Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1960, Az.: II ZR 268/58
Auslegung von formularmäßigen Bestimmungen eines Einheitsmietvertrages für Baugeräte; Begriff des "Arbeitstages" und Beweispflicht; Bestimmung einer Stilliegeklausel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1960
- Aktenzeichen
- II ZR 268/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 31.10.1958
Rechtsgrundlage
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Nörr, Dr. Haager und Hill
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 31. Oktober 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte hatte von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion S. den Auftrag zur Herstellung einer Fahrrinne im Neckar bei Gemmrigheim erhalten. Hierzu gehörten auch Baggerarbeiten. Die Klägerin verpflichtete sich, der Beklagten ihren 60-Liter Eimer-Bagger, 3 Kähne und ein Schleppboot einschließlich des Bedienungspersonals gegen eine Tagesmiete von 470,- DM je Arbeitstage auf ca. drei Monate bei vierzehntägiger Kündigungsfrist zu überlassen. Das Bedienungspersonal war von der Klägerin zu bezahlen. Den vertraglichen Vereinbarungen legten die Parteien den Einheitsmietvertrag für Baugeräte zugrunde, der in einigen Punkten, insbesondere in § 6 Nr. 1 (nach dem Formular: "Die monatliche Miete (§ 5 Abs. 1) beträgt DM ..."), abgeändert wurde. Während der Ausführung der Arbeiten trat mehrmals Hochwasser auf. Der Bagger lag an solchen Hochwassertagen still. Die Beklagte hat sich geweigert, für die durch das Hochwasser bedingten Stilliegetage die vereinbarte Tagesmiete zu zahlen. Hierzu besagt der Mietvertrag:
§ 5
Arbeitszeit:
(1)
Der Berechnung der Miete ist als Arbeitszeit die normale Arbeitszeit von täglich 8 Stunden bei durchschnittlich 25 Arbeitstagen im Monat zugrundegelegt.(2)
Die Miete ist vorbehaltlich des § 7 auch dann zu zahlen, wenn die normale Arbeitszeit nicht voll ausgenutzt wird.§ 6
Miete und Mietzahlung:
(1)
Die Tagesmiete (§ 5 Abs. 1) beträgt DM 470,- je Arbeitstag. Die Berechnung ist frei vereinbart ...§ 7
Stilliegeklausel:
(1)
Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Frost, Schneefall, Hochwasser, Streiks, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen), an mindestens 10 aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt diese Zeit als Stilliegezeit.(3)
Der Mieter hat für die Stilliegezeit vom 11. Stilliegetage ab 75 v.H. der dieser Zeit entsprechenden vereinbartem Monatsmiete bei Zugrundelegung einer Arbeitszeit von 8 Stunden zu zahlen.(5)
Die Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn der Mieter durch sein eigenes oder durch Verschulden des Bauherrn an der Ausübung des Gebrauchsrechts verhindert wird.§ 21
Schlußbestimmung:
(1)
Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Die Klägerin hat die Meinung vertreten, daß die durch das Hochwasser bedingten Stilliegetage von der Beklagten zu bezahlen seien. Sie führt aus: Der Mietvertrag sei am 11. Juni 1953 mit dem Vertreter der Beklagten in allen Einzelheiten besprochen worden. Hierbei habe dieser, obwohl im übrigen einzelne Vertragsbestimmungen abgeändert worden seien, gegen die Bestimmung des § 7 keine Einwendungen erhoben. Diese Bestimmung sei damit Bestandteil des Vertrages geworden. Dem stehe auch nicht entgegen, daß in § 6 die Tagesmiete je Arbeitstag vereinbart worden sei. Der Gebrauch des Wortes "Arbeitstag" sei darauf zurückzuführen, daß man auch mit einem Einsatz des Baggers an Sonntagen gerechnet habe. Zur Klarstellung, daß auch die Sonntage bezahlt werden müßten, sei daher die Formulierung "je Arbeitstag" in den Vertrag eingesetzt worden. Hierdurch sei die Stilliegeklausel des § 7 nicht berührt worden. Im Juni und Juli 1953 habe der Bagger an 9 Hochwassertagen stillgelegen, so daß die Beklagte ihr für diese Zeit 4.230,- DM schulde. Für durch Hochwasser bedingte Stilliegetage im Januar 1954 schulde die Beklagte ihr 3.842,95 DM und für ebenfalls hierdurch im Februar 1954 bedingte Stilliegetage schulde sie ihr 4.114,66 DM.
Die Klägerin hat mit der Klage einen Teilbetrag von 6.522 DM nebst Zinsen geltend gemacht, den sie, soweit der Streit der Parteien in der Revisionsinstanz noch zur Entscheidung steht, in erster Linie aus den Stilliegetagen durch das Hochwasser im Juni und Juli 1953 und im Januar 1954 hilfsweise aus den Stilliegetagen im Februar 1954 herleitet.
Die Beklagte hat behauptet, in § 6 des Mietvertrages sei der Mietpreis von 470 DM je Arbeitstag deshalb vereinbart worden, weil nur die Arbeitstage als solche hätten bezahlt werden sollen. Bei den Verhandlungen sei ausdrücklich herausgestellt worden, daß nur die Tage zu bezahlen seien, an denen auch tatsächlich gearbeitet werde. Damit sei die Stilliegeklausel des § 7 gegenstandslos geworden. Man habe bei den Verhandlungen lediglich übersehen, sie zu streichen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Das Wort "Arbeitstag" sei mehrdeutig; da § 7 des Vertrages in seiner ursprünglichen Form auf eine Monatsmiete zugeschnitten sei, so sei durch die Änderung des Textes entweder der Sinnzusammenhang mit § 7 zerstört worden oder der Begriff des Arbeitstages in dem von der Klägerin behaupteten Sinne zu verstehen. Da beide Möglichkeiten offen seien, habe die Klägerin zu beweisen, daß § 7 auch weiterhin gelten sollte. Den ihr obliegenden Beweis habe sie jedoch nicht erbracht.
Das Oberlandesgericht hat der Klage (mit Einschränkungen im Zinsanspruch) entsprochen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Da der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Reparaturkosten wegen vertragswidriger Benutzung des Baggers und auf Verdienstausfall während der Reparaturzeit durch das Berufungsgericht rechtskräftig abgewiesen worden ist, ist nur noch die Frage zu entscheiden, ob die Beklagte für die durch Hochwasser bedingten Stilliegetage Miete schuldet.
1.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:
Das Vertragsverhältnis der Parteien sei als Sachmiete in Verbindung mit einem Dienstverschaffungsvertrag zu beurteilen. Die sich aus diesem Vertrag für beide Parteien ergebenden Rechte und Pflichten bestimmten sich nach dem schriftlichen Mietvertrag vom 1./12. Juni 1953. Es handle sich hierbei um den Einheitsmietvertrag für Baugeräte, dessen Bestimmungen im einzelnen durchgesprochen worden seien und der dann nach Abänderung in einigen Punkten von beiden Parteien unterschrieben worden sei. Damit spreche die Vermutung dafür, daß die dort niedergelegten Vertragsbestimmungen auch zum Vertragsinhalt geworden seien. Denn die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde habe die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Hieraus ergebe sich dann aber auch, daß § 7 des Vertrages Inhalt der Parteivereinbarung geworden sei. Wenn demgegenüber das Landgericht ausführe, daß durch die Abänderung des § 6 von Monatsmiete in Tagesmiete der Sinnzusammenhang zwischen § 6 und § 7 zerstört worden sei und sich deshalb aus der Vertragsurkunde Argumente sowohl für als auch gegen die Meinung der Klägerin ergäben, so sei das nicht überzeugend. Auch bei einer vereinbarten Tagesmiete pro Arbeitstag hätten Fälle eintreten können, in denen das Gerät infolge der in § 7 aufgeführten Umstände nicht eingesetzt werden konnte, während bei Nichtvorliegen dieser Umstände ein normaler Arbeitstag gewesen wäre. Die Stilliegeklausel des § 7 sollte für diese Fälle festlegen, daß gleichwohl an diesen Tagen der Mietzins zu zahlen wäre.
Es sei demnach davon auszugehen, daß für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin über die Bezahlung der durch Hochwasser bedingten Stilliegetage der Inhalt des Vertrages spreche. Wenn demgegenüber die Beklagte behaupte, daß nach den vertraglichen Vereinbarungen solche Stilliegetage nicht zu bezahlen seien, so treffe sie die Beweislast. Sie habe diesen Beweis nicht geführt. So habe der Zeuge Meichsner, der auf Seiten der Beklagten an den Verhandlungen teilgenommen habe, lediglich bekundet, daß als Arbeitstag nur ein Tag gelten solle, an dem auch tatsächlich gearbeitet wurde. Eine solche Regelung habe aber nicht ausgeschlossen, die Ausnahmefälle des § 7 zum Zuge kommen zu lassen, so daß durch diese Aussage nicht der Nachweis geführt werden könne, daß § 7 des Vertrages gegenstandslos geworden sei. Ebenso verhalte es sich mit der Aussage des Zeugen R.. Dieser Zeuge habe ebenfalls auf Seiten der Beklagten an den Verhandlungen teilgenommen. Nach seiner Bekundung sei der von der Klägerin bereits vorbereitete Vertrag gemeinsam durchgesprochen worden. Der Zeuge habe die von der Klägerin in § 6 gewählte Formulierung "470 DM Tagesmiete" als zu unklar moniert, weil dann die Miete für jeden Kalendertag und damit auch für Sonntage, an denen nicht gearbeitet würde, bezahlt werden müßte. Diese Beanstandung des Zeugen sei dann die Veranlassung dafür gewesen, die Worte "je Arbeitstag" hinzuzusetzen. Gerade diese Aussage beweise aber, daß durch die Formulierung "je Arbeitstag" nur allgemein habe festgelegt werden sollen, daß die Berechnung nicht nach Kalendertagen erfolgen solle. Was darüber hinaus mit solchen (Arbeits-)Tagen, an denen infolge der Ausnahmefälle des § 7 nicht gearbeitet werden könnte, geschehen sollte, sei sowohl nach der Bekundung des Zeugen M. als auch nach den Aussagen des Zeugen Rudolph überhaupt nicht Gegenstand der Erörterungen gewesen, so daß insoweit ähnlich wie bei den übrigen nicht beanstandeten oder besonders erörterten Bestimmungen des Einheitsmietvertrages diese Geltung haben sollten. Hierfür spräche insbesondere auch die weitere Bekundung des Zeugen G.. Dieser habe ausgesagt, daß genau so wie die übrigen Vertragsbestimmungen auch § 7 "durchgegangen" worden sei und daß die Vertreter der Beklagten bezüglich dieser Bestimmung keine Änderungswünsche gehabt hätten. Aus alledem könne dann aber nur der Schluß gezogen werden, daß die Stilliegeklausel Vertragsinhalt gewesen sei, zumindesten habe die Beklagte den Beweis nicht erbracht, daß entgegen der schriftlichen Niederlegung § 7 nicht gelten sollte.
Soweit die Klägerin daher für die durch Hochwasser bedingten Stilliegetage Miete verlange, sei die Klage demnach gerechtfertigt.
2.
Die Revision meint zunächst, auch wenn § 7 des Einheitsmietvertrages Vertragsinhalt geworden wäre, ergebe sich hieraus im vorliegenden Fall kein Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Stilliegezeit. Nach § 7 Abs. 1 gelte als Stilliegezeit nur die Zeit, in der an "mindestens" 10 aufeinanderfolgenden Tagen die Arbeiten ruhen. Diese Voraussetzung sei aber hier für keinen der Monate, in denen wegen Hochwassers nicht habe gearbeitet werden können, erfüllt, da es sich stets um weniger als 10 aufeinanderfolgende Tage gehandelt habe. Aber auch wenn man § 7 Abs. 1 so auslegen wolle, daß bis zu den ersten 10 Tagen diese Tage auch als Stilliegezeit gelten sollten, ergebe sich doch aus § 7 nicht, daß diese Tage bezahlt werden sollten; ob und wann Miete zu zahlen sei, gehe vielmehr ausschließlich aus § 6 des Vertrages hervor.
Sodann ist die Revision der Ansicht, § 7 des Einheitsmietvertrages habe, nachdem § 6 von den Parteien geändert worden sei, vom Berufungsgericht gar nicht nach dem Einheitsmietvertrag ausgelegt werden dürfen. Anstelle der im Formular vorgesehenen monatlichen Miete hätten die Parteien durch individuelle Bestimmung die Tagesmiete gesetzt, die je Arbeitstag einen bestimmten Betrag ausmachen sollte. Dadurch sei auch § 5 Nr. 1 insoweit gegenstandslos geworden, als der Berechnung der Miete 25 Arbeitstage im Monat zugrundegelegt seien.
Schließlich bezeichnet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die Beweislast trage, als rechtsirrig, da es bezüglich der Auslegung keine Beweislast gebe.
3.
Die Revisionsangriffe sind unbegründet.
Der Senat kann die formularmäßigen Bestimmungen des Einheitsmietvertrages für Baugeräte frei auslegen. Soweit jedoch diese Bestimmungen von den Parteien geändert worden, sind und diese Änderungen auf nicht geänderte Vertragsbestimmungen Einfluß haben können, ist die Würdigung des Senats auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Auslegung des Berufungsgerichts möglich und ohne Verfahrensverstoß zustandegekommen ist.
Nach dem formularmäßigen Mietvertrag, der von dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie ausgearbeitet ist (siehe die Fußnote am Schluß des Einheitsmietvertrages) und der nach dem Wunsch beider Parteien (vgl. insbesondere das Schreiben der Beklagten vom 16. Mai 1953) ihren Vertragsbeziehungen zugrundegelegt worden ist, ist die Stilliegezeit, wie auch unter den Parteien in den Tatsacheninstanzen unstreitig gewesen ist, zu bezahlen, auch wenn dadurch die Zahl der Tage, an denen im Monat tatsächlich gearbeitet wird, unter 25 sinkt. Davon geht die Regelung in § 7 aus, wenn sie auch nicht ausdrücklich eine dahingehende Bestimmung enthält; daß dem so ist, ergibt sich namentlich aus § 5 Abs. 2, wonach die Miete auch dann zu zahlen ist, wenn die normale Arbeitszeit (von 25 Achtstundentagen im Monat) nicht voll ausgenutzt wird. Wenn dies in § 5 Abs. 2 "vorbehaltlich des § 7" bestimmt wird, so soll dieser Vorbehalt nur sicherstellen, daß die Minderung der Miete (auf 75 Voll.) vom 11. Stilliegetage ab nach 10 aufeinanderfolgenden Stilliegetagen gemäß § 7 Abs. 3 berücksichtigt wird, eine Minderung, die nach § 7 Abs. 5 entfällt, wenn der Mieter durch eigenes oder durch Verschulden des Bauherrn an der Ausübung des Gebrauchsrechts verhindert wird.
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts sind die Bestimmungen des Einheitsmietvertrages von den Vertretern der Parteien im einzelnen durchgesprochen worden. Weder § 5 Abs. 1 und 2 noch § 7 wurden dabei gestrichen oder geändert. Dagegen haben die Parteien entsprechend ihren vorher gewechselten Schreiben vom 8. und 16. Mai 1953 (der Preis von 470 DM gilt für den achtstündigen Arbeitstag; für die Vermietung gelten die Bedingungen des Einheitsmietvertrages) § 6 Abs. 1 dahin gefaßt, daß die Tagesmiete (§ 5 Abs. 1) je Arbeitstag eine bestimmte Summe beträgt. Das Berufungsgericht hat den Vertrag dahin ausgelegt, daß sich aus dem von den Parteien vereinbarten Tagesmietesatz je Arbeitstag kein durchschlagendes Argument für die aus anderen Vertragsbestimmungen zu folgernde Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der Stilliegetage herleiten lasse. Diese Auslegung ist durchaus möglich und daher den Angriffen der Revision entzogen.
Fehl geht schließlich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Auslegung auf die Beweislast abgestellt. Im angefochtenen Urteil ist der schriftliche Vertrag aus sich heraus ohne Berufung auf die Beweislast einer Partei ausgelegt worden. Das Berufungsgericht hat nur geprüft, ob nicht mündliche Vereinbarungen der Parteien vorlägen, die die schriftlich niedergelegten Bestimmungen als gegenstandslos erscheinen ließen, insbesondere, ob die Parteien mündlich vereinbart hätten, daß nur für die Tage Miete gezahlt werden sollte, an denen tatsächlich gearbeitet wurde. Solche Vereinbarungen bedurften freilich des Beweises durch die hierfür beweispflichtige Beklagte. Das Berufungsgericht ist aber auf Grund seiner rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gekommen, daß solche Vereinbarungen nicht vorliegen und daher der schriftlich niedergelegte Vertrag im vollen Umfang gilt.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Haidinger
Dr. Nörr
Dr. Haager
Hill