Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1989, Az.: VIII ZR 168/88
Auslegung der Verpflichtung eines Dritten gegenüber einem Leasinggeber, eine Leasingsache "zu übernehmen", falls der Leasingvertrag "notleidend" wird; Notwendigkeit einer wirksamen Kündigung des Leasingvertrages; Zahlung des Betrages, den der Leasingnehmer im Zeitpunkt der Kündigung als Rückstand und Schadensersatz schuldet; Bestimmung der Höhe des zu zahlenden Betrages nach dem Barzahlungspreis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1989
- Aktenzeichen
- VIII ZR 168/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 15150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 10.05.1988
- LG Heidelberg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1990, 952-953 (Volltext mit amtl. LS)
- CR 1990, 333 (amtl. Leitsatz)
- DAR 1990, 96-98 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 418-419 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1990, 595-598 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1990, 535-536 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 1902-1905 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 1206 (amtl. Leitsatz)
- WM 1990, 268-272 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. ...
2. Karl-Heinz T., F. straße ...,
Prozessgegner
Firma DG-L. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Manfred H., W. straße ..., F.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Verpflichtung eines Dritten gegenüber einem Leasinggeber, eine Leasingsache (käuflich) "zu übernehmen", falls der Leasingvertrag "notleidend" wird, ist dahin auszulegen, daß es zum Eintritt der vereinbarten Bedingung einer wirksamen Kündigung des Leasingvertrages bedarf.
- b)
Soll sich die Kaufpreishöhe in einem solchen Falle nach dem "jeweils valutierenden Finanzierungsstand" richten, so ist der Betrag zu zahlen, den der Leasingnehmer im Zeitpunkt der Kündigung als Rückstand und Schadensersatz schuldet. Seine Höhe bestimmt sich nach dem Barzahlungspreis, wenn dem Leasingnehmer ein Erwerbsrecht eingeräumt war und im Leasingvertrag die Förmlichkeiten des § 1 a AbzG nicht erfüllt sind.
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Groß und Dr. Hübsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Zweitbeklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Firma IHL L. für I. und H. GmbH, die gemäß §§ 19 ff des Kapitalerhöhungsgesetzes i.d.F. von Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980 (BGBl. I 836, 844) auf die damals als Firma AMG I. und H.-L. GmbH firmierende Klägerin fusionierte. Die Fusion wurde am 15. August 1984 in das Handelsregister eingetragen.
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus einer von dem Revisionskläger (früheren Zweitbeklagten, im folgenden nur noch: Beklagten) gemeinsam mit dem in der Revisionsinstanz nicht beteiligten Erstbeklagten gegenüber der Firma IHL L. für I. und H. GmbH (im folgenden: Leasinggeberin) abgegebenen Verpflichtungserklärung nach dem Scheitern eines "Mietkaufvertrages" vom 29. September 1983 über eine Sattelzugmaschine Renault 360 T. Diesen Vertrag hatte die Leasinggeberin auf die Dauer von 54 Monaten mit dem nicht im Handelsregister eingetragenen und nicht als Kaufmann tätigen Bernhard G. zu einem monatlichen Mietzins von 2.750 DM abgeschlossen. § 17 der zum Vertragsbestandteil gemachten Allgemeinen Bedingungen der Leasinggeberin lautet:
§ 17 Eigentumsübertragung
Nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer geht das Eigentum des Mietgegenstandes auf den Mieter über, sofern der Mieter alle ihn nach diesem Vertrage obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Dem Mieter ist bekannt, daß er aufgrund der geltenden steuerlichen Bestimmungen verpflichtet ist, den Mietgegenstand in seinen Bilanzen zu aktivieren.
Die Leasinggeberin hatte den Vertragsabschluß davon abhängig gemacht, daß der Beklagte und der frühere Erstbeklagte, die das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts vermittelt hatten, folgende Erklärung vom 8. September 1983 unterzeichneten:
Wir bestätigen Ihnen hiermit, daß wir ... (Name der Beklagten), die Sattelzugmaschine Renault 360 T Bj. 83 und den Auflieger Sch., Bj. 76 aus der Finanzierung G., E. zum jeweils valutierenden Finanzierungsstand übernehmen, falls die Finanzierung notleidend werden sollte.
Die Sattelzugmaschine wurde am 21. September 1983 dem Leasingnehmer übergeben. Weil dieser mit den monatlichen Zahlungen in Verzug geriet, wurde mit Rechtsanwaltsschreiben vom 20. August 1984 namens der Leasinggeberin die fristlose Kündigung des Vertrages wegen Zahlungsverzuges ausgesprochen. Zuvor hatte der Leasingnehmer nach Vereinbarung mit dem Beklagten im März oder April 1984 die Sattelzugmaschine an eine Firma Rh.-Ma. Tr. übergeben, die jedoch die von ihr zugesagten Zahlungen der Leasingraten nicht leistete. Im Oktober 1984 meldete der Leasingnehmer das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle ab und gab es in eine Werkstatt zur Reparatur, wo es nach einer der Klägerin zugegangenen Mitteilung des Leasingnehmers vom 25. Oktober 1984 gegen Erstattung der Reparaturkosten abgeholt werden konnte.
Mit Schreiben vom 15. Januar 1986 verlangte die Klägerin von dem Beklagten unter Hinweis auf seine Übernahmeerklärung Zahlung der ihr nach ihrer Berechnung vom Leasingnehmer geschuldeten rückständigen und der abgezinsten künftigen Raten gegen Übereignung der Sattelzugmaschine und des Aufliegers. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 6. Februar 1986 ab.
Im jetzigen Rechtsstreit hat die Klägerin von den beiden Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 103.472,59 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 6. Februar 1986 Zug um Zug gegen Übereignung der Sattelzugmaschine gefordert. Das Landgericht hat den Erstbeklagten durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt und der Klägerin nach Beweisaufnahme im Schlußurteil gegen den (Zweit-)Beklagten 103.179,59 DM nebst den geforderten Zinsen zugesprochen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der gegen ihn erhobenen Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hält den Zahlungsanspruch der Klägerin in der noch anhängigen Höhe für gerechtfertigt und führt dazu aus: Durch die Übernahmeerklärung vom 8. September 1983 sei zwischen den Unterzeichnern und der Leasinggeberin ein bedingter Kaufvertrag über die Sattelzugmaschine zustande gekommen. Der nicht zahlenmäßig genannte Kaufpreis sei durch den jederzeit feststellbaren Finanzierungsstand des Leasingvertrages hinreichend bestimmbar gewesen. Als aufschiebende Bedingung habe gelten sollen, daß der Leasingvertrag notleidend wurde. Diese Bedingung sei spätestens mit der Kündigung vom 20. August 1984 eingetreten. Der danach wirksam gewordene Kaufvertrag sei entgegen der Ansicht des Beklagten nicht als Abzahlungsgeschäft zu beurteilen, weil die Leistung der Käufer nicht in Raten habe beglichen werden sollen; daher komme es auf die Einhaltung der Förmlichkeiten nach den §§ 1 a ff AbzG nicht an. Daß die schriftliche Erklärung die Vereinbarungen nicht vollständig und richtig wiedergebe, habe der Beklagte nicht bewiesen. Die vernommenen Zeugen hätten seine Behauptung nicht bestätigt, die Klägerin habe sich in einer Besprechung damit einverstanden erklärt, daß die Übernahmeverpflichtung nur gelten solle, wenn die Beklagten keinen anderen Abnehmer benennen könnten. Aufgrund seiner Erklärung sei der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe des Betrages verpflichtet, den der Leasingnehmer bei Eintritt der Bedingung geschuldet habe. Die Berechnung dieses Betrages ergebe sich nicht aus einer schadensersatzrechtlichen Abrechnung, wie sie bei Leasingverträgen gegenüber dem Leasingnehmer vorzunehmen wäre. Denn eine Verwertung des Fahrzeuges sei wegen der gegenüber dem Beklagten bestehenden Übereignungspflicht ausgeschlossen gewesen. Der geschuldete Kaufpreis setze sich daher aus den vier rückständigen Mietraten und den 43 bei Eintritt der Bedingung noch ausstehenden Raten zusammen, von denen zu Lasten der Klägerin keine Abzüge vorzunehmen seien, weil die Laufzeit des Vertrages inzwischen verstrichen und das Fahrzeug von der Klägerin nicht genutzt worden sei.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfange stand.
II.
1.
Ohne Erfolg greift die Revision die Annahme des Berufungsgerichts an, zwischen der Leasinggeberin einerseits und dem Beklagten sowie dem früheren Erstbeklagten andererseits sei ein bedingter Kaufvertrag über die dem Leasingnehmer zum Gebrauch überlassene Sattelzugmaschine zustande gekommen. Die zu diesem Ergebnis führende Auslegung der - individuellen - Erklärung vom 8. September 1983, die vom Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden kann, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
a)
Einzuräumen ist der Revision nur, daß es sich entgegen der vom Landgericht und an einer Stelle des Tatbestandes auch vom Berufungsgericht gebrauchten Formulierung nicht um eine "Rückkaufvereinbarung" gehandelt hat, wie sie im Zusammenhang mit Leasingverträgen häufig zwischen Leasinggeber und Lieferant abgeschlossen wird. Denn die beiden Beklagten hatten die Sattelzugmaschine nicht geliefert, sondern nur den Leasingvertrag vermittelt. Für die Entscheidung des Falles ist dies aber ohne Bedeutung. Maßgebend ist nur, ob sich die Beklagten zu einem Kauf oder - wie der Beklagte geltend macht - zum Eintritt in den von allen Beteiligten als Leasingvertrag verstandenen "Mietkaufvertrag" verpflichtet haben.
b)
Die Annahme einer kaufrechtlichen Verpflichtung läßt sich mit dem Wortlaut der Erklärung ohne weiteres vereinbaren. Die Beklagten sollten, falls der Leasingvertrag notleidend wurde, "die Sattelzugmaschine ... zum jeweils valutierenden Finanzierungsstand übernehmen". Bezog sich die Übernahme also nicht auf den Leasingvertrag, sondern nur auf die Leasingsache, und waren als Gegenleistung nicht die laufenden Verpflichtungen, sondern Zahlung nach einem bestimmten Finanzierungsstand vereinbart, so liegt die Annahme eines endgültigen Sacherwerbs im Wege des Kaufs jedenfalls nahe. Demgemäß ist es unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht andere, vom Beklagten vertretene Auslegungsmöglichkeiten nicht ausdrücklich erörtert hat.
aa)
Die Revision meint, schon nach der Verkehrsauffassung und dem allgemeinen Sprachgebrauch sei unter "Übernahme des Leasinggegenstandes bzw. des Leasingvertrages" zu verstehen, daß ein Dritter an die Stelle des ursprünglichen Leasingnehmers trete. Damit vermengt die Revision gerade die zu unterscheidenden Sachverhalte, nämlich die Übernahme des Leasinggegenstandes einerseits und des Leasingvertrages andererseits. Denn in der Urkunde vom 8. September 1983 ist nur von der Übernahme der Sattelzugmaschine und des Aufliegers die Rede. Irgendwelche Anhaltspunkte, die auf eine bestehende Verkehrsauffassung oder einen allgemeinen Sprachgebrauch schließen lassen könnten, die Übernahme nur des Leasinggegenstandes bedeute zugleich die Übernahme des Leasingvertrages, sind weder ersichtlich noch von der Revision dargelegt.
bb)
Es ist weder festgestellt noch von der Revision als übergangener Sachvortrag gerügt, daß die Parteien bei Abgabe der Erklärung vom 8. September 1983 übereinstimmend vom Eintritt in den Leasingvertrag ausgegangen sind oder darüber gesprochen haben. In den Schriftsätzen des Beklagten vom 23. Februar und 25. November 1987, auf die die Revision hinweist, werden keine Tatsachen aus den Verhandlungen und Erklärungen vom Herbst 1983 vorgetragen, sondern nur Schlußfolgerungen aus der vorliegenden Erklärung gezogen. Auch der vom Landgericht vernommene Zeuge Lu., der im Jahre 1983 bei der Leasinggeberin als Kreditsachbearbeiter tätig war, hat nichts über die damaligen Vorgänge ausgesagt, sondern nur zu der ihm vorgelegten Erklärung bekundet, er verstehe sie so, daß die Beklagten das Fahrzeug übernehmen und die Raten bezahlen sollten.
c)
Gegen die Annahme eines Kaufvertrages spricht schließlich auch nicht die Bestimmung der Gegenleistung nach dem "jeweiligen Finanzierungsstand ...". Zutreffend hält das Berufungsgericht einen Kaufpreis für hinreichend bestimmbar. Er ergibt sich aus dem für jeden Zeitpunkt feststellbaren Stand der noch ausstehenden Zahlungen des Leasingnehmers nach den Grundsätzen über die Schadensberechnung im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung (vgl. z.B. BGHZ 82, 121, 128 f[BGH 28.10.1981 - VIII ZR 302/80]; BGH Urteile vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 = WM 1984, 933 unter 4 - und vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 65/83 = WM 1984, 1217 unter III 2). Dabei hat, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, abweichend von der üblichen Berechnung keine Verwertung der Leasingsache und Anrechnung des Erlöses stattzufinden, weil die Klägerin verpflichtet war, die Sattelzugmaschine Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zu übereignen. Für die weitere Annahme der Revision, allenfalls sei ein Teilzahlungskaufvertrag mit einer Zahlungsverpflichtung monatlicher Raten entsprechend den Leasingraten zustande gekommen, läßt sich der Verpflichtungserklärung und den sonstigen Umständen ebenfalls nichts entnehmen, so daß auch insoweit ein Auslegungsfehler des Berufungsgerichts nicht festzustellen ist.
d)
Die Wirksamkeit des Kaufvertrages stand, wie das Berufungsgericht mit Recht und ohne Widerspruch der Revision feststellt, unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Leasingvertrag notleidend wurde. Was unter dieser Voraussetzung zu verstehen ist, wird im angefochtenen Urteil nicht im einzelnen erörtert. Möglicherweise will das Berufungsgericht eine Kündigung des Leasingvertrages nicht als Bestandteil der Bedingung auffassen, weil es ausführt, der Bedingungseintritt sei "spätestens" mit der von der Leasinggeberin ausgesprochenen Kündigung erfolgt. Eine solche Auslegung wäre aber mit Sinn und Inhalt der Verpflichtungserklärung nicht mehr vereinbar. Ohne eine Kündigung wäre die Klägerin zur weiteren Gebrauchsüberlassung an den Leasingnehmer verpflichtet gewesen (BGH Urteil vom 30. September 1987 - VIII ZR 226/86 = WM 1987, 1338 unter II 2 a m.w.N.). Damit ließe sich eine gleichzeitige Pflicht zur Übereignung des Leasinggutes an den Beklagten bei Zahlung der vereinbarten Gegenleistung nicht vereinbaren. Einzig sinnvoll ist daher die auch von der Revision vertretene Auslegung, Bedingung für das Wirksamwerden des Kaufvertrages sei der Verzug des Leasingnehmers und die daraufhin erfolgte Kündigung des Leasingvertrages.
2.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Leasingvertrag durch das Schreiben der Leasinggeberin vom 20. August 1984 wirksam gekündigt worden. Gegen diese Feststellung erhebt die Revision mit Recht Einwendungen, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zwecks weiterer Aufklärung führen.
a)
Die Kündigung im Schreiben der Rechtsanwälte He., Ni. und P. vom 20. August 1984 ist ausdrücklich namens der Leasinggeberin ausgesprochen worden. Mit diesem Inhalt konnte sie keine vertragsbeendende Wirkung haben. Unstreitig war die Leasinggeberin im Wege der Verschmelzung in die zur damaligen Zeit noch unter anderer Bezeichnung firmierende Klägerin aufgenommen worden (§§ 19 ff des Kapitalerhöhungsgesetzes in der im Tatbestand zitierten Fassung = KapErhG). Die Verschmelzung war am 15. August 1984 bei der Leasinggeberin als der übertragenden Gesellschaft im Handelsregister eingetragen worden. Damit war die Leasinggeberin erloschen (§ 25 Abs. 3 KapErhG), so daß - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des fiktiven Fortbestehens nach § 28 Abs. 2 KapErhG - weder von ihr selbst noch in ihrem Namen durch einen Bevollmächtigten rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben werden konnten; denn sie hatte mit dem Erlöschen ihre Existenz als juristische Person und damit ihre Handlungsfähigkeit verloren (vgl. dazu Scholz, GmbHG, 7. Aufl. Anh. nach § 85, Rdn. 32 zu § 25 KapErhG; Hachenburg/Schilling/Zutt, GmbHG, Großkomm., 7. Aufl. Band 3, Anh. 2 zu § 77, Rdn. 28 und 45 zu § 25 KapErhG; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 12. Aufl., Anhang Verschmelzung, § 25 KapErhG Rdn. 18; Rowedder/Zimmermann, GmbHG, Anh. nach § 77, Rdn. 437). Die Vertragspartnerstellung aus dem Leasingvertrag war kraft Gesetzes auf die Klägerin als übernehmende Gesellschaft übergegangen (§ 25 Abs. 2 KapErhG). Nur von ihr oder in ihrem Namen konnte daher nach dem 15. August 1984 der Leasingvertrag gekündigt werden.
b)
Feststellungen über eine spätere wirksame Kündigung durch die Klägerin sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Mit der in ihm gegebenen Begründung konnte es daher nicht aufrechterhalten werden, weil die Wirksamkeit des Kaufvertrages - wie oben zu II 1 d ausgeführt - von der Kündigung des Leasingvertrages abhängig ist.
Eine endgültige, das Berufungsurteil abändernde Sachentscheidung (§ 565 Abs. 3 ZPO) konnte das Revisionsgericht nicht treffen, weil die Möglichkeit einer auf andere Weise wirksam gewordenen Kündigung oder einer ihr gleichzuachtenden Rechtslage nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht auszuschließen ist. Die Aufklärung hierzu muß dem ergänzenden Vortrag der Parteien und der Würdigung des Berufungsgerichts vorbehalten bleiben. In Betracht kommt zum einen eine als Kündigung zu wertende Äußerung der Klägerin in der dem 20. August 1984 nachfolgenden Korrespondenz oder einem etwa mit dem Leasingnehmer geführten Rechtsstreit. Zum anderen könnte die Kündigung vom 20. August 1984 entgegen ihrem Wortlaut, jedoch ggf. für den Leasingnehmer hinreichend erkennbar namens der Klägerin ausgesprochen worden sein. Dafür könnte sprechen, daß die Verfasser des Kündigungsschreibens in der späteren Korrespondenz und im Rechtsstreit mit dem Beklagten auch die Klägerin vertreten haben. Ferner sind jedenfalls vor Beginn des Prozesses offensichtlich alle Beteiligten von der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung ausgegangen, wie sich aus dem vorgelegten Schreiben des Leasingnehmers an den Beklagten vom 4. Oktober 1984 und des Beklagten an die Klägerin vom 6. Februar 1986 ergibt. Ergibt sich schließlich, daß der Beklagte durch sein Verhalten in erheblichem Maße dazu beigetragen hat, daß der Leasingvertrag von den übrigen Beteiligten als beendet angesehen und behandelt wurde, könnte sich seine Berufung auf die Unwirkamkeit der Kündigung als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellen.
3.
Unabhängig von der Frage, ob die Forderung der Klägerin im Hinblick auf die Beendigung des Leasingvertrages dem Grunde nach besteht, wendet sich die Revision mit Recht gegen die Höhe des der Klägerin zuerkannten Anspruchs.
a)
Zu Unrecht bezweifelt die Revision allerdings die Entstehung eines Zahlungsanspruchs mit der Begründung, beim Eintritt des Beklagten in den Leasingvertrag habe die Klägerin als Vorleistung die Sattelzugmaschine übergeben müssen; erst danach sei ein mietrechtlicher Zahlungsanspruch entstanden. Da entgegen der Auffassung der Revision ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde (oben II 1), entstand für die Klägerin mangels besonderer Vereinbarung hinsichtlich der Übergabe der Kaufsache keine Vorleistungspflicht.
b)
Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen in § 12.1 ihrer AGB vorgesehenen Erfüllungsanspruch trotz Kündigung des Leasingvertrages zuerkannt und der Kaufpreisberechnung zugrundegelegt habe. Zwar hat das Berufungsgericht die Höhe des Anspruchs nach den vier rückständigen und den 43 noch ausstehenden Leasingraten bestimmt sowie ausdrücklich bemerkt, dieser Berechnung könne keine "schadensersatzrechtliche Abrechnung" als Grundlage dienen. Das zwingt aber nicht zu der Annahme, das Berufungsgericht habe trotz Kündigung einen Erfüllungsanspruch entsprechend den AGB der Klägerin zum Maßstab nehmen wollen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit sog. "Verfallklauseln" (BGHZ 71, 196, 205[BGH 05.04.1978 - VIII ZR 49/77]; 82, 121, 127 f [BGH 28.10.1981 - VIII ZR 302/80]) bedenklich wäre. Grundlage für die Kaufpreisbestimmung kann vielmehr nur der Anspruch sein, der als Folge der Kündigung gegenüber dem Leasingnehmer bestand. Das war seiner Natur nach ein Schadensersatzanspruch (BGH Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 = WM 1984, 933). Das Berufungsgericht hat der Klägerin dem Grunde nach aber auch nichts anderes zugebilligt. Es hat die ausstehenden 43 Raten nur in der Höhe berücksichtigt, wie sie die Klägerin mit ihrer Klage gefordert hatte. In dieser Berechnung war ein Abzinsungsbetrag auf den Zeitpunkt der Kündigung enthalten. Diese Berechnungsweise entspricht derjenigen bei einem Schadensersatzanspruch. Die Ablehnung der Berücksichtigung einer Verwertung des Fahrzeugs ändert daran nichts. Sie ist schon deshalb berechtigt, weil die Klägerin zur Übereignung der Sattelzugmaschine an den Beklagten verpflichtet war. Daß die Forderungshöhe nicht zutreffend errechnet worden ist (unten zu c), macht den Berechnungsansatz als solchen nicht rechtsfehlerhaft.
c)
Nicht gebilligt werden kann dagegen, daß das Berufungsgericht bei Berechnung der Forderungshöhe von monatlichen Leasingraten von 2.750 DM ausgegangen ist. In § 17 der AGB zum Leasingvertrag war der Eigentumsübergang auf den Leasingnehmer nach vertragsgemäßer Erfüllungsleistung fest vereinbart. Das rechtfertigt mangels Feststellung entgegenstehender Umstände die Einordnung des Leasingvertrages jedenfalls als verdecktes Abzahlungsgeschäft i.S. von § 6 AbzG (st. Rspr. z.B. BGHZ 94, 195 ff[BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84]; zuletzt BGH Urteil vom 31. Mai 1989 - VIII ZR 97/88 = WM 1989, 1142 unter II 2 a).
Als verdecktes Abzahlungsgeschäft unterlag der Leasingvertrag u.a. den förmlichen Vorschriften des § 1 a Abs. 1 AbzG. Danach fehlt zumindest die Angabe des Barzahlungspreises und des effektiven Jahreszinses. Der Leasingvertrag war deshalb nur mit einer Zahlungspflicht des Leasingnehmers in Höhe des auf 54 Monate zu verteilenden Barzahlungspreises zustande gekommen (§ 1 a Abs. 3 AbzG). Nur von diesem Betrage, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, durfte ausgegangen werden.
Auf der Grundlage des Barzahlungspreises, den die Leasinggeberin hätte berechnen können, sind der Zahlungsrückstand zur Zeit der Kündigung sowie der abgezinste Schadensersatzbetrag für 43 Monate neu zu ermitteln, falls nach erneuter Verhandlung der Eintritt der Bedingung für den Kaufvertrag wiederum festgestellt wird. Abzüge für ersparte besondere Verwaltungskosten entfallen in diesem Fall schon deshalb, weil solche Kosten auch in dem Barzahlungspreis nicht enthalten sind.
d)
Unbegründet ist der weitere Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe wesentlichen Tatsachenstoff zu der Frage übergangen, daß der Anspruch der Klägerin wegen verzögerter Geltendmachung erst am 15. Januar 1986 und des darauf beruhenden geringeren Wertes der Sattelzugmaschine zu mindern sei. Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich auf den Inhalt des Urteils des Landgerichts Bezug genommen, in dem die Ansicht des Beklagten über eine Anspruchsminderung mit zutreffender Begründung zurückgewiesen wurde. Weitere erhebliche Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, hat der Beklagte in den Vorinstanzen nicht vorgetragen.
aa)
Auf die Verletzung einer Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB kann sich der Beklagte schon deshalb nicht stützen, weil die Klägerin keine Schadensersatzforderung, sondern einen vereinbarten Kaufpreisanspruch geltend macht. Dessen Höhe bestimmt sich, wie oben ausgeführt, nach dem Betrag, den der Leasingnehmer zur Zeit der Beendigung des Leasingvertrages als Schadensersatz schuldete.
bb)
Den ihm möglicherweise durch Zeitablauf und ungünstigere Verwertung entstandene Nachteil könnte der Beklagte allenfalls zum Ausgleich bringen, wenn die Klägerin ihren Anspruch ganz oder teilweise verwirkt oder sich schadensersatzpflichtig gemacht hätte. Für eine Verwirkung fehlt es an jeder Feststellung und an Sachvortrag des Beklagten darüber, daß die Klägerin ihm durch ihr Verhalten Veranlassung zum Vertrauen darauf gegeben hätte, sie werde von ihm keine Zahlung mehr fordern. Auch eine schuldhafte Vertragsverletzung hat der Beklagte nicht schlüssig dargetan. Eine allgemeine Verpflichtung des Verkäufers, die alsbaldige Abwicklung eines abgeschlossenen Kaufvertrages von sich aus zu fordern, besteht nicht. Nach den besonderen Umständen des Falles, insbesondere wegen des Wirksamwerdens des Kaufvertrages erst nach der von der Klägerin herbeizuführenden Beendigung des Leasingvertrages, hätte die Klägerin allerdings eine aus Treu und Glauben herzuleitende Nebenpflicht verletzt, wenn sie den Beklagten nicht über die Kündigung informiert und sodann erstmalig am 15. Januar 1986 Zahlung von ihm verlangt hätte. Ob sie ihrer Informationspflicht rechtzeitig nachgekommen ist, ist nicht festgestellt, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn ein dem Beklagten durch die verzögerte Verwertungsmöglichkeit entstandener Schaden beruht nicht auf der zu unterstellenden Informationspflichtverletzung. Wie das Landgericht bereits ausgeführt hat, war der Beklagte spätestens durch ein Schreiben des Leasingnehmers vom 4. Oktober 1984 darüber unterrichtet, daß der Leasingvertrag als notleidend geworden anzusehen und daß mit einer Inanspruchnahme aus der Verpflichtung vom 8. September 1983 zu rechnen war. War er an einer schnellen Verwertung der Sattelzugmaschine interessiert, hätte er diese entweder gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises übernehmen oder sich mit dem früheren Erstbeklagten und der Klägerin anderweitig über deren Ansprüche einigen müssen, was unstreitig nicht geschehen ist. Nach den bisherigen Feststellungen beruht deshalb ein ihm etwa entstandener Nachteil auf seinem eigenen Verhalten und kann nicht der Klägerin angelastet werden.
Dr. Skibbe
Dr. Brunotte
Groß
Dr. Hübsch