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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1970, Az.: VIII ZR 42/70

Abschluss eines Vertrages über eine Auskiesung; Einbringen von Industriemüll und von anderen Abfallstoffen in eine Kiesgrube ; Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1970
Aktenzeichen
VIII ZR 42/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 15.11.1968

Prozessführer

Firma W. Kommanditgesellschaft Landabsatz, in Liquidation,
vertreten durch ihre Liquidatoren: Frau Käthe und Kaufmann Josef W., beide in O.-L., A.straße ...

Prozessgegner

Stadt gemeinde K.,
gesetzlich vertreten durch den Rat,
dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Mormann und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. November 1968 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung des Baggerns in das im Berufungsurteil näher bezeichnete Gelände der Klägerin und gegen die Abweisung des Hauptantrags der Widerklage richtet.

Das Berufungensurteil wird auf die Revision der Beklagten aufgehoben, soweit auch der Hilfsanspruch der Widerklage abgewiesen worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Ber Kaufmann Josef W. Kommanditist und Ehemann der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, schloß am 21. Januar 1958 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Gemeinde R.-Kä., vor dem Notar Dr. La. in M. einen Vertrag über die Auskiesung von Grundstücken, die damals dieser Gemeinde gehörten, jedoch innerhalb des Stadtgebiets der Klägerin liegen. In diesem Vertrage räumte die Gemeinde dem Josef W. das Recht ein, eine Teilfläche von 2 ha auszukiesen und verpflichtete sich, ihm weitere Flächen in Größe bis zu 5 1/2 ha zur Ausbeutung "auf Grund besonderer Verträge" zu überlassen, sobald sie pachtfrei seien, über die genaue Lage dieser Flächen waren die Vertragsparteien sich einig, wie in dem Vertrage vermerkt ist. Nach Durchführung der Auskiesung hatte W. das Gelände auf seine Kosten wieder zu vorfüllen und mit Mutterboden zu versehen. Per vorhandene Mutterboden sollte seitlich abgeschoben und gelagert werden. W. wurde die Befugnis eingeräumt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrage auf eine Kommanditgesellschaft zu übertragen, an der seine Ehefrau als Komplementärin und er selbst als Kommanditist beteiligt sein sollten. Wörtlich heißt es in dem Vertrage weiter:

"Die Gemeinde sichert Herrn Josef W. das alleinige Recht auf Kiesausbeute auf einer weiteren Fläche abbauwürdigen Kiesgelände von 12,5 ha der vor näher bezeichneten Grundstücke für einen Zeitraum von 10 Jahren zu, gerechnet vom 1. November 1960, wenn die Stadt Verwaltung K. die Wohnsiedlungsgenehmigung erteilt.

Voraussetzung hierfür ist aber die Erfüllung aller mit der vorangegangenen Auskiesung verbündenen Verpflichtungen."

2

Unter dem 23. Januar 1958 erteilte die Klägerin zu diesem Vertrage die Genehmigung gemäß § 4 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (RGBl I 659) und der 4. Verordnung über Wohnsiedlungsgebiete vom 8. August 1934 (PrGS 367).

3

Die inzwischen errichtete Beklagte begann sodann mit der Kiesausbeute auf dem westlichen, zum Bruchweg hin gelegenen Teil des Geländes von insgesamt rund 7,5 ha. Ende 1959 erwarb die Klägerin die gesamten rund 40 ha großen Grundstücke von der Gemeinde R.-Ka. Sie übernahm dabei die Verpflichtungen aus dem Vertrage mit W.

4

Später errichtete die Klägerin einen Zaun zwecks Abgrenzung des zur Auskiesung überlassenen Geländes ostwärts des Bruchweges und weigerte sich, der Beklagten weiteres Gelände über diesen Zaun hinaus zur Auskiesung zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hielt sich jedoch nicht an das Verbot der Klägerin, die Auskiesung entsprechend zu beschränken. Deshalb erwirkte die Klägerin am 30. Mai 1963 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Krefeld (2 Q 8/63), durch die der Beklagten das Weiterbaggern über den Zaun hinaus untersagt wurde. Diese hat trotzdem noch weiter in das Gelände hineingebaggert. Sie hält sich hierzu für berechtigt.

5

Die Klägerin hat darauf Klage erhoben, mit der sie beantragt hat, der Beklagten zu untersagen, auf dem von der Klägerin im einzelnen bezeichneten Gelände zu baggern, ferner die Beklagte und die Eheleute W. zu verurteilen, an die Klägerin 220.000 DM nebst Zinsen rückständige Pacht zu zahlen, sowie die Beklagte weiter zu verurteilen, eine näher bezeichnete Menge Mutterboden auf irgendeine Seite des Grundstücks aufzuschieben und zu lagern. Die Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der sie die Zurverfügungstellung der in östlicher Richtung an die von der Beklagten bisher genutzte Fläche angrenzenden 12,5 ha des Grundstücks zur Kiesausbeute verlangt und hilfsweise die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin wegen ihrer Weigerung, das fragliche Gelände der Beklagten zu überlassen, begehrt hat.

6

Das Landgericht hat durch Teilurteil der Beklagten das Weiterbaggern in das von der Klägerin nicht zur Verfügung gestellte Gelände untersagt und die Beklagte sowie die Eheleute W. als Gesamtschuldner zur Zahlung von 131.732,85 DM nebst Zinsen verurteilt. Wegen eines Betrages von 88.267915 DM nebst Zinsen hat es die Entscheidung vorbehalten. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen.

7

Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage und dagegen richtet, daß der Beklagten das Baggern in das von ihr weiter in Anspruch genommene Gelände untersagt worden ist.

8

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Verurteilung der Klägerin entsprechend der Widerklage und die Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist zum Teil begründet.

10

1.

Das Berufungsgericht erblickt in der Bestimmung des notariellen Vertrages, die sich auf die weiteren 12,5 ha bezieht, die Vereinbarung eines Vorvertrages, der Josef W. das Recht geben sollte, den Abschluß eines Auskiesungsvertrages über diese Fläche unter bestimmten Voraussetzungen zu verlangen. Die Josef W. obliegenden, von der Beklagten übernommenen Verpflichtungen seien aber von ihr in mindestens zwei Punkten nicht erfüllt worden. Einmal habe sie in das ihr nicht überlassene Gelände hineingebaggert und dieses Verhalten sogar nach dein Erlaß der einstweiligen Verfügung und des Urteils im ersten Rechtszuge fortgesetzt. Außerdem habe die Beklagte entgegen dem Schreiben der Klägerin vom 20. Mai 1958 das Einbringen von Industriemüll und von anderen Abfallstoffen in die Kiesgrube geduldet und dadurch die Gefahr einer schädlichen Verunreinigung des Wassers herbeigeführt.

11

2.

Die Revision bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die in Präge stehende Bestimmung des Vertrages vom 21. Januar 1958 als Vorvertrag zu werten sei, und bemängelt, daß das Berufungsgericht ungeprüft gelassen habe, ob es sich um einen Optionsvertrag handelte, was die Revision bejahen mochte. Diese Rüge geht fehl.

12

Das Berufungsgericht hat sorgfältig untersucht, ob der Vertrag der Beklagten bereits das Recht gegeben habe, das zusätzliche Gelände von 12,5 ha auszukiesen, oder ob die hier in Frage stehende Bestimmung lediglich dahin zu verstehen sei, daß der Beklagten die Befugnis eingeräumt werden sollte, unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen den Abschluß eines Auskiesungsvertrages über diese Fläche zu verlangen. Wäre nämlich, wie die Revision meint, die Bestimmung als Optionsrecht für die Beklagte zu verstehen, so wäre dieser die Möglichkeit eingeräumt worden, durch einseitige Erklärung den Auskiesungsvertrag auf die weiteren 12,5 ha zu erstrecken, falls sie ihren Verpflichtungen bezüglich der ihr ursprünglich überlassenen Fläche nachgekommen war, was allein von ihrem Willen abhing. Daß die Bestimmung in diesem Sinne aufzufassen sei, hat indes das Berufungsgericht ausdrücklich abgelehnt. Zu diesem Ergebnis ist es auf Grund der Auslegung des Vertrages sowie der Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen und des mitverklagten Josef W. gekommen. Der Revision ist zuzugeben, daß die von dem Berufungsgericht angestellten Erwägungen nicht zwingend sind und daß es auch zu anderen Schlüssen hätte gelangen können. Darauf kommt es indes nicht an. Der Vertrag zwischen Josef W. und der Gemeinde R.-Ka. ist ein besonders ausgehandelter Einzelvertrag ohne typischen Inhalte Die Auslegung eines solchen Individualvertrages ist ebenso wie die Würdigung der erhobenen Beweise grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Da die Revision Rechtsfehler, die dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhange unterlaufen sein könnten, nicht aufgezeigt hat und die Beurteilung des Berufungsgerichts nach Lage der Sache möglich ist, bindet sie den erkennenden Senat, dem es versagt ist, die Würdigung des Berufungsgerichts durch seine eigene Tatsachenbeurteilung zu ersetzen. Es ist somit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die in Frage stehende Bestimmung lediglich eine vorvertragliche Bindung bewirkte, die für die Klägerin die Verpflichtung begründete, über eine weitere Fläche von 12,5 ha einen Auskiesungsvertrag für zehn Jahre, gerechnet ab 1. November 1960, abzuschließen, wenn die vorgesehenen Voraussetzungen eingetreten waren. In diesem Zusammenhange ist folgender Hinweis geboten; Es kommt lediglich darauf an, ob die Beklagte ihre mit der vorangegangenen Auskiesung verbundenen Verpflichtungen erfüllt hatte, denn der Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung, die nach dem Vertrage ebenfalls vorliegen mußte, bedurfte es nicht mehr, weil das Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 durch § 186 Abs. 1 Nr. 10 BBauG vom 23. Juni 1960 (BGBl I 341) aufgehoben worden war und das Bundesbaugesetz eine entsprechende Genehmigung nicht mehr vorsah.

13

3.

Zu dem Abschluß eines dem Vorvertrage entsprechenden Hauptvertrages zwischen den Parteien ist es nicht gekommen. Vielmehr hat sich die Klägerin geweigert, der Beklagten weiteres Gelände zur Auskiesung zur Verfügung zu stellen.

14

a)

Bei diesem Sachverhalt ist der von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Hauptanspruch unbegründet. Aus einem Vorvertrage kann in der Regel nicht auf Leistung des aus dem abzuschließenden Hauptvertrag Geschuldeten geklagt werden, vielmehr ist eine solche Klage im allgemeinen erst dann möglich, wenn der Vertragsgegner in den Abschluß des Hauptvertrages gewilligt hat oder seine Erklärung durch Urteil ersetzt worden ist (Henrich, Vorvertrag, 1965, 186 1885, 190; Roquette, Das Mietrecht des BGB, nach § 535 Nr. 6; vgl. auch BGH Urteil vom 31. Oktober 1956 - V ZR 157/55 - LM ZPO § 256 Nr. 40). Da keine der beiden Voraussetzungen hier gegeben und nicht dargetan ist, daß ein Ausnahmefall vorliegt, der es rechtfertigen könnte, eine Klage auf Leistung aus dem noch abzuschließenden Hauptvertrage zuzulassen, hat die Beklagte keinen Anspruch darauf, daß die Klägerin ihr die begehrte weitere Fläche von 12,5 ha zur Auskiesung überlaßt.

15

Die Revision der Beklagten ist daher unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrages der Widerklage richtet.

16

b)

Die Revision der Beklagten ist ferner unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, daß ihr untersagt worden ist, in das Gelände hineinzubaggern, das sich an die ihr zur Auskiesung überlassenen 7,5 ha anschließt. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei dem in den Revisionsrechtszug gelangten Anspruch der Klägerin um ein Unterlassungsbegehren, Dieses läßt sich, wie das Berufusgsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, nicht nur auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern auch auf § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB stützen. Die Klägerin ist unmittelbare Besitzerin des von der Beklagten begehrten Geländes. Sie kann daher nach der erwähnten Vorschrift auf Unterlassung klagen, wenn sie durch verbotene Eigenmacht im Besitze gestört wird und weitere Störungen zu erwarten sind, Hier hatte die Beklagte gegen den Willen der Klägerin in das von ihr beanspruchte Gelände hineingebaggert und dadurch die Klägerin in ihrem Besitz gestört, ohne daß der Beklagten diese Störung durch ein Gesetz gestattet war. Sie hatte daher verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) begangen. Eine Einwendung entsprechend § 863 BGB, mit der sie sich gegen den Besitzstörungsanspruch der Klägerin hätte verteidigen können, stand der Beklagten nicht zu, denn sie hatte allenfalls, wenn von der unangreifbaren tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts ausgegangen wird, einen Anspruch auf Abschluß eines Auskiesungsvertrages über eine weitere Fläche von 12,5 ha, nicht aber stand ihr ein sich aus einem Gesetz ergebendes Recht darauf zu, in diese Fläche hineinzubaggern. Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 229 BGB für zulässige Selbsthilfe sind von der Beklagten nicht dargetan worden.

17

Die Revision der Beklagten kann daher auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie sich dagegen wendet, daß ihr das Baggern in dem Teil des Grundstücks der Klägerin, den das Berufungsurteil näher umschrieben hat, untersagt worden ist.

18

4.

Dagegen läßt sich die Abweisung des Hilfsantrags der Widerklage mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht rechtfertigen. Die Klägerin hat sich ernstlich und endgültig geweigert, den Hauptvertrag über die Auskiesung der 12,5 ha mit der Beklagten abzuschließen. Sollte sie indes zu dem Abschluß eines solchen Vertrages verpflichtet gewesen sein, so würde ihre beharrliche Weigerung die Beklagte nicht nur zur Klage auf Abschluß des Hauptvertrages berechtigt haben, vielmehr stünden der Beklagten wegen der Weigerung der Klägerin auch Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der ihr von der Klägerin nach dem abzuschließenden Hauptvertrage geschuldeten Leistung zu (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1959 - VIII ZR 149/58 - DM BGB § 162 Nr. 3 und BGH Urteil vom 15. März 1963 - I b ZR 69/62 - DM BGB § 145 Nr. 8; Henrich a.a.O. S. 195 f).

19

Die Entscheidung über den Hilfsantrag der Widerklage hängt also, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, allein davon ab, ob die Beklagte alle mit der Auskiesung der ihr überlassenen 7,5 ha verbundenen Verpflichtungen erfüllt hatte und die Klägerin deshalb den Abschluß des Haupt Vertrages über die weiteren 12,5 ha. den die Beklagte mindestens durch schlüssige Handlung gefordert hatte, nicht ablehnen durfte. Das Berufungsgericht hält die Weigerung der Klägerin aus zwei Gründen für berechtigt, die jedoch beide nicht stichhaltig sind.

20

a)

Ob die Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, schon deshalb gegen ihre Vertragspflichten verstoßen hat, weil sie den Sicherheitsabstand zu der den Gegenstand des Vorvertrages bildenden Fläche von 12,5 ha nicht eingehalten und sogar in diese Fläche hineingebaggert hat, kann offenbleiben, denn der Klägerin wäre es nach Treu und Glauben versagt, sich auf eine solche Vertragsverletzung zu berufen. Hatte die Beklagte, wie zu ihren Gunsten in diesem Rechtszuge zu unterstellen ist, bis zum 1. November 1960 alle Verpflichtungen aus dem Vertrage über die Auskiesung der ihr überlassenen 7,5 ha erfüllt, so war die Klägerin bereits von diesem Zeitpunkt an verpflichtet, den Hauptvertrag über die Auskiesung der 12,5 ha abzuschließen. Weigerte sie sich ohne ausreichenden Grund, dem jedenfalls durch schlüssiges Verhalten kundgegebenen Wunsche der Beklagten auf Abschluß des Haupt Vertrages nachzukommen, so würde es wider Treu und Glauben verstoßen, wenn die Klägerin das eigenmächtige Vorgehen der Beklagten zum Anlaß nehmen könnte, um der ihr lästig gewordenen Pflicht zum Abschluß dieses Vertrages zu entgehen. Das gilt um so mehr, als die Beklagte, wie die Klägerin gewußt haben soll, nach Auskiesung der ihr zunächst überlassenen Fläche von 7,5 ha dringend auf die weiteren 12,5 ha angewiesen war, um ihren Betrieb fortsetzen und die von ihr angeschafften teuren Maschinen und Geräte nutzbringend einsetzen zu können.. Sollte es also so liegen, wie die Beklagte es dargestellt hat, daß der Klägerin der Auskiesungsvertrag, soweit er sich auf die weiteren 12,5 ha bezog, unbequem geworden war, weil sie das Gelände für ihre geplante oder sogar bereits begonnene zentrale Kläranlage benötigte, und sollte die Klägerin, wie die Beklagte vorgetragen hat, trotz Eintritts der in dem Vertrage vorgesehenen Voraussetzungen sich mit fadenscheinigen Gründen dem Abschluß des Haupt Vertrages zu entziehen versucht haben, so würde diese Schadensersatzpflicht nicht schon dadurch ausgeschlossen sein, daß die Beklagte den Sicherheitsabstand zu den weiteren 12,5 ha nicht eingehalten und sogar in diese Fläche hineingebaggert hatte.

21

b)

Mit der angeblich unzulässigen Verfüllung des ausgebaggerten Geländes hat die Beklagte nach dem eigenen Vortrage der Klägerin erst im Jahre 1966 begonnen. Die darin etwa liegende Vertragsverletzung der Beklagten kann somit die Klägerin nicht in einem mehrere Jahre vorher liegenden Zeitpunkt berechtigt haben, den Abschluß des Haupt Vertrages über die hier in Frage stehenden 12,5 Im endgültig zu verweigern. Möglicherweise könnte der Verstoß, wenn die Klägerin den Hauptvertrag abgeschlossen gehabt hätte, als die Beklagte seinen Abschluß verlangte, der Klägerin das Recht gegeben haben, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Verhalten der Beklagten könnte daher allenfalls von Einfluß auf die Höhe des ihr etwa zustehenden Schadenersatzanspruches sein, ist aber nicht geeignet, etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin auszuräumen, die von der Beklagten daraus hergeleitet werden, daß die Klägerin sich zu einem viel früheren Zeitpunkt ernstlich und endgültig geweigert hatte, den Hauptvertrag abzuschließen.

22

5.

Das Berufungsurteil läßt sich daher mit der in ihm gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten, soweit in ihm auch der Hilfsanspruch der Widerklage abgewiesen worden ist. Der erkennende Senat kann über diesen Anspruch weder zugunsten der Klägerin noch zugunsten der Beklagten erkennen, da die Entscheidung von weiterer tatsächlicher Aufklärung abhängig ist. Das angefochtene Urteil muß deshalb in diesem Umfange aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

23

Ber Hilfsanspruch der Widerklage kann, wie bereits erwähnt wurde, nur dann begründet sein, wenn die Klägerin zu dem Abschluß des Hauptvertrages über die Auskiesung der weiteren 12,5 ha verpflichtet war und sich trotzdem ernstlich und endgültig geweigert hatte, dieser Verpflichtung nachzukommen. Nach dem Vertrage: brauchte sie die 12,5 ha aber nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn die Beklagte ihrerseits den Vereinbarungen, die über die ihr zunächst überlassenen 7,5 ha getroffen waren, in vollem Umfange nachgekommen war. Dazu gehörte in erster Linie die Zahlung der vereinbarten Pacht. Unstreitig hat die Beklagte an die Klägerin nur 80.000 DM gezahlt. Sie schuldet nach der Berechnung der Klägerin als Pacht noch weitere 220.000 DM. Die Beklagte hat gegenüber der Pachtzinsforderung mit Gegenansprüchen aufgerechnet. Für die Entscheidung über den Hilfsantrag der Widerklage wird es in erster Linie darauf ankommen, ob der Beklagten derartige Gegenforderungen zustehen, sofern nicht entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung eine schwere Zuwiderhandlung der Beklagten gegen den Pachtvertrag schon darin liegen sollte, daß sie Mutterboden veräußert hat.

24

Die Kostenentscheidung hängt von der Endentscheidung der Sache selbst ab. Sie ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden.

25

Die Revisionserwiderung hat die Auffassung vertreten 5 daß die Revision zunächst auch von den Eheleuten W. eingelegt und sodann von ihnen zurückgenommen worden sei. Sie meint, daß den Eheleuten W. die hierdurch entstandenen Kosten auferlegt werden müßten. Dieser Betrachtungsweise vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Das angefochtene Teilurteil des Berufungsgerichts hatte eine Entscheidung nur im Verhältnis zwischen der Klägerin und der beklagten Kommanditgesellschaft getroffen. Nur diese war durch das angefochtene Urteil beschwert worden. Wenn der Prozeßbevollmächtigte der beklagten Kommanditgesellschaft für den Revisionsrechtszug in der Revisionsschrift als Beklagte und Revisionskläger auch die Eheleute W. aufgeführt hatte, so handelte es sich um ein offensichtliches Versehen bei der Parteibezeichnung, das von ihm alsbald klargestellt wurden Hierin liegt keine Revisionsrücknahme für die Eheleute W., die in Wirklichkeit gar nicht Revision eingelegt hatten, so daß ihnen auch keine Kosten des Revisionsrechtszuges auferlegt werden können.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Dr. Messner
Mormann
Dr. Hiddemann