Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1996, Az.: X ZR 72/94
„Prospekthalter“
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1996
- Aktenzeichen
- X ZR 72/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 26222
- Entscheidungsname
- Prospekthalter
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 05.05.1994
Rechtsgrundlage
- § 9 PatG 1981
Fundstellen
- GRUR 1997, 116-118 (Volltext mit amtl. LS) "Prospekthalter"
- MDR 1997, 965 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1997, 421-423 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch nach dem Patentgesetz 1981 tritt eine Erschöpfung (ein Verbrauch) des Patentrechts ein, wenn der im Patent unter Schutz gestellte Gegenstand durch den Patentinhaber oder mit dessen Willen durch einen Dritten in den Verkehr gebracht wurde.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1996 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Keukenschrijver
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 1994 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist eingetragener Inhaber des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 00 64 754 (Klagepatents), das eine Haltevorrichtung für Prospekte und dergleichen Flachmaterial betrifft. Die nachstehenden Zeichnungen Figuren 1 bis 5 geben Ausführungsbeispiele nach der Lehre des Klagepatents wieder:
Die Ansprüche 1 und 8 dieses Patents lauten:
1. Haltevorrichtung (1) für Prospekte u. dgl. Flachmaterial, die an einer im wesentlichen senkrechten Wand od. dgl. Befestigungsunterlage (23) anbringbar ist und zur zumindest in ihren oberen Endbereichen sichtbaren Aufnahme der Prospekte mehrere schuppenartig untereinander angeordnete, jeweils einen gleichen waagerechten Abstand von der Befestigungsunterlage (23) einnehmende Einstecktaschen (10) darbietet, die jeweils unter einem spitzen Winkel gegenüber der Befestigungsunterlage (23) nach oben schräggestellte Vorder- und Rückseiten aufweisen, wobei die Haltevorrichtung (1) einen an der Befestigungsunterlage (23) anbringbaren Grundkörper (2), der in seinen Abmessungen im wesentlichen auf die einer Einstecktasche (10) begrenzt ist, und eine Mehrzahl von Aufsatzkörpern umfaßt, die ihrerseits jeweils in ihren Abmessungen im wesentlichen auf die einer Einstecktasche (10) begrenzt und mit senkrechtem Versatz derart lösbar verbindbar sind, daß der Grundkörper (2) eine Rückseite einer nächstunteren Einstecktasche (10) bildet, deren Vorderseite von dem nächstunteren Aufsatzkörper (6) gebildet ist, und die sich nach unten anschließenden Aufsatzkörper (6) jeweils zugleich eine Vorderseite einer oberen Einstecktasche (10) und eine Rückseite einer nächstunteren Einstecktasche (10) bilden, dadurch gekennzeichnet, daß eine lösbare Verbindung der Aufsatzkörper (6) sowohl miteinander als auch mit dem Grundkörper (Z) vorgesehen ist. ...
8. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Einstecktiefe der Einstecktaschen (10) durch lösbar zwischen aneinandergrenzende Aufsatzkörper (6) oder der Grundkörper (2) und dem nächstangrenzenden Aufsatzkörper einsetzbare Zwischenteile (18) veränderbar ist.
Wegen der weiteren Patentansprüche wird auf den Inhalt der Patentschrift Bezug genommen.
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertreibt Wandanhänger, die nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien von dem Hauptanspruch des Klagepatents Gebrauch machen. Die Anhänger bezieht sie von einer Lizenznehmerin des Klägers. Ergänzend hierzu bietet sie Einsatzstücke an, mit denen die ursprünglich für Papiere im Format DIN A 4 vorgesehenen Halter so verkleinert werden können, daß sie für die Aufnahme von Schriftgut im Format DIN A 5 geeignet sind. Dazu werden diese Einsätze in die zusammengebauten Halter eingelegt und ruhen dort auf Vorsprüngen. Diese Einsatzstücke gibt die Beklagte zu 1 sowohl gesondert als auch mit den von der Lizenznehmerin des Klägers bezogenen Haltern ab.
Der Kläger sieht in beiden Formen des Vertriebs der Einsatzstücke eine Verletzung der ihm an seinem Patent zustehenden Rechte und hat die Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft in Anspruch genommen. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Die Ergänzung der Prospekthalter durch Einsatzstücke werde von dem seiner Lizenznehmerin erteilten Nutzungsrecht nicht mehr gedeckt. Von dieser seien zu keiner Zeit Prospekthalter mit solchen Einsätzen vertrieben worden. Demgemäß schließe der Lizenzvertrag auch die Benutzung der in Patentanspruch 8 unter Schutz gestellten Lehre nicht ein, von der die Beklagten Gebrauch machten. Diese Verletzung seiner Rechte mache den Vertrieb der Prospekthalter insgesamt rechtswidrig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Rechtsmittel des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagten unter Abänderung dieser Entscheidung im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehren. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Gründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzanspruchs nach § 139 PatG sind nicht gegeben, da die Beklagten die Lehre des Klagepatents nicht unberechtigt, d.h. unter Verletzung des dem Kläger an seinem Schutzrecht zustehenden Ausschließlichkeitsrechts benutzt haben. Auch auf andere Grundlagen kann dieses Begehren des Klägers nicht mit Erfolg gestützt werden. Damit entfällt zugleich die Grundlage für die von ihm verlangte Auskunft und Rechnungslegung, die - allein auf § 242 BGB zu stützen - den Bestand des geltend gemachten Hauptanspruchs voraussetzt.
I.
1.
Nach Meinung des Berufungsgerichts stellen Angebot und Vertrieb der als Einsatzstück dienenden Zwischenteile allein oder zusammen mit Prospekthaltern eine Benutzung der Lehre des Klagepatents, insbesondere des Gegenstands des Patentanspruchs 8 dar. Diese Benutzung werde durch die der Lieferanten der Beklagten erteilte Lizenz nicht mehr gedeckt; insoweit sei auch eine Erschöpfung des Patentrechts nicht eingetreten.
Die von den Beklagten vertriebenen Einsatzstücke stammten weder vom Kläger, der selbst nicht in Geschäftsbeziehung zu der Beklagten zu 1 stehe, noch von dessen Lizenznehmerin. Von dieser hätte die Beklagte zu 1 lediglich Vorrichtungen erhalten, die die Merkmale der Patentansprüche 1 bis 7 und 10 verwirklichten, nicht jedoch die des Patentanspruchs 8. Die dort unter Schutz gestellte Lehre sei insbesondere dadurch gekennzeichnet, daß die Einstecktiefe der Einstecktaschen durch lösbar zwischen aneinandergrenzenden Aufsatzkörpern oder dem Grundkörper und dem nächstangrenzenden Aufsatzkörper veränderbar sei. Da eine diese Merkmale einschließende Vorrichtung weder vom Patentinhaber noch von einem von ihm ermächtigten Dritten in den Verkehr gebracht worden sei, habe Erschöpfung des Patentrechts nicht eintreten können. Insoweit sei entscheidend, daß Patentanspruch 8 einen Gegenstand beanspruche, der nicht nur aus Grund- und Aufsatzkörper bestehe, sondern darüber hinaus als Teil der geschützten Kombination auch das Zwischenteil (18) einschließe.
Aus den Grundsätzen zur Zulässigkeit von Reparaturen und Umbauten an patentgeschützten Gegenständen lasse sich für die Beklagten nichts herleiten. Es gehe hier nicht um die Wiederherstellung eines patentgeschützten Gegenstands nach dessen Gebrauch. Vielmehr gestalteten die Beklagten einen unter Patentschutz fallenden Gegenstand, der mit Zustimmung des Rechtsinhabers in den Verkehr gebracht worden sei, durch eine zu dessen Gunsten geschützte weitere Vorrichtung um und brächten dann diese in den Verkehr. Eine derartige Ergänzung und Vervollständigung werde durch die mit dem Erwerb verbundenen Rechte nicht mehr gedeckt. In dieser Weise könne auch ein Lizenznehmer über die ihm erteilten Befugnisse nicht hinausgehen. Was einem Lizenznehmer verwehrt sei, könne einem Dritten nicht deshalb erlaubt sein, weil er den gleichen technischen Erfolg herbeiführe, indem er den vom Lizenznehmer erworbenen Gegenstand umgestalte.
Auch aus dem Lizenzvertrag zwischen dem Kläger und deren Lieferanten könnten die Beklagten ein Recht zum Vertrieb von Prospekthaltern mit dem Zwischenstück oder der Zwischenteile alleine nicht ableiten. Ihr Lieferant, die Lizenznehmerin des Klägers, habe ein Recht zur Benutzung aller Möglichkeiten, die das Klagepatent biete, nicht erhalten. Die ihr erteilte Lizenz beschränke sich vielmehr auf die Prospekthalter, die sie bei Abschluß der Vereinbarung in den Verkehr gebracht habe. Das schließe solche mit Zwischenstück zur Verringerung der Einstecktiefe nicht ein. Zwar hätten die von der Lizenznehmerin seinerzeit vertriebenen Vorrichtungen die Möglichkeit einer solchen Anpassung geboten; die Nutzung dieser Möglichkeit sei jedoch nicht Gegenstand der im Vertrag in Bezug genommenen Prospektabbildung, so daß der Vertrag nach Treu und Glauben im Hinblick auf den Inhalt der Beschränkung dahin zu verstehen sei, daß er der Lizenznehmerin verwehre, vom Gegenstand des Anspruchs 8 Gebrauch machende Einrichtungen herzustellen, zu gebrauchen und zu vertreiben.
2.
Diese Beurteilung greift die Revision im Ergebnis mit Erfolg an.
a)
Allerdings kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß die Abgabe der Zwischenstücke in Verbindung mit einem Prospekthalter eine Benutzung der im Klagepatent im Anspruch 8 unter Schutz gestellten Lehre darstellt.
b)
Zutreffend ist auch der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, daß eine die Rechtswidrigkeit dieser Benutzung ausschließende Erschöpfung des Patentrechts voraussetzt, daß der Gegenstand der Benutzung in deren Umfang durch den Patentinhaber oder mit seiner Erlaubnis durch einen Dritten in den Verkehr gebracht wurde. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 2, 261, 267; 49, 331, 335 Voran; BGH, Urt. v. 8.3.1973 - X ZR 6/70, GRUR 1973, 518, 520 - Spielautomat II; Urt. v. 3.6.1976 - X ZR 57/73, GRUR 1976, 579, 580 - Tylosin; vgl. a. Urt. v. 4.3.1975 - I ZR 28/72, GRUR 1975, 598, 600 - Stapelvorrichtung; Urt. v. 24.9.1979 - KZR 14/78, GRUR 1980, 38, 39; ebenso schon RGZ 51, 139, 141).
An diesen für das davor geltende Recht entwickelten Grundsätzen ist auch für die Rechtslage nach dem Patentgesetz 1981 festzuhalten. Insoweit hat das neue Recht sachliche Änderungen nicht mit sich gebracht. Mit der dem PatG 1981 zugrundeliegenden Novelle hat der Gesetzgeber in erster Linie das Ziel einer Harmonisierung des nationalen mit dem europäischen Patentrecht verfolgt. Auch dieses kennt den allgemeinen Grundsatz der Erschöpfung des Patentrechts. Seinen Niederschlag hat er in Art. 28 und Art. 76 des Abkommens über das Gemeinschaftspatent gefunden, die ihrem Gegenstand nach keine Sonderregelungen enthalten, sondern nach der Vorstellung der Vertragsstaaten lediglich Ausdruck dieses allgemeinen Grundsatzes sind (vgl. a. BT-Drucks, 12/632, S. 77). Die Erschöpfung des Patentrechts ist Folge der Veräußerung des unter den Patentschutz fallenden Gegenstands durch den Patentinhaber oder mit seinem Willen. Auch vor dem Hintergrund, daß das mit dem Patent verbundene Ausschließlichkeitsrecht eine Belohnung für die Bekanntgabe der Erfindung darstellt, muß ihm die Entscheidung darüber verbleiben, ob und in welchem Umfang von ihm Gebrauch gemacht werden kann. Das schließt auch die Entscheidung darüber ein, ob das geschützte Verfahren oder die geschützte Vorrichtung in den Verkehr gelangen. Ist dies jedoch geschehen, besteht nach Sinn und Zweck des Patentrechts kein Anlaß mehr, ihm über diese erste Veräußerung hinaus eine Einflußnahme auf das weitere Schicksal der patentgeschützten Gegenstände vorzubehalten. Der Patentinhaber soll die Rechte aus seinem Schutzrecht nur einmal geltend machen können. Haben er oder mit seinem Willen ein Dritter den geschützten Gegenstand in den Verkehr gebracht, ist es ihm verwehrt, gegenüber den Abnehmern die Rechte aus dem Patent erneut aufzugreifen. Über diesen Gegenstand zu verfügen, ist nunmehr Sache des Erwerbers, der den Gegenstand im Verhältnis zum Patentinhaber rechtmäßig erworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1958 - I ZR 129/57, GRUR 1959, 232, 233 - Förderrinne; vgl. a. Urt. v. 10.10.1974 - KZR 1/74, GRUR 1975, 206, 207 - Kunststoffschaumbahnen). Das wird im Grundsatz im gesamten Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens so gesehen (vgl. EuGH, GutA. v. 15.11.1994 - GRUR Int. 1995, 239, 241 - TRIPs-Kompetenz; sowie für die insoweit vergleichbare Problematik im Marken- und sonstigen Kennzeichenrecht: Österr. OGH, GRUR Int. 1995, 810, 811 - Vorabstreiferblätter; Schwed. Oberstes Gericht, GRUR Int. 1989, 706, 707 - Levis; Schweiz. Bundesgericht, GRUR Int. 1991, 727 - Doxycyclin II).
Eine solche Begrenzung der dem Patentinhaber durch das Schutzrecht verliehenen Rechtsmacht (vgl. dazu Benkard/Bruchhausen, Patent- und Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 9 PatG Rdn. 17 ff.) ist jedoch nur in dem Umfang zu rechtfertigen, in dem der durch den Patentinhaber oder mit seinem Willen bzw. Einverständnis veräußerte Gegenstand von dem Schutzrecht Gebrauch macht. Nur in diesem Umfang hat er sich seiner Rechte durch die Veräußerung begeben; für eine darüber hinausgehende Beschränkung der aus seinem Schutzrecht fließenden Ausschließlichkeitsrechte fehlt jede Grundlage.
c)
Zu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, nach diesen Grundsätzen sei hier eine Erschöpfung des Klagepatents nicht eingetreten, weil die von der Lizenznehmerin befugt angebotenen und vertriebenen Prospekthalter zwar die Möglichkeit einer Reduzierung durch Zwischenstücke böten, derartige Ergänzungen von ihm aber nicht geliefert worden seien. Bei der daran anschließenden Würdigung hat das Berufungsgericht den Schutzumfang des Klagepatents verkannt. Das kann der Senat selbst feststellen, da die Auslegung des Klagepatents einer uneingeschränkten Prüfung im Revisionsverfahren unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1963 - Ia ZR 8/63, GRUR 1964, 196, 198 - Mischer; Urt. v. 22.3.1983 - X ZR 9/82, GRUR 1983, 497, 498 - Absetzvorrichtung; st. Rspr.).
Bei der Bemessung des Schutzbereichs eines Patents ist der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt der Patentansprüche zugrunde zu legen, wobei maßgeblich die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachmanns ist (BGHZ 125, 303, 310 Zerlegvorrichtung für Baumstämme; BGHZ 105, 1, 10 Ionenanalyse; BGHZ 98, 12, 19 Formstein). Aus der Sicht des fachkundigen Lesers wird durch Anspruch 8 des Klagepatents schon dem Wortlaut nach Schutz nicht primär für das in eine Halterung des Trägers einzusetzende Zwischenteil begehrt, mit dessen Hilfe die Einstecktiefe verringert wird. Gegenstand des Schutzbegehrens ist nicht die bereits mit einem Einsatz versehene Halterung, sondern eine Halterung, die die Möglichkeit bietet, sie mit Einsätzen so zu ergänzen, daß eine Art Zwischenboden entsteht und so die Möglichkeit eröffnet wird, frei zugänglich auch Prospektmaterial kleineren Formats einzubringen. Das ergibt sich aus der Sicht des Fachmanns vor allem daraus, daß im Wortlaut des Patentanspruchs nicht auf die vorgenommene Veränderung, sondern auf die Veränderbarkeit abgehoben wird. In dem erteilten Anspruch wird damit aus seiner Sicht ein Prospekthalter der in den vorausgegangenen Ansprüchen beschriebenen Art mit der Besonderheit unter Schutz gestellt, daß seine Einstecktiefe mit Hilfe der im Anspruch erläuterten Maßnahmen am Halter selbst und unter Verwendung eines Zwischenstücks verändert werden kann. Damit bezieht sich der Anspruch in erster Linie auf eine bestimmte Ausgestaltung des Halters selbst, d.h. dessen Eignung, mit Hilfe eines Zwischenstücks verändert zu werden.
Gründe dafür, das Schutzbegehren entsprechend der Sicht des angefochtenen Urteils über den Wortlaut der Patentansprüche hinaus zu beschränken, sind für den die Patentschrift nacharbeitenden Fachmann nicht zu erkennen. Aus seiner Sicht spricht dagegen schon entscheidend, daß der Anmelder sich bei diesem Verständnis ohne Grund eines wesentlichen Teils des nach dem Wortlaut der Ansprüche möglichen Schutzes begeben würde. Während er nach diesem auch gegen Ausführungsformen einschreiten könnte, die lediglich zur Aufnahme eines Zwischenteils vorbereitet sind, würde sich der unmittelbare Schutz des Patents nach dem durch das Berufungsgericht zugrunde gelegten Verständnis auf die tatsächliche Verwendung eines solchen Einsatzes zur Reduzierung der Einstecktiefe beschränken.
Für eine derartige Beschränkung findet sich auch in der Beschreibung der patentgemäßen Lehre keine Grundlage. Nach Sp. 2 Z. 47 f. werden in den Unteransprüchen 2 bis 10 und damit auch in Anspruch 8 zweckmäßige und vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstands der Erfindung dargestellt. Die zu diesem Anspruch gehörende Beschreibung greift zunächst dessen Wortlaut auf und führt ihn näher aus. Im weiteren werden nach einer Beschreibung der Zwischenteile die Maßnahmen erläutert, die zur Aufnahme der Einsatzstücke im Prospekthalter vorgesehen sind. Auch dem kann der Fachmann nur entnehmen, daß - dem Wortlaut des Patentanspruchs entsprechend - Schutz insbesondere für die Ausgestaltung des Halters begehrt wird, mit deren Hilfe die Einstecktiefe über ein eingesetztes Zwischenstück verringert werden kann.
Da Anspruch 8 mithin nach alledem nicht lediglich die installierte Kombination von Halterung und Einsatz, sondern den zur Verringerung der Einstecktiefe mittels eines Einsatzes vorbereiteten Halter unter Schutz stellt, macht der von der Lizenznehmerin berechtigt vertriebene Prospekthalter nicht - wie der Kläger meint - nur von den Patentansprüchen 1 bis 7 und 10 Gebrauch, sondern schließt auch eine Benutzung der Lehre des Patentanspruchs 8 ein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Einstecktiefe des von der Lizenznehmerin vertriebenen Halters in einer der Lehre des Streitpatents entsprechenden Weise verändert werden. Dessen Herstellung und in-den-Verkehr-bringen werden sonach von der dem Lizenznehmer der Klägerin erteilten Benutzungsbefugnis erfaßt. Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden, durch den Wortlaut der Vereinbarung getragenen Auslegung des Lizenzvertrags durch das Berufungsgericht hat die d. m. Karl B. GmbH mit diesem ein Recht zu Benutzung und Vertrieb der Halter erworben, die sie bei Vertragsschluß in den Verkehr gebracht hat. Diese waren nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die im Einklang mit dem Parteivorbringen stehen, so ausgestaltet, daß die Einstecktiefe mittels eines eingelegten Einsatzstücks verringert werden konnte. Sie besaßen auf ihrer Innenseite infolge der Gestaltung der Mittel, mit denen ihre Bestandteile miteinander verbunden werden, Vorsprünge, auf die sich ein Einsatzstück einlegen ließ. Damit fielen sie in den Schutzbereich des Patentanspruchs 8 und machten von dessen Lehre Gebrauch, so daß auch dieser von dem der Lizenznehmerin des Klägers eingeräumten Nutzungsrecht erfaßt wird. Dessen Sinn ist, nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Verständnis, daß die Lizenznehmerin des Klägers ihr Produkt in der bisherigen Form weitervertreiben konnte. Für eine Auslegung des Vertrags dahin, daß zur Aufnahme von Einsätzen vorbereitete und geeignete Halter nicht erfaßt werden sollten, ist daher kein Raum. Das gilt um so mehr, als die Lizenznehmerin des Klägers bei der durch das Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung eine Inanspruchnahme wegen mittelbarer Patentverletzung hätte befürchten müssen, wenn ihre - in der Regel gewerblichen - Abnehmer den in dieser Weise vorbereiteten Halter durch geeignete Einsatz- oder Zwischenstücke vervollständigt hätten. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, ob bereits bei Abschluß des Lizenzvertrags die Möglichkeit erkannt wurde, die vorhandenen Vorsprünge für den Einsatz eines Zwischenstücks zu nutzen.
II.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ein insoweit allein weiter als Grundlage für das Begehren des Klägers in Betracht zu ziehender Verstoß gegen § 1 UWG liegt nicht vor. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß die Deckung eines Ergänzungs- und Nachfolgebedarfs auch dann gegen § 1 UWG verstoßen kann, wenn insoweit Sonderrechtsschutz nicht besteht (vgl. BGHZ 41, 55, 58 Klemmbausteine I; BGH, Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 163/90, GRUR 1992, 619 - Klemmbausteine II; st. Rspr.). Der sogenannte ergänzende Leistungsschutz tritt jedoch lediglich flankierend neben den Schutz, der durch Sonderschutzrechte wie Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Urheberrecht begründet worden ist. Sein Geltungsbereich ist auf Sachverhalte beschränkt, in denen zum Nachbau oder zur Nachahmung weitere, die Sittenwidrigkeit erst begründende Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1981 - I ZR 48/78, GRUR 1981, 517, 519 - Rollhocker; Urt. v. 10.11.1983 - I ZR 158/81, GRUR 1984, 453, 454 - Hemdblusenkleid; Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 191/87, GRUR 1992, 329, 333 - AjS-Schriftenreihe; st. Rspr.). Ebenso wie die Nachahmung oder der Nachbau fremder Erzeugnisse frei ist, ist es bei fehlendem oder erschöpftem Sonderrechtsschutz auch Drittanbietern grundsätzlich gestattet, Ersatzteile und Zubehör zu einer fremden Hauptware herzustellen (BGH, Urt. v. 28.3.1996 - I ZR 39/94 - Verbrauchsmaterialien - z.V.b.). Das gilt auch dann, wenn die Kalkulation des Herstellers der Hauptware für die Amortisation seiner Aufwendungen auch den Absatz dieser Teile einbezogen hat (BGH, Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 50/88, GRUR 1990, 528 - Rollenclips).
Besondere, die Sittenwidrigkeit in diesem Sinne erst begründende Umstände sind hier weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Auf einen fortlaufenden Serienbezug sind die Halter des Klägers nicht ausgelegt. Es handelt sich nicht um ein mehr oder weniger unfertiges Ausgangsprodukt, bei dem Angebot und Vertrieb von Zubehörteilen als ein Eindringen in den von dem Ausgangsprodukt erst geschaffenen Ergänzungbedarf angesehen werden könnte (vgl. dazu BGHZ 41, 55, 58 Klemmbausteine I; Urt. v. 15.5.1968 - I ZR 105/66, GRUR 1968, 698, 700 - Rekordspritzen; Urt. v. 20.2.1976 - I ZR 64/74, GRUR 1976, 434, 436 - Merkmalklötze). Der Bedarf beschränkt sich vielmehr auf eine allenfalls einmalige Ergänzung des Ausgangsprodukts und den Ersatz von Beschädigungen. Für einen Fall der unmittelbaren Leistungsübernahme fehlen Anhaltspunkte ebenso wie für eine mit dem Vertrieb der Ergänzungsteile verbundene vermeidbare Herkunftstäuschung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28.3.1996 - Verbrauchsmaterialien a.a.O.). Nach der Werbung der Beklagten werden von ihnen die Einbauteile in erster Linie als Ergänzung zu dem gleichzeitig dargestellten Halter der Beklagten zu 1 angeboten. Hinweise auf das Erzeugnis des Klägers finden sich hier nicht.
III.
Sonstige, das Begehren des Klägers tragende Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.