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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.07.1983, Az.: 3 AZR 88/81

Betriebsrente; Schwerbehinderung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.07.1983
Aktenzeichen
3 AZR 88/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf 01.07.1980 - 1 Ca 5371/79
nachfolgend
BVerfG 09.02.1990 - 1 BvR 1349/83

Fundstellen

  • BAGE 43, 161 - 173
  • JR 1985, 176
  • NJW 1984, 2720 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1983, 1086
  • ZIP 1983, 1370-1374

Amtlicher Leitsatz

1. Die Zusage einer Betriebsrente auf der Grundlage eines Gesamtversorgungssystems kann die Anrechnung des Verletztengeldes der gesetzlichen Unfallversicherung vorsehen.

2. Das gilt auch bei Schwerbehinderten. § 42 SchwbG verbietet nicht die Anrechnung von sozialversicherungsrechtlichen Bezügen auf Betriebsrenten.

3. Hingegen dürfen Unfallrenten nur insoweit bei der Berechnung betrieblicher Versorgungsleistungen berücksichtigt werden, wie sie dem Ausgleich der unfallbedingten Verdienstminderung dienen (Urteil des Senats vom 19. Juli 1983 - 3 AZR 241 /82).

Unbillig und daher unwirksam ist eine betriebliche Versorgungsregelung, die sich darauf beschränkt, bei der Anrechnung von Unfallrenten die Höchstgrenze der Gesamtversorgung um 10% der ruhegeldfähigen Bezüge anzuheben.