Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1978, Az.: III ZB 27/78
Organisationspflicht des Anwalts; Sozietät; Nichtzulassung desSozius; Vorsorgemaßnahmen; Fristversäumung; Berufung; Wiedereinsetzung; Nachschieben von Gründen; Erläuterung des Antrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1978
- Aktenzeichen
- III ZB 27/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Organisationspflicht des Prozeßbevollmächtigten gehört es, auch für den Fall gleichzeitiger Abwesenheit der bei dem Berufungsgericht zugelassenen Anwälte der Sozietät geeignete Vorsorge gegen Fristenversäumnisse zu treffen (hier: Unterzeichnung der Berufungsschrift durch einen nicht beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt).
2. Ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist ist nur insoweit zulässig, als es sich allein um eine Erläuterung oder Ergänzung rechtzeitig gemachter Angaben handelt.