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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1982, Az.: 3 StR 437/81

Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen der Geiselnahme; Plan des Ausbruchs zweier Gefangener; Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1982
Aktenzeichen
3 StR 437/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 30.07.1981

Fundstellen

  • NStZ 1982, 244
  • StV 1982, 220

Verfahrensgegenstand

Verabredung zu einem Verbrechen

Amtlicher Leitsatz

Die Zusage eines Tatbeitrages, der rechtlich als Beihilfe zu einem Verbrechen zu werten ist, ist nicht nach § 30 II StGB strafbar, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zu einer Verbrechensverabredung. Eine Strafbarkeit nach § 138 I StGB scheidet in diesem Falle ebenfalls aus.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Januar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... in der Verhandlung,
Justizamtsinspektor ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. Juli 1981, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung zu einem Verbrechen der Geiselnahme (§ 30 Abs. 2, § 239 b Abs. 1 StGB) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

2

1.

Nach den Feststellungen des Landgerichts planten die Gefangenen E., Ch. und H., mit denen sich der Angeklagte in einer Gemeinschaftszelle der Justizvollzugsanstalt O. befand, einen Aufsichtsbeamten zu überwältigen, um ihn bei einem Ausbruch als Geisel zu benutzen. Sie wollten ihn fesseln und mit dem Tode bedrohen, um sich dadurch die anderen Beamten gefügig zu machen. Als der Plan konkrete Formen angenommen hatte, fragte E. den Angeklagten, ob er mitmache. Der Angeklagte erwiderte, daß er auf keinen Fall in der Justizvollzugsanstalt bleibe, wenn die übrigen gingen. Damit stand, wie ihm bewußt war, für E., Ch. und H. fest, daß er sich "zumindest durch körperliche Anwesenheit an der Tat beteiligen werde" (UA S. 8). Die Tatausführung scheiterte, weil E. vorher einen Beamten von dem Plan in Kenntnis setzte.

3

2.

Das Landgericht hat aus der Antwort des Angeklagten auf E. Frage geschlossen, daß er den Plan der anderen gebilligt habe, die von ihnen geschaffene Lage zur eigenen Flucht habe ausnutzen wollen und sich auch ihr Tun habe zurechnen lassen wollen (UA S. 8, 15, 16). Das Landgericht hat damit ohne weiteres angenommen, der Angeklagte habe mit ihnen verabredet, sich als Mittäter an der Geiselnahme zu beteiligen. Diese Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil sie den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht erschöpft. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles hätte sich das Landgericht vielmehr ausdrücklich mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte den Mitgefangenen nur einen Tatbeitrag zugesagt hat, der rechtlich als Beihilfe zur Geiselnahme zu werten gewesen wäre.

4

a)

Eine solche Zusage wäre nicht nach § 30 Abs. 2 StGB strafbar. Das ergibt sich aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Denn die Verabredung ist eine Vorstufe zur Mittäterschaft oder gemeinsamen Anstiftung. Der Tatbestand setzt die Willensübereinstimmung von mindestens zwei Personen voraus, welche die in Aussicht genommene Tat entweder selbst gemeinschaftlich ausführen oder einen anderen gemeinschaftlich zu ihrer Ausführung anstiften wollen. Das Versprechen einer Beihilfe genügt deshalb nicht (BGH, Urteil vom 11. Juli 1961 - 1 StR 257/61; BGH, Urteil vom 29. April 1976 - 4 StR 117/76; OLG Hamm NJW 1959, 1237 [OLG Hamm 06.03.1959 - 1 Ss 33/59]; Busch in LK, 9. Aufl. § 49 a Rdn 31; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 30 Rdn 18, 23 und 25; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 30 Rdn 12; Samson in SK, 3. Aufl. § 30 Rdn 19; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil 3. Aufl. § 65 III 1, S. 574; Lackner, StGB 14. Aufl. § 30 Anm. 3; Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht, Allg.Teil Teilbd. 2,5. Aufl. § 53 II C 2, S. 267 f; Roxin in LK, 10. Aufl. § 30 Rdn 70).

5

b)

Dem festgestellten Sachverhalt sind zahlreiche Beweisanzeichen zu entnehmen, die nach der Art der vorgesehenen Beteiligung des Angeklagten und seiner inneren Einstellung zum Vorhaben auf seiner Seite für eine bloße Gehilfenrolle bei der Geiselnahme sprechen können. Diese Beweisanzeichen hätte das Landgericht unter dem Gesichtspunkt ihrer Bedeutung für die mögliche Annahme einer zugesagten Beihilfe würdigen müssen. Im einzelnen handelt es sich um folgendes:

6

Der Plan für die Geiselnahme wurde von E., Ch. und H. entwickelt (UA S. 7). Der Angeklagte war an der Vorbereitung nicht beteiligt. Er hatte sich schwankend verhalten und wurde von den anderen für die Tatausführung nicht mit eingeplant. Dementsprechend präparierte H. auch nur für sich, E. und Ch. Zahnbürsten mit Rasierklingen, die ihnen als Schnittwaffen für die Bedrohung der Geisel dienen sollten (UA S. 8). Der Angeklagte befand sich wegen des ihm bekannten Tatplans der anderen in einer Zwangslage. Wenn er zurückblieb, hätte er Vorkehrungen treffen müssen, um nicht selbst zur Verantwortung gezogen zu werden (UA S. 14). Schon der Wortlaut der Zusage, die er seinen Mitgefangenen gab, kann darauf hindeuten, daß er sich ihnen, dem Vorhaben innerlich widerstrebend, aus Schwäche ohne eigenes Interesse an der Tat lediglich unterordnete. Die Mitgefangenen haben seine Zusage auch nur in dem Sinne verstanden, daß er sich "zumindest durch körperliche Anwesenheit" an der Tat beteiligen werde (UA S. 8). E. hat sie so aufgefaßt, daß er, Ch. und H. "das" (d.h. die Geiselnahme) hätten machen sollen und der Angeklagte "so mit habe rauskommen wollen" (UA S. 14), also ohne an den geplanten Gewalttätigkeiten selbst mitzuwirken. Soweit das Landgericht Bedeutung und Gewicht des dem Angeklagten zugedachten Tatbeitrags als täterschaftliche Unterstützung der Geiselnahme gerade darin findet, daß das Erscheinen von vier Häftlingen mit einer Geisel mehr beeindrucke, als wenn nur drei Häftlinge zu entweichen versuchten (UA S. 15), hat es einen entsprechenden Vorsatz des Angeklagten bisher nicht festgestellt.

7

3.

Für den Fall, daß sich das zugesagte Verhalten des Angeklagten auf Grund der neuen Hauptverhandlung nicht als Mittäterschaft bei der Geiselnahme darstellen sollte, weist der Senat auf folgendes hin:

8

a)

Sofern der Angeklagte die schon tatentschlossenen Mitgefangenen durch die Erklärung, er werde nicht in der Justizvollzugsanstalt bleiben, wenn sie gingen, in der jedenfalls zwischen ihnen bestehenden Verbrechensverabredung bestärkt und sie dadurch psychisch unterstützt haben sollte, wäre eine solche Beihilfe zur versuchten Beteiligung nicht strafbar. Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof (BGHSt 14, 156 f[BGH 01.03.1960 - 5 StR 22/60]) insoweit zu § 49 a StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl I 735) entwickelt hat (dagegen Busch a.a.O. Rdn 37; Dreher NJW 1960, 1163 [BGH 01.03.1960 - 5 StR 22/60]; unentschieden BGH, Urteil vom 11. Juli 1961 - 1 StR 257/61), gelten auch für § 30 Abs. 2 StGB 1975 fort (ebenso Cramer a.a.O. Rdn 49; Samson a.a.O. Rdn 26; Jescheck a.a.O. § 65 II S. 573; Roxin a.a.O. Rdn 74; a.A. Dreher/Tröndle a.a.O. Rdn 14; offengelassen von Lackner a.a.O. Anm. 3 a.E.). Legte man der Beurteilung des Falles eine andere Rechtsansicht zugrunde, so würde der Bereich der gesetzlich eng umgrenzten strafbaren "Teilnahme ohne Haupttat" (§ 30 StGB) überdehnt. Wenn die Zusage einer Verbrechensbeihilfe straflos ist (s.o. 2 a), kann nach dem Sinn des Gesetzes auch eine Beihilfe zu einer Verbrechensverabredung nicht strafbar sein. Die gegenüber § 30 Abs. 2 StGB 1975 weiterreichende Gesetzesfassung des § 49 a Abs. 3 StGB in der Fassung der Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl I 339), die auch eine solche Unterstützung als Beihilfe zu einem nicht begangenen Verbrechen mit Strafe bedrohte, hat schon das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz nicht mit übernommen. Nach § 35 E 1962 sollte die versuchte Beihilfe ebenfalls straflos sein (Begr. zum E 1962, BR-Drucks. 200/62 S. 154).

9

b)

Auch wenn sich der Angeklagte nach dem Inhalt der Verabredung nur als Gehilfe an der Geiselnahme beteiligen sollte, er sich also nicht nach § 30 StGB strafbar gemacht hätte, würde für ihn eine Strafbarkeit nach § 138 Abs. 1 Nr. 7 StGB ausscheiden. Denn für ihn wäre das geplante Verbrechen wegen seiner den Mitgefangenen gegebenen Zusage kein völlig fremdes. Die Pflicht zur Anzeige geplanter Straftaten (§ 138 Abs. 1 StGB) entfällt nicht nur für den, der (als Täter oder Teilnehmer) der Haupttat oder der Mitwirkung am Versuch der Beteiligung (§ 30 StGB) überführt oder einer strafbaren Beteiligung verdächtig ist (BGH NJW 1964, 731, 732, insoweit in BGHSt 19, 167 nicht abgedruckt; BGH bei Holtz MDR 1979, 635 f; BGH, Beschluß vom 22. November 1979 - 2 StR 606/78). Von der Anzeigepflicht ist vielmehr darüber hinaus auch derjenige frei, der bei der Planung der Tat lediglich beteiligt war, ohne daß es bei ihm zu mehr als einer straflosen Vorbereitung oder zu einer wegen Rücktritts straffreien Beteiligung gekommen wäre (vgl. RG JW 1933, 2395; BGH NJW 1956, 30, 31 [BGH 18.10.1955 - 5 StR 418/55] a.E.; BGH bei Dallinger MDR 1956, 269 f; Cramer a.a.O. § 138 Rdn 20; einschränkend nur für Rücktrittsfälle Hanack in LK, 10. Aufl. § 138 Rdn 43-44; a.A. Dreher/Tröndle a.a.O. §. 138 Rdn 12).

Schmidt
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm