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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.03.1996, Az.: 3 AZR 1023/94

Anrechnung von Hinterbliebenenrenten; Auslegung einer tarifvertraglichen Anrechnungsvorschrift

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.03.1996
Aktenzeichen
3 AZR 1023/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 15326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin - 30.08.1994 - AZ: 12 Sa 74/94

Redaktioneller Leitsatz

Auslegung einer tarifvertraglichen Anrechnungsvorschrift; Verletzung von Mitteilungspflichten; Widerruf des übertariflichen Teils einer Betriebsrente.

In dem Rechtsstreit
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. März 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Heither,
die Richter Kremhelmer und Bepler sowie
den ehrenamtlichen Richter Dr. Offergeld und
die ehrenamtliche Richterin Frehse
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 30. August 1994 - 12 Sa 74/94 - wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für die Zeit ab 1. Juni 1993 noch zur Zahlung einer Betriebsrente verpflichtet ist.

2

Die am 6. März 1924 geborene Klägerin war bei dem Beklagten vom 1. Juli 1976 bis 31. Juli 1986 gegen ein monatliches Gehalt von zuletzt 3.858,73 DM brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr geschlossene Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung (TV-ZA) Anwendung. § 3 dieses Tarifvertrages enthält folgende Bestimmungen:

"§ 3

Berechnung der ZA

1.
Für die Berechnung der ZA werden die in den letzten 12 Monaten vor Erreichung der Altersgrenze erhaltenen durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge (ohne Anrechnung von Aufwandsentschädigung, Weihnachtsgratifikation oder sonstiger, nicht im Gesamtbruttoeinkommen nach Tarif enthaltener Vorschläge) zugrunde gelegt.

2.
Nach 10 vollendeten Beschäftigungsjahren beträgt die ZA 10 % der Bruttobezüge gemäß § 3 Ziffer 1; für jedes weitere vollendete Beschäftigungsjahr steigert sie sich um je 0,5 %.

...

3.
Die ZA darf zusammen mit anderen Versorgungsbezügen oder Arbeitsentgelt nicht höher als 75 % der Bruttobezüge gemäß § 3 Ziffer 1 sein. Leistungen von 3. Seite werden bei der Ermittlung der ZA angerechnet. Nur Leistungen aus der Kriegsopferversorgung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Sozialhilfe oder aus privaten Versicherungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

4.
... Der ASB verpflichtet sich, alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden betrieblichen Altersversorgung zu überprüfen und eine seinem billigen Ermessen überlassene Anpassungsentscheidung zu treffen.

5.1.
Die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, dem ASB alle Umstände unverzüglich mitzuteilen, die zum Ruhen oder zur Nichtzahlung der ZA führen können. Die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, alle Veränderungen über ihre Einkommensverhältnisse dem ASB unaufgefordert mitzuteilen.

5.2.
Kommt ein Anspruchsberechtigter der ihm im Unterabsatz 1 Ziffer 5 auferlegten Verpflichtung nicht nach, oder gibt er sein Einkommen, seine Versorgungsbezüge oder seine Renten vorsätzlich oder grobfahrlässig zu niedrig an, so wird ihm die ZA mit sofortiger Wirkung entzogen."

3

Der Beklagte zahlte der Klägerin ab 1. August 1986 eine Betriebsrente von monatlich 419,12 DM. Er ging dabei von einem Bruttoverdienst in den letzten 12 Monaten vor Eintritt in den Ruhestand in Höhe von 45.722,16 DM aus. Daraus errechnete er eine zusätzliche Altersversorgung von 381,02 DM (10 % von 45.722,16 DM: 12). Diesen Betrag erhöhte er um 10 % (= 38,10 DM) auf 419,12 DM. Daneben bezog die Klägerin aufgrund ihrer eigenen Beschäftigungen eine Sozialversicherungsrente von monatlich 1.291,70 DM.

4

Seit 1. Juni 1993 erhielt die Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes außerdem eine Hinterbliebenenrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) sowie eine zusätzliche Hinterbliebenenrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Zunächst beliefen sich die Hinterbliebenenrente der BfA auf monatlich 1.506,24 DM brutto und die zusätzliche Hinterbliebenenrente der VBL auf monatlich 129,25 DM. Ab 1. Juli 1994 erhöhte sich die eigene Sozialversicherungsrente der Klägerin auf 1.669,91 DM brutto, die Hinterbliebenenrente der BfA auf 1.557,36 DM und die zusätzliche Hinterbliebenenrente der VBL auf 142,54 DM.

5

Die Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst die Erhöhung der Betriebsrente ab 1. August 1989 um 5 % (= 20,96 DM) und ab 1. August 1992 um weitere 10,1 % (= 44,45 DM) verlangt. Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Parteien noch über die Anpassungsvoraussetzungen gestritten. Im Berufungsverfahren hat sie der Beklagte nicht mehr in Frage gestellt, sondern geltend gemacht, daß seine Verpflichtung zur Gewährung einer Zusatzversorgung seit 1. Juni 1993 entfallen sei.

6

Mit Schreiben vom 24. Februar 1994 teilten die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit, daß die bislang gezahlte zusätzliche Altersversorgung in Höhe von insgesamt 419,12 DM eine "außertarifliche freiwillige Zulage" in Höhe von 38,10 DM enthalte, die "mit sofortiger Wirkung ... zurückgenommen" werde. Gleichzeitig wurde die Klägerin aufgefordert, bis 2. März 1994 über ihre eigene Rente und ihre Witwenrente Auskunft zu erteilen. In der Berufungsbegründung vom 30. Juni 1994, die den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 11. Juli 1994 zugestellt wurde, erklärten die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vorsorglich, daß sie der Klägerin namens und in Vollmacht des Beklagten gemäß § 3 Nr. 5.2 TV-ZA die gesamte zusätzliche Altersversorgung mit sofortiger Wirkung entzögen.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Betriebsrentenanspruch bestehe über den 31. Mai 1993 hinaus in unveränderter Höhe fort. Sie hat zuletzt sinngemäß beantragt,

  1. 1.

    den Beklagten zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1. Juni 1993 bis 31. Januar 1.994.523,25 DM brutto zu zahlen,

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, an sie ab dem 1. Februar 1994 monatlich 484,53 DM brutto zu zahlen.

8

Der Beklagte hat beantragt, die noch anhängigen Klageanträge abzuweisen. Er hat gemeint, die Klägerin habe seit 1. Juni 1993 die Gesamtversorgungsobergrenze des § 3 Nr. 3 TV-ZA überschritten. Die Hinterbliebenenrente der BfA und die zusätzliche Hinterbliebenenrente der VBL seien anzurechnen. Zudem sei die Klägerin ihrer Mitteilungspflicht nach § 3 Nr. 5.1 TV-ZA nicht nachgekommen. Dies führe nach § 3 Nr. 5.2 TV-ZA zum sofortigen Entzug der zusätzlichen Altersversorgung. Zumindest habe der Beklagte die freiwillige außertarifliche Leistung von 38,10 DM einstellen können.

9

Das Arbeitsgericht hat den noch anhängigen Klageanträgen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision.

Gründe

10

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den noch anhängigen Klageanträgen zu Recht stattgegeben. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Rückstände in Höhe des Anpassungsbetrages von monatlich 65,41 DM für die Zeit von Juni 1993 bis einschließlich Januar 1994 sowie die monatliche Gesamtrente in Höhe von 484,53 DM für die Zeit ab Februar 1994.

11

Zwischen den Parteien besteht kein Streit mehr darüber, daß die Anpassungsvoraussetzungen des § 3 Nr. 4 Satz 2 TV-ZA vorliegen und der Anpassungsbetrag richtig berechnet ist. Der Beklagte ist über den 31. Mai 1993 hinaus zur Zahlung der vollen Betriebsrente verpflichtet. Die Gesamtversorgungsobergrenze des § 3 Nr. 3 TV-ZA wurde nach dem 31. Mai 1993 nicht überschritten. Der Beklagte konnte der Klägerin die zusätzliche Altersversorgung nicht nach § 3 Nr. 5.2 TV-ZA "entziehen". Die übertarifliche Betriebsrente in Höhe von 38,10 DM konnte er nicht widerrufen.

12

I.

Die Betriebsrente der Klägerin überschritt zusammen mit den anderen nach § 3 Nr. 3 TV-ZA anrechenbaren Versorgungsbezügen nicht 75 % der maßgeblichen Bruttobezüge. Die Hinterbliebenenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der VBL gehören nicht zu den anrechenbaren Versorgungsbezügen.

13

1.

Das Anrechnungsverbot des § 5 Abs. 2 BetrAVG stünde einer tarifvertraglichen Anrechnung der Hinterbliebenenversorgung nicht entgegen. Nach § 17 Abs. 3 BetrAVG kann in Tarifverträgen von § 5 BetrAVG abgewichen werden.

14

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob sich ein Anrechnungsverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG ergäbe. § 5 Abs. 2 BetrAVG enthält keine erschöpfende Aufzählung und Umschreibung der verbotenen Anrechnungsfälle (BAGE 43, 173, 177 f. = AP Nr. 8 zu § 5 BetrAVG, zu II 1 b der Gründe; BAGE 43, 161, 168 f. [BAG 19.07.1983 - 3 AZR 88/81] = AP Nr. 9 zu § 5 BetrAVG, zu IV der Gründe; BAGE 44, 185, 189 = AP Nr. 14 zu § 5 BetrAVG, zu 3 b der Gründe). Auch die Tarifvertragsparteien haben die zentrale Gerechtigkeitsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung beansprucht (vgl. u.a. BVerfGE 21, 362, 372 = AP Nr. 9 zu § 1542 RVO; BAG Urteil vom 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu B II 2 a der Gründe). Sehr zweifelhaft ist es, ob eine volle Anrechnung der Hinterbliebenenleistungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren wäre (zum Meinungsstand in der Literatur vgl. u.a. Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 5 Rz 129, die in der Berücksichtigung einer Hinterbliebenenversorgung eine unsachliche Differenzierung sehen; a.A. Höfer, BetrAVG, 4. Aufl., Stand: 30. September 1995, § 5 Rz 2306 und 2344 f., der für eine grundsätzliche Anrechenbarkeit der Hinterbliebenenversorgung eintritt). Im vorliegenden Fall kann diese Frage offenbleiben. Entgegen der Ansicht des Beklagten erstreckt sich die Anrechnungsvorschrift des § 3 Nr. 3 TV-ZA nicht auf Hinterbliebenenleistungen.

15

2.

Anrechnungen auf eine Betriebsrente sind nur insoweit möglich, als die maßgeblichen Bestimmungen die Anrechnungstatbestände für den Versorungsberechtigten erkennbar und eindeutig beschreiben (BAG Urteil vom 5. September 1989 - 3 AZR 654/87 - AP Nr. 32 zu § 5 BetrAVG, zu 1 der Gründe). Für die Anrechnung von Hinterbliebenenleistungen enthält der TV-ZA keine ausreichend klaren Regelungen.

16

a)

Nach § 3 Nr. 3 Satz 1 TV-ZA darf die zusätzliche Altersversorgung zusammen mit den anderen Versorgungsbezügen oder Arbeitsentgelten nicht höher als 75 % der Bruttobezüge gemäß § 3 Nr. 1 TV-ZA sein. Dieser Formulierung läßt sich nicht entnehmen, daß auch Renten aus abgeleitetem Recht der Anrechnung unterliegen. Eine Anrechnung anderer als eigener Renten ist in der betrieblichen Praxis ungewöhnlich (vgl. BAG Urteil vom 11. November 1967 - 3 AZR 43/67 - AP Nr. 126 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu II 2 der Gründe). Betriebliche Alters- und Invaliditätsrenten dienen der Bestreitung des Lebensunterhalts des Versorgungsempfängers, dem wegen Alter oder Invalidität Arbeitseinkünfte nicht mehr oder nur in geringerem Umfang zur Verfügung stehen. Diesem Zweck entspricht es, daß nach § 3 Nr. 3 Satz 1 TV-ZA nicht nur "andere Versorgungsbezüge", sondern auch "Arbeitsentgelt" anzurechnen ist. Sowohl mit der Verwertung der eigenen Arbeitskraft als auch mit den Versorgungsleistungen nach vollständigem oder teilweisem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wird der bisher durch Arbeitsleistung erzielte Lebensstandard teilweise gesichert. Die Hinterbliebenenleistungen der BfA und der VBL traten dagegen an die Stelle des bisher vom Ehepartner geleisteten Beitrags zum gemeinsamen Unterhalt und dienten damit einem anderen Zweck. § 3 Nr. 3 TV-ZA hat nicht klar und unmißverständlich vorgeschrieben, daß auch die Hinterbliebenenversorgung trotz dieser unterschiedlichen Zwecke angerechnet werden solle.

17

b)

Entgegen der Ansicht des Beklagten enthalten weder § 3 Nr. 3 Satz 2 noch § 3 Nr. 3 Satz 3 TV-ZA eine entsprechende Klarstellung.

18

aa)

Nach § 3 Nr. 3 Satz 2 TV-ZA werden "Leistungen dritter Seite" angerechnet. Der Begriff "Leistungen von dritter Seite" ist so weit gefaßt, daß darunter alle Einnahmen, wie etwa Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalzinsen verstanden werden könnten. Von einem derartigen Verständnis geht auch der Beklagte nicht aus. Er räumt ein, daß die gewählte Formulierung mißverstanden werden kann.

19

bb)

§ 3 Nr. 3 Satz 2 TV-ZA ist im Zusammenhang mit § 3 Nr. 3 Satz 1 TV-ZA zu sehen. Nach Aufbau und Systematik des § 3 Nr. 3 TV-ZA verdeutlicht der Satz 2, daß nicht nur Leistungen der Beklagten zu berücksichtigen sind. Die Art der anzurechnenden Leistungen wird in Satz 3 nicht weiter beschrieben, sondern ist dem Satz 1 zu entnehmen.

20

cc)

§ 3 Nr. 3 Satz 3 TV-ZA zählt die Leistungen auf, die selbst dann nicht angerechnet werden dürfen, wenn sie wegen Ausfalls der eigenen Arbeitskraft gezahlt werden. Die Frage, ob nur Ansprüche aus eigenem oder auch Ansprüche aus abgeleitetem Recht erfaßt werden sollen, ist nicht angesprochen, zumindest nicht zweifelsfrei geregelt. Sämtlichen in Satz 3 aufgezählten Leistungen können Ansprüche aus eigenem Recht zugrunde liegen.

21

II.

Die Verpflichtung des Beklagten zur Rentenzahlung ist nicht nach § 3 Nr. 5.2 TV-ZA erloschen. Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, wie der "Entzug" der zusätzlichen Altersversorgung rechtlich einzuordnen und zu bewerten ist. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 5.2 TV-ZA sind nicht erfüllt, zumal eine Regelung über den Verlust der betrieblichen Altersversorgung wegen Verletzung von Mitteilungspflichten eng auszulegen ist.

22

1.

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, daß die Klägerin ihn nicht unverzüglich über die von der BfA und der VBL bezogenen Hinterbliebenenleistungen unterrichtet habe, fehlt eine Mitteilungspflicht. Nach § 3 Nr. 5.1 TV-ZA müssen die Anspruchsberechtigten dem Beklagten alle Umstände mitteilen, die zum Ruhen oder zur Nichtzahlung der zusätzlichen Altersversorgung führen können. Diese Mitteilungspflicht erfaßt nur solche Tatsachen, die sich auf Grund und Höhe der Betriebsrente auswirken. Hinterbliebenenleistungen der BfA und der VBL sind jedoch keine anderen Versorgungsbezüge im Sinne des § 3 Nr. 3 TV-ZA. Sie spielen für die Versorgungspflichten des Beklagten keine Rolle. Die Mitteilungspflicht ergibt sich auch nicht daraus, daß der Arbeitgeber den Tarifvertrag unrichtig auslegt und deshalb über unerhebliche Tatsachen unterrichtet werden möchte.

23

2.

Die Betriebsrente konnte nach § 3 Nr. 5.2 TV-ZA auch nicht mit der Begründung "entzogen" werden, daß der Beklagte die Klägerin nicht über die Erhöhung der eigenen Sozialversicherungsrente unterrichtet habe. Nach § 3 Nr. 5.1 Satz 2 TV-ZA sind die Anspruchsberechtigten verpflichtet, alle Veränderungen über ihre Einkommensverhältnisse dem Beklagten unaufgefordert mitzuteilen. Diese Regelung konkretisiert die vertraglichen Nebenpflichten der Versorgungsempfänger und stellt sicher, daß der Beklagte rechtzeitig die ihm bisher nicht bekannten Tatsachen erfährt, die für Grund und Höhe der Betriebsrente von Bedeutung sind. Da die eigenen Sozialversicherungsrenten zu den anzurechnenden Versorgungsbezügen zählen, kann ihre Erhöhung zur Überschreitung der Versorgungsobergrenze des § 3 Nr. 3 TV-ZA führen. Die allgemeinen Rentenerhöhungen waren jedoch der Beklagten bekannt oder aus allgemein zugänglichen Quellen unschwer feststellbar. Außerdem lagen die Betriebsrente und die eigene Sozialversicherungsrente der Klägerin so erheblich unter der Versorgungsobergrenze, daß eine Überschreitung der Versorgungsobergrenze durch die allgemeine Erhöhung der Sozialversicherungsrenten ausgeschlossen war. Abgesehen davon, daß die Mitteilungspflicht nach § 3 Nr. 5.1 TV-ZA nicht Selbstzweck ist, knüpft § 3 Nr. 5.2 TV-ZA den Entzug der Sozialversicherungsrente an strenge Anforderungen. Diese einschneidende Sanktion wird nur verhängt, wenn Versorgungsbezüge vorsätzlich oder grob fahrlässig zu niedrig angegeben werden. Die fehlende Unterrichtung über eine mit Sicherheit unerhebliche, ohnehin bekannte Rentenerhöhung stellt keine gleichwertige Pflichtverletzung dar.

24

III.

Der Beklagte ist auch zur Zahlung des übertariflichen Teils der Betriebsrente von monatlich 38,10 DM verpflichtet. Selbst der Sachvortrag des Beklagten enthält keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß dem Beklagten ein Bindungswille für die Zukunft fehlte und die Klägerin dies erkennen konnte. Arbeitgeber können freiwillig übertarifliche Versorgungspflichten begründen. Wird den Versorgungsempfängern ohne Vorbehalt mitgeteilt, daß sie eine über den Tarifvertrag hinausgehende Altersversorgung erhalten, so erwerben sie insoweit einen einzelvertraglichen Anspruch. Das Angebot des Arbeitgebers zur Zahlung einer zusätzlichen, übertariflichen Rente bedurfte keiner ausdrücklichen Annahme (§ 151 BGB). Fehlt, wie im vorliegenden Fall, ein Widerrufsvorbehalt, so kann der übertarifliche Teil der Altersversorgung nicht mehr widerrufen werden.

Dr. Heither,
Kremhelmer,
Bepler,
Dr. Offergeld,
H. Frehse