Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.07.1983, Az.: 3 AZR 241/82
Betriebsrente; Unfallrente; Verletztenrente
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.07.1983
- Aktenzeichen
- 3 AZR 241/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Dortmund 26.08.1981 - 4 Ca 1134/81
- LAG Hamm - 16.03.1982 - AZ: 6 Sa 1299/81
- nachfolgend
- BVerfG 09.02.1990 - 1 BvR 1169/83
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 2 BetrAVG
- § 242 BGB
- § 276 BGB
- § 539 Abs. 1 RVO
- § 723 RVO
- § 581 Abs. 1 RVO
- § 1278 Abs. 1 RVO
- § 55 Abs. 1 AVG
- § 31 BVG
- § 32 BVG
- § 134 AFG
- § 11 ArbeitslosenhilfeVO 1974
Fundstellen
- BAGE 43, 173 - 188
- JR 1985, 176
- NJW 1984, 83-86 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1983, 973-979
Amtlicher Leitsatz
1. Werden Betriebsrenten danach berechnet, welche Versorgungslücke zwischen sonstigen Versorgungsbezügen und einer angestrebten Gesamtversorgung besteht (Gesamtversorgungssystem), so können Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur anteilig berücksichtigt werden (Ergänzung und Modifizierung von BAG 32, 297 = AP Nr. 3 zu § 5 BetrAVG).
a) Anrechenbar ist die Unfallrente, soweit sie dazu bestimmt ist, Verdienstminderungen zu ersetzen.
b) Hingegen verstößt es gegen das Gebot der Gleichbehandlung, wenn auch der Teil der Unfallrente zur Gesamtversorgung gezählt wird, der immaterielle Schäden und sonstige Einbußen ausgleicht.
2. Da die gesetzliche Unfallversicherung keine Aufteilung der Verletztenrente je nach dem Zweck der Bezüge kennt, kommt es auf die Aufteilung durch die betriebliche Versorgungsregelung an. Ist diese unbillig oder schweigt sie, ist der Maßstab des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden: Anrechnungsfrei ist dann derjenige Teil der Verletztenrente, der der Grundrente eines Versorgungsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz bei vergleichbarer Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.