Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.1988, Az.: IVb ZB 44/88
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZB 44/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 21147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 11.01.1988
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Dr. Kreft am 27. April 1988
beschlossen:
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Januar 1988 wird nicht angenommen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde zu tragen.
Gründe
1.
Gegen die Statthaftigkeit der - im Verfahren über die Anfechtung eines Vollstreckungsbescheids erhobenen - weiteren sofortige Beschwerde bestehen keine Bedenken, §§ 568 a, 700 i.V. mit 341 Abs. 1 ZPO (vgl. Bundesgerichtshof Beschluß vom 14. Oktober 1982 - III ZB 24/82 = VersR 1982, 1168).
2.
Anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1977 (I ZB 27/77 = NJW 1978, 1437) und vom 28. September 1978 (IV ZB 104/78 = NJW 1979, 218) zugrunde lagen, unterliegt das Rechtsmittel hier der Annahmeprüfung nach § 568 a i.V. mit § 554 b ZPO. In jenen Fällen hatte das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde gegen einen den Einspruch (gegen ein Versäumnisurteil) verwerfenden Beschluß (IV ZB 104/78) bzw. den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (I ZB 27/77) als unzulässig verworfen (I ZB 27/77 aaO: als "unbegründet verworfen"); demgemäß hat der Bundesgerichtshof damals in Anlehnung an § 547 ZPO (in I ZB 27/77: gemäß § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO) die (weitere) sofortige Beschwerde schlechthin für zulässig gehalten, ohne daß insoweit die Verweisung auf die Vorschriften der §§ 546, 554 b ZPO im letzten Halbsatz des § 568 a ZPO zum Zuge kam (IV ZB 104/78 aaO; vgl. auch Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 568 a Rdn. 4; Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 568 a Rdn. 5; Thomas/Putzo ZPO § 568 a Anm. 2 b bb).
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Verfahren die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin aus sachlichen Gründen, wegen Verneinung der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbefehl, als unbegründet zurückgewiesen. Da § 568 a ZPO geschaffen wurde, um nach Einführung des § 341 Abs. 2 ZPO - durch den die Verwerfung eines Einspruchs durch Beschluß ermöglicht wurde, statt, wie bisher, nur durch Urteil - den Rechtszug an den des Urteilsverfahrens anzugleichen, greift hier die Verweisung auf § 554 b ZPO ein. Hätten die Vorinstanzen nämlich nicht im Beschlußweg, sondern durch Urteil entschieden und hätte das Oberlandesgericht demgemäß eine Berufung der Antragsgegnerin (als unbegründet) zurückgewiesen, läge unter den hier gegebenen Voraussetzungen des § 554 b Abs. 1 ZPO ein Fall der Annahmerevision vor (vgl. auch Stein/Jonas/Grunsky a.a.O. Rdn. 3; Zöller/Schneider a.a.O. Rdn. 4; Thomas/Putzo a.a.O. Anm. 3).
3.
Gründe für eine Annahme der weiteren sofortigen Beschwerde sind nicht ersichtlich. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch verspricht sie im Ergebnis Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277 ff [BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79]).