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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.1966, Az.: BVerwG I WB 44/65

Wehrdienstrechtliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes eines Bundeswehrsoldaten gegenüber Anschuldigungen eines Vorgesetzten; Wehrdienstrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Unwürdigkeit wegen Verhaltens vor der Ernennung; Rechtliche Ausgestaltung des Disziplinarverfahrens gegen einen Major der Wehrmacht und später ernannten Major der Bundeswehr wegen vorgeworfener Beteiligung an Erschießungen von Zivilisten auf Kreta sowie vorgeworfener Beteiligung an Erschießungen von russischen Kriegsgefangenen; Voraussetzungen der Strafbarkeit eines Bundeswehroffiziers wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede sowie Verleumdung Untergebener aufgrund der Bezichtigung eines anderen Offiziers der Teilnahme an Kriegsgreueln während des Zweiten Weltkriegs; Zuständigkeitsregelungen für Entscheidungen in Disziplinarsachen im Bundesministerium für Verteidigung; Rechtliche Ausgestaltung der Würdigung von Personalbeschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG I WB 44/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 15923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BDH - 07.06.1966 - AZ: I WB 43/65

Weitere Verbundverfahren:
BDH - 07.06.1966 - AZ: I WB 45/65

In der Beschwerdesache
...
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 7. Juni 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig,
Bundesrichter Mühlenfeld als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant von Lücken, ...,
Major Graf von Lüttichau, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerdesachen I WB 43/65, 44/65 und 45/65 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die in diesen Sachen ergangenen drei Bescheide vom 15. November 1965 werden aufgehoben, der Bescheid in der Sache I WB 44/65 nur insoweit, als der Beschwerde nicht stattgegeben worden ist.