Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1989, Az.: III ZR 2/88
Voraussetzungen für das Zustandekommens eines Darlehensvertrages; Vermutung der Echtheit einer Unterschrift; Begriff des Blankettmissbrauchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.1989
- Aktenzeichen
- III ZR 2/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13261
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 01.07.1987
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW-RR 1989, 1323-1324 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Hans-Georg H., L. weg 9, H.,
Prozessgegner
Else He., B. straße 5, O.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung der Bedeutung einer Unterschrift unter einer als Darlehensabmachung gekennzeichneten Erklärung.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Juli 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin und der Beklagte zu 1 betrieben gemeinsam die - nicht zur Eintragung ins Handelsregister gelangte - V. Bau-Wirtschafts- und Vertriebsverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (im folgenden: V. Bau) sowie ein Architektenbüro. Der Beklagte zu 1 unterhielt außerdem ein weiteres Architektenbüro.
Durch Vereinbarung vom 27. Juni 1980 schied der Beklagte zu 1 mit Wirkung vom 30. Juni 1980 "unentlastet" aus der Vitruv Bau aus. Nach erfolgter Abwicklung noch laufender Bauvorhaben durch den Beklagten zu 1 sollte eine "gegenseitige Aufrechnung der finanziellen Ansprüche der Partner" erfolgen.
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Beklagten unter Vorlage einer "Darlehensabmachung" vom 10. April 1980 und einer "Darlehensaufstellung" vom 28. Juni 1980 auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 117.766,96 DM in Anspruch genommen. Die Urkunde vom 10. April 1980, welche die Unterschrift des Ehemannes der Klägerin und des Beklagten zu 1 trägt, lautet:
Darlehensabmachung
| Von Herrn He., S., wurden der V. Bau am 31.3.80 auf das Konto BLB Nr. ... als Darlehen zur Verfügung gestellt. | 50.000,00 DM | |||
|---|---|---|---|---|
| Dieser Betrag gliedert sich in: | ||||
| für Herrn H. persönlich | = | 39.352,96 DM (Wechsel) | ||
| + FS-Überweisung | = | 12,50 | ||
| gleichzeitig auch für Frau H. | = | 39.365,46 DM | = | 39.365,46 DM |
| für V. Bau | = | 10.000,00 DM | ||
| (1/2 Wechselsumme für E. weg) Restsumme für Verschiedenes (Kasse) | = | 634,54 DM | ||
| Am 21.4.80 für Frau N., B. | zus. | 50.000,00 DM | ||
| für V. Bau von Konto ... gezahlt | = | 10.000,00 DM | ||
| O., den 10.4.80 | zus. | = | 60.000,00 DM | |
| + FS-Kosten 10,00 + 12,50 | = | 22,50 DM | ||
| am 22.4.80 für Herrn H. (Scheck Raiffeisenbank S.) | = | 5.000,00 DM |
In der vom Ehemann der Klägerin und von der Beklagten zu 2 unterzeichneten "Darlehensaufstellung" vom 28. Juni 1980 ist u.a. ausgeführt, die Beklagten hätten von der Klägerin und ihrem Ehemann "über die V. Bau" 39.365,46 DM nebst 12,50 DM Überweisungskosten und vom Ehemann der Klägerin per Scheck weitere 5.000 DM als Darlehen erhalten.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben. Das Berufungsgericht hat lediglich den Beklagten zu 1 zur Zahlung von 44.365,46 DM (39.365,46 DM + 5.000 DM) verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Beklagte zu 1 die vollständige Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zum Nachteil des Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus der "Darlehensabmachung" vom 10. April 1980, daß zwischen den Unterzeichnern, dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten zu 1, ein Darlehensvertrag über 44.365,46 DM zustande gekommen ist. Streitig sei lediglich, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ob der über den Unterschriften stehende Text die getroffenen Abmachungen zutreffend wiedergebe. Das werde indessen nach § 440 Abs. 2 ZPO vermutet. Der Beklagte zu 1 habe diese Vermutung nicht widerlegt. Für seine Behauptung, er habe seinen Namenszug blanko auf das Schriftstück gesetzt, habe er sich zwar auf das Zeugnis "NN" berufen. Das sei jedoch kein zulässiger Beweisantritt.
Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht von Rechtsirrtum beeinflußt.
II.
1.
Das Berufungsgericht stützt die Verurteilung des Beklagten zu 1 nicht auf die - vom Beklagten zu 1 nicht unterzeichnete - "Darlehensaufstellung" vom 28. Juni 1980, sondern auf die "Darlehensabmachung" vom 10. April 1980. Zu Unrecht rügt die Revision, die Parteien hätten gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO darauf hingewiesen werden müssen, daß (auch) die Urkunde vom 10. April 1980 als Klagegrundlage in Betracht komme. Zwar hat in den Vorinstanzen die "Darlehensaufstellung" vom 28. Juni 1980 im Vordergrund der Erörterungen gestanden. Daneben haben die Parteien aber auch über die Echtheit der "Darlehensabmachung" vom 10. April 1980 gestritten, welche die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 20. September 1984 zur Begründung ihres Klageanspruchs in den Prozeß eingeführt hat. Eines richterlichen Hinweises auf die mögliche Bedeutung der Urkunde für die Entscheidung des Rechtsstreits bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Hiervon abgesehen zeigt die Revision auch nicht auf, was der Beklagte zu 1 im Falle eines solchen Hinweises vorgebracht hätte. Das wäre jedoch zur ordnungsgemäßen Erhebung der Rüge erforderlich gewesen (vgl. BGH Urteil vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 45/87 - BGHR ZPO § 139 - Verfahrensrüge 1 -, m.w. Nachw.).
2.
Da der Beklagte zu 1 die Echtheit seiner Unterschrift unter der "Darlehensabmachung" anerkannt hat, hat die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich (§ 440 Abs. 2 ZPO). Das gilt auch bei Blankounterschriften und selbst bei einem sogenannten Blankettmißbrauch, wie er hier vom Beklagten zu 1 behauptet worden ist.
In einem solchen Fall hat der Unterzeichner die Vermutungswirkung des § 440 Abs. 2 ZPO durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu widerlegen (Senatsurteil vom 17. April 1986 - III ZR 215/84 - WM 1986, 1238 m.w.Nachw.; BGH Urteil vom 13. April 1988 - VIII ZR 274/87 - WM 1988, 957, 958 = BGHR ZPO § 440 Abs. 2 - Echtheitsvermutung 2 -, zum Abdruck in BGHZ 104, 172 bestimmt).
Den Ausführungen der Revision ist indessen ein zulässiger Beweisantritt des Beklagten zu 1 hierzu nicht zu entnehmen. Sie weist lediglich darauf hin, daß der Beklagte zu 1 sich zum Beweis der Blankounterzeichnung auf das Zeugnis "NN" berufen habe. Abgesehen davon, daß ein solcher Beweisantritt der Vorschrift des § 373 ZPO grundsätzlich nicht genügt (BGH Urteil vom 16. März 1983 - VIII ZR 346/81 - NJW 1983, 1905, 1908; vgl. auch Urteil vom 16. September 1988 - V ZR 71/87 - BGHR ZPO § 356 Satz 1 - Zeugenanschrift 2 -), legt die Revision nicht dar, daß der Beklagte zu 1 auch zur Frage des Blankettmißbrauchs Beweis angeboten habe. Das wäre aber erforderlich gewesen, weil sich im Falle der Blankounterzeichnung die Vermutung darauf erstreckt, daß die nachträgliche Ausfüllung des Blanketts vereinbarungsgemäß erfolgt ist (BGH Urteil vom 13. April 1988 aaO).
3.
Die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO kann allerdings entkräftet sein, wenn die Beweiskraft der "Darlehensabmachung" vom 10. April 1980 durch nachträgliche Veränderungen des Urkundeninhalts beeinträchtigt wird (§ 419 ZPO; dazu Senatsurteile vom 15. November 1979 - III ZR 93/78 - WM 1980, 340 und vom 17. April 1986 a.a.O. S. 1239; Senatsbeschluß vom 4. Juni 1987 - III ZR 139/86 - BGHR ZPO § 440 Abs. 2 - Echtheitsvermutung 1 -). Unstreitig sind hier zumindest die Worte "Am 21.4.80 für Frau N., B. für V. Bau von Konto 2527 gezahlt" und "am 22.4.80 für Herrn Recht = 5.000 DM (Scheck Raiffeisenbank S.)" nachträglich in die Urkunde eingefügt worden. Ob dies auch für die Worte "gleichzeitig auch für Frau H." gilt, ist ungeklärt.
Ob die Urkunde unter diesen Umständen für ihre Beweiskraft erhebliche Mängel aufweist, stellt eine vom Tatrichter nach § 286 ZPO zu entscheidende Frage dar. Diese Würdigung erstreckt sich auf die gesamte Beweiskraft der Urkunde und nicht nur darauf, welcher Einfluß dem Mangel als solchem beizulegen ist (Senatsurteil vom 15. November 1979 aaO S. 341). Die Beweiskraft der Urkunde kann mithin auch dann insgesamt aufgehoben sein, wenn die vorgenommenen Veränderungen nur solche Teile betreffen, die für sich betrachtet keinen Einfluß auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben.
Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage, die das Revisionsgericht bei der gegebenen Sachlage nicht selbst entscheiden kann, verfahrensfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. Auf diesem Mangel beruht das angefochtene Urteil. Wäre die Echtheitsvermutung des § 440 Abs. 2 ZPO im Streitfall widerlegt, so könnte die "Darlehensabmachung" vom 10. April 1980 nicht als Grundlage des geltend gemachten Anspruchs dienen.
4.
Das angefochtene Urteil unterliegt aber auch dann der teilweisen Aufhebung, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO hier eingreift.
a)
Nach Ansicht des Berufungsgerichts begründet § 440 Abs. 2 ZPO bei Echtheit der Unterschriften die Vermutung, daß der über den Unterschriften stehende Text "die getroffenen Abmachungen zutreffend wiedergibt". Das ist unrichtig. Das Berufungsgericht verkennt die Tragweite der §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO.
Ist eine Privaturkunde echt im Sinne der §§ 439, 440 ZPO, so beurteilt sich ihre Beweiskraft nach § 416 ZPO (BGH Urteil vom 13. April 1988 aaO). Die Urkunde begründet dann den vollen Beweis dafür, daß die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Vollen Beweis erbringt die Privaturkunde also nur in formeller Hinsicht. Die Beweisregel erstreckt sich dagegen nicht auch auf den (materiellen) Inhalt der beurkundeten Erklärungen. Ob in der Privaturkunde bestätigte tatsächliche Vorgänge wirklich so geschehen sind, ob insbesondere ein in der Urkunde niedergelegtes Rechtsgeschäft zustandegekommen ist und welchen Inhalt es hat, unterliegt der freien Würdigung des Gerichts (Senatsurteil vom 17. April 1986 a.a.O. S. 1238 m.w.Nachw.).
b)
Wie die Formulierungen im angefochtenen Urteil und der Hinweis auf eine Kommentarstelle bei Palandt/Heinrichs BGB 46. Aufl. § 125 Anm. 5 zeigen, verwechselt das Berufungsgericht die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO mit der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit beurkundeter rechtsgeschäftlicher Erklärungen. Schriftliche Verträge haben grundsätzlich die Vermutung für sich, daß ihr Inhalt das Vereinbarte zutreffend und vollständig wiedergibt. Wer etwas Abweichendes geltend macht, ist dafür beweispflichtig (BGH Urteile vom 14. Juli 1960 - II ZR 268/58 - VersR 1960, 812; vom 29. April 1970 - VIII ZR 120/86 - LM BGB § 242 [Be] Nr. 24; vom 11. November 1977 - V ZR 105/75 - MDR 1978, 567; vom 19. März 1980 - VIII ZR 183/79 - NJW 1980, 1680, 1681).
Um diese Vermutung geht es hier jedoch nicht. Die Parteien streiten nicht darüber, ob die "Darlehensabmachung" vom 10. April 1980 die angebliche Vereinbarung zutreffend wiedergibt; im Streit ist vielmehr der Inhalt der in die Urkunde aufgenommenen Erklärungen, nämlich die Frage, ob zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten zu 1 ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Ob der Urkunde eine Vereinbarung dieses Inhalts zu entnehmen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Eine solche Auslegung hat das Berufungsgericht jedoch nicht vorgenommen. Sie kann unter den gegebenen Umständen vom Revisionsgericht auch nicht nachgeholt werden.
III.
Das angefochtene Urteil kann nach alledem mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung der Sache gibt der Senat folgende Hinweise:
1.
Sollte das Berufungsgericht zu dem Schluß kommen, daß die Beweiskraft der "Darlehensabmachung" vom 10. April 1980 durch die nachträglich vorgenommenen Veränderungen des Urkundeninhalts aufgehoben ist (§ 419 ZPO), wird zu prüfen sein, ob andere Tatsachen unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen. In diesem Zusammenhang kann auch die - allerdings nicht vom Beklagten zu 1 unterzeichnete - "Darlehensaufstellung" vom 28. Juni 1980 Bedeutung gewinnen. Unabhängig hiervon kommt der Urkunde vom 10. April 1980 keine Beweiskraft zu, soweit es um den Scheckbetrag von 5.000 DM geht; denn der Zusatz "am 22.4.80 für Herrn Recht = 5.000 DM (Scheck Raiffeisenbank S.)" ist unstreitig nachträglich eingefügt worden, und zwar vom Ehemann der Klägerin ohne Absprache mit dem Beklagten zu 1.
2.
Bleibt es dagegen hinsichtlich der "Darlehensabmachung" im übrigen bei der Beweisregel des § 416 ZPO, dann wird der Inhalt der in der Urkunde niedergelegten Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln sein. Dabei legt der Wortlaut der Vereinbarung die Annahme nahe, daß der Beklagte zu 1 den Betrag von 39.352,96 DM tatsächlich darlehensweise erhalten hat. Zweifelhaft ist jedoch, ob Vertragspartner des Beklagten zu 1 der Ehemann der Klägerin oder die V. Bau war.
3.
War die Vitruv Bau Darlehensgeberin, so ist die Klage unbegründet. Hat dagegen der Ehemann der Klägerin persönlich dem Beklagten zu 1 ein Darlehen zur Verfügung gestellt, dann kann dieser dem Rückzahlungsanspruch keine Einwendungen entgegensetzen, die sich aus der Beteiligung der Vertragspartner an der V. Bau ergeben könnten. Die Befugnis des Ehemannes der Klägerin, über den Darlehensrückzahlungsanspruch zu verfügen, steht dann außer Zweifel. Auch würde unter diesen Umständen der Fälligkeit des Klageanspruchs die Vereinbarung zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten zu 1 vom 27. Juni 1980 über die "gegenseitige Aufrechnung der finanziellen Ansprüche", die allein die Auflösung der V. Bau betrifft, nicht entgegenstehen.
Kröner
Werp
Rinne
Wurm