Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.07.1986, Az.: BVerwG 3 B 66.85
Erstattungsbeträge; Verzinsungspflicht; Zinsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.07.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 66.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12693
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt - 02.09.1982 - AZ: I/2-E 3610/80
- VGH Kassel - 22.04.1985 - AZ: VIII OE 119/82
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 198 BGB
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EWGGRSEGDG
- § 5 Abs. 2 EWGGRSEGDG
- § 11 GetrDenatPräV
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EWGGRSEGDG
- § 5 Abs. 2 EWGGRSEGDG
- § 198 BGB
Fundstelle
- DÖV 1987, 353
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Ermächtigung des EWGGRSEGDG § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, § 5 Abs. 2 verleiht auch die Befugnis, für Erstattungsbeträge eine Verzinsungspflicht zu bestimmen.
- 2.
Ist ein Erstattungsbetrag zu verzinsen, so kann der Zinsanspruch im Sinne des BGB § 198 frühestens mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs entstehen.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und Schäfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 57.044,29 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts erweist sich als unbegründet. Der Rechtssache kann unter keinem der von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beigemessen werden.
Die Rechtssache hat zunächst keine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der von der Klägerin dargelegten Rechtsfrage, ob die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) des Durchführungsgesetzes EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch vom 30. Juni 1967 i.d.F. desÄnderungsgesetzes vom 30. Juli 1968, die den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren bei Denaturierungsprämien zu erlassen, eine hinreichende Grundlage für die vom Bundesminister in § 11 der Verordnung Denaturierungsprämie Getreide vom 8. August 1968 bestimmte Verzinsungspflicht bei Erstattungsbeträgen darstellt. Denn diese Rechtsfrage ist bereits durch das Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1973 - BVerwG 7 C 3.72 - (NJW 1973, 2122 [BVerwG 18.05.1973 - BVerwG VII C 3.72]) ausreichend geklärt. Darin ist entschieden worden, daß der § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) des Durchführungsgesetzes den Bundesminister auch ermächtigt, für den Bereich der Übergangsvergütungen Regelungen über die Erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen einschließlich der zwischenzeitlich gezogenen oder jedenfalls möglichen Nutzung(szins)en zu treffen. Nach der Auffassung des beschließenden Senats liegt es auf der Hand, daß dies in gleicher Weise für den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) des Durchführungsgesetzes geregelten Bereich der Denaturierungsprämien zu gelten hat. Auch diesbezüglich durfte der Bundesminister eine Verzinsungspflicht bestimmen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorgenannten Urteil diese Regelungsbefugnis des Bundesministers schon daraus gefolgert, daß der Erstattungsanspruch die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt. Die Richtigkeit dieser Auslegung der Ermächtigung wird darüber hinaus auch durch die Regelungen in § 5 Abs. 2 des Durchführungsgesetzes bestätigt. Nach dieser Vorschrift können in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Vorschriften erlassen werden, um sicherzustellen, daß Prämien nicht zu Unrecht in Anspruch genommen werden. Das Wissen um die vom Bundesminister bestimmte Verzinsungspflicht bei der Erstattung von Denaturierungsprämien kann dazu beitragen, daß diese Prämien nicht zu Unrecht beansprucht werden.
Es bedarf sodann keiner grundsätzlichen Klärung mehr, daß die Erhebung von Zinsen auf zu Unrecht in Anspruch genommene und darum zurückgeforderte Denaturierungsprämien nicht dazu führen darf, daß diejenigen Wirtschaftsteilnehmer, denen diese Prämien gewährt worden sind, sowie Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige rein innerstaatliche Leistungen erhalten haben, in nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt werden. Dies ist bereits vom Europäischen Gerichtshof in dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren aufgrund eines Ersuchens des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main um eine Vorabentscheidung entschieden worden (Urteil vom 6. Mai 1982 - Rs. 54/81 - in EuGHE 1982, 1449).
Auch der von der Klägerin in diesem Zusammenhang gestellten weiteren Frage, ob die vom Bundesminister bestimmte Verzinsungspflicht bei der Erstattung von Denaturierungsprämien eine ungleiche Behandlung dieser Wirtschaftsteilnehmer gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern darstellt, die rein innerstaatliche Leistungen erhalten haben und erstatten müssen, kann keine grundsätzliche Bedeutung zuerkannt werden. Denn die Frage, ob in einem bestimmten Einzelfall eine gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende Ungleichbehandlung vorliegt, hängt in erster Linie davon ab, welcher Art die zu erstattende Leistung gewesen ist und welche rein innerstaatlichen Leistungen als gleichartig anzusehen sind. Damit reduziert sich diese von der Klägerin gestellte Frage darauf, ob das Gericht im Einzelfall die in Betracht zu ziehenden Leistungen in zutreffender Weise miteinander verglichen hat. Dies stellt jedoch allein eine Frage der richtigen Anwendung der die Verzinsung bestimmenden Vorschrift im Einzelfall dar. Eine daraus folgende klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht dargetan.
Ebenso hat die Frage, ob die Verzinsungspflicht des § 11 der Verordnung Denaturierungsprämie Getreide dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG genügt, keine grundsätzliche Bedeutung. Denn es ist nicht klärungsbedürftig, daß das Gebot der Gleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte nicht die gleiche Verzinsung bei der Erstattung ungleicher Leistungen verlangt. Vielmehr liegt es im Ermessen des Gesetzgebers, für welche Erstattungen welcher Leistungen er welche Verzinsung anordnet und bei welchen andersartigen Leistungen er von einer Verzinsungspflicht absehen will. Dafür, daß die hier angeordnete Verzinsungspflicht willkürlich wäre, ist nichts ersichtlich.
Schließlich kommt auch der Frage, wie der Begriff der "Entstehung" des Anspruchs i.S. von § 198 BGB im Falle der Verzinsung eines Erstattungsanspruchs auszulegen ist, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn diese Rechtsfrage ist durch die bisherige Rechtsprechung des beschließenden Senats hinreichend geklärt. Wie der Senat bereits in anderem rechtlichen Zusammenhang unter Hinweis auf die einschlägige Literatur entschieden hat, ist ein Anspruch erst dann als entstanden i.S. von § 198 BGB anzusehen, wenn er geltend gemacht, d.h. wenn die zu beanspruchende Leistung gefordert werden kann (Urteil des Senats vom 27. Februar 1986 - BVerwG 3 C 28.85 -). Was speziell einen Zinsanspruch angeht, so kann er nicht geltend gemacht werden, solange noch kein Hauptanspruch besteht, der zu verzinsen ist. Es ist also begrifflich ausgeschlossen, daß ein Zinsanspruch zu einem noch nicht entstandenen Hauptanspruch entstehen kann (Urteil des Senats vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 33.83 - in BVerwGE 71, 48). Ein Anspruch auf Erstattung einer Leistung entsteht entweder mit der rechtsgrundlosen Gewährung der Leistung oder mit dem nachträglichen Wegfall des Rechtsgrundes für die gewährte Leistung. Daraus folgt, daß im Falle der Gewährung einer Leistung durch Verwaltungsakt der Erstattungsanspruch erst mit der Aufhebung dieses Verwaltungsakts entsteht. Infolgedessen kann bei Bestehen einer Verzinsungspflicht auch der Zinsanspruch im Sinne des § 198 BGB frühestens zu diesem Zeitpunkt entstehen.
Mithin ergibt sich, daß die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus§ 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 57.044,29 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Fandré
Schäfer