Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.1979, Az.: 5 StR 493/79

Verwerfung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.09.1979
Aktenzeichen
5 StR 493/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - 27.03.1979

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Bauschlosser Franz G. aus M., geboren am ... 1956 in L.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 4. September 1979
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 27. März 1979 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Daß das Landgericht den Angeklagten nur wegen verbotener Einfuhr nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 a, Abs. 4 Nr. 6 a BetmG) und nicht wegen des umfassenderen unerlaubten Handeltreibens bestraft hat, in dem die Einfuhr zum Zweck des Handeltreibens aufgeht (BGH, Urteil vom 6. Juni 1975 - 2 StR 167/75), beschwert ihn nicht.

Der Schriftsatz des Angeklagten vom 13. August 1979 hat dem Senat vorgelegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Herrmann
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Ulsamer