichtige Angaben gemacht habe. In dem ihm, dem Antragsteller, am 22.11.1963 zugegangenen Einstellungsbescheid des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 7.11.1963 habe es nämlich u.a. geheißen, daß Oberstleutnant Hü. den. Vorschlag zur Ordensverleihung nicht auf eigene Beobachtung, sondern auf ihm glaubhaft erschienene Angaben des Beschwerdeführers und eines von diesem benannten Zeugen gestützt habe.

25

Diese Behauptung des Oberstleutants Hü. in dem gerichtlichen Verfahren, sei eine infame Lüge und liege genau im Rahmen der Behauptungen, die Oberstleutnant Hü. seit Dezember 1956 über den Antragsteller verbreitet habe. Er habe mit seiner Behauptung vor Gericht offensichtlich den. Eindruck erwecken wollen, daß der Antragsteller sich selbst um die Ordensverleihung bemüht hätte. Dies treffe in keiner Weise zu.

26

Diese Beschwerde ist mit Bescheid vom 15.11.1965 zurückgewiesen worden. Darin wird ausgeführt, Oberstleutnant Hü. habe die Behauptung zwar nicht in dem genannten Ermittlungsverfahren, wohl aber im Verlauf der gegen den Antragsteller beim BMVtdg geführten Untersuchung aufgestellt. Es sei ihm aber nicht nach zuweisen, daß diese seine Behauptung falsch gewesen sei.

27

Gegen diesen, dem Antragsteller am 25.11.1965 zugestellten Bescheid, hat dieser rechtzeitig die Entscheidung des Bundesdisziplinarhofs, Wehrdienstsenate, beantragt, diesen Antrag aber ebenfalls nicht innerhalb der Zweiwochenfrist, sondern erst mit einem am 20.12. 1965 beim BMVtdg eingegangenen Schreiben begründet. An, der Wahrnehmung der Frist sei er ebenfalls durch seinen schlechten Gesundheitszustand gehindert gewesen. Zur Begründung des Antrages hat der Antragstellr folgendes ausgeführt:

"Es war wohl nicht anders zu erwarten, daß Hübner getreu seinem Grundsatz 'teil a lie and stick to it' bei dieser Behauptung bleiben würde. Unerklärlich ist mir bloß die grundsätzliche Einstellung des BMVtdg, Hü. immer mehr Glauben zu schenken als mir. Von einer objektiven Rechtsfindung kann hier beim besten Willen nicht mehr die Rede sein. Ich wiederhole hiermit nochmals ausdrücklich, daß ich mich zu keinem Zeitpunkt um die Verleihung des Deutschen Kreuzes in Gold bemüht habe."

28

Die drei vorgenannten Bescheide sind unterzeichnet mit den Worten:

"In Vertretung

des Staatssekretars

H."

29

B

1)

Die Anträge sind unter Berücksichtigung des § 7 WBO, der auch für Anträge nach § 17 WBO gilt (vgl. Beschluß vom 17.12.1957- WB 2/57 -.), fristgerecht begründet. Zwar hätten sie nach § 17 WBO innerhalb der Antragsfrist begründet werden müssen. Unter Zugrundelegung des ärztlichen Attestes muß jedoch angenommen werden, daß der Antragsteller durch seinen schlechten Gesundheitszustand - der auch nach den vielfachen gegen ihn geführten Verfahren und seiner Versetzung in den Ruhestand glaubhaft ist - gehindert war, die Begründung seiner Anträge fristgerecht einzureichen. Nachdem er noch innerhalb der Frist um deren Verlängerung gebeten hatte, hätte er auch über die Unzulässigkeit dieser Verlängerung alsbald belehrt werden müssen.

30

2)

Die Bescheide mußten, soweit sie angefochten sind, schon deshalb aufgehoben werden, weil sie von einer nicht zur Vertretung des Ministers befugten Person unterzeichnet worden sind. Entscheidungen im Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung - abgesehen von den Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die dem Bundesminister der Verteidigung anfallen, trifft der Minister als höchster Dienstvorgesetzter des Beschwerdeführers und nicht als Organ des Dienstherrn. Für die Vertretung des Ministers gelten daher hier die gleichen Grundsätze wie für die vertretungsweise Ausübung der Disziplinargewalt des Vorgesetzten. Da die Disziplinargewalt an die Person des Vorgesetzten gebunden ist, ist als dessen Vertreter nur der Vertreter im Amt zu deren Ausübung befugt. Das bedeutet hier, daß als Vertreter des Ministers nur der Staatssekretär und bei dessen Verhinderung der für diesen Fall zur Vertretung des Ministers Berufene Entscheidungen im Wehrbeschwerdeverfahren treffen kann. Auf Grund des Erlasses ZH/Org-Az.: 10-02-05-00 - vom 29.7.1965 wird der Staatssekretär in den laufenden Geschäften von den drei Hauptabteilungsleitern in ihren Aufgabenbereichen vertreten. Abgesehen davon, daß die Abteilung P nach diesem Erlaß keine Hauptabteilung und der. Leitung des Ministeriums unmittelbar unterstellt ist, gehören die Entscheidungen in Disziplinarsachen nicht zu den laufenden Geschäften, d.h. zu solchen, die der regelmäßige Geschäftsbetrieb mit sich bringt und die weder einer grundsätzlichen Stellungnahme noch einer persönlichen Entscheidung bedürfen. Eine solche Entscheidung wird aber gerade bei Ausübung der Disziplinargewalt erfordert. Da die angefochtenen Bescheide diesen. Voraussetzungen nicht entsprechen müssen sie mithin schon deshalb aufgehoben werden.

31

3)

a)

Im übrigen wären die Anträge des Antragstellers jeden falls in den Sachen I WB 43/65 und I WB 44/65 auch der Sache nach begründet, weil der Bescheid in der Sache I WB 43/65 auf unzureichender rechtlicher Würdigung und beide Bescheide auf unzureichender Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts beruhen.

32

Die wesentliche Grundlage der vom Antragsteller dem Oberstleutnant Hü. in der Sache I WB 43/65 vorgeworfenen Ehrenkränkungen bilden dienstliche Meldungen, Die Fürsorgepflicht gebietet den Soldaten gegen Kränkungen, die er von anderen. Vorgesetzten erfährt, angemessen zu schützen. Über die dienststrafrechtliche. Verantwortung für den Inhalt von dienstlichen Aussagen hat der Senat sich in seiner Entscheidung - I (II) WD 162/64 - folgendermaßen ausgesprochen:

" ...

Der Soldat muß in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit, sagen (§ 13 Abs. 1 SG) und handelt insoweit nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen, sondern in Erfüllung einer Dienstpflicht. Die Anschuldigungsschrift wirft dem Beschuldigten vor, er habe bei dienstlichen Vernehmungen zwar subjektiv die Wahrheit gesagt, aber dabei herabsetzende Vorwürfe gegen Oberstleutnant X erhoben, deren Wahrheit nicht bewiesen werden könne. Die Auffassung, daß dies eine Dienstpflichtverletzung sei, ist rechtsirrig; die Wahrheitspflicht des § 13 Abs. 1 SG ist nicht darauf beschränkt, daß der Soldat das, was er für wahr hält, nur zu sagen verpflichtet ist, wenn er es auch beweisen kann. Er muß in einem solchen Fall die volle subjektive Wahrheit sagen. Inwieweit ein Soldat bei dienstlichen Vernehmungen durch gehässige oder tendenziöse Darstellung oder durch die Wiedergabe dessen, was er fahrlässig für wahr hält, seine Dienstpflicht verletzen kann, braucht hier nicht untersucht zu werden ... ".

33

Die gleichen Grundsätze gelten für die Würdigung von Personalbeschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung. Mithin oblag dem Bundesminister der Verteidigung auf die Beschwerde des Antragstellers auch hier die Prüfung, ob Oberstleutnant Hü. ohne Verletzung seiner Pflicht, subjektiv die Wahrheit zu sagen - durch gehässige, tendenziöse oder schuldhaft falsche Darstellung in seiner Meldung seine Pflichten als Vorgesetzter gegenüber dem ihm unterstellten Antragsteller (§§ 10 Abs. 3, 12 SG) verletzt hat.

34

Insoweit läßt der Bescheid des Ministers eine sachgemäße Würdigung der Meldung des Oberstleutnants Hü. vom 20.12.1956 vermissen. Ausgehend von einem vergleichsweise wenig bedeutenden Pflichtverstoß des Antragstellers bezeichnet Oberstleutnant Hü. den Antragsteller "in diesem Zusammenhang" als "gerissen und gewandt, vorsichtig ausgedrückt, nicht mutig und immer rücksichtslos zur Durchsetzung seines persönlichen Vorteils" Nach Vorbringen der Tatsachen heißt es abschließend: "M. hat für alles eine mehr oder weniger einleuchtende Erklärung, da er, wie bereits erwähnt, gerissen und gewandt ist. Er bezieht sich auch gerne auf einflußreiche Verwandte, die von diesen Vorgangen wahrscheinlich nichts wissen." Diese Ausdruckweise dürfte erheblich über das hinausgehen, was eine Meldung von sachlichen Bedenken hinsichtlich der Persönlichkeit eines Untergebenen enthalten muß und darf.

35

Was die vorgebrachten Tatsachen betrifft, so ist es mit der erforderlichen Sachlichkeit schlecht zu vereinbaren, wenn Kriegsverbrechen unter allerlei Vorbehalten angedeutet werden und Äußerungen Dritter über die Ehescheidung erwähnt werden mit der unbestimmten und vieldeutigen Bemerkung, von M. sei bekannt, daß er seine frühere Frau "recht robust" behandelt habe. Die letztere Behauptung bringt Oberstleutnant Hü. nicht, wie der Bundesminister der Verteidigung meint, als Bericht über die Angaben Dritter, sondern als Tatsache vor, über welche geredet wurde, mithin als eigene Behauptung über ein Geschehnis, das auch Dritten bekannt sei. Die Behauptung kann schon wegen der andeutungsweisen Form, welche die Vorstellung besonders unerfreulichen Verhaltens erregt, den Verdacht des Übelwollens erwecken, zumal dem Schreiber bekannt war, daß Ehescheidungen eines Bewerbers regelmäßig vor dessen Aufnahme in die Bundeswehr geprüft werden. Die Schilderung, wie sich der Antragsteller der englischen Gefangenschaft entzogen haben soll, ist ebenfalls in einem kaum sachlich zu nennenden Ton gehalten.

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Desgleichen muß das vom Antragsteller vorgebrachte Schreiben des Oberstleutnants Hü. an seinen Kameraden Z. den Verdacht erwecken, daß der Schreiber nicht nur aus sachlichen Gründen Material gegen den Antragsteller sammelte und auch nicht ungewollt von Dritten angesprochen wurde, Bedenken muß schließlich auch die spätere Meldung des Oberstleutnants Hü. vom 26.3.1957 erwecken, er habe den Major M. mehrfach wegen mangelnder Einsatzbereitschaft ernstliche Vorhaltungen machen müssen. Wenn er dies wirklich getan hat, so ist es schwer zu erklären, warum er selbst den Antragsteller im Herbst 1944 zur Verleihung des Deutschen Kreuzes in Gold vorgeschlagen hat.

37

Insoweit läßt es der angefochtene Bescheid in der Sache I WB 43/65 an der erforderlichen Würdigung fehlen. Die Bezugnahme auf den Bescheid des Generalstaatsanwalts reicht nicht aus. Er ist nicht "rechtskräftig", wie der Bundesminister der Verteidigung in seinem Schriftsatz vom 17.3.1966 meint, und würdigt den Sachverhalt nur unter strafrechtlichen Gesichtspunkten. Dabei geht er entgegen der im Schrifttum und Rechtsprechung vertretenen Auffassung davon aus, daß es für den subjektiven Tatbestand der Beleidigung auf die Absicht der Ehrenkränkung ankomme (vgl. Strafgesetzbuch. Begr. von Ebermayer, Lobe, Rosenberg, Hrsg. v. Jagusch und Mezger (Leipziger Kommentar), 8. Aufl. § 185 Anm. IV b)

38

b)

Unzureichende Aufklärung liegt insbesondere hinsichtlich der Meldung vom. 20.12.1956 vor, Oberstleutnant Hü. hatte in dieser unter 2) folgende Tatsache genannt, auf die er angesprochen worden sei:

"Major M. hielt sich in Rußland, als er ein selbständiges Bataillon (zbV 100) führte, einen wesentlichen Teil der Zeit bei höheren Stäben auf, während das Bataillon im Einsatz stand (Zeuge Major ... Ke., z.Zt. Annahmeorganisation K. Major Ke. sagte mir, daß er schon versucht hat, die Vorgänge um Major M. bei einer offiziellen Stelle anzubringen, er sei aber nicht damit durchgekommen)."

39

Wenn der Bundesminister der Verteidigung auf Grund der Vernehmung des Majors Ke. zu dem Ergebnis kommt, daß letzterer die Äußerung nicht so, wie von Oberstleutnant Hü. in seiner Meldung wiedergegeben, gemacht habe, so wäre diese Begründung nicht zu beanstanden, wenn der Bundesminister der Verteidigung den Tatbestand sachgemäß aufgeklärt, d.h. alle zumutbaren Beweismittel erschöpft hätte.

40

Der Bundesminister, der Verteidigung meint, die Aussage des Majors Ke. habe sich in der Meldung des Oberstleutnants Hü. aus nicht aufklärbarem Grunde verändert. Ersichtlich ist aber die naheliegende Aufklärungsmöglichkeit, Oberstleutnant Hü. zu befragen, was ihm Major Ke. gesagt habe, nicht ausgenützt, Dazu war der Bundesminister der Verteidigung im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gehalten. Es kann auch nicht gesagt werden, der Unterschied zwischen den Angaben von Oberstleutnant Hü. und Major Ke. sei unerheblich. Ein Bataillonsführer hat sich in aller Regel während des Einsatzes auf seinem Gefechtsstand zu befinden. Sollte Oberstleutnant Hü. die streitige Behauptung selbst wider besseres Wissen entgegen der Darstellung des Majors Ke. in seine Meldung aufgenommen haben, so könnte darin ein Indiz für seine unsachliche Einstellung gegenüber dem Antragsteller liegen, so daß entweder ihm oder dem Major Ke. ein Vorwurf gemacht werden könnte.

41

Keiner weiteren Untersuchung bedarf der Vorwurf bezüglich der Einschaltung des Hauptmanns S. bei der Zusammenstellung der Meldung des Oberstleutnants Hü. gegen den Antragsteller. Diesen Vorgang hat der Bundesminister der Verteidigung ausreichend geklärt und rechtsfehlerfrei gewürdigt.

gez. Scherübl
gez. Dr. Krönig
gez. Mühlenfeld
gez. v. Lücken
gez. Graf v. Lüttichau