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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.1979, Az.: 2 StR 606/78

Beihilfe zur Geldfälschung durch Verwahrung gefälschter Geldscheine; Beendigungszeitpunkt bei den Tathandlungen des Inverkehrbringens und des Sichverschaffens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1979
Aktenzeichen
2 StR 606/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG in Frankfurt a. M. - 31.03.1978

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur Geldfälschung

Prozessführer

1. Maschinenschlosser Wolfgang Karl-Heinz K. aus F., dort geboren am ... 1946

2. Kellner und Pizzabäcker Gaetano Giovanni S. aus F., geboren am ... 1947 in A., Kreis C./Italien

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführer
am 22. November 1979
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a. M. vom 31. März 1978, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben.

Die beiden Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhren der Mitangeklagte S. sowie R. und ein weiterer Italiener nach Amsterdam. Dort besorgte sich R. ca. 600 gefälschte 50 - US - Dollar-Noten. Etwa ein Drittel dieser Geldscheine übergab er nach der Rückkehr dem Mitangeklagten S. mit der Erklärung, daß ein Italiener sie abholen werde. Von S. erhielt er einen auf 5.000 DM lautenden Scheck. Der Angeklagte K. hatte von diesem "Geschäft" Kenntnis. Einige Tage später bekam S. Bedenken wegen der Entgegennahme des Falschgeldes, ließ den Scheck sperren und "drängte" (S. 13 UA) das Falschgeld dem Angeklagten Sc. mit der Bitte auf, es an R. weiter zuleiten. Dem Angeklagten Sc. war bekannt, daß es sich um Falschgeld handelte und R. sich mit der Verteilung von solchem Geld befaßte. Er bewahrte die Falschgeldnoten in seiner Wohnung auf. Abgesehen von etwa 30 Scheinen, deren Verbleib ungeklärt ist, wurden sie dort sichergestellt.

2

Die Strafkammer ist der Ansicht, der Angeklagte Sc. habe durch das Verwahren des Falschgeldes Sc. der von diesem begangenen Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) Hilfe geleistet. Die Tat des R. sei - mangels eines Inverkehrbringens der gefälschten Noten - noch nicht beendet gewesen. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten Sc. wegen Beihilfe zur Geldfälschung auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt. Den Angeklagten K. hat es wegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat (§ 138 StGB) zu einer gleichhohen Strafe verurteilt. Die Vollstreckung beider Strafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

3

Die Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte K. beanstandet außerdem das Verfahren. Auf sein Vorbringen zu dieser letzteren Rüge braucht nicht eingegangen zu werden. Die Verurteilung beider Angeklagten ist aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben.

4

1.

Entgegen der Auffassung der Strafkammer war die von ihr als Haupttat angesehene Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) seitens R. bereits beendet, ehe der Angeklagte Sc. mit dem Falschgeld befaßt wurde. Ihre Ansicht würde dazu führen, daß hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts kein Unterschied mehr zwischen dem Tatbestand des Sichverschaffens (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und dem des Inverkehrbringens (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bestehen würde. Ob R. durch die Weitergabe des Geldes an S. diesen letzteren Tatbestand erfüllt hat, kann dahingestellt bleiben, da der Angeklagte Sc. auch zu diesem Vorgang noch keine Hilfe geleistet hat. Sein Beitrag betraf allein die von S. eingeleitete Rückgabe der gefälschten Geldscheine an R. Aber auch insoweit reichen die Feststellungen nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten S. aus. Das gilt unabhängig von der durch den Bundesgerichtshof noch nicht entschiedenen Streitfrage, ob Falschgeld als echt dadurch in Verkehr gebracht wird, daß es an einen Eingeweihten weitergegeben wird. Ferner kommt es nicht darauf an, ob den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, daß S. ein späteres Inverkehrbringen der von ihm zurückgegebenen Falsifikate als echte Geldscheine überhaupt gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat. - Nur dann würde eine Haupttat vorliegen, zu der der Angeklagte Sc. Beihilfe geleistet haben könnte. Die Strafkammer hat die Verurteilung S. bezüglich dieser gefälschten Noten nur auf § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Sichverschaffen) gestützt und bei der Bemessung der Strafe ausgeführt, die Rückgängigmachung des Ankaufs des Falschgeldes mit der Folge, daß dieses nicht in den Verkehr gelangt sei, rechtfertige die Annahme eines minder schweren Falles. - Eine Verurteilung des Angeklagten Sc. scheitert jedenfalls daran, daß das Urteil keine Feststellungen dahin enthält, daß er zumindest die spätere Möglichkeit eines Inverkehrbringens der gefälschten Geldscheine als echtes Geld und die Förderung eines solchen Erfolges durch seine Tätigkeit gewollt oder wenigstens billigend in Kauf genommen hat. Ein dahingehender Wille war bei ihm, wie die Urteilsfeststellungen ersehen lassen, nicht selbstverständlich. So hatte er es abgelehnt, H. und S. seinen Wagen für die erwähnte Fahrt nach Amsterdam zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich zweier in seinem Pkw sichergestellter Falschgeldnoten, die ihm R. im September 1976 übergeben hatte, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, daß er diese Noten in der Absicht erworben habe, sie als echt in Verkehr zu bringen oder ein solches Inverkehrbringen zu ermöglichen; gegen eine solche Absicht spreche, daß die Geldscheine von ihm nicht ausgegeben worden seien, obwohl er hierzu genügend Zeit und Gelegenheit gehabt habe. Unter diesen Umständen schließt der Senat aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung die zu einer Verurteilung des Angeklagten Sc. ausreichenden Feststellungen getroffen werden könnten. Er hat deshalb den Angeklagten freigesprochen.

5

2.

Auf Freispruch hat er auch beim Angeklagten K. erkannt. Diesem war durch die vom Landgericht zugelassene Anklage zur Last gelegt worden, gemeinschaftlich mit anderen sich Falschgeld in Amsterdam beschafft und in Verkehr gebracht zu haben. Wie Blatt 16 UA ersehen läßt, hat das Landgericht nicht die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte an diesen Geschäften unbeteiligt war, sondern hat die dahingehende Einlassung des Angeklagten lediglich als nicht widerlegt angesehen. Angesichts dieses Beweisergebnisses durfte der Angeklagte nicht auf Grund des § 138 StGB verurteilt werden; denn eine der Mitwirkung an einer der dort genannten Straftaten verdächtige Person trifft keine Anzeigepflicht (BGH NJV 1964, 731, 732; BGH, Beschluß vom 23. April 1976 - 2 StR 144/76 -).

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