Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1956, Az.: 3 StR 398/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1956
- Aktenzeichen
- 3 StR 398/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG M.-Gladbach - 17.05.1955
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. Januar 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Maaß Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 17. Mai 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von fünf Wochen zu einer Geldstrafe von 350 DM und wegen versuchter Gebührenüberhebung zu einer Geldstrafe von 70 DM verurteilt worden.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Die ursprünglich weiter eingelegte Verfahrensbeschwerde hat der Angeklagte in der Revisionsverhandlung zurückgenommen.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte von einer Firma Josef K. beauftragt, eine Forderung gegen den Kaufmann S. beizutreiben. Bei Vergleichsverhandlungen am 8. Oktober 1949 gab er dem S. vor, die bisher entstandene Anwaltsgebührenschuld der Firma K., die der Schuldner zu übernehmen hatte, belaufe sich auf 377,13 DM. Darin war ein Betrag von 300 DM enthalten, den der Angeklagte, wie er wußte, keinesfalls von der Firma K. zu fordern hatte. Als S. gegen die Höhe der Gebühren Bedenken äußerte, berief sich der Angeklagte auf seine Eigenschaft als Rechtsanwalt und behauptete, er habe die Gebühren nach der Gebührenordnung richtig berechnet. Dadurch ließ sich S. täuschen und verpflichtete sich infolgedessen schriftlich, u.a. einen Betrag an Rechtsanwaltskosten zu zahlen, der um 300 DM die wirkliche Gebührenforderung des Angeklagten überstieg.
Zu Recht erblickt das Landgericht hierin den äußeren Tatbestand des Betruges; hiergegen hat auch die Revision nichts vorgebracht. Allerdings hat S., indem er die Gebührenforderung des Angeklagten übernahm, nicht sein Vermögen mit der Schuld von 300 DM beschwert, wie das Landgericht meint: denn um ein selbständiges Schuldversprechen nach § 780 BGB handelt es sich dabei nicht. Wohl aber hat er ein schwer zu widerlegendes, sogar im Urkundenprozeß verwendbares Beweismittel gegen sich geschaffen. Darin liegt ein meßbarer Vermögensschaden; an diesem Merkmal des Betruges fehlt es daher nicht.
Auch zur inneren Tatseite enthält das Urteil ausreichende Feststellungen. Die Revision meint, die Strafkammer habe bei der Prüfung des Vorsatzes das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen nicht genügend berücksichtigt. Das trifft jedoch nicht zu; denn die Strafkammer stellt unter Verwertung des Gutachtens unmißverständlich fest, daß der Angeklagte zur Tatzeit unvermindert zurechnungsfähig war. Daß seine Kritikfähigkeit in "sehr geringem" Maße beeinträchtigt war, stand der Feststellung nicht entgegen, daß er wissentlich eine ihm nicht zustehende Forderung behauptet hat.
Da der Betrug vollendet war, als S. das Schriftstück unterschrieben und der Angeklagte es an sich genommen hatte, kommt, wie das Landgericht richtig ausführt, ein strafbefreiender Rücktritt nicht in Betracht.
Der Tatbestand des § 352 StGB entfällt in diesem Zusammenhang, weil der Angeklagte keinen ihm unmittelbar gegen S. zustehenden Gebührenanspruch, vielmehr einen Kostenerstattungsanspruch seines Auftraggebers geltend gemacht hat (RGSt 19, 30).
2.
Zu Recht hat das Landgericht aber ein versuchtes Vergehen der Gebührenüberhebung gemäß § 352 StGB darin gesehen, daß der Angeklagte die ihm nicht zustehenden 300 DM schließlich von der Firma K. selbst mit Schreiben vom 23. Dezember 1949 gefordert hat. Das Landgericht hat festgestellt, daß dem Angeklagten auch zu dieser Zeit bewußt war, er habe den Betrag von 300 DM nicht zu fordern. Ein weiterer tateinheitlich begangener Betrugsversuch liegt hierin nicht (RGSt 77, 122; BGHSt 2, 36 [BGH 06.11.1951 - 2 StR 178/51]).
Ein Rücktritt des Angeklagten von dieser versuchten Gebührenüberhebung ist jedenfalls schon deshalb zu verneinen, weil er nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt nicht freiwillig gewesen sein kann: S. hatte sich damals schon bei der Anwaltskammer über den Angeklagten beschwert; in dem Prozeßvergleich vom 25. September 1950 hat er sich zur Rücknahme dieser Beschwerde verpflichtet, nachdem der Angeklagte seine Gebührenforderung ermäßigt hatte.
4.
Auch den Ausschluß von Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt. Die Strafkammer ist der Ansicht, daß der Angeklagte gewinnsüchtig gehandelt hat; das steht nach § 9 Abs. 2 StFG 1954 der Straffreiheit entgegen. Das Landgericht geht zu Recht davon aus, daß das Merkmal der Gewinnsucht in § 9 Abs. 2 a.a.O. ebenso zu verstehen ist, wie in § 27 a und anderen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. Es hat bei seiner Würdigung die Maßstäbe angelegt, die in der ständigen Rechtsprechung zur Frage der Gewinnsucht aufgestellt worden sind (vgl. BGH NJW 1953, 794; BGHSt 1, 389 [BGH 30.10.1951 - 1 StR 423/51]; 3, 31) [BGH 24.06.1952 - 2 StR 56/52]. Daß dem Angeklagten seine Gewinnsucht zuzurechnen ist, ergibt sich eindeutig aus den Feststellungen, die das Landgericht zur Frage seiner Verantwortlichkeit und zur Strafzumessung getroffen hat.
Koeniger
Maaß
Hoepner
Dr. Wiefels