Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1978, Az.: BVerwG 7 B 111/77
Schulorganisatorische Verwaltungsakte; Auflösung einer Schule; Vorläufiger Rechtsschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 111/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11220
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen 31.07.1973 - AZ: 4 L 308/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1978, 640-642 (Volltext)
- NJW 1978, 2211-2212 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 30, 125 - 128
Amtlicher Leitsatz
Gegen schulorganisatorische Verwaltungsakte - hier: Auflösung, einer Schule - ist vorläufiger Rechtsschutz nach§ 80 VwGO zu gewähren.
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31. Juli 1973 -4 L 308/73 - betreffend die Regelung der Vollziehung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten diese Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahrens auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Rat der beklagten Stadt beschloß im Jahre ..., in ... eine Hauptschule als Gemeinschaftsschule von Amts wegen zu errichten durch Zusammenlegung der Gemeinschaftshauptschule ... mit der katholischen Hauptschule .... Die Kläger, deren Sohn ... die katholische Hauptschule besucht, erhoben gegen die Auflösung dieser Schule nach erfolglosem Widerspruch Anfechtungsklage. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage durch Urteil vom 21. Februar 1975 ab. Die Berufung der Kläger wies das Oberverwaltungsgericht Münster durch Urteil vom 24. Juni 1977 zurück. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil haben die Kläger Beschwerde eingelegt. Durch Beschluß vom 24. April 1978 hat der Senat die Revision zugelassen.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch Beschluß vom 31. Juli 1973 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederhergestellt, nachdem die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1973 die sofortige Vollziehung des angefochtenen Ratsbeschlusses angeordnet hatte.
Die Beklagte beantragt nunmehr,
gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen betreffend die Regelung der Vollziehung aufzuheben.
Die Kläger begehren die Zurückweisung dieses Antrags.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Dem Aufhebungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist nicht schon deswegen stattzugeben, weil, worauf die Beklagte sich beruft, das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluß vom 2. Juni 1977 -VB 911/77 - (DVBl. 1978, 116) - anknüpfend an seinen früheren Beschluß vom 27. Februar 1976 - V B 1374/75 - (DVBl. 1976, 948) - die Meinung vertritt, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen schulische Organisationsakte wie die hier in Frage stehende Auflösung einer Schule hätten keine aufschiebende Wirkung; vorläufiger Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen sei nicht nach § 80 VwGO, sondern nach § 123 VwGO zu gewähren (ebenso Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 1976, S. 66 ff.). Dieser Rechtsansicht, die in Rechtsprechung und Schrifttum bereits Widerspruch erfahren hat (vgl. VG Schleswig, Beschluß vom 25. Oktober 1977 - 11 D 36/77 - [DVBl. 1978, 117]; Petermann in DVBl. 1978, 94 ff.; Krebs in Verwaltungsarchiv Bd. 69 [1978] S. 231 ff.; Lüke in NJW 1978, 81/86; Stelkens in Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1978, § 35 Rdnr. 133; wohl auch Kopp, VwGO, 3. Aufl. 1977, Anm. 2 b zu § 80), vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 80 Abs. 1 VwGO erfaßt die aufschiebende Wirkung sämtliche beschwerende Verwaltungsakte; sie kommt auch rechtsgestaltenden Verwaltungsakten zu. Die aufschiebende Wirkung entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Ausnahmefällen. § 123 Abs. 5 VwGO stellt zur Gesetzessystematik klar, daß die die einstweilige Anordnung regelnden Vorschriften nicht für die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes oder die Beseitigung der aufschiebenden Wirkung gelten. Daß der Gesetzgeber mit dem Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 VwGO jeden Verwaltungsakt, der einer aufschiebenden Wirkung fähig ist, erfassen wollte, wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt (vgl. BT-Drucks. III/Nr. 55 S. 39: Begründung des Regierungsentwurfs zur VwGO).
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 1964 - BVerwG 7 C 65.62 - (BVerwGE 18, 40 [41 f.]) ausgesprochen hat, ist die Schließung einer Schule ein Verwaltungsakt im Sinne des § 42 VwGO, der unmittelbar die Rechtsstellung der betroffenen Schüler und Eltern berührt (ebenso Urteil des Senats vom 8. Juli 1966 - BVerwG 7 C 56.65 - [DVBl. 1966, 862]). Gegen solche schulorganisatorischen Verwaltungsakte findet vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO statt.
Seine abweichende Ansicht stützt das Oberverwaltungsgericht Münster auf die Erwägung, der Segelungsgehalt des § 80 Abs. 2 VwGO sei von der bei Erlaß der VwGO geläufigen Rechtsanschauung geprägt, daß sich in einem zweipoligen Rechtsverhältnis die Interessen von Einzelpersonen und Interessen der staatlichen Gemeinschaft gegenüberstünden. Der durch § 80 VwGO bezweckte Interessenausgleich sei vom Gesetzgeber offensichtlich nicht auf Konfliktsituationen bezogen worden, in denen - wie bei einer Schule - die Interessen einer Vielzahl von rechtlich Betroffenen verflochten seien. Verwaltungsakte, deren spezifisches Strukturmerkmal die intransitive Zustandsregelung sei und deren mittelbar-personale Rechtswirkungen jeden beträfen, den die konkrete Organisation eines Sozialbereichs angehe, seien 1960 bei Erlaß der VwGO noch nicht geläufig gewesen.
Dieser Argumentation vermag der beschließende Senat nicht zu folgen. Auch Verwaltungsakte, wie sie dem Oberverwaltungsgericht Münster vorschweben (z.B. Widmung oder Einziehung einer Straße), die nunmehr § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) unter dem Begriff "Allgemeinverfügung" zusammenfaßt, sind seit langem bekannt. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster war bei Erlaß der VwGO ebenso bekannt, daß auch Maßnahmen im Schulverhältnis trotz dessen damaliger Einordnung als "besonderes Gewaltverhältnis" anfechtbare Verwaltungsakte sein können (vgl. BVerwGE 1, 260; 5, 153). Soweit das Oberverwaltungsgericht Münster beim Widerspruch gegen den "ähnlich strukturierten dinglichen Verwaltungsakt" der Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen die sofortige Vollziehbarkeit ebenfalls bereits aus der Unanwendbarkeit des § 80 Abs. 1 VwGO meint herleiten zu können, widerspricht dies der Rechtsprechung des beschließenden Senats. Die sofortige Vollziehbarkeit derartiger verkehrsregelnder Anordnungen, die als Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen anzusehen sind (vgl. BVerwGE 27, 181 [182]) ergibt sich aus einer (zumindest entsprechenden) Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Beschluß vom 7. November 1977 - BVerwG 7 B 135.77 - [NJW 1978, 656 = MDR 1978, 257] sowie Beschluß vom 3. April 1978 - BVerwG 7 C 26.78 -); dies setzt die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 1 VwGO voraus. Keineswegs bedeutet die Anwendung des § 80 Abs. 1 VwGO auf schulorganisatorische Verwaltungsakte angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift und der gesetzessystematischen Klarstellung durch § 123 Abs. 5 VwGO eine unzulässige richterliche Erweiterung des Normgehalts des § 80 VwGO, wie das Oberverwaltungsgericht Münster meint. Denn § 80 VwGO dient dem vorläufigen Rechtsschutz in allen Fällen, in denen das entsprechende Hauptsacheverfahren die Anfechtung belastender Verwaltungsakte betrifft. Der Regelungsbereich des § 80 VwGO würde deshalb im Gegenteil ungerechtfertigt eingeengt, wenn man die Schüler und Eltern belastende Regelung der Anordnung einer Schulauflösung dem Suspensiveffekt entzöge, weil bei Erlaß der Verwaltungsgerichtsordnung derartige Maßnahmen in Rechtsprechung und Rechtslehre noch nicht allgemein als Verwaltungsakte anerkannt waren. Dies gilt um so mehr, als nicht ersichtlich ist, wieso es bei der Entscheidung über Vollzug oder Aufschub der Schulauflösung nach § 80 VwGO - anders als im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO - nicht möglich sein soll, eine den Wertvorstellungen des Gesetzgebers entsprechende Beurteilung und Abwägung der Interessen aller Beteiligten zu finden. Soweit Organisationsakte als Verwaltungsakte anzusehen sind, gilt daher für den vorläufigen Rechtsschutz nichts anderes als für die - vom Oberverwaltungsgericht Münster in seiner Argumentation ebenfalls angesprochenen - Verwaltungsakte mit Drittwirkung; auch für diese Verwaltungsakte hat sich das Bundesverwaltungsgericht gegenüber teilweise anderen Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum stets auf den Standpunkt gestellt, daß § 80 und nicht § 123 VwGO anwendbar ist (vgl. etwa Beschlüsse vom 22. November 1965 - BVerwG 4 CB 225.65 - in DVBl. 1966, 273 und vom 21. Oktober 1968 - BVerwG 4 C 33.68 - in NJW 1969, 202). Auch die Bestrebungen zur Reform des vorläufigen Rechtsschutzes gehen grundsätzlich von der aufschiebenden Wirkung in den hier interessierenden Fällen aus; von diesem Ausgangspunkt aus sehen sie lediglich für Verwaltungsakte mit Drittwirkung gewisse Modifikationen vor, nicht hingegen für Organisationsakte (vgl. §§ 150 ff. des Entwurfs einer Verwaltungsprozeßordnung).
Der Hinweis auf § 65 VwGO ergibt ebenfalls nichts für die vom Oberverwaltungsgericht Münster vertretene Ansicht, da die Frage der notwendigen Beiladung, wenn diese für alle von der Auflösung einer Schule rechtlich Betroffenen zu bejahen sein sollte - was übrigens zu bezweifeln ist -, unabhängig von der Form des vorläufigen Rechtsschutzes zu beantworten wäre.
Im vorliegenden Fall ist es im Hinblick auf die Zulassung der Revision und die dadurch begründete Möglichkeit, daß die revisionsrechtliche Beurteilung zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und gegebenenfalls des angefochtenen Verwaltungsaktes führt, gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache bestehen zu lassen. Die Beklagte hat keine hinreichenden Gründe dafür dargetan, daß nach Ablauf von mehr als fünf Jahren seit Erlaß des angefochtenen Verwaltungsaktes nunmehr ein besonderes überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auflösung der Schule bestehe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, ...
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahrens auf 4 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.