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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1986, Az.: V ZR 212/84

Klageerhebung; Vorvertrag; Form

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1986
Aktenzeichen
V ZR 212/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 98, 130 - 135
  • MDR 1986, 922-923 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2822-2824 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 1270 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1986, 1157
  • ZIP 1986, 1399-1402

Redaktioneller Leitsatz

Zur Möglichkeit der Klageerhebung aus einem Vorvertrag zu einem formbedürftigen Vertrag.

Tatbestand:

1

Die Kläger nehmen die Beklagte aus einem Vorvertrag auf den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages in Anspruch.

2

Die Beklagte ist als befreite Vorerbin Eigentümerin eines Hausgrundstücks in H. Durch notariell beurkundeten »Vorvertrag« vom 6. Februar 1981 verpflichtete sie sich, dieses Grundstück den Klägern je zur ideellen Hälfte lastenfrei zu verkaufen. Als Gegenleistung der Kläger sollten nach diesem Vorvertrag hauptsächlich die Zahlung eines nach Eigentumsumschreibung und Löschung der eingetragenen Testamentsvollstrecker- und Nacherbenvermerke fälligen Betrages von 100 000 DM, eine monatliche Rente von 1 000 DM auf die Lebenszeit der Beklagten, mindestens auf sieben Jahre, ein dingliches Wohnrecht der Beklagten an der Erdgeschoßwohnung, Pflege des Gartens und Hilfe im Haushalt sowie im Krankheitsfall Pflege und Beköstigung der Beklagten, Übernahme der Beerdigungskosten und Grabpflege vereinbart werden. Des weiteren enthält der Vertrag eine Verpflichtung der Parteien, »alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, daß der endgültige Kaufvertrag sobald wie möglich beurkundet und durchgeführt werden« könne.

3

Inzwischen ist die Beklagte nicht mehr bereit, den vorgesehenen Kaufvertrag abzuschließen. Sie hält den Vertrag vom 6. Februar 1981 für nichtig; außerdem ließ sie mit Anwaltsschreiben vom 30. März 1982 Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären. Zumindest sei es treuwidrig, wenn die Kläger auf der Erfüllung dieses Vertrages bestünden.

4

Die Kläger haben in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in den in dem Klagantrag formulierten Kaufvertrag einzuwilligen. Das Landgericht hat, nachdem die Kläger den Vertragstext auf seine Anregung hin in mehreren Punkten geändert haben, der Klage stattgegeben.

5

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Kläger haben um richterlichen Hinweis gebeten, sofern wegen Einzelheiten ihres Antrags Bedenken bestehen sollten, und haben anheimgestellt, entsprechend der sonstigen Praxis des mit der Sache befaßten Senats erforderlich erscheinende Korrekturen auch ohne förmlichen Antrag vorzunehmen. Hilfsweise zu ihrem erstinstanzlichen Antrag haben sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern ein Vertragsangebot mit einem dem erstinstanzlichen Urteil entsprechenden Inhalt zu machen. Auf die Rüge der Beklagten, es liege kein Angebot der Kläger in notarieller Form vor, haben die Kläger um Gelegenheit gebeten, dies nachzuholen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen unter Klarstellung des erstinstanzlichen Urteilstenors dahin, daß die Beklagte ein Kaufvertragsangebot mit dem in diesem Tenor festgelegten Inhalt abzugeben habe.

6

Die Revision der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat bereits den Hauptantrag der Kläger dahin ausgelegt, daß mit ihm von der Beklagten die Abgabe eines dem Inhalt des Antrags entsprechenden Vertragsangebots verlangt werde; auch das erstinstanzliche Urteil sei im Sinn einer Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines entsprechenden Angebots zu verstehen. Der so verstandene Antrag sei zulässig und ermangele insbesondere nicht des Rechtsschutzbedürfnisses. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. Oktober 1983, V ZR 261/81, NJW 1984, 479 f. [BGH 07.10.1983 - V ZR 261/81] betreffe den hier nicht gegebenen Sonderfall eines in dem Vorvertrag inhaltlich bereits vollständig ausformulierten Hauptvertrags.

8

(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

9

II. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

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1. Die Rüge der Revision, daß der Antrag, mit dem die Kläger ihren - hier zunächst unterstellten - Anspruch auf Abschluß eines Kaufvertrags geltend gemacht haben, unzulässig sei, ist unbegründet.

11

Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem (Haupt-)Antrag der Kläger gegeben hat, ist von den Parteien nicht beanstandet worden. Der erkennende Senat geht daher ebenfalls davon aus, daß die Klage auf die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines Vertragsangebots bestimmten Inhalts gerichtet ist.

12

Einen solchen Antrag hält die Revision wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig und meint, die Klage hätte nur auf Annahme eines von den Klägern unterbreiteten Angebots gerichtet werden können.

13

Entgegen der Ansicht der Revision kann dies nicht etwa aus dem bereits oben erwähnten Urteil des erkennenden Senats vom 7. Oktober 1983, V ZR 261/81, NJW 1984, 479, 480 [BGH 07.10.1983 - V ZR 261/81] (unter 4.) = WM 1983, 1339 (unter 4.) hergeleitet werden. Denn anders als in dem dort entschiedenen Fall ist hier der Hauptvertrag in dem Vorvertrag weder ausformuliert noch auch nur seinem sachlichen Inhalt nach bereits vollständig festgelegt worden. Letzteres zeigen bereits die in dem Vorvertrag nicht enthaltenen Regelungen über die Gewährleistung für Sachmängel und über den Nutzungs-, Lasten- und Gefahrübergang, deren Aufnahme in den Hauptvertrag die Beklagte nicht beanstandet hat. Ob - abgesehen von diesem Sonderfall eines bereits in dem Vorvertrag vollständig ausformulierten Hauptvertrags - im allgemeinen aus einem Vorvertrag auf Abgabe eines Angebots durch den Partner des Vorvertrags geklagt werden kann, hat der Senat in jenem Urteil ausdrücklich offen gelassen; desgleichen hat er offen gelassen, ob eine auf Abgabe eines Angebots gerichtete Klage zumindest dann im allgemeinen als zulässig anzusehen ist, wenn es, wie hier, um den Abschluß eines nach § 313 BGB formbedürftigen Vertrages geht.

14

Die erste Frage kann auch hier auf sich beruhen. Dagegen ist jedenfalls in den Fällen, in denen der Vorvertrag auf den Abschluß eines nach § 313 BGB der notariellen Beurkundung bedürftigen (und in dem Vorvertrag noch nicht vollständig ausformulierten) Vertrages gerichtet ist, grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Abgabe eines - in dem Klagantrag formulierten - Vertragsangebots gerichtete Klage zu bejahen.

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In diesen Fällen könnte im Prozeßweg nur die Annahme eines Angebots des Klägers erzwungen werden, das notariell beurkundet worden ist. Hieraus könnte sich für den Kläger dann, wenn er nicht sicher sein kann, ob sein Angebot in allen Punkten durch das Gericht als dem Vorvertrag entsprechend gebilligt werden wird, die Notwendigkeit ergeben, vorsorglich eine Mehrzahl von Angeboten unterschiedlichen Inhalts beurkunden zu lassen und jedes dieser Angebote zum Gegenstand eines Hilfsantrags zu machen. Dies ist ihm nicht zuzumuten und begründet daher ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Abgabe eines Angebots durch die Gegenseite, womit der Kläger die Möglichkeit hat, vom Gericht nahegelegten Änderungen des angestrebten Vertragsinhalts durch Antragsänderung Rechnung zu tragen oder auch hinsichtlich bestimmter Einzelheiten dem Gericht eine Änderung anheimzustellen. Aus denselben Überlegungen hat der Senat in dem Urteil vom 7. Februar 1986, BGHZ 97, 147 [BGH 07.02.1986 - V ZR 176/84], auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Annahme eines in der Form des § 313 BGB noch abzugebenden, dem Inhalt des Antrags entsprechenden Angebots bejaht. Es erscheint aber auch nicht etwa geboten, den klagenden Vertragspartner ausschließlich auf diesen Weg einer Klage auf Annahme eines vom Kläger erst noch abzugebenden Angebots zu verweisen. Denn die lediglich einseitige Bindung, die bei einer Verurteilung des Beklagten zur Abgabe eines Angebots für diesen zunächst eintritt, belastet ihn deshalb nicht in unzumutbarer Weise, weil der Kläger schon im Hinblick auf die Regelungen der §§ 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 147 BGB gezwungen ist, alsbald die Annahme zu erklären.

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2. Auch in sachlicher Hinsicht hält das angegriffene Urteil der Revision stand.

17

a, b, c, (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

18

d) Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den von den Klägern erstrebten Vertragswortlaut auch insoweit gebilligt hat, als dieser unter § 5 bereits die Auflassungserklärung vorsieht.

19

Vor Abschluß des Hauptvertrags besteht zwar noch kein Anspruch auf Auflassung (BGH Urt. v. 11. November 1970, VIII ZR 42/70, WM 1971, 44, 45; das Senatsurt. v. 21. April 1972, V ZR 42/70, LM Nr. 53 zu § 313 BGB betrifft einen nicht der Verallgemeinerung fähigen Sachverhalt). Aus prozeßökonomischen Gründen ist es indes geboten, eine Verbindung der auf Abschluß des Hauptvertrages gerichteten Klage mit der Klage auf Erfüllung dieses Vertrages zuzulassen (s. das zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsurteil v. 18. April 1986, V ZR 32/85).

20

Bei einer solchen Verbindung der Klagen auf Abschluß und auf Erfüllung des Hauptvertrages wird im allgemeinen in der Fassung des - beide Ansprüche zusprechenden - Urteilstenors zum Ausdruck zu bringen sein, daß zur Erfüllung nur unter der Bedingung des künftigen Zustandekommens des Hauptvertrags verurteilt wird. Besteht indes die begehrte Erfüllungshandlung - so wie hier die verlangte Auflassungserklärung - auch wiederum in einer auf einen Vertrag zwischen denselben Parteien zielenden Willenserklärung, so erscheint es auch vertretbar, wenn insoweit überhaupt kein selbständiger Klagantrag gestellt wird, sondern diese Willenserklärung mit in diejenige Willenserklärung aufgenommen wird, die zum Abschluß des Hauptvertrags führen soll. Dies gilt unabhängig davon, ob auf Annahme eines Vertragsangebots des Klägers oder aber, wie hier, auf Abgabe eines Vertragsangebots durch den Beklagten geklagt wird. Denn immer kann bei solcher Handhabung die der Erfüllung dienende Willenserklärung nicht früher als die Vertragserklärung als abgegeben gelten (§ 894 BGB) und Wirksamkeit daher erst dann entfalten, wenn der Vertrag zustande gekommen ist.