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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.07.1983, Az.: 3 AZR 241/82

Betriebsrente; Unfallrente; Verletztenrente

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.07.1983
Aktenzeichen
3 AZR 241/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Dortmund 26.08.1981 - 4 Ca 1134/81
LAG Hamm - 16.03.1982 - AZ: 6 Sa 1299/81
nachfolgend
BVerfG 09.02.1990 - 1 BvR 1169/83

Fundstellen

  • BAGE 43, 173 - 188
  • JR 1985, 176
  • NJW 1984, 83-86 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 973-979

Amtlicher Leitsatz

1. Werden Betriebsrenten danach berechnet, welche Versorgungslücke zwischen sonstigen Versorgungsbezügen und einer angestrebten Gesamtversorgung besteht (Gesamtversorgungssystem), so können Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur anteilig berücksichtigt werden (Ergänzung und Modifizierung von BAG 32, 297 = AP Nr. 3 zu § 5 BetrAVG).

a) Anrechenbar ist die Unfallrente, soweit sie dazu bestimmt ist, Verdienstminderungen zu ersetzen.

b) Hingegen verstößt es gegen das Gebot der Gleichbehandlung, wenn auch der Teil der Unfallrente zur Gesamtversorgung gezählt wird, der immaterielle Schäden und sonstige Einbußen ausgleicht.

2. Da die gesetzliche Unfallversicherung keine Aufteilung der Verletztenrente je nach dem Zweck der Bezüge kennt, kommt es auf die Aufteilung durch die betriebliche Versorgungsregelung an. Ist diese unbillig oder schweigt sie, ist der Maßstab des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden: Anrechnungsfrei ist dann derjenige Teil der Verletztenrente, der der Grundrente eines Versorgungsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz bei vergleichbarer Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.