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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1982, Az.: III ZB 24/82

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Frist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1982
Aktenzeichen
III ZB 24/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 12443
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 20.04.1982 - AZ: 20 W 1192/82

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Zulässigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde bei Anfechtung eines Vollstreckungsbescheids.

  2. 2.

    Nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 i. Vbdg. m. § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO ist ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nicht möglich.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. G. Krohn,
Dr. Tidow,
Boujong und Dr. Halstenberg
am 14. Oktober 1982
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. April 1982 - 20 W 1192/82 - wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Gründe

1

Der Kläger erwirkte am 9. November 1981 beim Amtsgericht Müllheim gegen den Beklagten einen Mahnbescheid über 20.400 DM nebst Zinsen. Nach Zustellung des Mahnbescheids am 12. November 1981 erließ das Amtsgericht auf Antrag des Klägers am 9. Dezember 1981 gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid, der diesem am 16. Dezember 1981 zugestellt wurde. Am 7. Januar 1982 ging beim Amtsgericht der Widerspruch des Beklagten vom 10. Dezember 1981 ein. Das Amtsgericht teilte den Parteien mit, daß der Widerspruch als Einspruch gegen den bereits erlassenen Vollstreckungsbescheid behandelt werde und gab das Verfahren an das Landgericht Landshut ab. Mit Beschluß vom 8. März 1982 verwarf das Landgericht den Einspruch wegen verspäteter Einlegung als unzulässig. Gegen diesen ihm am 19. März 1982 zugestellten Beschluß legte der Beklagte am 8. April 1982 sofortige Beschwerde ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.

2

Das Oberlandesgericht München hat durch Beschluß vom 20. April 1982 den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluß hat der Beklagte am 6. Mai 1982 weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Bundesgerichtshof zur Verhandlung und Entscheidung über die weitere sofortige Beschwerde für zuständig erklärt.

3

Der Beschluß des Oberlandesgerichts ist nach § 568 a ZPO mit der weiteren sofortigen Beschwerde anfechtbar. Nach dieser Vorschrift unterliegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil entschieden wird, der weiteren sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde. Nach § 700 Abs. 1 ZPO steht der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig erklärten Versäumnisurteil gleich. Damit ist (unter den weiteren Voraussetzungen des § 568 a ZPO) auch gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die über die Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid entschieden wird (vgl. § 341 Abs. 2 ZPO), die weitere Beschwerde statthaft. Hier ist auch das Erfordernis des § 568 a ZPO erfüllt, daß gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde.

4

Auf die vorliegende Fallgestaltung ist nämlich die Vorschrift des § 547 ZPO, wonach die Revision (ohne Zulassung durch das Berufungsgericht oder Annahme durch das Revisionsgericht) stets stattfindet, wenn das Berufungsgericht eine Berufung - auch eine solche gegen ein den Einspruch verwerfendes Urteil - als unzulässig verworfen hat, entsprechend anzuwenden (vgl. BGH NJW 1979, 218 [BGH 28.09.1978 - IV ZB 104/78]).

5

Die weitere sofortige Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Beklagte konnte sie ohne Zuziehung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beim Oberlandesgericht einlegen lassen (BGH aaO). Das geschah auch rechtzeitig, da die Beschwerdefrist des § 577 Abs. 2 ZPO mangels förmlicher Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht in Lauf gesetzt worden ist.

6

Die weitere Beschwerde kann jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg haben. Die sofortige Beschwerde (§§ 700 Abs. 1, 341 Abs. 2 Satz 2, 511 ZPO) gegen den Beschluß des Landgerichts, durch den der Einspruch des Beklagten als unzulässig verworfen wurde, ist nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 577 Abs. 2 ZPO eingelegt worden. Mit Recht hat das Oberlandesgericht dem Beklagten auch die nachgesuchte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist versagt. Diese Entscheidung wird schon von der Begründung getragen, daß der Beklagte nur vorgebracht hat, er sei bis zum 29. März 1982 in Berlin gewesen, und somit seinem eigenen Vortrag nicht zu entnehmen ist, daß er ohne sein Verschulden verhindert war (§ 233 ZPO), die am 2. April 1982 abgelaufene Frist einzuhalten.

7

Der Beklagte hat allerdings mit seiner weiteren Beschwerde folgendes geltend gemacht: Am 31. März 1982 sei seine Ehefrau verstorben. Er habe aus familiären Gründen erst am 8. April 1982 seinen Prozeßbevollmächtigten aufsuchen können. Diesen habe er über den Tod seiner Ehefrau nicht unterrichtet; er habe dieses Ereignis aus verständlichen Gründen nicht mit dem vorliegenden Rechtsstreit in Verbindung bringen wollen.

8

Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Vortrag überhaupt geeignet wäre, die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen. Mit seinem neuen Vorbringen kann der Beklagte jedenfalls nicht mehr gehört werden. Ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 in Verb. mit § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist unzulässig (Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1978 - III ZB 27/78 - VersR 1979, 349, 350; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 40. Aufl. § 234 Anm. 1). Lediglich eine Erläuterung oder Ergänzung des Vorbringens ist nach Ablauf der Antragsfrist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Darum handelt es sich aber hier nicht; der Beklagte hat sein früheres Vorbringen nicht lediglich vervollständigt.

Nüßgens
Krohn
Tidow
Boujong
Halstenberg