Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1974, Az.: KZR 1/74
„Kunststoffschaum-Bahnen“
Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Lizenzvereinbarungen; Erstreckung des Schutzes eines Vorrichtungspatents und eines Gebrauchsmusters auf die Benutzung einer durch den Schutzrechtsinhaber selbst zuvor in den Verkehr gebrachten Vorrichtung; Weitergehende Lizenzvereinbarung bezüglich eines gesetzlich nicht geschützten Fabrikationsverfahren; Vertragliche Vereinbarung der ungestörten Auswertung eines ungeschützten Verfahrens unter Berücksichtigung der Offenlegung einer Patentanmeldung; Zulässigkeit und Wirksamkeit einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache; Berechnung des Zinsanspruch bei einem Herausgabeanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kostenersatz auf Grund eines Vertragsschlusses und der Bemühungen um die Vertragsdurchführung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1974
- Aktenzeichen
- KZR 1/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12615
- Entscheidungsname
- Kunststoffschaum-Bahnen
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 13.11.1973
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1975, 148-149 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1975, 206 "Kunststoffschaum-Bahnen"
- MDR 1975, 121-122 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma L. L. R. E., Inhaber Kaufmann Alcide M., Via G., V. (Mi.)
Prozessgegner
Firma T. Edgar K. & Co KG, O., Am B.,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Edgar K., ebenda
Amtlicher Leitsatz
Die Absprache in einer Lizenzvereinbarung über ein nicht geschütztes, jedermann zugängliches Fabrikationsverfahren, daß zur Absicherung der ungestörten Auswertung dieses Verfahrens eine vom Lizenzgeber erfundene, zur Ausführung des Verfahrens bestimmte Vorrichtung in der Bundesrepublik nicht weiter vertrieben werden und der Lizenznehmer zur Geltendmachung der für die Vorrichtung erwarteten Schutzrechte ermächtigt sein soll, ist nach § 1 i.V. mit § 20 Abs. 4 GWB unwirksam.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1974
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer und
die Richter Offterdinger, Dr. Sprenkmann, Ballhaus und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 1973 teilweise aufgehoben und wie folgt gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000,- DM nebst 10 % Zinsen für die Zeit vom 6. Oktober 1971 bis zum 24. Februar 1972 und 9,25 % Zinsen für die Zeit vom 25. Februar 1972 bis zum 8. Juni 1972 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
- 2.
Von den Kosten der beiden ersten Rechtszüge tragen die Beklagte 26/33 und die Klägerin 7/33. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges fallen 27/33 der Beklagten und 6/33 der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Der Inhaber der Beklagten hat eine "Einrichtung zum Behandeln der Oberfläche von Bahnen aus Kunststoffschaum" erfunden und unter dem 31. Juli 1969 zur Erteilung eines Patents sowie hilfsweise zur Eintragung eines Gebrauchsmusters beim Deutschen Patentamt angemeldet.
Am 5./10. Juli 1970 schlossen die Parteien einen Vertrag, in dessen Nrn. I-III u.a. folgendes festgelegt wurde:
"I.
M. ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Beschichten bzw. Veredeln der Oberfläche von Bahnen aus Kunststoffschaum entwickelt; die Vorrichtung ist in Deutschland unter dem Aktenzeichen P 1939565.4 beim Deutschen Patentamt zur Erteilung eines Patentes und unter dem Aktenzeichen G 6930794.4 hilfsweise zur Eintragung als Gebrauchsmuster angemeldet worden. Das auf dieser Vorrichtung ausübbare Verfahren ist in der vorgenannten Patentanmeldung beschrieben und darüber hinaus K. anhand einer im Betrieb der Firma L. L. R. E. stehenden Vorrichtung vorgeführt und erläutert worden.K. ist an dem Erwerb einer von M. nach den Lehren der deutschen Patent- bzw. Gebrauchsmuster-Hilfsanmeldung gebauten Vorrichtung und an der Ausübung des mit dieser Vorrichtung durchführbaren Verfahrens interessiert.
II.
M. verpflichtet sich, K. die in Frage stehende Vorrichtung in einem so einwandfreien Zustand zu liefern, daß Kunz in der Lage ist, damit das von M. entwickelte Verfahren, dessen gesamtes Know-How K. durch M. bekanntzugeben ist, auszuführen. Darüber hinaus erteilt M. an K. eine einfache Lizenz an dem auf seiner Vorrichtung ausübbaren Verfahren.....
III.
Für die Lieferung der Vorrichtung zahlt K. an M. einen Betrag von DM 60.000,-. Hiervon ist ein Teilbetrag von DM 25.000,- zugleich mit der schriftlichen Bestellung der Vorrichtung an M. zu zahlen; ....Für die Ausübung der von M. entwickelten Verfahren auf der gelieferten Vorrichtung zahlt K. eine laufende Lizenzgebühr an M. ..."
In der Nr. VII des Vertrages verpflichtete sich M., keiner weiteren deutschen Firma als der dort genannten eine Lizenz an dem Verfahren und an der Vorrichtung zu erteilen und keiner anderen deutschen Firma eine Vorrichtung zu liefern. In der Nr. VIII des Vertrages ermächtigte M. die Klägerin, gegen Dritte, die "von einer das Patent oder Gebrauchsmuster von M. verletzenden Vorrichtung bzw. von dem auf dieser Vorrichtung auszuübenden Verfahren Gebrauch machen", vorzugehen. Nach Nr. VI wurde der Vertrag zunächst für die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen. Eine fristlose Kündigung sollte bis dahin nach der Nr. XII nur aus wichtigem Grunde möglich sein. In der Nr. XIII wurde die Anwendung des deutschen Rechts vereinbart.
Auf Wunsch der Klägerin bestätigte der Inhaber der Beklagten einige ergänzende Vereinbarungen, die u.a. folgendes besagten:
"Zu Punkt I.:
Selbstverständlich ist für die Firma K. das Know-How das Primäre. Sollte jedoch wider Erwarten das Patent, bzw. der Gebrauchsmusterschutz nicht erteilt werden, ist der Lizenzvertrag hinfällig und über das oben genannte Know-How müßte der Sachlage gemäß nochmals nach vorheriger Überprüfung ein neuer Vertrag erstellt werden.
Zu Punkt II.:
Das Know-How wird uns auch für die weitere Zukunft seitens des Herrn Cav. M. mitgeteilt ...
Liefertermin der Maschine: 6 Monate nach Vertragsabschluß.
Zu Punkt III.:
...
Gleichzeitig bitten wir um Einfügung in den Vertrag die Absprache, daß die Firma L. nach Lieferung der Maschine an uns, keine Belieferung deutscher Firmen mehr vornimmt."
Die Klägerin leistete am 21. Juli 1970 die vereinbarte Anzahlung für die zu liefernde Vorrichtung an die Beklagte. Im Dezember 1970 ließ die Beklagte durch einen Herrn Bo., der den Vertrag vermittelt und bei den Verhandlungen als Dolmetscher mitgewirkt hatte, mitteilen, sie könne den vorgesehenen Liefertermin nicht einhalten und erst Mitte Februar 1971 liefern. Die Klägerin erklärte sich damit einverstanden, bat jedoch, unbedingt dafür Sorge zu tragen, daß die Maschine am 15. Februar 1971 bei der Beklagten abgeholt werden könne. Die Beklagte hielt auch diesen Termin nicht ein und sagte die Fertigstellung zunächst für die dritte Märzwoche und schließlich für den 13. April 1971 zu; sie ließ durch Herrn Bo. vorschlagen, daß Mitarbeiter der Klägerin am 13. April 1971 zur Abholung der Maschine in Varedo sein sollten. Die Klägerin teilte der Beklagten daraufhin mit, der 13. April 1971 sei für sie der allerletzte Termin, zu dem sie die fertig montierte Maschine übernehmen werde; nach diesem Zeitpunkt werde sie auf die Abnahme verzichten, sich von allen Verpflichtungen aus dem Liefer- und Lizenzvertrage frei halten und die Anzahlung nebst Zinsen zurückfordern. Als am 19. April 1971 zwei Mitarbeiter der Klägerin in Varedo eintrafen, um die Maschine zu übernehmen, war sie noch nicht fertiggestellt. Mit Schreiben vom 22. April 1971 ließ die Klägerin mitteilen, sie lehne die Übernahme der Maschine ab und fordere Schadensersatz.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin 33.355,74 DM Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Lieferverpflichtung verlangt. Sie hat ihren Schaden wie folgt berechnet:
| Geleistete Anzahlung | 25.000,- DM |
|---|---|
| 10 % Zinsen aus 25.000,- DM für die Zeit vom 21. Juli 1970 bis zum 8. Juni 1972 | 3.825,85 DM |
| Beratungs- und Vermittlungshonorar für Herrn Bo. | 1.800,- DM |
| Auslagen des Herrn Bo. | 1.200,- DM |
| Flug ihrer beiden Mitarbeiter zur Übernahme der Maschine | 322,- DM |
| Auslandsspesen ihrer Mitarbeiter für drei Tage | 192,- DM |
| anteiliger Lohn ihrer Mitarbeiter für drei Tage | 586,50 DM |
| Anwaltskosten | 429,39 DM |
Für den Betrag von 4.529,89 DM hat sie 10 % Zinsen gefordert, weil sie selbst Kredit in Anspruch habe nehmen müssen und Zinsen in dieser Höhe zahlen müsse.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.355,74 DM nebst 10 % Zinsen von 4.529,89 DM seit dem 1. Mai 1971 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vor allem geltend gemacht, die Liefervereinbarung und die Lizenzvereinbarung stünden in untrennbarem Zusammenhang. Der Vertrag vom 5./10. Juli 1970 könne daher vorzeitig nur insgesamt aus wichtigem Grunde beendet werden. Die Lieferverzögerung sei kein wichtiger Grund zur Kündigung des gesamten Vertrages. Die zu liefernde Vorrichtung sei Ende April 1971 fertiggestellt gewesen. Die eingetretene Verzögerung sei auf Schwierigkeiten bei den Zulieferungen zurückzuführen gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 32.926,35 DM nebst 10 % Zinsen von 4.100,50 DM für die Zeit vom 1. Mai 1971 bis zum 24. Februar 1972 und von 9,25 % Zinsen für die Zeit ab 25. Februar 1972 verurteilt. Es hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von 429,39 DM und ab 25. Februar 1972 mehr als 9,25 % Zinsen verlangt hat.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Die Klägerin begehrt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Der Vertreter des Bundeskartellamts hat in der mündlichen Verhandlung zu den kartellrechtlichen Fragen des Rechtsstreits Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat auf den Teil der Vereinbarungen in dem Vertrage vom 5./10. Juli 1970, der die Lieferung einer Vorrichtung zum Behandeln der Oberfläche von Bahnen aus Kunststoffschaum betrifft, die Vorschriften über Leistungsstörungen bei Kaufverträgen angewendet. Es ist in Anwendung dieser Vorschriften zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin wegen des Lieferverzuges der Beklagten gemäß §§ 376 HGB, 326 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen könne.
Diese Begründung setzt ebenso wie die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei wegen des Verhaltens der Beklagten zur Kündigung des (ganzen) Vertrages berechtigt gewesen und könne nach erklärter Kündigung Rückgewähr der Anzahlung und - aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung - Ersatz des von der Beklagten verursachten Schadens verlangen, voraus, daß der Vertrag vom 5./10. Juli 1970 wirksam zustande gekommen ist. Das ist jedoch nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht der Fall. Die Lizenzvereinbarungen sind gemäß §§ 1, 20, 21 GWB unwirksam. Die Unwirksamkeit dieser Vereinbarungen hat nach § 139 BGB zur Folge, daß der gesamte Vertrag unwirksam ist.
1.
Soweit etwa die im Vertrage vereinbarten Lizenzgebühren eine Vergütung für die gewerbsmäßige Benutzung der vom Inhaber der Beklagten erfundenen Vorrichtung enthalten sollten, beträfen sie einen Gebrauch, der nicht mehr dem Verbotsrecht der Beklagten aus den erwarteten Schutzrechten unterlag. Der Schutz eines Vorrichtungspatents und eines Gebrauchsmusters schließt zwar nach § 6 PatG und nach § 5 Abs. 1 GebrMG das Recht zum gewerbsmäßigen Gebrauch der geschützten Vorrichtung ein. Dieses Recht erstreckt sich jedoch nicht auf die Benutzung einer Vorrichtung, die der Schutzrechtsinhaber selbst zuvor in den Verkehr gebracht hat. Nach den Grundsätzen über den Zusammenhang der Benutzungsarten ist damit das Recht des Schutzrechtsinhabers verbraucht ("erschöpft" - vgl. dazu Reimer, Kommentar zum Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 3. Aufl. Anm. 86-90 zu § 6 PatG m.N.). Der Erwerber einer vom Schutzrechtsinhaber in den Verkehr gebrachten Vorrichtung kann sie daher frei von Ansprüchen aus dem Patent oder Gebrauchsmuster benutzen; er bedarf für den gewerbsmäßigen Gebrauch keiner Lizenz des Schutzrechtsinhabers (RGZ 134, 317, 319; BGH GRUR 1959, 232, 233). Die Erteilung einer Erlaubnis zur Benutzung der von der Beklagten an die Klägerin zu liefernden Maschine gegen Vergütung würde daher i.S. des § 20 GWB über den Inhalt der erwarteten Schutzrechte hinausgehen.
2.
Für das vom Inhaber der Beklagten entwickelte Verfahren, an dem der Klägerin nach Nr. II des Vertrages eine einfache Lizenz erteilt worden ist und für dessen Ausübung auf der gelieferten Vorrichtung nach Nr. III des Vertrages die dort bezeichneten Lizenzgebühren gezahlt werden sollten, ist mit der in der Bundesrepublik eingereichten Patentanmeldung und der dazu gehörigen Gebrauchsmusterhilfsanmeldung unstreitig kein Schutz beansprucht worden. Es handelte sich daher i.S. des § 21 GWB um ein gesetzlich nicht geschütztes Fabrikationsverfahren, das als solches zum Gegenstand eines Lizenzvertrages gemacht werden konnte, wenn und solange es ein Betriebsgeheimnis darstellte (vgl. dazu Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 6. Aufl. Rdn. 40 zu § 9 PatG m.N.). Das Verfahren war jedoch, wie in Nr. I des Vertrages bemerkt wird, in der Patentanmeldung beschrieben worden. Wenn es nicht schon bekannt gewesen sein sollte, wurde es demzufolge jedenfalls mit der Offenlegung der Patentanmeldung (§ 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 PatG) jedermann zugänglich. Die Frist des § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 PatG endete spätestens etwa 7 Monate nach Vertragsabschluß. Der Beklagten standen daher allenfalls für einen geringen Teil der auf mindestens 10 Jahre bemessenen Laufzeit des Vertrages Rechte an dem überlassenen Verfahren zu. Die Lizenzvereinbarung bezieht sich mithin zumindest ganz überwiegend auf einen Zeitraum, für den von vornherein feststand, daß das lizenzierte Verfahren darin von jedem Interessenten frei benutzt werden konnte. Die Lizenzvereinbarung überschreitet damit insoweit die durch § 21 GWB gezogenen Grenzen.
3.
Es kann auf sich beruhen, ob das von der Beklagten nach Art. II des Vertrages und der dazu getroffenen Zusatzvereinbarung an die Klägerin bekanntzugebende "Know-How" die Voraussetzungen erfüllte, unter denen es zum Gegenstande einer Lizenzvereinbarung gemacht werden konnte (vgl. dazu Benkard a.a.O. Rdn. 40 zu § 9 PatG). Denn die Bekanntgabe der technischen Kenntnisse und Erfahrungen der Beklagten war, wie insbesondere aus Nr. VII und VIII des Vertrages und aus der Zusatzvereinbarung zu Punkt I des Vertrages hervorgeht, nur ein Teil der Gegenleistung für die Zahlung der vorgesehenen Lizenzgebühren.
4.
In Nr. VII des Vertrages verpflichtete sich die Beklagte, keiner weiteren deutschen Firma als der dort genannten eine Lizenz für die angemeldete Vorrichtung zu erteilen und auch keine andere deutsche Firma mit einer solchen Vorrichtung zu beliefern. In Nr. VIII des Vertrages wurde der Klägerin das Recht eingeräumt, gegen Verletzer der erwarteten, die Vorrichtung betreffenden Schutzrechte vorzugehen. Die Bedeutung dieser Vereinbarungen ergibt sich aus der Zusatzvereinbarung zu Nr. I des Vertrages. Dort ist zwar betont worden, daß für die Klägerin das "Know-How" das "Primäre" sei. Es ist dort jedoch zugleich festgelegt worden, daß der Lizenzvertrag hinfällig sei und über das "Know-How" ein neuer Vertrag zu schließen sei, wenn "wider Erwarten das Patent bzw. der Gebrauchsmusterschutz nicht erteilt werden" sollten. Teil der Gegenleistung für die Zahlung der Lizenzgebühren waren danach neben der Überlassung des Verfahrens sowie der Kenntnisse und Erfahrungen der Beklagten der Verzicht der Beklagten auf eine weitere Verwertung ihrer Vorrichtungserfindung in der Bundesrepublik sowie die Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung von Rechten gegen etwaige Verletzer der erwarteten Schutzrechte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob gegen vertragliche Beschränkungen des Lizenzgebers in der weiteren Verwertung gewerblicher Schutzrechte - etwa unter dem Gesichtspunkt der Art. 85, 86 des EWG-Vertrages - Bedenken bestehen, wenn dadurch eine umfassende Ausnutzung des Gegenstandes dieser Schutzrechte durch den Lizenznehmer ermöglicht werden soll. Darum geht es hier nicht. Der gewerbsmässige Gebrauch der von der Beklagten zu liefernden Vorrichtung stellte sich, wie schon dargelegt worden ist, überhaupt nicht mehr als eine Handlung dar, aus der die Beklagte nach den §§ 6 PatG, 5 Abs. 1 GebrMG Nutzen ziehen konnte. Durch die Vereinbarung in Nr. VII des Vertrages wurde mithin eine dem Inhalt der erwarteten Schutzrechte entsprechende weitere Auswertung dieser Rechte in der Bundesrepublik gerade ausgeschlossen. Die Abreden in Nr. VII und VIII des Vertrages dienten damit lediglich der ungestörten Auswertung des ungeschützten Verfahrens. Dieses Verfahren, das spätestens mit der Offenlegung der Patentanmeldung jedermann zugänglich war, konnte zumindest von diesem Zeitpunkt an frei benutzt werden. Jeder Wettbewerber der Klägerin hätte dieses Verfahren auch auf einer von der Beklagten bezogenen Vorrichtung ausführen können, ohne dadurch Ansprüchen aus den erwarteten Schutzrechten ausgesetzt zu sein. Durch die Abrede in Nr. VII des Vertrages sollte das vermieden und zugleich verhindert werden, daß ein Benutzer dabei selbst die Kenntnisse und Erfahrungen erwarb, die zunächst möglicherweise nur der Beklagten zur Verfügung standen. Durch die in Nr. VIII des Vertrages enthaltene Ermächtigung sollte der Klägerin weiter die Möglichkeit verschafft werden, die Durchführung des ungeschützten Verfahrens auf anderweit beschaffte Vorrichtungen zu unterbinden. Diese Absprachen, die sich auf die Vorrichtungserfindung der Beklagten beziehen, waren geeignet, die Anwendung des ungeschützten Verfahrens durch Dritte zu verhindern und dadurch den Wettbewerb zu beeinflussen. Sie bezweckten eine Absicherung der ungestörten Ausnutzung des ungeschützten Verfahrens durch die Klägerin und lassen sich aus dem Interesse des Erfinders an der Auswertung einer technischen Erfindung, dem § 20 GWB Rechnung tragen will, nicht rechtfertigen. In der Vereinbarung über die Verwendung einer technischen Erfindung zur Beschränkung des Wettbewerbs durch Behinderung der Benutzung eines ungeschützten Verfahrens liegt vielmehr eine nach § 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 GWB unzulässige und damit unwirksame wettbewerbsbeschränkende Absprache. Der von den Parteien verfolgte gemeinsame Zweck ergibt sich daraus, daß die vom Beklagten hinsichtlich seiner Vorrichtungserfindung Übernommenen Leistungen Teil der Gegenleistung für die Zahlung der Lizenzgebühren sein sollten und die angestrebte Beschränkung des Wettbewerbs damit einem gemeinsamen Interesse entsprach. Wegen des Zusammenhanges mit den übrigen Abreden ist damit die gesamte Lizenzvereinbarung unwirksam.
5.
Die Unwirksamkeit der Lizenzvereinbarung hat nach § 139 BGB auch die Nichtigkeit der Liefervereinbarung zur Folge. Die Parteien waren in den Vorinstanzen darüber einig, daß beide Teile des Vertrages nur zusammen durchgeführt werden sollten. Der Vortrag der Parteien bietet insbesondere keinen Anhalt für die Annahme, daß die Beklagte die Vorrichtung zu den gleichen Bedingungen an die Klägerin verkauft hätte, wenn neben der Liefervereinbarung nicht auch noch die Lizenzvereinbarung getroffen worden wäre. Die vom Berufungsgericht angenommenen Ansprüche lassen sich daher aus dem Vertrage vom 5./10. Juli 1970 nicht herleiten.
II.
Das angefochtene Urteil erweist sich jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen weitgehend als richtig (§ 563 ZPO).
1.
Aus der Unwirksamkeit des Vertrages vom 5./10. Juli 1970 folgt, daß die Beklagte die von der Klägerin geleistete Anzahlung von 25.000,- DM ohne Rechtsgrund erlangt hat. Sie ist daher gemäß § 812 BGB zur Herausgabe verpflichtet. § 817 Satz 2 BGB steht dem nicht entgegen; denn die Leistung der Anzahlung verstieß als solche nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten.
2.
Die Klägerin kann für die Zeit seit Zustellung der Klage (6. Oktober 1971) bis zum 8. Juni 1972 gemäß §§ 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 2 BGB Zinsen verlangen. Für die Zeit vom 6. Oktober 1971 bis zum 24. Februar 1972 stehen ihr Zinsen in der beantragten Höhe von 10 % und für die Zeit vom 25. Februar 1972 bis zum 8. Juni 1972 in Höhe von 9,25 % zu. § 818 Abs. 4 BGB verweist auf die allgemeinen Vorschriften und damit auch auf die §§ 291, 288 BGB. Nach § 288 Abs. 2 BGB kann die Klägerin Ersatz ihres weitergehenden Schadens und mithin Ersatz der von ihr selbst aufgewendeten Kreditkosten verlangen (BGB-RGRK Rdn. 50 zu § 818 BGB). Für die Zeit seit dem 9. Juni 1972 hat die Klägerin insoweit keinen Antrag gestellt.
3.
Soweit die Beklagte zur Zahlung von 25.000,- DM sowie von 10 % Zinsen für die Zeit vom 6. Oktober 1971 bis zum 24. Februar 1972 und von 9,25 % Zinsen für die Zeit vom 25. Februar 1972 bis zum 8. Juni 1972 verurteilt worden ist, muß das angefochtene Urteil hiernach bestehen bleiben. Die Revision kann insoweit im Ergebnis keinen Erfolg haben.
III.
Im übrigen ist die Sache bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis in dem Sinne zur Endentscheidung reif, daß die weitergehende Klage abzuweisen ist (§ 565 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1.
Bis zur Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs gewährt § 818 Abs. 1 BGB nur einen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen. Für die Zeit bis zum 5. Oktober 1971 wäre daher der Zinsanspruch gerechtfertigt, wenn die Beklagte die Anzahlung zinsbringend angelegt und aus der Anlage Zinsen in der von der Klägerin beanspruchten Höhe erlangt hätte (BGB-RGRK Rdn. 7 zu § 818 BGB m.N.). Das hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Der Anspruch auf Verzugszinsen und auf Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens (§ 288 BGB) wird bis zur Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs durch § 818 BGB ausgeschlossen (BGB-RGRK Rdn. 49 zu § 818 BGB m.N.). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Beklagte schon vorher mit der Rückzahlung der Anzahlung in Verzug geraten ist. Die Voraussetzungen des § 819 BGB, der seinerseits auf § 818 Abs. 4 verweist, liegen nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht vor. Mit der Annahme der Anzahlung hat die Beklagte weder gegen das Gesetz noch gegen die guten Sitten verstoßen (§ 819 Abs. 2 BGB). Es besteht auch kein Anhalt für die Annahme, daß die Beklagte die Unwirksamkeit des Vertrages vom 5./10. Juli 1970 gekannt hätte (§ 819 Abs. 1 BGB). Soweit die Klägerin Zinsen für die Zeit bis zum 5. Oktober 1971 verlangt, ist die Klage danach nicht begründet.
2.
Als Grundlage für den Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Klägerin durch den Vertragsschluß und durch die Bemühungen um die Vertragsdurchführung entstanden sind (Kosten Bossi und Kosten für die Abholung der Vorrichtung), kommt nur § 309 BGB in Betracht. Danach hat der Vertragsteil, der bei Schließung eines verbotswidrigen Vertrages die Verbotswidrigkeit kennt oder kennen muß, den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut; die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der andere Teil die Verbotswidrigkeit kennt oder kennen mußte. Der Vortrag der Parteien bietet keinen Anhalt für die Annahme, daß einer von ihnen die Unzulässigkeit der in der Lizenzvereinbarung liegenden Kartellabsprache bewußt gewesen wäre. Ob sie die Unzulässigkeit hätten erkennen können, kann auf sich beruhen. Denn wenn man das annehmen wollte, würde das für beide Parteien und sogar in erster Linie für die Klägerin gelten müssen, die als inländisches Unternehmen bessere Informationsmöglichkeiten über die Tragweite des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hatte als die Beklagte. Die Klage ist daher, auch soweit Ersatz des Vertrauensschadens verlangt wird, nicht begründet und daher abzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Offterdinger
Sprenkmann
Ballhaus
Kellermann