Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.08.1995, Az.: 4 StR 404/95
Diebstahl; Raub; Versuch; Leeres Behältnis; Zueignungsabsicht; Inhalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.08.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 404/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Diebstahl oder Raub sind nur versucht, wenn der Täter ein leeres Behältnis wegnimmt und sich die Zueignungsabsicht nur den Inhalt bezieht.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Annahme eines - vollendeten - schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Fall II 2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte der Zeugin H., um "an ihre Wertgegenstände zu gelangen, die er in ihrer Handtasche vermutete", die leere Bierflasche "mit solcher Kraft auf den Kopf, daß die Flasche zerbrach"; er "nahm die Handtasche und den Beutel der Zeugin", die besinnungslos zu Boden gegangen war, "an sich und entfernte sich" (UA 17). Als er feststellen mußte, daß sich keine Wertgegenstände darin befanden, warf er die mitgenommenen Gegenstände in der Nähe des Tatortes später weg. Da es dem Angeklagten somit nicht auf die Behältnisse, sondern ausschließlich auf deren vermuteten Inhalt ankam, liegt lediglich der Versuch eines schweren Raubes vor (vgl. BGH StV 1983, 460; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 249 Rdn. 7 m.w.N.). Der Senat ändert dementsprechend den Schuldspruch ab.
2. Weil der Versuch milder bestraft werden kann als die vollendete Tat (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB), hat der Einzelstrafausspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe keinen Bestand. Da es sich hierbei um die Einsatzstrafe handelt und alle abgeurteilten Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95), hebt der Senat auch die übrigen Einzelstrafen auf. Dies hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.
Für die Neubemessung der Gesamtstrafe weist der Senat auf die Anforderungen hin, die an deren Begründung zu stellen sind (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7, 8).
3. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann ebenfalls nicht aufrechterhalten bleiben. Zwar besteht zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung keine notwendige Abhängigkeit (BGHR StGB § 66 Strafausspruch 1). Es kann hier aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer die Bemessung der Strafen und die Anordnung der Maßregel in einem untrennbaren Zusammenhang gesehen hat (vgl. BGHSt 7, 101, 103 f. - JZ 1955, 384 mit Anm. Würtenberger; BGH NJW 1980, 1055, 1056 [BGH 12.12.1979 - 3 StR 436/79] = JR 1980, 338 mit Anm. Hanack; BGH NStZ 1983, 71; BGH bei Holtz MDR 1989, 682; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 2; Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 66 Rdn. 183; Hennke GA 1956, 41).
Die neu entscheidende Strafkammer wird zu beachten haben, daß zwar auch rasch aufeinanderfolgende Taten, selbst wenn sie auf einheitlichen Entschluß beruhen, die Voraussetzung des § 66 Abs. 2 StGB erfüllen können, daß jedoch in einem solchen Falle die Prüfung, ob die Straftaten auf einen eingewurzelten Hang des Täters zurückzuführen sind, besonderer Sorgfalt bedarf (BGHSt 3, 169, 170).