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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1978, Az.: BVerwG 7 B 195.78

Gymnasialklassen; Additive Gesamtschule; Verfassungsmäßigkeit der Neugliederung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 195.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 11.06.1974 - AZ: IV E 96/74
VGH Hessen - 24.04.1978 - AZ: VI OE 48/74

Fundstelle

  • DVBl 1979, 354-355 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob es gegen Bundesrecht verstößt, wenn die Gymnasialklassen 5 bis 10 in eine sogenannte additive Gesamtschule eingegliedert werden.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 1978 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger wenden sich als Eltern mehrerer schulpflichtiger Kinder gegen die Aufhebung des seitherigen Gymnasiums Goetheschule in D. und erstreben die Verpflichtung des beklagten Landkreises, die Goetheschule zumindest in den Klassen 7 bis 10 als selbständiges Gymnasium über den 1. August 1974 hinaus weiterzuführen; hilfsweise haben sie vor dem Berufungsgericht die Verpflichtung des Beklagten beantragt, dafür Sorge zu tragen, daß ihre Tochter S. am gymnasialen Zweig der schulformbezogenen Gesamtschule (Goetheschule) in D. einen Unterricht erhält, der den Merkmalen eines gymnasialen Unterrichts entspricht, und der die integrierenden (= schulzweigübergreifenden) Merkmale des Erlasses des Hessischen Kultusministers vom 29. August 1975 vermeidet bzw. unterläßt.

2

Klage und Berufung waren erfolglos.

3

Auch die Beschwerde, mit der die Kläger die Zulassung der Revision erreichen wollen, ist nicht begründet.

4

1.

Die Revision kann nicht wegen Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden.

5

a)

Zwar weicht das Berufungsurteil von der in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidung des beschließenden Senats in BVerwGE 18, 40 ab, beruht aber entgegen der Meinung der Beschwerde nicht auf dieser Abweichung. Das Berufungsgericht hat in der Schließung der Goetheschule als einer Schulorganisationsmaßnahme keinen Verwaltungsakt "gegenüber Schülern, potentiellen Schülern und ihren Eltern" gesehen. Das widerspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats, wie sie nicht nur in dem von der Beschwerde zutreffend erwähnten Urteil in BVerwGE 18, 40 (41) entwickelt, sondern - in Auseinandersetzung mit der vom OVG Münster und von Niehues (Schul- und Prüfungsrecht, 1976, RdNr. 119 f.) vertretenen und vom Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis übernommenen Auffassung - bis in die jüngste Zeit aufrechterhalten und bestätigt worden ist (vgl. insbesondere Beschluß vom 24. April 1978 - BVerwG 7 B 111.77 - in DVBl. 1978, 640, vgl. ferner Beschluß vom 5. September 1978 - BVerwG 7 B 180.78 -). Dementsprechend hat das Berufungsgericht hier das Vorliegen einer Anfechtungsklage verneint und eine allgemeine Leistungsklage angenommen; auch dies widerspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats. Gleichwohl kann die von den Klägern zutreffend gerügte Abweichung nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen, weil das Berufungsurteil auf dieser Abweichung nicht beruht. Denn gleichgültig, ob die hier vorliegende Klage als Anfechtungs- oder als allgemeine Leistungsklage angesehen wird: Die materiellrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts müssen - falls sie zutreffen - im einen wie im anderen Fall zur Abweisung der Klage führen. Allerdings hat die unterschiedliche Auffassung über die Klageart, wie die Beschwerde ebenfalls zutreffend bemerkt, Konsequenzen für den vorläufigen Rechtsschutz insofern, als das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 80 VwGO verneint, während der beschließende Senat sie bejaht (vgl. im einzelnen den erwähnten Beschluß vom 24. April 1978). Doch auch auf dieser Abweichung beruht das Berufungsurteil deswegen nicht, weil es hier nicht um eine Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern um den Rechtsschutz in der Hauptsache geht, für den es jedenfalls im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens ohne Bedeutung ist, wie der vorläufige Rechtsschutz zu gewähren ist; daß der von den Klägern eingelegte Widerspruch auch nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 VwGO verbunden war, mag zwar für die Kläger insofern von Bedeutung gewesen sein, als sie mit der Schließung der Schule vor vollendete Tatsachen gestellt worden sind - was übrigens bei einer möglicherweise zulässigen sofortigen Vollziehung ebenfalls der Fall gewesen wäre -, hat aber auf die Entscheidung in der Hauptsache keinen Einfluß. Inwiefern die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts für die Überprüfung des "öffentlichen Bedürfnisses" bedeutsam sein soll, hat die Beschwerde nicht ausgeführt und ist auch nicht erkennbar.

6

Zur Klarstellung bemerkt der Senat, daß die von ihm vertretend Auffassung nicht - wie das Berufungsgericht offenbar meint - beim Erfolg einer Anfechtungsklage "zur vollständigen Rückgängigmachung" (vgl. Urteilsabdruck S. 16) der Schulorganlsationsmaßnanme - also auch zu Lasten von Schülern und Eltern, die sich durch die jeweilige Maßnahme begünstigt fühlen - zu führen braucht; hat die Anfechtungsklage Erfolg, so kann der angefochtene Verwaltungsakt nur insoweit aufgehoben werden, als der betreffende Kläger davon betroffen ist; dies führt praktisch zu dem auch vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Ergebnis, daß dem erfolgreich klagenden Schüler der Schulbesuch zu ermöglichen ist wie bisher (vgl. auch dazu den erwähnten Beschluß vom 5. September 1978 sowie den Beschluß vom 23. Oktober 1978 - BVerwG 7 CB 75.78 -); daß dies häufig praktisch nur durch Aufrechterhaltung der bisherigen Schulorganisation und durch "vollständige Rückgängigmachung" der Neuorganisation möglich sein wird, steht auf einem anderen Blatt.

7

b)

Die Beschwerde meint weiter, das angefochtene Urteil weiche auch insoweit von dem Urteil des beschließenden Senats in BVerwGE 18, 40 (42) ab, als es das "öffentliche Bedürfnis" für den Fortbestand des Gymnasiums überhaupt nicht geprüft und berücksichtigt habe. Soweit es dabei um den in § 20 Abs. 1 Satz 3 des hessischen Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 88) (= § 23 Abs. 1 Satz 1 SchVG in der Fassung vom 4. April 1978 - GVBl. I S. 232) verwandten Begriff des öffentlichen Bedürfnisses geht, könnte eine Verletzung dieser landesrechtlichen Vorschrift mit der Revision gemäß § 137 Abs. 1 VwGO ohnehin nicht gerügt werden, so daß auch eine Zulassung der Revision nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwGE 1, 19). Soweit das öffentliche Bedürfnis nach den Ausführungen in BVerwGE 18, 40 (42) auch aus der Sicht des Bundesrechts zu prüfen ist, hat der beschließende Senat bereits in dem erwähnten Beschluß vom 23. Oktober 1978 - BVerwG 7 CB 75.78 - darauf aufmerksam gemacht, daß die gerichtliche Überprüfung des fortbestehenden Bedürfnisses in der genannten Entscheidung in subjektiv-rechtlicher Hinsicht davon abhängig gemacht ist, ob die betroffenen Schülern und Eltern "in unzumutbarer Weise beeinträchtigt" werden. Daß hier die Kläger und ihre Kinder durch die schulische Neuorganisation jedenfalls nach der in Anwendung von Landesrecht entwickelten und daher für den beschließenden Senat gemäß § 137 Abs. 1 VwGO verbindlichen Auffassung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, läßt sich dem Berufungsurteil zweifelsfrei entnehmen. Deswegen lassen sich im vorliegenden Verfahren auch nicht die von der Beschwerde zu 3) (S. 4 bis 6 der Beschwerdeschrift) aufgeworfenen Fragen klären.

8

c)

Das Berufungsurteil weicht schließlich nicht von den Entscheidungen des Senats zum Gesetzesvorbehalt in der Schule in BVerwGE 47, 194 und 201 ab. Die Kläger haben im bisherigen Verfahren insoweit geltend gemacht, daß Unterrichtsinhalte und -gestaltung des gymnasialen Zweiges in einer sogenannten additiven Gesamtschule - in einer solchen Schule statt in dem von den Eltern gewünschten Gymnasium wird deren Tochter unterrichtet - (lediglich) durch Erlasse des Kultusministers geregelt sind, die ein erhebliches Abweichen von der herkömmlichen Gymnasialbildung gestatten; dies widerspricht nach Meinung der Kläger der Rechtsprechung des Blindes Verwaltungsgerichts, nach der für eine solche Neuregelung eine gesetzliche Grundlage zu verlangen sei. Demgegenüber kann jedoch die hier maßgebliche landesrechtliche Vorschrift des § 8 Abs. 1 SchVG 1969 in der für den Senat verbindlichen Auslegung durch das Berufungsgericht nicht als eine Ermächtigung dazu verstanden werden, wesentliche, die Grundrechte der Schüler oder ihrer Eltern beeinträchtigende Neuerungen einzuführen; die mit der Herstellung einer "pädagogischen Einheit" verbundenen Abweichungen vom Schulbetrieb, wie er in selbständigen Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien üblich sei, könnten vielmehr nur von untergeordneter Art sein, so daß es hierfür keiner gesetzlichen Regelung bedürfe (vgl. S. 22 des Abdrucks des Berufungsurteils). Dazu steht - entgegen dem ersten Anschein - auch nicht die Auseinandersetzung des Berufungsurteils mit dem von den Klägern vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. A. in Widerspruch, auf das sich die Beschwerde - wie schon im bisherigen Verfahren - erneut beruft. Dieses Gutachten hatte freilich Entwicklungen für möglich gehalten, die in der Tat hätten fragen lassen können, ob dies alles nur im Erlaßweg ohne entsprechende gesetzliche Regelung oder Ermächtigung zulässig gewesen wäre. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Gutachten (vgl. S. 24 des Urteilsabdrucks) stützen aber nur scheinbar den Standpunkt der Kläger. Dieser Schein wird durch die Formulierung des Berufungsgerichts erweckt, Prof. Dr. A. habe das von ihm gezeichnete Bild "durch eine Kumulation sämtlicher möglichen negativen (d.h. einem ungeschmälerten Gymnasialunterricht hinderlichen) Entwicklungen gewonnen, und gerade deren vollzähliges Eintreten (dürfe) nach der Überzeugung des Senats nicht von vornherein als sicher unterstellt werden". Dies könne "nicht als notwendiges Ergebnis vorausgesetzt werden". Isoliert betrachtet können solche Formulierungen allerdings Bedenken erwecken, weil es - was hier keiner Entscheidung bedarf - naheliegt, nicht auf die als sicher vorauszusehende Entwicklung, nicht auf das notwendige Ergebnis abzuheben, sondern auf die mögliche oder zumindest auf die wahrscheinliche Entwicklung und das daraus folgende Ergebnis. Es kann offenbleiben, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur möglichen Teilnahme von Schülern des Hauptschulzweiges am Unterricht des Realschulzweiges und von Schülern des Realschulzweiges am Unterricht des Gymnasialzweiges, von der die Kläger eine Verzögerung des Lernfortschritts in den dafür bestimmten Gymnasial- bzw. Realschulklassen befürchten (vgl. S. 24/25 des Urteilsabdrucks), und die Überlegungen des Berufungsgerichts, daß dies aus den von ihm näher dargelegten Gründen bisher nicht vorgekommen sei und - wie hinzuzufügen ist - wohl auch nicht in nennenswertem Umfang vorkommen dürfte, die von den Klägern erhobenen Bedenken in vollem Umfang ausräumen könnten. Ähnliches gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Richtlinienerlaß "in der Praxis der einzelnen Schulen nicht etwa restlos zur Herbeiführung einer 'Integration' der Schulzweige ausgeschöpft worden ist" (S. 26 des Urteilsabdrucks). Darauf kommt es nicht entscheidend an. Das Berufungsgericht hat nämlich ausdrücklich betont, daß die Kläger Veränderungen im Unterricht am Gymnasialzweig der Gesamtschule Dieburg, von denen eine Gefährdung des Gymnasialcharakters ausgeht, nicht hinzunehmen brauchen; sie können vielmehr gegen solche Veränderungen im Einzelfall mit Klageanträgen vorgehen, wie sie sie jetzt bereits in ihrem Hilfsantrag formuliert haben (vgl. S. 27 des Urteilsabdrucks). Auf diesen Hilfsantrag konnte aber das Berufungsgericht nicht eingehen, weil er sich - wie das Berufungsgericht im einzelnen begründet hat, ohne daß sich die Beschwerde dagegen wendet - gegen den falschen Beklagten richtete.

9

2.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache ebenfalls nicht zu. Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage, ob das Gymnasium eine bundesrechtlich geregelte Schulform der Klassen 5 bis 13 darstellt und ob der Landesgesetzgeber überhaupt ermächtigt ist, diese Schulform in einen Gymnasialzweig einer Gesamtschule mit den Klassen 5 bis 10 und eine selbständige Oberstufe mit den Klassen 11 bis 13 aufzulösen. Daß das Gymnasium keine bundesrechtlich geregelte Schulform der Klassen 5 bis 13 darstellt, ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung. Gleichwohl kann die Auflösung dieser Schulform - jedenfalls ohne gesetzliche Grundlage - dann verfassungswidrig sein, wenn sie zu grundlegenden Änderungen des bisherigen Schulwesens führt. Indessen ist eine solche grundlegende Änderung für den hier zu entscheidenden Fall nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auszuschließen, dies auch angesichts der vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Möglichkeit, Rechtsschutz gegen Änderungen zu erlangen, die zu einer Gefährdung des Gymnasialcharakters des Gymnasialzweiges der Gesamtschule führen würden. Bundesrecht hindert jedenfalls die Länder nicht, in dem bezeichneten Rahmen ihre Schulorganisation zu ändern. Daran hindern sie auch nicht Vorschriften wie der von der Beschwerde erwähnte § 12 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989); der Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a.a.O., der u.a. die Schüler von Gymnasien ab Klasse 5 anspricht, stellen sich augenscheinlich keine Schwierigkeiten entgegen, zumal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der gymnasiale Charakter des Gymnasialzweigs der Gesamtschule Dieburg erhalten bleiben muß. Die von der Beschwerde weiter geltend gemachte Verletzung des § 1 Abs. 3 SchVG kann schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil es sich dabei lediglich um eine Verletzung von irrevisiblem Recht handeln würde.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, auf § 159 Satz 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Dr. Franßen