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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1959, Az.: II ZR 99/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1959
Aktenzeichen
II ZR 99/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt (Main) - 25.02.1958
LG Frankfurt (Main) - 01.02.1957

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 182
  • DB 1959, 940 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 823 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1964-1965 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Einstellung der Erzeugung durch Unternehmer"

Prozessführer

der T.-Werke Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand Senator h. c. Fritz H., F. (M.)-Rö., A.straße,

Prozessgegner

den Handelsvertreter Günter W., in K.-E., P.,

Amtlicher Leitsatz

Stellt der Unternehmer die Erzeugung der Ware ein, für deren Absatz der Handelsvertreter tätig ist, so entfällt der Anspruch auf Ausgleich gemäß §89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB, sofern der Unternehmer nicht willkürlich, sondern im Rahmen seiner kaufmännischen Entschließungsfreiheit auf Grund sachlicher wirtschaftlicher Erwägungen handelt.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Haager, Liesecke und Hill

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 25. Februar 1958 aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Landgerichts - 2. Kammer für Handelssachen - in Frankfurt (Main) vom 1. Februar 1957 dahin abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.547,74 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1956 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges hat der Kläger 3/5 , die Beklagte 2/5 zu tragen. Die Kosten der Revisionsinstanz werden dem Kläger zu 45/100, der Beklagten zu 55/100 auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist von der Beklagten, die sich damals mit der Herstellung von Büromaschinen sowie von Fahrrädern und Mopeds befaßte, gemäß dem Vertrage vom 1. Juli 1954 von diesem Zeitpunkt an als Generalvertreter im Bezirk K. zum Vertrieb von Fahrrädern und Mopeds bestellt worden. Die ersten drei Monate der Tätigkeit sollten als Probezeit gelten. Nach deren Ablauf sollte der Vertrag von beiden Parteien zum Vierteljahresschluß mit sechswöchiger Frist gekündigt werden können.

2

In einem Zusatzvertrage vom gleichen Tage vereinbarten die Parteien, daß der Kläger den von seinem Vorgänger im Bezirk K. verlangten Ausgleich gemäß §89 b HGB zu tragen habe, falls dieser mit seiner Klage durchdringe. Im Hinblick auf diese Verpflichtung sollten von den Provisionen des Klägers für Fahrräder, die nach dem Hauptvertrag 6 bis 7 % betrugen, 2 %, und von den durch feste Beträge bestimmten Provisionen für den Verkauf von Mopeds und Motorrädern ein Fünftel des Betrages bis auf weiteres von der Beklagten einbehalten und mit dem Ausgleichsanspruch des Vorgängers verrechnet werden, sofern er zuerkannt werden würde. Sollte er abgewiesen werden, so waren die einbehaltenen Beträge dem Kläger zu vergüten.

3

Am 27. Dezember 1955 kündigte die Beklagte dem Kläger ebenso wie auch anderen Generalvertretern. Sie beabsichtigte gemäß einem Beschluß ihres Aufsichtsrats, ihre Zweiradproduktion zum 31. März 1956 auslaufen zu lassen, und nur noch Büromaschinen zu erzeugen. Dementsprechend hat sie am 31. März 1956 die Herstellung von Zweirädern im wesentlichen eingestellt und nur noch vorhandenes Material und Restbestände verwertet.

4

Die Beklagte hat von den vom Kläger verdienten Provisionen 8.547,74 DM im Hinblick auf die noch nicht rechtskräftig erledigten Ausgleichsansprüche des Vorgängers einbehalten. Im Durchschnitt hat der Kläger monatlich 2.089,20 DM an Provisionen verdient, von denen im Durchschnitt 1.662,15 DM monatlich ausgezahlt worden sind.

5

Der Kläger hält die Vereinbarung, daß er den Ausgleichsanspruch seines Vorgängers zu tragen habe, für unwirksam, weil sie gegen die guten Sitten sowie den Sinn und Zweck des §89 b HGB verstoße. Auch sei die Geschäftsgrundlage für diese Abrede fortgefallen, weil beide Parteien von einer langfristigen Dauer des Vertrages ausgegangen seien. Der Kläger hat daher die alsbaldige Auszahlung der von der Beklagten einbehaltenen Provisionsbeträge verlangt.

6

Der Kläger hat ferner einen Ausgleichsanspruch gemäß §89 b HGB in Höhe von 12.415,20 DM, der durchschnittlichen Provision für ein halbes Jahr, erhoben und geltend gemacht, daß er 217 Kunden in dem stark vernachlässigten Bezirk K. mit Erfolg bearbeitet und 110 Kunden neu geworben habe. Die Beklagte habe die Produktion von Zweirädern auf Wunsch ihres amerikanischen Hauptaktionärs ohne wirtschaftlichen Zwang trotz fortbestehender Rentabilität wegen der Umstellung auf die alleinige Produktion von Büromaschinen aufgegeben. Sie ziehe auch Vorteile aus einem Lizenzvertrag mit der Firma R. & Co, die weiterhin "T.-Räder" vertreibe.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Abwälzung des Ausgleichsanspruchs auf den Nachfolger für zulässig und bestreitet, daß eine jahrelange Dauer der Vertretertätigkeit des Klägers auch von ihr zur Grundlage des Vertrages gemacht worden sei. Den Ausgleichsanspruch des Klägers hält sie für unbegründet, weil sie infolge der durch die ungünstige Preisentwicklung bei Zweirädern erzwungene Stillegung dieses Produktionszweiges keine Vorteile mehr aus dem Kundenstamm des Klägers habe ziehen können. Die Firma R. & Co, die nur eine geringe Lizenzgebühr für den Gebrauch der Marke "T." zahle, habe den Kundenstamm des Klägers nicht übernommen.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung hinsichtlich des Anspruchs auf Restprovision zurückgewiesen und einen Anspruch auf Ausgleich in Höhe von 7.000 DM unter Abweisung im übrigen zuerkannt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die völlige Abweisung des Ausgleichsanspruchs. Die Anschlußrevision des Klägers verfolgt seinen Antrag auf Zahlung der Restprovision weiter und erstrebt hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 5.415,20 DM als Ausgleich für den Fall, daß der Anspruch auf Zahlung der Restprovision nicht für begründet erachtet werden sollte. Die Parteien haben ferner beantragt, das Rechtsmittel ihres Gegners zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Zur Revision der Beklagten:

10

Das Berufungsgericht hat den Ausgleichsanspruch des Klägers gemäß §89 b HGB in Höhe von 7.000 DM für begründet erachtet. Zwar habe die Beklagte aus der an sich erfolgreichen Tätigkeit des Klägers keinen erheblichen Vorteil erhalten, weil die Zweiradproduktion zugleich mit dem Ausscheiden des Klägers eingestellt worden sei. Durch die Stillegung des Betriebes könne aber der sonst gegebene Ausgleichsanspruch nur dann fortfallen, wenn ein wirtschaftlicher Zwang für die Einstellung bestanden habe. Daran fehle es hier, weil das Zweiradgeschäft nicht unrentabel gewesen sei.

11

Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der auch der Senat nicht beizutreten vermag.

12

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte seit dem 1. April 1956 keine erheblichen Vorteile mehr aus der Geschäftsverbindung mit den neuen Kunden hat, die der Kläger geworben hatte. An die Firma R. & Co. ist nicht die Produktion der T.-Räder und der Kundenstamm des Klägers überlassen worden, ihr ist vielmehr nur die Befugnis gewährt worden, von ihr hergestellte Räder mit der Marke "T." zu vertreiben. Die Voraussetzung des §89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB für den Ausgleichsanspruch entfällt mithin. Der Beklagten könnte es verwehrt sein, sich hierauf zu berufen, wenn sie gegen Treu und Glauben oder gegen die ihr obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Handelsvertreters verstieße. Das ist jedoch nicht der Fall.

13

Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 12. Dezember 1957 (BGHZ 26, 161, 164) [BGH 12.12.1957 - II ZR 52/56] im Anschluß an die frühere Rechtsprechung ausgeführt, daß der Handelsvertreter grundsätzlich auf die Geschäftsführung des Unternehmers keinen Einfluß nehmen kann. Die kaufmännische Entschließungsfreiheit steht grundsätzlich allein dem Unternehmer zu. Diesen treffen allerdings gewisse Pflichten zur Rücksichtnahme auf schutzwürdige Belange des Handelsvertreters, der Aufwendungen von Zeit und Geld in der Erwartung entsprechenden Verdienstes macht. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, daß der Unternehmer nicht willkürlich, ohne irgendeinen vertretbaren Grund bei seinen geschäftlichen Dispositionen den Interessen des Handelsvertreters zuwiderhandeln darf, muß auch bei der Beurteilung der Frage herangezogen werden, wie eine Geschäftsstillegung auf den Ausgleichsanspruch wirkt. Ebenso wie der Unternehmer während des Vertragsverhältnisses nicht dem Handelsvertreter den Erfolg seiner Arbeit durch unerwartete geschäftliche Dispositionen verkürzen darf, kann er den Ausgleichsanspruch dadurch beeinträchtigen, daß er die sich ihm bietenden Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden ohne genügenden Grund nicht ausnutzt. Durch den Ausgleich soll dem Handelsvertreter nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 24, 214, 222) [BGH 13.05.1957 - II ZR 318/56] eine weitere Vergütung verschafft werden für den infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vergüteten Vorteil, der in der Schaffung des Kundenstammes liegt. Ferner ist zu berücksichtigen, daß dieser Vergütungsanspruch sowohl in seiner Entstehung als auch in der Bemessung weitgehend durch Gesichtspunkte der Billigkeit beeinflußt wird (BGH VersR 1957, 294). Nimmt der Unternehmer die im Kundenstamm des Handelsvertreters liegenden Verdienstmöglichkeiten nicht wahr, weil er die Herstellung der vom Handelsvertreter vertriebenen Ware aufgibt, so wird er sich in der Regel darauf, daß er keine erheblichen Vorteile aus dem Kundenstamm habe, dann nicht berufen können, wenn seine Maßnahme nicht aus sachlichen Gründen getroffen worden ist. Wird die Fertigung aufgegeben, weil sie unrentabel geworden ist, so entfällt der Ausgleichsanspruch, weil der Unternehmer nicht gehalten sein kann, nur wegen der Verdienstmöglichkeiten des Handelsvertreters mit Verlust weiter zu produzieren. Aber auch dann, wenn der Unternehmer bei seiner Beurteilung der Marktaussichten auf Grund der Entwicklung der Konjunktur zu dem Ergebnis gelangt, eine Umstellung der noch rentablen Produktion sei erforderlich, um späteren Verlusten vorzubeugen, kann seine Maßnahme nicht unter dem Gesichtspunkt mangelnder Rücksichtnahme auf die Interessen des Handelsvertreters mißbilligt werden. Die Beklagte hat sich wegen des Rückganges des Bedarfs an Zweirädern dazu entschlossen, ihre gesamte Fertigung auf Büromaschinen umzustellen. Die Entwicklung der Marktlage hat allgemein die Hersteller von Fahrrädern betroffen und zu der Betriebsstillegung geführt. Die Beklagte hat frühzeitig die ungünstige Entwicklung vorausgesehen und sich hierauf eingestellt. Sie hat aus sachlich gerechtfertigtem Anlaß im Rahmen ihrer kaufmännischen Entschließungsfreiheit gehandelt. Dem Unternehmer muß es überlassen bleiben, den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem er wegen ungünstiger werdender Absatzverhältnisse die Produktion aufgibt. Er ist nicht genötigt, wegen der Interessen des Handelsvertreters zu warten, bis tatsächlich Verluste eintreten. Dem Berufungsgericht ist also nicht zu folgen, wenn es annimmt, daß nur ein wirtschaftlicher Zwang zur Stillegung, insbesondere das Fehlen jeglicher Nachfrage, dem Ausgleichsanspruch entgegenstehe. Beruht die Maßnahme auf vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen, so handelt der Unternehmer nicht vertragswidrig. Der Handelsvertreter muß die Folgen einer Verschlechterung der Absatzverhältnisse und die damit im Zusammenhang stehenden Dispositionen des Unternehmers grundsätzlich hinnehmen (vgl. Urt. des Senats vom 28. Februar 1958 - II ZR 20/57 -). Der Unternehmer kann sich daher in einem solchen Falle auch gegenüber dem Ausgleichsanspruch darauf berufen, daß er infolge einer ihm freistehenden Entschließung keine Vorteile mehr aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden habe. Von einer willkürlichen Vereitlung dieses Anspruchs, der den Handelsvertreter an den beim Unternehmer tatsächlich verbleibenden Vorteilen angemessen beteiligen will, kann hier keine Rede sein.

14

Die Revision der Beklagten erweist sich hiernach als begründet. Die Klage auf Zahlung des Ausgleichs nach §89 b HGB ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

15

II.

Zur Anschlußrevision des Klägers:

16

Das Berufungsgericht erachtet den Anspruch des Klägers auf Auszahlung der von der Beklagten einbehaltenen Provisionsbeträge als zur Zeit unbegründet, weil die Abrede, der Kläger solle den Ausgleich tragen, den die Beklagte an seinen Vorgänger gemäß §89 b HGB zahlen müsse, wirksam und über den Ausgleichsanspruch des Vorgängers noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Die Anschlußrevision hält ein solches Abkommen nach §§87, 89 b HGB für unzulässig und auch für sittenwidrig. In jedem Falle sei hier die Geschäftsgrundlage entfallen, weil die Parteien von einer langdauernden Geschäftsverbindung ausgegangen seien. Die Rüge ist im Ergebnis begründet.

17

Ob der Unternehmer beim Wechsel des Vertreters den Ausgleich des ausscheidenden Vertreters auf dessen Nachfolger im Wege der Vereinbarung abwälzen kann, braucht nicht entschieden zu werden. Ebenso kann auf sich beruhen; ob im vorliegenden Fall die Abrede durch die Kürzung der an sich für angemessen erachteten Provision um ein Fünftel bis ein Drittel bis zur Abdeckung des Ausgleichsanspruchs des Vorgängers bei jederzeitiger Kündbarkeit des Vertrages die wirtschaftlich schwächere Lage des Klägers unter Verstoß gegen §138 BGB ausnutzt.

18

Die Beklagte kann sich auf die Abrede, der Kläger habe den Ausgleichsanspruch seines Vorgängers zu tragen, nach §242 BGB nicht berufen. Daß der Kläger, wie das Berufungsgericht zu seinen Gunsten unterstellt, bei dieser Abrede in der Erwartung gehandelt hat, es werde zu einer langdauernden Geschäftsverbindung mit der Beklagten kommen, und daß auch die Beklagte hiervon ausgegangen ist, kann nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht wohl in Zweifel gezogen werden. Die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob mit der unerwartet frühzeitigen Kündigung des Vertreterverhältnisses unter diesen Umständen die Geschäftsgrundlage der Abrede weggefallen ist, kann dahingestellt bleiben. Die Beklagte hat die Zweiradproduktion eingestellt und das Vertragsverhältnis im Hinblick hierauf bereits nach 1 3/4 Jahren gekündigt. Sie hat damit dem Kläger die Möglichkeit genommen, den vom Vorgänger geschaffenen Kundenstamm weiter auszunutzen und ihrerseits auf die weiteren Geschäftsbeziehungen zu den vom Kläger geworbenen Kunden verzichtete, um ihre Produktion rechtzeitig vor dem Eintritt von Verlusten im Fahrradgeschäft umstellen zu können. Sie braucht dem Kläger, wie ausgeführt, keinen Ausgleich zu zahlen. Damit ist eine Sachlage eingetreten, die die Berufung der Beklagten auf die Abrede, selbst wenn eine länger dauernde Geschäftsverbindung nicht Geschäftsgrundlage geworden ist, als mit Treu und Glauben nicht vereinbar erscheinen läßt. Der Kläger ist nicht nur hinsichtlich der Erwartung enttäuscht worden, daß es zu einer solchen Geschäftsverbindung kommen werde, die ihm die Abfindung seines Vorgängers erleichtert hätte, er muß es auch hinnehmen, daß sein eigener Ausgleichsanspruch, mit dem er rechnen durfte, infolge von Maßnahmen entfallen ist, die allein im Interesse der Beklagten lagen. Die Beklagte dagegen wäre, wenn sie sich auf die Abrede berufen könnte, von jeder Ausgleichspflicht befreit, ohne daß eine sachliche Berechtigung hierfür erfindlich wäre. Daß ein solches, offenbar unbilliges Ergebnis dem Sinn und Zweck zuwiderläuft, den die Parteien verständigerweise mit der Abrede verbunden haben können, liegt auf der Hand. Treu und Glauben verbieten es unter diesen Umständen, den Kläger an der Abrede festzuhalten. Ein anderes könnte nur dann gelten, wenn anzunehmen wäre, daß die Parteien die eingetretene Entwicklung in Betracht gezogen hätten und auch für diesen Fall die Abrede hätten treffen wollen. Dafür fehlt es jedoch an jeglichen Anhaltspunkten.

19

Auf die Anschlußrevision des Klägers war daher das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Anspruch auf die einbehaltenen Provisionsanteile abweist. Der Klage war insoweit stattzugeben.

20

Die Entscheidung über die kosten beruht auf §§92, 97 ZPO.

Dr. Nastelski Dr. Nörr Dr. Haager Liesecke Bundesrichter Hill ist beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert Dr. Nastelski