Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1988, Az.: VIII ZR 274/87
Urkunde; Echtheitsbeweis; Unterschrift; Privaturkunde; Parteivernehmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.04.1988
- Aktenzeichen
- VIII ZR 274/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 104, 172 - 178
- JZ 1988, 934-935
- MDR 1988, 770 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2741-2742 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Beweisregel des § 416 ZPO greift erst ein, wenn die - bestrittene - Echtheit des Urkundentextes feststeht.
2. Der Beweis des Gegenteils der gesetzlichen Vermutung der Echtheit der über der Unterschrift stehenden Schrift einer Privaturkunde kann durch den Antrag auf Parteivernehmung des Gegners geführt werden; § 445 II ZPO ist auf diesen Antrag nicht anwendbar.
Tatbestand:
Die Parteien lernten sich im September 1985 aufgrund einer vom Kläger aufgegebenen Zeitungsannonce kennen. Sie kamen alsbald überein, die Ehe miteinander einzugehen. Zur Hochzeitsvorbereitung übergab der Kläger der Beklagten 10 000 DM, deren Empfang diese schriftlich bestätigte.
Der Kläger ist im Besitz zweier weiterer Quittungen über 18 000 DM und 16 500 DM, die die Unterschrift der Beklagten tragen und vom 12. bzw. 26. November 1985 datieren, nach der Behauptung des Klägers aber am 19. November 1985 ausgestellt worden sein sollen. Die Quittung vom 12. November 1985 lautet: »DM 18 000 - Achtzehntausend D-Mark - für die nachbenannten Teppiche erhalten zu haben, bescheinigt hiermit«. Im Anschluß an die folgende Unterschrift sind vier Perserteppiche mit Einzelpreisen aufgeführt. Die Quittung vom 26. November 1985 hat zum Inhalt, daß die Beklagte 16 500 DM für dreizehn Ölgemälde erhalten habe.
Im Dezember 1985 löste der Kläger das Verlöbnis.
Mit der vorliegenden Klage hat er die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 49 086,59 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Zu den beiden Quittungen vom 12. und 26. November 1985 hat er vorgebracht, er habe die darin aufgeführten Gegenstände von der Beklagten gekauft und ihr die Quittungsbeträge als Kaufpreis gezahlt. Die Beklagte habe sich jedoch geweigert, ihm die Gegenstände zu übergeben.
Die Beklagte hat bestritten, mit dem Kläger Kaufverträge abgeschlossen und dafür Geld erhalten zu haben. Sie habe - so hat sie behauptet - die Unterschrift auf den beiden Quittungen blanko geleistet, weil der Kläger ihr vorgespiegelt habe, sie zur Erfüllung von Formalitäten für die geplante Hochzeit in Gretna Green zu benötigen. Der Kläger habe die Quittungen gefälscht, indem er absprachewidrig über ihre Unterschriften den Text gesetzt habe, den die Urkunden jetzt enthielten. Dieses Vorbringen hat die Beklagte durch den Antrag auf Vernehmung des Klägers als Partei unter Beweis gestellt. Außerdem hat sie ihre Unterschriftsleistung wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Das Landgericht hat der Klage unter ihrer Abweisung im übrigen in Höhe der drei Quittungsbeträge (= insgesamt 44 500 DM) stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren insoweit weiter, als sie zur Zahlung von mehr als 10 000 DM verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach seiner Überzeugung habe die Beklagte die quittierten Beträge von 18 000 DM und 16 500 DM als Kaufpreis für dem Kläger zu übereignende Teppiche und Gemälde erhalten. Dafür streite entscheidend, daß die Beklagte entsprechende schriftliche Erklärungen abgegeben habe. Die Unterschriften auf den beiden Urkunden vom 12. und 26. November 1985 stammten von der Beklagten. Daher sei gemäß § 416 ZPO bewiesen, daß auch die in den Urkunden enthaltenen Erklärungen über den Empfang der Gelder als Gegenleistung für die Überlassung der Teppiche und Gemälde von ihr abgegeben worden seien. Die Beklagte habe keinen zulässigen erheblichen Beweis für ihre Behauptung angetreten, entgegen der Beweisregel des § 416 ZPO lediglich für andere Zwecke bestimmte Blanko-Unterschriften geleistet zu haben. Das gleiche gelte für ihr Vorbringen, zur Abgabe ihrer Unterschriften durch arglistige Täuschung veranlaßt worden zu sein. Da nach der gesetzlichen Regelung des § 416 ZPO als erwiesen zu erachten sei, daß die Beklagte auch die in den Quittungen enthaltenen Erklärungen abgegeben habe, sei die von ihr zum Beweis des Gegenteils beantragte Vernehmung des Klägers als Partei gemäß § 445 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die damit erwiesenermaßen von der Beklagten stammenden Erklärungen über den Erhalt von 18 000 DM und 16 500 DM für von ihr zu übereignende Teppiche und Gemälde lieferten auch entscheidenden Beweis für die Richtigkeit des diesbezüglichen klägerischen Vorbringens, für die ferner »grundlegend ins Gewicht« gefallen sei, daß die Beklagte vorprozessual eine andere Darstellung über die Zweckbestimmung ihrer angeblich geleisteten Blanko-Unterschriften gegeben habe als im Rechtsstreit selbst. Da mithin feststehe, daß die Beklagte vom Kläger 34 500 DM als Kaufpreis für Teppiche und Gemälde erhalten habe, komme die beantragte Parteivernehmung des Klägers gemäß § 445 Abs. 2 ZPO auch nicht zum Beweis dafür in Betracht, daß der Inhalt der von der Beklagten abgegebenen Erklärungen nicht der Wirklichkeit entspreche. Nachdem die Beklagte »die Kaufverträge über die Teppiche und Gemälde« ernsthaft und endgültig verweigert habe, könne der Kläger nach § 326 BGB einen Betrag als Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, der den von ihm geleisteten Zahlungen entspreche.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügt zu Recht, daß die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien seien die streitigen Kaufverträge abgeschlossen worden, und die Beklagte habe vom Kläger 34 500 DM als Kaufpreis erhalten, auf einem Verstoß gegen beweisrechtliche Vorschriften beruht.
1. Der Kläger, der Schadensersatz wegen Nichterfüllung der von ihm behaupteten Kaufverträge beansprucht, hat deren Zustandekommen zu beweisen. Diesen Beweis kann er mit allen in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beweismitteln führen. Dazu gehört auch die Beibringung von Privaturkunden.
Diese begründen, sofern sie vom Aussteller unterzeichnet sind, nach § 416 ZPO vollen Beweis dafür, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind. Die so formell bewiesenen Erklärungen sind - je nach ihrem Inhalt - auch geeignet, allein oder im Zusammenhang mit weiteren Umständen die Überzeugung davon zu verschaffen, daß die in der urkundlichen Erklärung bezeugten Tatsachen oder Vorgänge der Wirklichkeit entsprechen.
2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zwar ausgegangen. Es hat aber übersehen, daß die Beweisregel des § 416 ZPO nur eingreift, wenn die vom Beweisführer beigebrachten Privaturkunden echt sind (vgl. RGZ 73, 276, 279; Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl. § 416 Anm. 2; Zöller/Stephan, ZPO 15. Aufl. § 440 Anm. 1; Baumbach/Hartmann, ZPO 46. Aufl. § 416 Anm. 2 A und vor § 437 Anm. 1; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 122 III 1; Winkler DNotZ 85, 224, 227), die Echtheit der durch den Kläger vorgelegten Privaturkunden aber nicht feststeht.
a) Echt ist eine Privaturkunde im Sinne des 416 ZPO, wenn die Unterschrift dem Namensträger zuzuordnen ist und die über der Unterschrift stehende Schrift vom Aussteller selbst stammt oder mit dessen Willen dort steht (vgl. BGH Urteil vom 17. Mai 1965 - III ZR 257/64 = WM 1965, 1062, 1063; RGZ 64, 406, 407; Rosenberg/Schwab aaO § 122 III 1; Baumbach/Hartmann aaO § 440 Anm. 3).
b) Die Beklagte hat die auf den beiden Urkunden befindlichen Unterschriften als ihre eigenen anerkannt; sie sind daher echt.
Mit ihrem Vorbringen, sie habe die Unterschriften blanko zur Erledigung von Formalitäten für die geplante Heirat in Gretna Green erteilt, und der Kläger habe die Blankette abredewidrig dazu benutzt, nachträglich die jetzt vorhandenen Erklärungen über ihre Unterschrift zu setzen, hat sie jedoch die Echtheit des Urkundentextes bestritten (vgl. BGH Urteil vom 17. April 1986 - III ZR 215/84 = WM 1986, 1238 = NJW 1986, 3086 unter II 2 c; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 416 Anm. IV und § 440 Anm. III). Denn damit hat sie geltend gemacht, daß die über ihren Unterschriften stehende Schrift weder von ihr selbst stamme noch mit ihrem Willen dort stehe. Ist indessen die Echtheit von Privaturkunden bestritten, so bedarf sie des Beweises (§ 440 Abs. 1 ZPO).
c) Diesen hat grundsätzlich derjenige zu erbringen, der sich als Beweisführer auf die Urkunden beruft. Steht allerdings - wie hier - die Echtheit der Namensunterschrift fest, so hat nach § 440 Abs. 2 ZPO die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. Das gilt auch für Blanko-Unterschriften und selbst bei einem Blankettmißbrauch, wie er hier von der Beklagten behauptet worden ist (vgl. BGH Urteile vom 17. Mai 1965 aaO und 17. April 1986 aaO unter II 2 d; RGZ 64, 406, 407/408). Die Vermutung erstreckt sich in diesem Falle darauf, daß die nachträgliche Ausfüllung des Blanketts durch dessen Empfänger vereinbarungsgemäß erfolgte (vgl. Rosenberg/Schwab aaO § 122 II 2 b), also inhaltlich dem Willen des Unterzeichners entspricht. Hierdurch wird der (Urkunden-)Beweisführer des Nachweises der Echtheit (zunächst) enthoben. Es ist Sache desjenigen, der die Echtheit der Schrift bestreitet, die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO gemäß § 292 ZPO durch den Beweis des Gegenteils, hier also des Blankettmißbrauches zu entkräften (BGH Urteil vom 17. April 1986 aaO unter II 2 d). Er kann, was § 292 Satz 2 ZPO ausdrücklich hervorhebt, auch durch Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 ZPO geführt werden (a. A. Rosenberg, Die Beweislast 4. Aufl. S. 221 Fn. 1, der aber entgegen der herrschenden Meinung leugnet, daß § 440 Abs. 2 ZPO eine Vermutung im Sinne des § 292 ZPO aufstellt).
d) In diesem Sinne hat sich die Beklagte zum Beweis der Hergabe von Blanketten an den Kläger und deren abredewidrige Ausfüllung auf die Vernehmung des Klägers als Partei berufen.
Diesem Beweisantrag hat das Berufungsgericht zu Unrecht nicht entsprochen. Soweit er sich gegen die Vermutung der Echtheit (§ 440 Abs. ZPO) richtet, hat es ihn verfahrensfehlerhaft gemäß § 445 Abs. 2 ZPO als unzulässig behandelt. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Vernehmung des Beweisgegners zwar nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet. Letzteres durfte das Berufungsgericht hier aber nicht unter Heranziehung der Beweisregel des § 416 ZPO annehmen. Der Beweis des Gegenteils im Sinne des § 445 Abs. 2 ZPO kann nicht mit Hilfe einer Beweisregel als geführt angesehen werden, wenn sich der Antrag auf Parteivernehmung gerade auf eine Tatsache erstreckt, bei deren Erweislichkeit - hier der Unechtheit der Urkunden - die Anwendung dieser Beweisregel ausgeschlossen ist. Zudem greift § 445 Abs. 2 ZPO im Anwendungsbereich des § 292 Satz 2 ZPO ohnehin nicht ein. Diese Vorschrift stellt für den Beweis des Gegenteils gegen eine gesetzliche Vermutung eine Ausnahme von § 445 Abs. 2 ZPO dar (Zöller/Stephan aaO § 292 Rdn. 2; Thomas/Putzo aaO § 445 Anm. 3). Wäre dem nicht so, würde sie leerlaufen.
Soweit das Berufungsgericht zur Rechtfertigung seiner abweichenden Meinung auf das Urteil des Reichsgerichts vom 30. Oktober 1885 (RGZ 15, 373) und das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Juni 1965 (V ZR 55/64 = MDR 1965, 818) verweist, hat es übersehen, daß in diesen Entscheidungen abgesehen davon, daß sie öffentliche Urkunden betreffen, die Parteivernehmung nur deshalb für unzulässig erachtet wurde, weil mit ihr ein Beweis gegen die formelle Beweiskraft der Urkunden geführt werden sollte. Darum geht es hier aber nicht. Vorliegend bezweckt die Parteivernehmung des Klägers, die Echtheit von Urkunden zu klären, ohne deren Nachweis den Urkunden von vornherein keine formelle Beweiskraft zukommt.