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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.09.1978, Az.: BVerwG 7 B 180.78

Schulorganisatorische Maßnahme; Folgewirkungen; Schulweg

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.09.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 180.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10981
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 13.01.1978 - AZ: I A 138/77
OVG Bremen - 14.07.1978 - AZ: II BA 15/78

Fundstellen

  • DVBl 1978, 920-921 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1978, 842
  • MDR 1978, 1051 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 176-177 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Notwendigkeit, die mit einer schulorganisatorischen Maßnahme verbundenen unzumutbaren Folgewirkungen für Schüler und Eltern - hier besonders gefährlicher und daher unzumutbarer Schulweg - bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung der Maßnahme auszuschließen.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und
die Pächter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der freien Hansestadt Bremen vom 14. Juli 1978 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin zu 1), deren Eltern die Kläger zu 2) und 3) sind, ist vom Schuljahr 1978/79 an grundschulpflichtig. Bisher war für die Wohnung der Kläger die bezirklich zuständige Grundschule die Schule R.. Gemäß der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde der Beklagten sollen in dieser Schule ab Beginn des Schuljahres 1978/79 keine Klassen mehr für Schulanfänger gebildet werden. Hiergegen erhoben die Kläger Klage, der das Oberverwaltungsgericht durch Berufungsurteil vom 14. Juni 1978 stattgab, indem es die angefochtene schulorganisatorische Entscheidung der Beklagten aufhob.

2

Die Beschwerde der Beklagten gegen, die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

3

Das Berufungsgericht führt aus, daß durch schulorganisatorische Maßnahmen, wie die Schließung einer Schule oder auch die Änderung einer Schulbezirkseinteilung, die Rechte der betroffenen Eltern und Kinder nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden dürften. Insbesondere müsse die Schulbehörde sicherstellen, daß der Schulweg für die betroffenen Kinder zu keiner besonderen Gefahrenquelle werde. Diese Rechtsauffassung stimmt überein mit der im Berufungsurteil zitierten Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 18, 40 ff.; Urteile vom 8. Juli 1966 - BVerwG 7 C 56.65 - [DVBl. 1966 S. 862] und vom 6. Dezember 1968 - BVerwG 7 C 4.68 - [DVBl. 1969 S. 930]). Die hiergegen, von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen geben der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

4

Es versteht sich von selbst, daß die in der Rechtsprechung des Senats für die Schließung einer Schule entwickelten. Rechtsgrundsätze auch für den Fall gelten, daß durchÄnderung von Schulbezirken für die betroffenen Schulkinder, zu denen auch Schulanfänger gehören, unzumutbare, insbesondere gefährliche Schulwege entstehen, und daß diese Gesichtspunkte nicht nur für kleine Gemeindeschulen, sondern entsprechend auch für in Großstädten gelegene Schulen gelten. Ob bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Schulweges hinsichtlich des Alters der Schüler zu differenzieren ist, bedarf im vorliegenden Falle keiner Klärung, weil hier allein über die Unzumutbarkeit eines Schulweges für Schulanfänger zu entscheiden war. In übrigen beantwortet sich die Unzumutbarkeit (Gefährlichkeit) eines Schulweges nach den besonderen objektiven Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles und kann daher eine Zulassung wegen grundsätzlicher, d.h. über den konkreten. Einzelfall hinausgehender allgemeiner Bedeutung nicht rechtfertigen. Dies gilt auch für die Frage, ob die Unzumutbarkeit eines Schulweges durch andere Maßnahmen beseitigt werden kann. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht diese Frage für den vorliegenden Fall unentschieden gelassen, weil das Gericht eine Maßnahme, welche die Beklagte erst auf Grund einer ihr ungünstigen Entscheidung treffen wolle - hier die Einrichtung eines sogenannten Erwachsenen-Lotsendiestes -, nicht schon in die Prüfung der Frage einbeziehen könne, ob es zu dieser der Beklagten ungünstigen Entscheidung komme oder nicht, und weil weiter die Beklagte bis zur Berufungsverhandlung andere geeignete Maßnahmen vieler ergriffen noch bis zum Schuljahresbeginn angekündigt habe. Die Beschwerde meint, auch damit seien grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen verbunden; nach ihrer Auffassung muß geklärt werden, ob es die Kläger mit ihrer Klage in der Hand haben sollen, eine neue Schulorganisation und die damit verbundenen behördlichen Maßnahmen, die für zahlreiche andere Schüler und Eltern erhebliche Vorteile brächten, generell zu Fall zu bringen, oder ob sie nicht vielmehr lediglich zusätzliche Maßnahmen - wie etwa die Einrichtung eines Eltern-Lotsendienstes oder von Schulbussen o.ä. - beanspruchen könnten, die den im konkreten Einzelfall unzumutbaren und gefährlichen Schulweg zumutbar zu machen geeignet wären. Auch daraus ergeben sich bei der vorliegenden Fallgestaltung jedoch keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen. Das ergibt sich aus folgendem: Das Verwaltungsgericht hat im Prinzip diese von der Beklagten in der Beschwerde vorgetragene Auffassung vertreten; es hat auf Grund einer Ortsbesichtigung die für die Klägerin zu 1) in Betracht kommenden Schulwege für gefährlich und unzumutbar gehalten, es aber dem schulorganisatorischen Ermessen anheimgegeben, wie der Staat dafür Sorge tragen wolle, daß das Schulkind die Schule in zumutbarer Weise erreichen kann, ohne daß allerdings die Beklagte konkrete und im einzelnen detaillierte Möglichkeiten aufgezeigt hätte. Auch im Berufungsverfahren hat die Beklagte die Unzumutbarkeit des Schulweges nicht näher in Betracht gezogen und erst im Termin zur mündlichen Verhandlung nach der auch vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Ortsbesichtigung die nicht weiter erläuterte Bereitschaft erklärt, einen Erwachsenen-Lotsendienst einzurichten, der im übrigen die vom Oberverwaltungsgericht letztlich allerdings offengelassenen medizinischen Bedenken gegen den teilweise unmittelbar neben der Bundesautobahn verlaufenden und hohem Lärm ausgesetzten Schulweg nicht hätte ausräumen können. Da die Beklagte selbst bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht in der Lage oder willens war, rechtzeitig konkretisierte und praktische Möglichkeiten, die zum Schuljahresbeginn ein zumutbares Erreichen der Schule erlaubt hätten, zu erwägen und aufzuzeigen, kann von den Klägern nicht erwartet werden, ihrerseits entsprechend konkretisierte Ansprüche geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn einzuräumen ist, daß die Kläger ihrerseits an die Zumutbarkeit nicht tragbare Anforderungen stellen, so insbesondere, wenn sie die Benutzung eines Schulbusses für ein sechsjähriges Kind für unzumutbar halten und die Möglichkeit und Zumutbarkeit eines Erwachsenen-Lotsendienstes anscheinend von vornherein in Abrede stellen wollen; denn die Bereitstellung eines Schulbusses hat die Beklagte auf Grund ihrer Verwaltungsvorschriften als nicht in Betracht kommend abgelehnt und die Einrichtung eines Erwachsenen-Lotsendienstes - wenn man einmal von den erwähnten medizinischen Bedenken gegen den Schulweg absieht - jedenfalls nicht in konkretisierter Form in Aussicht gestellt; das neue - zudem bestrittene - tatsächliche Vorbringen der Beklagten im Verfahren nach§ 80 VwGO (Schriftsatz vom 18. August 1978) kann im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht berücksichtigt werden. Unter diesen Umständen kann es nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht die angegriffene schulorganisatorische Maßnahme aufgehoben und davon abgesehen hat, den Kläger auf die Geltendmachung von Ansprüchen zu verweisen, die auf das zumutbare Erreichen der Schule zu richten, mangels näherer Konkretisierung aber schwerlich vollziehbar gewesen wären. Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt wesentlich von dem in dem Urteil vom 8. Juli 1966 - BVerwG 7 C 56.65 - (DVBl. 1966 S. 862), in dem es hauptsächlich darum ging, Mängel eines bereits bestehenden Schulomnibusbetriebes zu beseitigen und mit Hilfe entsprechender Anträge von der Schulbehörde Abhilfe zu verlangen. Im Urteil vom 6. Dezember 1968 - BVerwG 7 C 4.68 - (DVBl. 1969 S. 930) ist der Senat hingegen ebenfalls - wie im vorliegenden Fall - davon ausgegangen, daß die bloße - noch nicht näher konkretisierte und im einzelnen auf ihre Realisierbarkeit noch nicht überprüfte. - Möglichkeit, durch geeignete Maßnahmen besondere Gefahren eines Schulweges auszuschließen, nicht ausreicht, um die Rechtmäßigkeit einer schulorganisatorischen Maßnahme zu bestätigen, die mit unzumutbaren Schulwegen verbunden ist. Dies entspricht der Notwendigkeit, zumindest grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung einer schulorganisatorischen Maßnahme damit verbundene unzumutbare Folgewirkungen für die Schulkinder auszuschließen und dies nicht erst in einem späteren Zeitpunkt zu tun, wenn die Betroffenen möglicherweise Jahrelang unter diesen Folgen gelitten haben.

5

Der Umstand, daß die Aufhebung der angefochtenen schulorganisatorischen Maßnahme sich such auf andere Eltern und Kinder auswirkt, entbindet die zuständige Schulbehörde jedenfalls nicht von der grundsätzlich ihr obliegenden Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß der Schulweg für den einzelnen Schüler zu keiner besonderen Gefahrenquelle wird.

6

Schließlich ist auch die Frage, ob bei Gefährlichkeit eines Schulweges für Schulanfänger von den betroffenen Eltern eine Mithilfe oder Selbsthilfe erwartet werden kann, nicht grundsätzlich klärungsbedürftig; ihre Beantwortung richtet sich ebenfalls nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles.

7

Zur Klarstellung sei bemerkt, daß Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht die Frage ist, ob die aufgehobene Maßnahme erneut angeordnet werden darf, wenn in zumutbarer Weise das Erreichen einer Schule durch die Klägerin zu 1) sichergestellt ist.

8

Mit diesem Beschluß wird die Vollziehungsanordnung der Beklagten vom 27. Juli 1978 gegenstandslos und erledigt sich zugleich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 1.54 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Dr. Franßen