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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.11.1967, Az.: 3 AZR 43/67

Versorgungsregelung; Renten; Pensionierung; Witwenrente; Ruhegehalt

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.11.1967
Aktenzeichen
3 AZR 43/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bielefeld 05.08.1966 - 2 Ca 417/66
LAG Hamm 10.11.1966 - 6 Sa 560/60

Fundstellen

  • AR-Blattei Ruhegeld Entsch 68
  • NJW 1968, 1351 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Sieht eine betriebliche Versorgungsregelung eine Anrechnung von seiten öffentlichrechtlicher Körperschaften zu zahlenden Renten insoweit vor, wie diese Renten zusammen mit den betrieblichen Versorgungsleistungen 75% des letzten Einkommens übersteigen, so kann diese Versorgungsregelung nicht dahin ausgelegt werden, daß eine schon vor der Pensionierung gezahlte Witwenrente einer versorgungsberechtigten früheren Arbeitnehmerin nicht zum letzten Einkommen zählt, trotzdem aber mitanzurechnen ist. Eine solche Auslegung wäre in sich widerspruchsvoll und mit Treu und Glauben nicht vereinbar (Bestätigung von BAG AP Nr. 114 zu § 242 BGB Ruhegehalt).