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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1959, Az.: 5 StR 476/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.1959
Aktenzeichen
5 StR 476/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 24.06.1958

Verfahrensgegenstand

betrügerischer Bankrott u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Januar 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 24. Juni 1958 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen betrügerischen Bankrotts, einfachen Bankrotts und fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

2

Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

3

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

4

I.

Die Verfahrensbeschwerden.

5

1.

Vor Beginn des Ermittlungsverfahrens hatte der Steuerberater E. im Auftrage des Konkursverwalters der Firma M. - der Firma der Angeklagten - einen Bericht über die Prüfung dieser Firma und der mit ihr in Personal- und Kontorgemeinschaft stehenden Firma Dr. P. - des inzwischen verstorbenen. Ehemannes der Angeklagten - erstattet. Während des Ermittlungsverfahrens - hat E. im Auftrage der Staatsanwaltschaft einen schriftlichen "Sonderbericht über das Konkursverfahren Agathe P." angefertigt. Mit Rücksicht hierauf hatte der Verteidiger dem Vorsitzenden der Strafkammer auf Antrage, vor Beginn der Hauptverhandlung erklärt, er werde den Steuerberater E. als Sachverständigen ablehnen. Darauf hat die Strafkammer den Diplomkaufmann H. beauftragt, über die Ursachen und die Höhe der Überschuldung der Firmen M. und Dr. P. ein schriftliches Gutachten anzufertigen.

6

Am ersten Tage der Haupt Verhandlung ist H. als Sachverständiger vernommen worden. Am nächsten Verhandlungstage hat der Verteidiger der. Angeklagten den Sachverständigen H. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er vorgetragen:

7

Der Sachverständige habe an mehreren Stellen seines durch mündlichen Vortrag in die Haupt Verhandlung eingeführten schriftlichen Gutachtens die Prüfungsberichte des Steuerberaters E. benutzt. Er habe aus diesen Berichten ferner die Angaben (auf Seite 30 daselbst) über nichtverbuchte Barverkäufe in Höhe von 8.300 DM übernommen. Wenngleich, das Gericht erklärt habe, diese Zahlen seiner Urteilsfindung nicht zugrunde legen zu wollen, bestehe doch angesichts der Bezugnahme auf den Prüfungsbericht E.s die Gefahr, daß das Gutachten auch im übrigen durch die Benutzung der Prüfungsberichte zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt worden sei. Dafür sprächen namentlich auch die Ausführungen auf Seite 4 des Gutachtens, wo der Sachverständig H. ausgeführt habe, daß er die Feststellungen der Staatsanwaltschaft "noch vervollständigen" könne. Der Sachverständig H. habe in seinem Gutachten auch verschiedene Dinge als bereits feststehende Tatsachen hingestellt; so habe er auf Seite 25 und 30 daselbst von der Vernichtung von Lieferscheinen und Belegen und auf Seite 30 ferner von "mit Sicherheit nachweisbaren OR-Geschäften" und von gefälschten Bilanzen gesprochen.

8

Die Strafkammer hat das gegen den Sachverständigen H. gerichtete Ablehnungsgesuch des Verteidigers mit folgender Begründung zurückgewiesen.

"Es sind keine Gründe ersichtlich, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Daß der Sachverständige H. sich mit dem Gutachten des für die Staatsanwaltschaft tätig gewesenen Sachverständigen E. auseinandergesetzt hat, spricht nicht gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen H.. Das gehörte vielmehr zu seinen Auf gaben. Die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen H. und seine Berechnungen, beruhen nicht auf den Angaben des früher tätig gewesenen Sachverständigen E., sondern auf eigener Arbeit des Sachverständigen H.. In einem einzigen Punkt - Tz. 83 zu e) - hat er in seinem schriftlichen Gutachten eine Feststellung des Vorsachverständigen übernommen, diese Feststellung aber auf Veranlassung des Gerichts im mündlichen Gutachten nicht wiederholt. Die Tatsache, daß er diese völlig belanglose Feststellung über Barverkäufe von 8.300 DM ohne eigene Prüfung in sein schriftliches Gutachten übernommen hat, ist nicht geeignet. Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ein derartiges Mißtrauen ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, daß der Sachverständige auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen in Verbindung mit früheren Zeugenaussagen Werturteile gefällt hat. Denn der Angeklagte ist wie allen übrigen Beteiligten bekannt, daß diese Werturteile in keiner Weise für das Gericht maßgeblich, sind."

9

Die Revision ist der Ansicht, das Landgericht hätte dem Ablehnungsantrage entsprechen müssen, weil die Frage, ob die dem Gericht unterbreiteten Tatsachen Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen, allein vom Standpunkt der Angeklagten aus zu prüfen und hier zu bejahen sei.

10

Die Rüge ist unbegründet.

11

Die Begründung des beanstandeten Beschlusses besagt allerdings größtenteils nur, die vom der Angeklagten vorgetragenen Tatsachen bildeten objektiv keinen Befangenheitsgrund. Nur der letzte Absatz enthält eine die subjektive Einstellung der Angeklagten betreffende Äußerung. Auch diese stellt es jedoch nicht eindeutig auf den nach § 24 Abs. 2 StPO wesentlichen Gesichtspunkt ab. Denn es ist nicht zu entscheiden, ob der Angeklagten bekannt war, daß Werturteile des Sachverständigen für das Gericht nicht maßgeblich sind. Es kommt vielmehr, wie die Revision richtig bemerkt, für die Entscheidung darauf an, ob die Ablehnungstatsachen einzeln oder in ihrer Gesamtheit vom Standpunkt der Angeklagten bei verständiger Würdigung in ihr den Verdacht der Befangenheit des Sachverständigen erwecken konnten (vgl. BGHSt 8, 226, 230) [BGH 01.11.1955 - 5 StR 329/55]. Hierüber hat sich die Strafkammer jedenfalls nicht ausdrücklich geäußert.

12

Das führt jedoch noch nicht zur Aufhebung des Urteiles. Die Frage, ob die dem Tatrichter unterbreiteten und von ihm für glaubhaft erachteten Ablehnungstatsachen vom Standpunkt der Angeklagten aus vernünftigerweise Mißtrauen, gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen, ist nämlich eine Rechtsfrage. Sie kann daher auch vom Revisionsgericht entschieden werden. Das hat der erkennende Senat in seiner bereits angeführten Entscheidung BGHSt 8, 226 (siehe daselbst Seite 233/234) anhand der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes bereits näher dargelegt. Die vom Senat, vorgenommene Prüfung ergibt, daß das Ablehnungsgesuch des Verteidigers zu Recht zurückgewiesen worden ist.

13

Zunächst konnte das in der Angeklagten bei vernünftiger Überlegung nicht den Argwohn aufkommen lassen, der Sachverständige H. sei parteiisch, wenn er in dem Verzeichnis seiner Prüfungsunterlagen (siehe Seite 3 des schriftlichen Gutachtens) auch die beiden Berichte des Steuerberaters E. vom 24. August 1955 und 10. Januar 1956 erwähnt hat. Hierbei handelt es sich um eine sachlich gerechtfertigte Maßnahme. Das mußte auch der Angeklagten erkennbar sein. Auch daraus, daß auf Seite 30 des Gutachtens für die Ermittlung nicht verbuchter Barverkäufe bei der Firma Dr. P. in Höhe von 8.300 DM als Quellenangabe der Prüfungsbericht E.s angegeben ist, konnten jedenfalls im Augenblick der Ablehnung vernünftigerweise keine Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen H. hergeleitet werden, nachdem der Sachverständige diese Feststellung auf Veranlassung, des Gerichts in seinem mündlichen Gutachten nicht wiederholt hatte. Auch daraus, daß auf Seite 25 und 30 des Gutachtens von mit Sicherheit nachweisbaren OR-Geschäften und von der Vernichtung von Lieferscheinen und sonstigen Belegen sowie Von gefälschten Bilanzen gesprochen wird, konnte die Angeklagte nicht den Verdacht einer parteilichen Einstellung des Sachverständigen schöpfen, weil er damit nur dem ihm vom Gericht erteilten Auftrag nachgekommen war. Denn der Vorsitzende der Strafkammer hatte in seinem Anschreiben vom 17. Mai 1957, mit dem er das Beweisthema des angeforderten Gutachtens erläuterte, ausdrücklich gebeten, u.a. dazu Stellung zu nehmen, worauf die Überschuldung der Firma M. zurückzuführen sei, ob Belege nicht verbucht oder zum Teil vernichtet worden seien, in welchen Punkten der Status der Firmen M. und P. vom 31. Dezember 1954 unrichtig sei und von dem Stand der Bücher und den tatsächlichen Verhältnissen abweiche und wie hoch die verdeckten Privatentnahmen durch OR-Geschäfte gewesen seien. Schließlich konnte die Angeklagte bei verständiger Abwägung die Besorgnis einer Voreingenommenheit des Sachverständigen auch nicht aus seiner auf Seite 4 des Gutachtens enthaltenen Bemerkung herleiten, daß seine Prüfungen "im Ergebnis die vorliegenden Feststellungen der Staatsanwaltschaft vervollständigen könnten". Der wiedergegebene Satz konnte nur so aufgefaßt werden, daß der Sachverständige hier in einer einleitenden Bemerkung das Ergebnis seines Gutachtens, das ja auf eine Überprüfung der Berichte des Steuerberaters E. hinauslief, vorweggenommen hat. Hieraus ergibt sich keine gegen die Angeklagte gerichtete Tendenz.

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Auch die Gesamtheit der geltend gemachten Ablehnungstatsachen konnten der Angeklagten vernünftigerweise keinen Anlaß geben, an der Unbefangenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Nach alledem hat die Strafkammer das Ablehnungsgesuch der Angeklagten im Ergebnis zu Recht für unbegründet erklärt.

15

2.

Fehl geht auch die Rüge, der Sachverständige H. habe bei seinem Gutachten unzulässigerweise das vom Gericht noch ungeprüfte vermeintliche Wissen einer anderen Auskunftsperson, nämlich des Steuerberaters E. verwertet. Wie bereits ausgeführt worden ist, ergibt sich dies noch nicht aus der Aufführung der Berichte E.s in dem Verzeichnis der benutzten Prüfungsunterlagen unter Nr. 9 und 10 auf Seite 3 seines schriftlichen Gutachtens. Auch läßt sich aus der Bemerkung auf Seite 31 des Gutachtens, auch der Steuerberater E. habe Auskünfte erteilt, noch nicht entnehmen, der Sachverständige habe etwaige Mitteilungen E.s ungeprüft übernommen. Als einzige Tatsache, die nach ihrer Auffassung H. von E. übernommen haben soll, bezeichnet die Revision die auf Seite 30 des Gutachtens befindliche Angabe über nicht verbuchte Barverkäufe der Firma Pries in Höhe von 8.300 DM. Diese Angabe hat der Sachverständige jedoch auf Veranlassung des Gerichts in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten, auf das es insoweit allein ankommt, nicht wiederholt.

16

3.

a)

Vergeblich beanstandet die Revision schließlich in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das Landgericht hätte dem Beweisantrag der Angeklagten stattgeben müssen, sie auf ihre Zurechnungsfähigkeit untersuchen zu lassen. Soweit hiermit gerügt werden soll, bei Entscheidung über einen Beweisantrag sei die Vorschrift des § 244 Abs. 3 oder 4 StPO verletzt worden, ist die Rüge nicht in der durch § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben worden. Denn die Revision gibt nicht die Gründe des ablehnenden Gerichtsbeschlusses an (vgl. hierzu BGHSt 3, 213).

17

b)

Auch eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist durch das Vorbringen der Revision zu diesem Punkte nicht dargetan. Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen ausgeführt:

"Die Angeklagte macht jetzt zwar geltend, daß sie sich, bei der erwähnten Besprechung infolge ihres durch die Zahlungseinstellung noch weiter verschlechterten Gesundheitszustandes des Inhalts ihrer Erklärungen nicht mehr bewußt gewesen sei. Dieses vermag die Strafkammer jedoch nicht zu glauben. Nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Dr. B. R. und M. war die. Angeklagte freilich wegen der bevorstehenden Konkurseröffnung niedergeschlagen. Sie erwies sich aber den Zeugen gegenüber, die sie bei dieser Gelegenheit erst kennenlernten, als gut unterrichtete und sehr geschäftskundige Frau, die zu keiner Zeit den Eindruck fehlender Urteilsfähigkeit oder geistiger Unkontrolliertheit aufkommen ließ. Auch, die Bekundung ihres Arztes, des Zeugen Dr. R., hat keine Anhaltspunkte für das - Vorhandensein derartiger geistiger Störungen ergeben. Nach der. Aussage dieses sachverständigen Zeugen hat sich die Angeklagte 1947 einer Gallenblasen- und 1950 einer Blinddarmoperation unterziehen müssen und seitdem an Kreislaufstörungen, Gallenrückfällen und Nervenentzündungen gelitten, die im Verein mit Krankheit und Tod des Ehemannes zu erheblichen seelischen Belastungen der Angeklagten führten. Anzeichen für geistige Beeinträchtigung dieser - wie der Zeuge sie kennzeichnete - sehr arbeitsamen und fleißigen Frau seien nicht in Erscheinung getreten.

Auch die übrigen Zeugen, die jahrelang und auch noch nach dem Tode von Dr. P. mit der Angeklagten zusammen gearbeitet haben - K., Ma., Mo. -, haben niemals Zeichen einer geistigen Störung bei der Angeklagten bemerkt. Sie haben übereinstimmend bekundet, die Angeklagte habe stets genau gewußt, was sie sagte und tat."

18

Hiernach brauchte sich der Strafkammer die Vernehmung eines Sachverständigen über den Geisteszustand der Angeklagten nicht aufzudrängen.

19

II.

Die Sachrüge.

20

Auf die Sachrüge hat der Senat, das Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei, haben sich keine Rechtsfehler gezeigt. Auch die von der Revision vorgetragenen Einzelangriffe können ihr nicht zum Ziele verhelfen.

21

1.

Entgegen der Auffassung der Revision steht die Feststellung auf Seite 6 UA, daß die Angeklagte "in allen wesentlichen Angelegenheiten ihres Unternehmens stets voll im Bilde war", nicht in unlösbarem Widerspruch zu der Seite 28 UA getroffenen Feststellung, "daß die Angeklagte spätestens ab Ende Februar 1955 mit dem bevorstehenden Zusammenbruch ihrer Unternehmen rechnete". Die letztgenannte Feststellung schließt nicht aus, daß die Angeklagte bei Einreichung der falschen Bilanzen an das Bankhaus A. das Bewußtsein hatte, dieser Bank durch die Täuschung einen Vermögensschaden zu verursachen; denn bei diesem Eingehungsbetrug bestand der Vermögens schaden der Bank schon darin, daß dem von ihr weiter offen gehaltenen und von der Angeklagten ausgenutzten Kredit für die Unternehmen der Angeklagten und dem zusätzlich gewährten Wechselkredit keine gleichwertigen Sicherheiten mehr gegenüberstanden.

22

2.

Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Annahme des einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO ausreichend mit tatsächlichen Feststellungen belegt. Zu Unrecht meint die Revision ferner, eine wahlweise Feststellung zwischen übermäßigem Verbrauch durch Aufwand oder Spiel sei nicht zulässig. Eine derartige Wahlfeststellung zwischen den verschiedenen Begehungsformen derselben Straftat ist von jeher als zulässig angesehen worden.

23

3.

Keinen Bedenken begegnet auch die von der Revision bekämpfte Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe die vom 1. März bis zum 4. April 1955 entnommenen 43.000 DM auch dann im Sinne von § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO beiseite geschafft, wenn sie das Geld durch einen übermäßigen, über den Bedarf des angemessenen Lebensunterhalts hinausgehenden Aufwand für sich verbraucht haben sollte. Das entspricht gerade der von der Revision selbst angeführten Entscheidung RGSt 66, 88. Im übrigen ergibt das Urteil zu diesem Punkt auch zur Genüge, daß die Angeklagte "in der Absicht, ihre Gläubiger zu benachteiligen", gehandelt hat. Denn sie hat die Benachteiligung nicht nur einiger, sondern aller Gläubiger als sichere Folge vorausgesehen (UA S. 29).

24

4.

Nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme der Strafkammer; zwischen dem betrügerischen und dem einfachen Bankrott bestehe nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit. Denn dem betrügerischen Bankrott lag der neue Entschluß dar Angeklagten zugrunde, von nun ab zur Benachteiligung der Gläubiger zu handeln. Die von der Revision angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts, nach der mehrere an sich selbständige Bankrotthandlungen dadurch zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt werden, daß sie durch dieselbe Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung strafbar werden, ist vom Bundesgerichtshof aufgegeben worden (vgl. BGHSt 1, 186 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]).

25

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Börker