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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1986, Az.: BVerwG 3 C 28.85

Öffentliche Förderung der Krankenhäuser; Förderung der Investitionskosten; Zeitpunkt der Entstehung; Bauleistungen; Abschlagszahlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1986
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 28.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 01.04.1982 - AZ: 5 K 177/80
VGH Baden-Württemberg - 08.11.1984 - AZ: 10 S 1166/82

Amtlicher Leitsatz

Investitionskosten sind im Sinne von § 9 Abs. 2 KHG (1972) "entstanden", wenn gegen den Träger des Krankenhauses ein fälliger Vergütungsanspruch geltend gemacht werden kann. Dies ist bei Bauleistungen, denen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zugrunde liegt, frühestens der Zeitpunkt, in dem eine Abschlagszahlung begehrt wird. KHG (1972) § 9 Abs. 2

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und W.-E. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. November 1984 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. April 1982 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für ein Krankenhaus, das teilweise nach dem 1. Januar 1972 errichtet wurde, ein Anspruch auf Bewilligung von Förderungsmitteln für Kosten der nach diesem Zeitpunkt erbrachten Bauleistungen zusteht, auf welche er schon vor diesem Zeitpunkt vertraglich vereinbarte Vorauszahlungen in Höhe von rund 4 Millionen DM geleistet hat.

2

Der Kläger ist Träger des Kreiskrankenhauses M. Mit der Errichtung des Krankenhausgebäudes hat er im März 1971 begonnen. Im Februar 1973 war der Rohbau fertiggestellt. Der Krankenhausbetrieb wurde im Oktober 1975 aufgenommen.

3

Da nach Beginn der Baumaßnahmen die Baupreise stark anstiegen, vereinbarte der Kläger, um weitere Preissteigerungen aufzufangen, Vorauszahlungen auf die Forderungen einzelner Auftragnehmer. Demgemäß leistete er im Jahre 1971 Vorauszahlungen in Höhe von rund 4 Millionen DM. Dabei handelte es sich im wesentlichen um Vorauszahlungen auf die Materialpreise, die die Unternehmer nur unter der Voraussetzung der Vorauszahlung für die gesamte Bauzeit als Festpreise garantierten.

4

Mit Bescheid vom 12. September 1973 stellte der Beklagte - Regierungspräsidium Karlsruhe - fest, daß die Voraussetzungen für eine Förderung der Baumaßnahme nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vorliegen. Anschließend wurden mit dem Grundbewilligungsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 1973 das Vorhaben nach Aufnahme in das Jahreskrankenhausbauprogramm in die Förderung gemäß § 9 Abs. 2 KHG einbezogen, ein Zuschuß für die Jahre 1972 und 1973 von 18.114.000 DM gewährt und eine Abschlagszahlung bewilligt. Aufgrund des Bescheids des Beklagten vom 13. Dezember 1974 wurden nach einer vom Kläger vorgenommenen Aufteilung der Kosten weitere Abschlagzahlungen für die förderungsfähigen Aufwendungen 1972/73 und 1974 bewilligt und bereits geleistete Abschlagszahlungen verrechnet. Mit Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 1977 wurden die voraussichtlich zu fördernden Baukosten anhand der Abrechnung des Bauträgers auf 41.434.283 DM festgestellt.

5

Aufgrund der vorläufigen Schlußabrechnung des Klägers vom 31. Mai 1979 stellte der Beklagte durch vorläufigen Bescheid vom 27. Juni 1979 die beitrags- und förderungsfähigen Kosten auf 4.985.400 DM bzw. 38.205.100 DM fest und forderte überzahlte Kosten in Höhe von 3.229.182 DM zurück. Dabei wurde die Abgrenzung nach dem Stichtag 1. Januar 1972 danach vorgenommen, wann die Zahlungen tatsächlich geleistet wurden ("Kassenprinzip"). Demzufolge wurden die vor dem Stichtag geleisteten Vorauszahlungen als nicht förderungsfähige Kosten eingeordnet.

6

Wegen dieser Ablehnung hat der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage erhoben und geltend gemacht, die umstrittenen Investitionskosten seien erst mit dem Zeitpunkt entstanden, zu welchem die Vorauszahlungen im Zuge des Baufortschritts investitionswirksam geworden sind. Für diese Sicht spreche, daß § 9 KHG auf die "Errichtung" abstelle. Der Zahlungszeitpunkt sei zufällig und manipulierbar. Die geleisteten Vorauszahlungen als solche seien noch keine Investitionskosten gewesen, sondern hätten allein dem Zweck der Preissicherung gedient. Der Kläger hat die Verpflichtung des Beklagten beantragt, über seinen Antrag vom 31. Mai 1979 auf Einbeziehung seiner Vorausleistungen in die Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz erneut zu entscheiden.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und seine Auffassung bekräftigt, daß Investitionskosten dann entstanden seien, wenn eine Zahlung geleistet worden ist. Auf deren Fälligkeit komme es ebensowenig an wie darauf, wann die Gegenleistung erbracht wurde.

8

Mit Urteil vom 1. April 1982 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. In den Gründen ist ausgeführt, die umstrittenen Vorauszahlungen seien als Investitionskosten förderungsfähig, weil sie nach Inkrafttreten des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entstanden seien. Nach dem Regelungszweck des § 9 Abs. 2 KHG sei als entscheidendes Abgrenzungsmerkmal das tatsächliche Baugeschehen, nicht der Zeitpunkt der Zahlungen anzusehen. Das Gesetz gehe von dem Regelfall aus, daß Voraussetzung für das Entstehen von Investitionskosten die Durchführung von Baumaßnahmen ist. Der Ausnahmefall, daß aus Kostenersparnisgründen Vorauszahlungen vereinbart sind, ändere daran nichts, weil auch in diesem Fall die Investitionskosten endgültig erst mit der Bauherstellung entstanden seien.

9

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Gesetzeszweck einer wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser spreche nicht für die Auffassung, daß die Förderungsfähigkeit nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Baugeschehens abzugrenzen ist. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei nicht zu übersehen, daß der Krankenhausträger nicht durch das Baugeschehen als solches, sondern durch die Zahlung der Rechnungen belastet wird. Ein Krankenhausträger, der im Jahre 1971 Bauleistungen des Jahres 1972 im voraus mit Eigenmitteln finanziert hat, bedürfe im Baujahr 1972 zur wirtschaftlichen Sicherung keiner Förderung. Daß dies dem Finanzierungssystem des Gesetzes entspreche, werde auch aus der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) deutlich. Danach werde die Minderung des Aktivvermögens um die Abschreibungen auf das Anlagevermögen durch die Einstellung von Ausgleichsposten nach § 13 KHG ausgeglichen. Würden hingegen vor dem Stichtag eigenfinanzierte Investitionskosten nach § 9 Abs. 2 KHG gefördert, so entstünde im Förderungsjahr ein Buchgewinn.

10

Mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes vereinbar sei allein, daß Zahlungen des Krankenhausträgers zum Zeitpunkt der Zahlung gefördert werden. Das entspreche der Förderpraxis seit 1972 und führe zu einer sachgerechten Lösung auch in den Fällen einer Vorauszahlung, deren Förderung grundsätzlich sofort beantragt und bewilligt werde. Eine abweichende Beurteilung folge auch nicht aus § 30 Abs. 1 KHG. Eine Fiktion des Inhalts, daß alle Baumaßnahmen, die in ein für die Zeit nach dem Stichtag geltendes Jahreskrankenhausbauprogramm aufgenommen seien, auch als zu dieser Zeit ausgeführt gälten, sei rechtlich unzulässig. Der Beklagte hat die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts beantragt.

11

Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung beantragt und geltend gemacht, bis zum Jahre 1979 habe der Beklagte selbst die Auffassung vertreten, daß bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 KHG nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Baugeschehens und der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs abzugrenzen sei. Das treffe sowohl aus betriebswirtschaftlicher als auch aus steuerrechtlicher Sicht zu. Denn danach seien Investitionskosten und damit Anlagevermögen erst dann entstanden, wenn das Wirtschaftsgut fertiggestellt oder verfügbar ist, während zuvor geleistete Vorauszahlungen lediglich Forderungen darstellten und zum Umlaufvermögen gehörten. Davon abgesehen müßten die umstrittenen Vorauszahlungen schon deshalb gefördert werden, weil der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13. Dezember 1974, der auf den die Stichtagsabgrenzung enthaltenden Antrag des Klägers vom 27. November 1974 ergangen sei, sowie der Feststellungsbescheid vom 30. Juni 1977 bestandskräftig geworden und die rechtlichen Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nicht gegeben seien.

12

Durch Urteil vom 8. November 1984 hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei der teilweisen Errichtung eines Krankenhauses nach dem 1. Januar 1972 bestehe nach § 9 Abs. 2 KHG ein Anspruch auf Förderung nur hinsichtlich der nach diesem Zeitpunkt entstandenen Investitionskosten. Zu den entstandenen Investitionskosten in diesem Sinne seien auch vertraglich vereinbarte Vorausleistungen auf die Investitionskosten zu rechnen. Denn die Frage, wann Investitionskosten entstanden sind, beantworte sich nicht nach dem jeweiligen Stand des Baugeschehens, sondern nach dem Zeitpunkt der fälligen Zahlung. Im allgemeinen hänge die Fälligkeit der Baukosten zwar vom Fortschritt des Baugeschehens ab, so daß sie normalerweise erst nach der Erbringung der vertragsgemäßen Teilleistungen entstünden. Wenn jedoch ausnahmsweise der Zeitpunkt der fälligen Zahlung und der Zeitpunkt des Baufortschritts auseinanderfallen, so entstünden die Baukosten bereits mit der fälligen Zahlung. Dies müsse auch für fällige Vorauszahlungen gelten. Denn bereits mit der fälligen Vorauszahlung werde der Finanzbedarf des Krankenhausträgers begründet. Hier seien die vom Kläger vor dem 1. Januar 1972 geleisteten Vorauszahlungen auch bereits in diesem Zeitpunkt fällig gewesen. Auf die erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetretene Fälligkeit der Forderung auf die Abschlagszahlung, auf die die Vorauszahlung geleistet worden ist, komme es nicht an.

13

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 15. März 1985 zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Verletzung des § 9 Abs. 2 KHG (1972) rügt. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Begriff der "Entstehung" der Investitionskosten unrichtig ausgelegt und angewandt. Zutreffend sei er zunächst davon ausgegangen, daß er - der Kläger - im Jahre 1971 rund 4 Millionen DM nicht als fällige Abschlagszahlungen, sondern als "vertraglich vereinbarte Vorauszahlungen" auf noch nicht fällige Ansprüche auf Abschlagszahlungen geleistet hat. Die "normalen" Abschlagszahlungen seien gemäß § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB (B) an "die jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen" gebunden. Daher seien die fälligen Ansprüche auf Abschlagszahlungen als entstandene Investitionskosten anzusehen.

14

Dagegen hätten Vorauszahlungen mit Abschlagszahlungen nichts zu tun. Sie würden auf noch nicht fällige Ansprüche gezahlt und seien nach § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB (B) bei Fälligkeit auf diese Ansprüche zu verrechnen. Die Vorauszahlungen seien also anders als Abschlagszahlungen noch keine Gegenleistung für eine vom Unternehmen erbrachte Leistung. Infolgedessen stellten die Ansprüche auf vertraglich vereinbarte Vorauszahlungen noch keine Investitionskosten und erst recht keine "entstandenen" Investitionskosten dar.

15

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. November 1984 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. April 1982 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückzuweisen.

16

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

17

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. Der Verwaltungsgerichtshof habe zu Recht entschieden, daß Investitionskosten dann entstanden sind, wenn eine entsprechende Zahlung geleistet worden ist. Nur darauf könne es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ankommen. Deshalb sei ein Krankenhaus, das im Jahre 1971 Zahlungen geleistet hat, im Jahre 1972 nicht mehr mit einer entsprechenden Forderung des Unternehmens belastet. Infolgedessen seien in dieser Höhe im Jahre 1972 keine Investitionskosten mehr entstanden, die öffentlich gefördert werden könnten.

18

II.

Die Revision des Klägers erweist sich als begründet.

19

Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 9 Abs. 2 KHG (1972) unrichtig angewandt.

20

Nach der für die Entscheidung über das Klagebegehren maßgeblichen Vorschrift des § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1972 - KHG (1972) - sind für Krankenhäuser, die teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten des § 9 am 1. Januar 1972 errichtet worden sind, auf Antrag unter näher bestimmten Voraussetzungen öffentliche Fördermittel in Höhe der nach dem 1. Januar 1972 im Zusammenhang mit der Errichtung entstandenen förderungsfähigen Investitionskosten nach Maßgabe der Feststellung im Jahreskrankenhausbauprogramm zu bewilligen. Den Rechtsbegriff der Investitionskosten hat der Gesetzgeber in § 2 Nr. 2 KHG (1972) im einzelnen bestimmt. Nach § 2 Nr. 2 Buchst. a KHG (1972) fallen darunter insbesondere die Kosten der Errichtung von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter mit Ausnahme der Verbrauchsgüter. Dabei ist der Begriff der "Kosten" dahin auszulegen, daß darunter die Vergütungsansprüche der mit der Errichtung befaßten Unternehmen gegen den Träger des Krankenhauses zu verstehen sind. Diese Ansprüche sind ohne Rücksicht darauf als Investitionskosten anzusehen, ob sie der Krankenhausträger schon befriedigt hat oder noch befriedigen muß. Das bedeutet, daß auch die vom Krankenhausträger noch zu befriedigenden Vergütungsansprüche als Investitionskosten zu gelten haben. Aus diesem Grunde kann der Auffassung des Berufungsgerichts, daß Investitionskosten schon oder erst mit der Zahlung der geschuldeten Beträge entstünden, nicht gefolgt werden. Vorliegend ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zweifelhaft, daß es sich bei den Kosten, deren Förderung der Kläger begehrt, um Investitionskosten handelt.

21

Diese streitigen Investitionskosten des Klägers sind nach § 9 Abs. 2 KKG (1972) dann förderungsfähig, wenn sie nach dem 1. Januar 1972 "entstanden" sind. Der Begriff der Entstehung von Investitionskosten ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der wegen seiner Unbestimmtheit der Auslegung bedarf. Dies erfordert zunächst eine rechtliche Einordnung der Begriffe einerseits der Entstehung eines Anspruchs und andererseits seiner Fälligkeit.

22

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die streitigen Investitionskosten nicht schon mit dem Abschluß des Bauleistungsvertrages entstanden sind. Die Frage, wann ein vertraglich begründeter Anspruch entsteht, ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung der jeweiligen Vorschrift, in der auf die Entstehung des Anspruchs abgestellt ist, zu beantworten. Einen rechtlichen Ausgangspunkt für entsprechende Erwägungen stellt die Vorschrift des § 198 BGB dar, die bestimmt, daß die Verjährung mit der "Entstehung" des Anspruchs beginnt. Zur Auslegung dieser Vorschrift wird in dem Kommentar von Mitgliedern des Bundesgerichtshofs (RGRK-Johannsen, 12. Aufl. 1982, § 198 Rdnr. 2 und 3) ausgeführt, ein Anspruch sei entstanden, sobald er geltend gemacht, also im Sinne des § 194 BGB das Tun gefordert werden kann. Bei vertraglichen Ansprüchen falle die Entstehung des Anspruchs regelmäßig mit dem Abschluß des Vertrages zusammen. Wenn dagegen die Fälligkeit des Anspruchs aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben ist, sei der Anspruch als erst in diesem späteren Zeitpunkt entstanden anzusehen. Nach dem Kommentar von Soergel (Soergel-Augustin, 11. Aufl. 1978, § 198 Anm. 1) ist ein vertraglicher Anspruch im Grundsatz mit dem Abschluß des Vertrages entstanden. Maßgebend für die Entstehung im Sinne des § 198 BGB sei aber, daß der Anspruch fällig ist, daß er notfalls im Klageweg geltend gemacht werden kann. Ähnlich heißt es in dem Kommentar von Staudinger (Staudinger-Dilcher, 12. Aufl. 1980, § 198 Rdnr. 2), maßgebend für die Entstehung eines vertraglichen Anspruchs im Sinne dieser Vorschrift sei die Fälligkeit des Anspruchs. Auch der Münchener Kommentar (MK-von Feldmann, 2. Aufl. 1984, § 198 Rdnr. 1) stellt für die Entstehung eines vertraglichen Anspruchs im Sinne des § 198 für den Regelfall auf die Fälligkeit ab. Nach dem Kommentar von Erman (Erman-W. Hefermehl, 7. Aufl. 1981, § 198 Rdnr. 2) ist als Zeitpunkt der Entstehung eines vertraglichen Anspruchs der Abschluß des Vertrages anzusehen, es sei denn, daß er erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird. Schließlich heißt es bei Palandt (45. Aufl. 1986, § 198 Anm. 1), Voraussetzung für die Entstehung eines vertraglichen Anspruchs sei, daß der Anspruch fällig ist.

23

Dieser im Schrifttum durchweg vertretenen Rechtsauffassung entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. So hat dieser in einem Urteil vom 8. Juli 1968 - VII ZR 65/66 - (NJW 1968, 1962) ausgeführt, entstanden sei ein vertraglicher Anspruch zwar bereits mit Abschluß des Vertrages. Für die Entstehung im Sinne des § 198 BGB sei jedoch erst der Zeitpunkt der Fälligkeit maßgebend. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinen späteren Urteilen vom 12. Februar 1970 - VII ZR 168/67 - (BGHZ 53, 222 [BGH 12.02.1970 - VII ZR 168/67]) und vom 17. Februar 1971 - VIII ZR 4/70 - (BGHZ 55, 340 [BGH 17.02.1971 - VIII ZR 4/70]) bestätigt.

24

Diese Grundsätze können auch zur Beantwortung der Frage herangezogen werden, wann Investitionskosten im Sinne von § 9 Abs. 2 KHG (1972) als entstanden anzusehen sind. Denn bei den Investitionskosten handelt es sich um vertragliche Vergütungsansprüche, die von dem Krankenhausträger befriedigt werden müssen. Die Erwägung, daß ein Anspruch in dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem er gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann, ist ebenso wie für den Beginn der Verjährung auch für die Entstehung des Anspruchs auf öffentliche Förderung als relevant anzusehen. Daraus folgt, daß Investitionskosten nicht bereits mit dem Abschluß des Bauleistungsvertrages entstehen. Vielmehr sind sie erst dann entstanden, wenn der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers gegen den Krankenhausträger fällig geworden ist. Wann ein Vergütungsanspruch fällig geworden ist, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

25

Vorliegend ist den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß den Bauleistungsverträgen, die der Kläger mit den einzelnen Auftragnehmern geschlossen hat, die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zugrunde lag. In dem vom Berufungsgericht genannten § 16 ihres Teils B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - heißt es in seiner Nr. 1, daß auf die vereinbarte Vergütung auf Antrag "Abschlagszahlungen", und zwar "in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen", zu gewähren sind. Das bedeutet, daß ein fälliger Anspruch des Auftragnehmers auf eine Abschlagszahlung unter zwei Voraussetzungen entsteht: er muß einen Teil der vertragsgemäßen Bauleistungen erbracht haben und er muß einen Antrag auf eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes dieser Leistungen stellen. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein fälliger Vergütungsanspruch des Auftragnehmers in Höhe der Abschlagszahlung vorliegen.

26

Hieraus folgt, daß dem Kläger Investitionskosten erst dann im Sinne von § 9 Abs. 2 KHG "entstanden" sein können, wenn der betreffende Auftragnehmer abschlagszahlungsfähige Bauleistungen erbracht hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts betreffen aber die Investitionskosten, deren Förderung der Kläger begehrt, sämtlich nach dem 1. Januar 1972 erbrachte Bauleistungen. Es handelt sich also um Bauleistungen, für die der Auftragnehmer vor dem 1. Januar 1972 noch keine Abschlagszahlungen beanspruchen konnte. Dies schließt es aus, die Investitionskosten als vor dem 1. Januar 1972 entstanden zu beurteilen.

27

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kommt es also für das Entstehen von Investitionskosten nicht auf den Zeitpunkt der Befriedigung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers und demgemäß auch nicht auf den Zeitpunkt einer Vorauszahlung im Sinne von § 16 Nr. 2 VOB/B an. Nach dieser Bestimmung können Vorauszahlungen auf einen noch nicht fälligen Vergütungsanspruch vereinbart werden. Solche Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt wurden. Auch dies zeigt, daß die VOB zwischen dem fälligen Anspruch lediglich auf eine Vorauszahlung und dem im Zeitpunkt der Vorauszahlung noch nicht fälligen Vergütungsanspruch auf eine Abschlagszahlung unterscheidet. Dies rechtfertigt es, Investitionskosten noch nicht als entstanden anzusehen, wenn dem Auftragnehmer noch kein fälliger Vergütungsanspruch auf eine Abschlagszahlung zusteht, weil er noch keine abschlagszahlungsfähigen Leistungen erbracht hat.

28

Dies ist vom Berufungsgericht verkannt worden. Es hat für die Entstehung der Investitionskosten allein auf den Zeitpunkt der Leistung einer Vorauszahlung auf den Vergütungsanspruch abgestellt. Damit hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß nach seinen tatsächlichen Feststellungen der Zeitpunkt, an dem der Kläger die Vorauszahlungen erbracht hat, vor dem Zeitpunkt liegt, an dem die betreffenden Auftragnehmer abschlagszahlungsfähige Bauleistungen erbracht haben. Da diese Bauleistungen erst nach dem 1. Januar 1972 erbracht worden sind, sind auch die Investitionskosten erst nach dem 1. Januar 1972 entstanden.

29

Ob eine andere rechtliche Beurteilung in Fällen Platz greifen kann, in denen die Vertragsparteien abweichend von den Grundsätzen der VOB ausdrücklich vereinbart haben, daß dem Auftragnehmer bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Abschlagszahlung zustehen soll, kann hier unentschieden bleiben. Einen derartigen Sachverhalt hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

30

Hiernach ergibt sich, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des § 9 Abs. 2 KHG (1972) beruht, so daß es keinen Bestand haben kann. Zugleich ist die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts als unbegründet zurückzuweisen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 Millionen DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Sommer