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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.09.1980, Az.: 5 StR 284/80

Absehen von einer kommissarischen Zeugenvernehmung im Ausland; Auswirkungen des Aussageverhaltens auf den Beweiswert; Auslegung des Begriffs des Handeltreibens; Verhältnis des Handeltreibens zu anderen Tathandlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.09.1980
Aktenzeichen
5 StR 284/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 14927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1981, 17

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Kaufmann D. M., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1952 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. September 1980
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
... und ..., beide aus H. als Verteidiger,
... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 22. November 1979 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittel zu tragen.

Angewendete Vorschriften: § 11 Abs. 1 Nr. 6 a, Abs. 4 Nr. 5 BetmG.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

3

1.

Das Landgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß es davon abgesehen hat, die Zeugen E., M. und S. kommissarisch im Ausland vernehmen zu lassen. Die dahingehenden Beweisanträge des Angeklagten hat es mit der Begründung abgelehnt, die Zeugen seien unerreichbar, weil nur ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung zur Erforschung der Wahrheit beizutragen vermag. Die dafür maßgebenden Erwägungen hat es im einzelnen angeführt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 13, 300, 30; BGH GA 1965, 209, 210; GA 1971, 85, 86;  1975, 237;  bei Holtz MDR 1979, 807).

4

2.

Abwegig ist die Rüge, das Landgericht hätte den Angeklagten darauf hinweisen müssen, daß es die Aussage einer Zeugin anders würdigen könne, als der Verteidiger in seiner schriftlichen Stellungnahme.

5

3.

Zur Ablehnung des Beweisantrages, Rechtsanwalt T. aus C. zu der Behauptung zu hören, der Zeuge E. habe 1976/1977 in den USA und Europa Juwelengeschäfte getätigt, ist das Revisionsvorbringen unvollständig. Die Revision übergeht, daß Rechtsanwalt T. auf Antrage des Gerichts über Interpol hat mitteilen lassen, er werde von seinem Mandanten nicht von der Schweigepflicht entbunden und "habe keine Kenntnis von Informationen, die er den deutschen Behörden anbieten könne".

6

II.

Auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision sind im Ergebnis unbegründet.

7

1.

Die Aussage der Mutter des Angeklagten hatte nach Auffassung des Landgerichts schon wegen des Aussageverhaltens der Zeugin keinen Beweiswert. Diese entlastete den Angeklagten zunächst, machte aber keine Angaben mehr, sobald sie nach Einzelheiten gefragt wurde und erklärte den Abbruch ihrer Aussage offen damit, daß sie nur zur Verteidigung ihres Sohnes erschienen sei (UA S. 41). Unter diesen Umständen erweist sich der von der Revision beanstandete Satz, mit dem die Würdigung der Zeugenaussage abschließt, lediglich als eine angehängte und überflüssige Bemerkung.

8

Die Würdigung der Aussage des Zeugen P. ist entgegen den Bedenken der Revision frei von Rechtsmängeln. Das Landgericht hält die Darstellung des Zeugen bereits "in sich" für glaubhaft (UA S. 52). Es durfte überdies darauf zurückgreifen, daß auch der Zeuge L., dessen Aussage P. bestätigt hatte, den Angeklagten beim Verladen des Haschisch eindeutig erkannt hatte.

9

2.

Die gesamte Handlungsweise des Angeklagten stellt sich als ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetmG). Der Angeklagte, "der an maßgeblicher Stelle in der Chefetage der Haschischorganisation" stand (UA S. 62/63) hatte bei der Planung, Organisation und Vorbereitung des Rauschgiftschmuggels mitgewirkt (UA S. 53), bei dem fast 3 Tonnen Haschisch mit dem Motorschiff "S." von Libanon nach Holland gebracht werden sollten, um dort "mit großem, dem Risiko entsprechenden Gewinn" verkauft zu werden (UA S. 23). Das Einlaufen der "S." in den Freihafen Emden war zwar nicht geplant, aber wegen der Seeuntüchtigkeit des Schiffes und wegen Proviantmangels erforderlich geworden. Die vom Angeklagten nunmehr entwickelten Tätigkeiten dienten ausschließlich dazu, das Auslaufen der "S." zu ermöglichen und den beabsichtigten Erfolg des Unternehmens zu sichern. Sie förderten den aus eigensüchtigen Gründen erstrebten Umsatz des Rauschgiftes und erfüllten deshalb auch das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens (BGH Urt. vom 15. April 1980 - 5 StR 135/80 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). In ihm gehen die sonstigen Tatbestandsmerkmale des § 11 Abs. 1 Nr. 6 BetmG auf, wenn sie zum Zwecke des Handeltreibens erfolgen (BGHSt 25, 290, 291; BGH Urt. v. 6. Juni 1975 - 2 StR 167/75 -; BGH Beschl. v. 4. September 1979 - 5 StR 493/79 -).

10

In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat den Schuldspruch geändert. Das war auch deshalb erforderlich, weil die Urteilsformel erkennen lassen muß, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (BGH Beschl. v. 16. Juli 1978 - 4 StR 289/78 -; v. 26. Juli 1979 - 4 StR 372/79 -; v. 16. August 1979 - 4 StR 431/79 -). Eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht. Der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht anders verteidigen können.

11

Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht. Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens steht der Annahme eines besonders schweren Falles nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG nicht entgegen (BGHSt 25, 290, 293). Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß der Tatrichter die Strafe niedriger bemessen hätte, wenn er selbst von einem richtigen Verhältnis der einzelnen Gesetzesverletzungen ausgegangen wäre.

12

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel