Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.1976, Az.: 2 StR 144/76
Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung; Strafbarkeit wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung und wegen Nichtanzeige eines Verbrechens; Anforderungen an die Anzeigepflichtigkeit von Straftaten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1976
- Aktenzeichen
- 2 StR 144/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12445
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 04.06.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Prozessführer
1. Friedrich S., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1952 in K., zur Zeit in Untersuchungshaft.
2. Heinz Gerd B., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1951 in G./Kreis E., zur Zeit in Untersuchungshaft.
3. Aloysius Kl. aus Sch. bei Be. Gl., geboren am ... 1943 in Ber./UdSSR.
Sonstige Beteiligte
4. Anneliese Kle., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1954 in A.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. April 1976
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revisionen der Angeklagten S. und B. gegen das Urteil des Landgerichts (Jugendkammer) in Köln vom 4. Juni 1974 werden verworfen. Beide Beschwerdeführer haben je die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten Kl. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn und die Mitangeklagte Kle. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht (Jugendkammer) hat zu Freiheitsstrafen verurteilt den Angeklagten S. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, den Angeklagten B. wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit beabsichtigter schwerer Körperverletzung, die Angeklagten Kl. und Kle. wegen Nichtanzeige eines Verbrechens.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die von den Angeklagten S. und B. erhobenen Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben.
Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten Kl. auf die von diesem Revisionsführer erhobene Sachrüge nicht bestehen bleiben, weil für ihn als eine der Mitwirkung an dem Verbrechen verdächtige Person keine Anzeigepflicht bestehen konnte (BGH NJV 1964, 731, 732; LK 9. Aufl. Rdn. 20, Dreher 36. Aufl. Rdn. 12, Lackner 10. Aufl. Anm. 5 je zu § 138 StGB). Es bedarf deshalb nicht der Erörterung, ob das Landgericht die Anwendung des § 139 Abs. 4 StGB aus zutreffenden Gründen verneint hat.
Zum Freispruch kann die Aufhebung des Urteils nicht führen. Die Jugendkammer verneint eine strafbare Beteiligung von Kl. an der Freiheitsberaubung und schweren Körperverletzung, weil dieser sich nicht "mit dem Vorgehen der ändern identifiziert habe". Sie kann damit verkannt haben, daß eine Identifizierung mit der Tat nicht notwendige Voraussetzung vorsätzlichen Handelns ist und daß gerade der Tatgehilfe eine an sich für ihn durchaus unerwünschte Tat durch sein bloßes Dabeisein bewußt fördern kann, weil er das aus irgendwelchen ändern Gründen, etwa aus falsch verstandener Solidarität oder zur Vermeidung irgendwelcher Nachteile, für angebracht hält. Insoweit läßt das angefochtene Urteil ausreichende Feststellungen und Erörterungen vermissen.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten muß gemäß § 357 StPO auch für die Angeklagte Kle. ausgesprochen werden, die kein Rechtsmittel eingelegt hat. Angesichts der knappen Begründung, die das angefochtene Urteil für die Nichtverurteilung dieser Angeklagten wegen Beteiligung an der Haupttat gibt, ist auch bei ihr Zurückverweisung geboten.
Willms
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