Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1966, Az.: IV ZR 105/65
Verhinderung einer Eheschließung wider Treu und Glauben durch einen Verlobten; Zurückforderung der dem Verlobten während der Zeit des Verlöbnisses gemachten Geschenke; Begriff der Schenkung; Zweck einer Schenkung; Schenkung während der Zeit des Verlöbnisses; Voraussetzungen der Rückforderung einer Schenkung; Der Begriff des Wegfalls des Rechtsgrundes; Rückforderung einer Schenkung nach Bereicherungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1966
- Aktenzeichen
- IV ZR 105/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 18.01.1965
- LG Verden
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 45, 258 - 268
- JZ 1966, 527-528 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 745 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1653-1656 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Verlobter, der die Eheschließung wider Treu und Glauben verhindert hat, kann von dem anderen Verlobten die diesem während des Verlöbnisses gemachten Geschenke nicht gemäß § 1301 BGB zurückfordern.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Januar 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin kam im Laufe der Kriegsereignisse von K. nach R. ... Dort erwarb sie mit ihren Ersparnissen das Grundstück Ka. Sie errichtete auf diesem Grundstück ein Eigenheim, in das sie mit ihrem Vater und drei Kindern ihrer im Jahre 1951 verstorbenen Schwester, einer Kriegerwitwe, zog. Der Beklagte, der nach dem Kriege nach M. gekommen war, verlobte sich mit der Klägerin am 4. Juni 1957.
Die Parteien beschlossen, sich ein Eigenheim zu schaffen. Der Beklagte erwarb mit Vertrag vom 3. Mai 1958 das 564 qm große Flurstück 28/12 der Flur 25 der Gemarkung R., eingetragen im Grundbuch von R. Band ..., Bl. ..., für 1.410,- DM. Dieses Grundstück ist bezeichnet als K. Nr. 7 und grenzt an das Grundstück Ka. 9. Letzteres Grundstück belastete die Klägerin in den §§ 5 und 6 des Vertrages vom 3. Mai 1958 mit einem Wegerecht und einer Baubeschränkung zugunsten des Grundstücks Ka. 7, da das Kreisbauamt hiervon die Genehmigung des Vertrages abhängig gemacht hatte. Zur Begleichung des Kaufpreises nahm der Beklagte ein Bankdarlehen aufs das er mit Mitteln der Klägerin, die ihm in monatlichen Raten von je 100,- DM insgesamt 900,- DM zur Verfügung stellte, zurückzahlte. Den Betrag von 900,- DM samt Zinsen überwies der Beklagte am 11. Mai 1962 an die Klägerin zurück.
Durch Vertrag vom 22. August 1958 - UR .../58 des Notars Bo. - übertrug der Beklagte der Klägerin im Wege der "Schenkung" die ideelle Hälfte des Grundstücks Ka. 7. Am 23. Juni 1959 wurde die Klägerin als Miteigentümerin zur ideellen Hälfte im Grundbuch eingetragen. Am 25. August 1958 - UR .../58 des Notars Bo. - machte die Klägerin dem Beklagten ein unwiderrufliches, unbefristetes, über ihren Tod hinaus gültiges notarielles Schenkuttgsangebot über die ihr am 22. August 1958 geschenkte ideelle Grundstückshälfte. Gleichzeitig bevollmächtigte sie den Beklagten unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, auch für sie die Auflassung zu erklären.
In der Folgezeit wurde das Grundstück bebaut. Zur Finanzierung der Baukosten wurden Kredite aufgenommen, u.a. ein Darlehen aus Landesmitteln in Höhe von 15.000,- DM, ein Darlehen in Höhe von 6.000,- DM, das wegen der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin gewährt wurde, ein hypothekarisch gesichertes Darlehen von 3.000,- DM und ein privates Darlehen eines Onkels der Klägerin, des Studienrates N., über dessen Höhe Streit besteht. Außerdem arbeiteten außer dem Beklagten auch zwei Neffen der Klägerin, Lothar und Rüdiger Ra., auf dem Bau mit. Der Beklagte wohnte während dieser Zeit im Hause der Klägerin und wurde von ihr beköstigt.
Nach Fertigstellung des Hauses trat der Beklagte am 19. August 1962 vom Verlöbnis zurück. Am 23. Oktober 1962 erklärte er vor dem Notar A. - UR .../62 - die Annahme des Schenkungsangebots der Klägerin vom 25. August 1958 und die Auflassung an sich selbst. Am 9. November 1962 wurde er wieder als Alleineigentümer des Grundstücks Ka. 7 im Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin begehrt nunmehr die Rückauflassung des 1/2 Miteigentumsanteils am Grundstück Ka. 7.
Sie hat vorgetragen: Die Parteien seien von Anfang an davon ausgegangen, daß sie zusammen Eigentümer des Grundstücks werden sollten. Die Übertragung der ideellen Grundstückshälfte sei in Wahrheit keine Schenkung gewesen. Sie habe ihren Miteigentumsanteil selbst bezahlt. Außer der Zahlung von 900,- DM habe sie das Wegerecht und die Baubeschränkung auf ihrem Grundstück Ka. 9 eintragen lassen, Sie hätte diese Dienstbarkeit nicht bestellt, wenn sie nicht Miteigentümerin des Grundstücks Ka. 7 geworden wäre. Ohne diese Eintragung wäre der Erwerb dieses Grundstücks durch den Beklagten und die Bebauung nicht möglich gewesen. Die beiden Kredite von 15.000,- DM und 6.000,- DM seien nur gewährt worden, weil sie Flüchtling gewesen sei. Das Darlehen in Höhe von 5.000,- DM sei ihr von ihrem Onkel nur gegeben worden, weil der Beklagte ihm gegenüber den Eindruck erweckt habe, die Klägerin sei schon Miteigentümerin. Die Parteien seien sich ferner darüber einig gewesen, daß die Mitarbeit der beiden Neffen mit etwa 15.000,- DM zu bewerten sei. Schließlich habe sie den Beklagten während der Bauarbeiten 23 Wochen lang unentgeltlich bei sich aufgenommen. Im Juni 1961 habe sie einen Dauerauftrag für Licht, Gas und Wasser für das neue Haus in Höhe von monatlich zunächst 12,- DM, ab Februar 1962 in Höhe von 18,- DM übernommen. Die verauslagten Beträge habe ihr der Beklagte nur bis Februar 1962 zurückvergütet. Sie habe ferner den Hausrat in das neue Haus geschafft und Haus- und Gartenarbeiten geleistet. Sie sei stets davon ausgegangen daß sie Miteigentümerin des Hauses sei oder werde. Bei Abschluß des Vertrages vom 22. August 1958 sei von einer Schenkung nicht gesprochen worden. Ihr Rückauflassungsbegehren sei aber auch dann berechtigt, wenn ihr der Miteigentumsanteil geschenkt worden sei. Sie habe dem Beklagten keinen Grund zur Auflösung des Verlöbnisses gegeben, vielmehr habe dem Beklagten die Verlobung nicht gepaßt. Er habe schon vor Fertigstellung des Hauses, nämlich in der Zeit von 1959 bis Frühjahr 1962, wiederholt Dritten gegenüber sich abfällig über die Klägerin geäußert und die Absicht einer Entlobung kundgetan. Die rechtliche Tragweite ihres Schenkungsangebotes habe sie nicht übersehen. Keinesfalls habe sie dem Beklagten ihren Miteigentumsanteil auch für den Fall, daß es nicht zur Eheschließung kommen würde, übertragen wollen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, den 1/2 Miteigentumsanteil am Grundstück Ka. 7 an sie aufzulassen und umzuschreiben,
hilfsweise,
in die Berichtigung des Grundstücks dahingehend einzuwilligen, daß sie Miteigentümerin zur ideellen Hälfte geblieben ist.
weiter hilfsweise,
ihr eine angemessene, in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf die Unentgeltlichkeit der Übertragung der ideellen Grundstückshälfte auf die Klägerin berufen. Bei Abschluß des Kaufvertrages vom 3. Mai 1958, den die Klägerin mit unterzeichnet habe, sei ausdrücklich hervorgehoben worden, daß er, der Beklagte, Alleineigentümer werden solle. Auch in einem Vorvertrag vom 1. Dezember 1957 sei er als alleiniger Erwerber vorgesehen gewesen. Die Schenkung des 1/2 Miteigentumsanteils an die Klägerin sei ausschließlich erfolgt, um auf ihren Namen einen Lastenausgleichskredit über 6.000,- DM in Anspruch nehmen zu können. Er sei sich jedoch dabei mit der Klägerin darüber einig gewesen, daß er unter allen Umständen die alleinige Verfügungsgewalt über das Grundstück behalten solle. Dies sei der Grund des Schenkungsangebots der Klägerin gewesen. Sie habe genau gewußt, daß die Rückschenkung ihres Anteils ihn habe sichern sollen, insbesondere im Falle der Auflösung des Verlöbnisses. Der Kredit über 15.000,- DM sei nur wegen der persönlichen Verhältnisse des Beklagten eingeräumt worden. Der Flüchtlingskredit über 6.000,- DM sei inzwischen voll zurückgezahlt worden. Bei dem Darlehen N., das nur noch mit 2.000,- DM valutiert sei, handle es sich nicht um eine Leistung der Klägerin, ebenso bei der Mitarbeit ihrer beiden Neffen. Die Hilfe des Neffen Lothar habe er bereits bezahlt, die Kostenaufstellung des anderen Neffen sei unrichtig.
Der Beklagte hat ferner bestritten, sich Dritten gegenüber nachteilig über die Klägerin geäußert zu haben. Dazu hat er vorgetragen, wenn er solche Äußerungen getan haben sollte, so sei dies erst in den Jahren 1959/60 geschehen. Das Haus sei aber schon im August 1960 bezugsfertig gewesen. Er habe noch nach diesem Zeitpunkt die Klägerin heiraten wollen. An der Auflösung des Verlöbnisses sei die Klägerin schuld. Sie habe ständig Streitigkeiten mit seinen Kindern aus erster Ehe herbeigeführt, hänge rechtsradikalen politischen Ideen an und sei Atheistin.
Die Klägerin hat diese Rücktrittsgründe bestritten.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, den 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstuck an die Klägerin aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte hilfsweise gegenüber dem Auflassungsanspruch der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht wegen der inzwischen erfolgten Wertsteigerung des Grundstücks geltend gemacht und ergänzend vorgetragen, er habe in der Zwischenzeit ermittelt, daß die Klägerin während des Verlöbnisses Beziehungen zu anderen Männern unterhalten habe. Dies habe zwar auf seinen Entschluß, das Verlöbnis aufzulösen, keinen Einfluß gehabt. Es sei aber kennzeichnend für die Klägerin und beweise, daß sie ihrerseits kein Interesse an einer Eheschließung mit ihm gehabt habe.
Die Klägerin hat die Zurückweisung der Berufung beantragt und die neuen Behauptungen des Klägers bestritten.
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat den Rückauflassungsanspruch der Klägerin gemäß § 1301 BGB mit folgenden Erwägungen als begründet angesehen: Das Angebot der Klägerin vom 25. August 1958 stelle in Verbindung mit den Erklärungen des Beklagten vom 23. Oktober 1962 eine Schenkung im Sinne des § 1301 BGB dar. Aus § 2 der Urkunde vom 25. August 1958 ergebe sich, daß die Klägerin dem Beklagten ein Schenkungsversprechen gegeben habe. Den Nachweis, daß entgegen dem Inhalt der Urkunde keine Schenkung vorgelegen habe, habe der Beklagte nicht erbracht. Eine Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten die Möglichkeit zum Rückerwerb des ihr zugewendeten Grundstücksanteils zu geben, habe nicht bestanden. Die Behauptungen des Beklagten, er habe nach dem Willen der Parteien die alleinige Verfügungsgewalt über das Grundstück behalten und die Möglichkeit haben sollen, das Grundstück jederzeit, besonders auch im Falle einer etwaigen Auflösung des Verlöbnisses, wieder in sein Alleineigentum übergehen zu lassen, seien durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Die Klägerin habe, wie sie bei ihrer Parteivernehmung glaubhaft bekundet habe, dem Beklagten ein unbegrenztes Vertrauen entgegengebracht und aus dieser Einstellung heraus in Erwartung der baldigen Eheschließung die Unterschrift unter die Urkunde vom 25. August 1958 geleistet. Der Sinn des von der Klägerin abgegebenen Angebots lasse sich daher nur als "Unterpfand" dafür verstehen, daß die Klägerin stets zu ihm halten wolle und das Verlöbnis niemals auflösen würde. Das Schenkungsangebot vom 25. August 1958 sei somit nicht in Erfüllung irgendeiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Beklagten abgegeben worden, sondern enthalte eine echte, unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 1301 BGB.
Dem Einwand des Beklagten, die Übertragung des Miteigentumsanteils am 22. August 1958 an die Klägerin sei auch eine Schenkung gewesen, die er seinerseits nach § 1301 BGB zurückverlangen könne, stehe die Vorschrift des § 815 BGB entgegen. Die Äußerungen des Beklagten gegenüber einer Reihe von Zeugen ließen erkennen, daß der Beklagte schon vor der Auflösung des Verlöbnisses nicht mehr ernsthaft die Absicht einer Eheschließung mit der Klägerin gehabt habe. Hierin und in dem Umstand, daß er der Klägerin selbst seine wahren Absichten nicht mitgeteilt habe, liege eine Verletzung der zwischen Verlobten bestehenden Treupflicht. Eine entsprechende Anwendung des § 815 BGB bedeute, daß die Eheschließung unter Verletzung dieser Pflicht durch den anderen Teil verhindert worden sein müsse. Soweit der Beklagte gegenüber dem Rückauflassungsbegehren der Klägerin sich gleichfalls auf § 815 BGB berufe, sei sein Vorbringen, die Klägerin habe schon während des Verlöbnisses Beziehungen zu anderen Männern unterhalten, rechtlich ohne Bedeutung, da dieser Umstand nach seinem eigenen Vorbringen seinen Entschluß zur Auflösung des Verlöbnisses nicht beeinflußt habe. Hinsichtlich der übrigen Behauptungen habe der Beklagte auch im zweiten Rechtszug keine weiteren Einzelheiten vorgetragen. Im übrigen könne dahingestellt bleiben, ob die vorgetragenen Gründe ausreichend seien, um einen wichtigen Grund für einen Rücktritt vom Verlöbnis seitens des Beklagten anzunehmen.
Da der Beklagte die Eheschließung wider Treu und Glauben verhindert habe, ihm somit ein Anspruch aus § 1301 BGB nicht zur Seite stehe, könne ein wichtiger Grund zum Rücktritt vom Verlöbnis nur zu einer Abwägung der beiderseitigen Verstöße führen. Hierbei komme aber dem Umstand entscheidendes Gewicht zu, daß der Beklagte über die Klägerin nachteilige Äußerungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren gemacht habe, die zum Teil beleidigenden und entehrenden Charakter gehabt hätten. Demgegenüber wiege das vom Beklagten der Klägerin vorgeworfene Verhalten nicht so schwer, daß dadurch der Verstoß des Beklagten wider Treu und Glauben ausgeschlossen sei. Selbst wenn der Beklagte einen wichtigen Grund zum Rücktritt gehabt hätte, so wurde sein Verhalten gegenüber der Klägerin dennoch zu mißbilligen sein. Sein Vorbringen sei daher gegenüber dem Anspruch der Klägerin aus § 1301 BGB nicht erheblich.
Dem Beklagten stehe das hilfsweise geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht zur Seite. Er wolle offensichtlich dem Rückauflassungsbegehren der Klägerin einen Zahlungsanspruch nach Saldierungsgrundsätzen entgegenstellen. Eine Saldierung sei jedoch ihrem Wesen nach nur im Bereich der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge möglich. Das Schenkungsversprechen der Klägerin sei aber ein einseitiger verpflichtender Schuldvertrag, so daß eine Gegenüberstellung von beiderseits gemachten Zuwendungen bzw. auszugleichenden Gewinn- und Verlustposten nicht erfolgen könne. Im übrigen lasse der Vortrag des Beklagten nicht erkennen, in welcher Höhe dem Beklagten ein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin zustehe. Ein fälliger Gegenanspruch könne dem Beklagten erst erwachsen, wenn die Klägerin wieder Eigentümerin der ideellen Grundstückshälfte geworden sei.
2.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allem stand.
a)
Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht den Rückauflassungsanspruch der Klägerin gemäß § 1301 Satz 1 BGB beurteilt. Nach dieser Vorschrift kann, wenn die Eheschließung unterbleibt, jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe dessen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch hat zur Voraussetzung, daß die Parteien zur Zeit der Hingabe des Geschenks bereits verlobt waren (Senatsurteil BGHZ 35, 103, 107) [BGH 19.04.1961 - IV ZR 217/60]. Die Geschenke müssen sonach während des Verlöbnisses gemacht worden sein (BGB-RGRK, 10./11. Auflage, Anm, 2 zu § 1301; Staudinger/Dietz, Anm. 8 zu § 1301 BGB; Vogel in Soergel/Siebert, 9. Aufl., Anm., 1 zu § 1301 BGB). Der Anspruch umfaßt Zuwendungen im weitesten Sinne, also nicht nur Geschenke im herkömmlichen Sinne. Hier ist während des Verlöbnisses lediglich das Schenkungsangebot der Klägerin erklärt worden. Die Schenkung selbst ist dagegen erst durch die vom Beklagten nach seinem Rücktritt vom Verlöbnis erklärte Annahme des Schenkungsangebotes und die Auflassung, auf Grund der er am 9. November 1962 im Grundbuch als Alleineigentümer eingetragen wurde, vollzogen worden. Dieser Umstand steht hier jedoch dem Herausgabeanspruch nicht entgegen. Es ist zu bedenken, daß die Klägerin während des Verlöbnisses bereits von sich aus alles getan hatte, was zur Vollziehung der Schenkung erforderlich war. Bei der Art der von ihr abgegebenen Erklärungen hatte sie sich jeglichen Einflusses auf den Eigentumsübergang und damit auf den Zeitpunkt, in dem dieser bewirkt werden konnte, begeben. In einem solchen Falle kann der Anspruch aus § 1301 BGB nicht daran scheitern, daß der andere Verlobte zunächst vom Verlöbnis zurücktritt und dann erst das Schenkungsangebot annimmt. Vielmehr ist insoweit ein Schenkungsangebot einer vollzogenen Schenkung gleichzusetzen, wie ja auch gemäß § 530 BGB wegen groben Undanks nicht nur eine Schenkung, sondern auch ein Schenkungsversprechen widerrufen werden kann (vgl. BGB-RGRK, Anm. 5 zu § 530; Staudinger/Ostler, 11. Aufl., Anm. 2 zu § 530 BGB).
Die weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das Schenkungsangebot der Klägerin in Verbindung mit den Erklärungen des Beklagten vom 23. Oktober 1962 als eine Schenkung im Sinne des § 1301 BGB angesehen hat, lassen gleichfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision hat auch insoweit gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Angriff erhoben.
Der Klageanspruch ist sonach begründet, sofern ihm der Beklagte nicht mit dem Einwand aus § 815 BGB begegnen oder seinerseits die ursprüngliche Überlassung des Miteigentumsanteils an die Klägerin als Schenkung widerrufen kann.
b)
Das Berufungsgericht ist bei der weiteren rechtlichen Prüfung davon ausgegangen, daß auch die mit Urkunde vom 22. August 1958 erklärte Übertragung des Miteigentumsanteils an die Klägerin ein Geschenk gewesen sei. So ist auf Seite 16 der Urteilsgründe ausgeführt, in allen der Errichtung der Urkunde vom 22. August 1958 vorangehenden Schreiben sei die Übertragung des Anteils vom Beklagten als "Schenkung" gekennzeichnet worden, wie dies auch aus der Urkunde selbst hervorgehe. Diese Ausführungen lassen jedoch nicht erkennen, daß das Berufungsgericht die Frage, ob diese Übertragung als Schenkung anzusehen ist, erschöpfend geprüft hat. Wäre dies der Fall, so hätte das Berufungsgericht das Gesamtverhalten der Parteien außer acht gelassen und damit den Auslegungsgrundsatz des § 133 BGB verletzt. Hier spricht wohl der Wortlaut der Urkunde, der die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat, für eine schenkungsweise Übertragung. Allein es ist zu bedenken, daß nach dem unbestrittenen Sachverhalt, wie er im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben ist, die Parteien beschlossen haben, sich ein Eigenheim zu schaffen. Außerdem hat das Berufungsgericht der Bekundung der Klägerin, vor dem Vertragsabschluß sei besprochen worden, es solle alles gemeinsam gemacht werden, Glauben geschenkt. Diese Gesichtspunkte können dafür sprechen, daß von vornherein zwischen den Parteien der Erwerb des zu bebauenden Grundstücks zu gemeinsamem Eigentum geplant war, die Übertragung vom 22. August 1958 also nur der Durchführung der Vereinbarung diente. Dazu kommt, daß die Klägerin ihrerseits Leistungen für das Grundstück erbracht hat. So hat sie zugunsten dieses Grundstücks, um dessen Erwerb zu ermöglichen, ihr Grundstuck Ka. 9 mit einem Wegerecht und einer Baubeschränkung belastet. Sie hat ferner dem Beklagten nach und nach 900,- DM, also mehr als die Hälfte des Grundstückskaufpreises, zur Verfügung gestellt und dadurch die Rückzahlung des vom Beklagten zur Begleichung dieses Preises aufgenommenen Darlehens ermöglicht. Weiter hat sie die Aufnahme eines Darlehens bewirkt, das nur wegen der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin gewährt worden ist. Schließlich hat sie die Bebauung des Grundstucks auch dadurch gefördert, daß sie ihre beiden Neffen zur Mitarbeit und einen Onkel zur Hingabe eines Darlehens veranlaßt hat. Alle diese Umstände legen die Annahme nahe, daß mit der Übertragung des Miteigentumsanteils die wahre Rechtslage hergestellt werden sollte, der Miteigentumsanteil also nicht schenkungsweise übertragen worden ist.
Die Frage, ob der Klägerin am 22. August 1958 der Miteigentumsanteil ganz oder zumindest teilweise unentgeltlich zugewendet worden ist, bedarf somit noch der tatrichterlichen Prüfung, sofern nicht ohnedies gegenüber dem vom Beklagten ausgesprochenen Widerruf der Übertragung die Vorschrift des § 815 BGB durchgreift. War die Übertragung vom 22. August 1958 keine Schenkung, so bedarf es auch nicht der Untersuchung, ob nicht in den beiden Urkunden vom 22. und 25. August 1958 ein innerer Zusammenhang in der Weise bestehen kann, daß die in der ersten Urkunde erklärte Schenkung fast gleichzeitig durch das in der zweiten Urkunde erklärte Schenkungsangebot wieder rückgängig gemacht werden sollte.
c)
Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auf den Anspruch aus § 1301 BGB auch die Bestimmung des § 815 BGB entsprechend anwendbar ist, die Rückforderung der Geschenke somit ausgeschlossen ist, wenn der schenkende Teil die Eheschließung wider Treu und Glauben verhindert hat. Die Anwendbarkeit des § 815 BGB im Rahmen des § 1301 BGB hat das Reichsgericht in der in JW 1925, 2110 Nr. 1 veröffentlichten Entscheidung unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bejaht. Dieser Auffassung haben sich Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig angeschlossen, so OLG Naumburg in Seuff.Arch. 57, 23 und OLG Rostock in Seuff.Arch. 76, 83; Planck, 4. Aufl., Anm. 2 b zu § 815 und Anm. 3 zu § 1301; BGB-RGRK 10./11. Aufl., Anm. 7 zu § 815 und Anm. 4 zu § 1301; Staudinger/Seufert, 11. Aufl., Anm. 2 zu § 815, ferner Dietz, ebenda, Anm. 11 zu § 1301; Mühl in Soergel/Siebert, 9. Aufl., Anm. 3 zu § 815, ferner Vogel, ebenda, Anm. 1 zu § 1301; Palandt, 25. Aufl., Anm. 3 zu § 815 und Anm. 2 zu § 1301; Erman/Seiler, 3. Aufl., Anm. 3 zu § 815, ferner Bartholomeyczik, ebenda, Anm. 1 und 4 zu § 1301; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, § 8 VI 1, S. 69; Esser, Schuldrecht, 2, Aufl., § 187, 4 b, S. 768. Die gegenteilige Ansicht wird vertreten vom Kammergericht (LZ 1922, 691), ferner von Jacobi (Anm. zu der vorerwähnten Entscheidung des Reichsgerichts) und von Dolle (Familienrecht Bd. I § 6 VII 29 S. 84).
Der Senat schließt sich der Auffassung des Reichsgerichts an. Diese Auffassung steht, entgegen der Ansicht von Dolle, mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht in Widerspruch. Bei den Beratungen der 2. Kommission (Protokolle IV 10, 11) über den Entwurf des § 1229 (der dem § 1301 BGB entspricht) wurde auch ein Antrag gestellt, wonach ein Verlobter im Zweifel nach Auflösung des Verlöbnisses zur Rückgabe der Geschenke verpflichtet sein sollte (Abs. 1), der Anspruch auf Rückgabe der Geschenke aber demjenigen abgesprochen werden sollte, der nach § 1228 (= §§ 1298, 1299 BGB) ersatzpflichtig ist (Abs. 2), wobei auf die Verpflichtung zur Rückgabe die Vorschriften des § 742 des Entwurfs II (= § 818 BGB) Anwendung finden sollten (Abs. 3). Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt, weil er die allgemeine Bezugnahme auf die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung vermeide, an deren Stelle die besondere Verweisung auf § 742 und die Bestimmung des Absatzes 2 setze, die über den § 740 des Entwurfs II (= § 815 BGB) hinausgehe und eine nicht gerechtfertigte reine Strafvorschrift für den nach § 1228 ersatzpflichtigen Verlobten enthalte und namentlich insofern zu weit gehe, als er diesem selbst die Anrechnung der von ihm gemachten Geschenke auf den von ihm zu leistenden Ersatz versage. Die besondere Verweisung auf § 742, so wurde weiter erwogen, reiche nicht aus. Auch der § 743 des Entwurfs II (= § 819 BGB) komme gegebenenfalls in Betracht. Es werde der Rechtsprechung über lassen, die im Falle des § 1229 anwendbaren Vorschriften zu finden. In der Kommission waren die Ansichten darüber, um welche Art von ungerechtfertigter Bereicherung es sich hier handelt, geteilt. Es wurde auch die Meinung vertreten, daß hier ein Kondiktionsfall eigener Art vorliege.
Der Gesetzgeber ist somit ersichtlich davon ausgegangen, daß grundsätzlich die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung Anwendung finden sollen, wobei aber die Frage der Anwendbarkeit der einen oder anderen Vorschrift der Rechtsprechung überlassen blieb. Wenn die 2, Kommission den Antrag 2 (Absatz 2) u.a. auch deshalb abgelehnt hat, weil er über den § 740 des Entwurfs II (= § 815 BGB) hinausgehe., so spricht dies dafür, daß die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht grundsätzlich verneint werden sollte. Anderenfalls wäre dies zum Ausdruck gebracht worden. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht somit für die Anwendbarkeit des § 815 BGB.
Der Auffassung des Reichsgerichts kann auch nicht mit dem Hinweis begegnet werden, in § 1301 BGB sei der Tatbestand, an den die Herausgabepflicht geknüpft werde, selbständig und ausschließlich geregelt; die Verweisung auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung wolle nur den Gegenstand und den Umfang der Herausgabepflicht regeln, nicht aber deren Voraussetzungen; dies entspreche auch der sonst vom BGB beobachteten sprachlichen und redaktionellen Technik. Dieser von Dolle hervorgehobene Gesichtspunkt trifft hinsichtlich der verschiedenen im BGB enthaltenen Verweisungsvorschriften nicht uneingeschränkt zu. So besagt die in § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgesprochene Verweisung auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, daß die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 BGB vorliegen müssen (Senatsurteil LM Nr. 14 zu § 812 BGB; Urteile des V. Zivilsenats BGHZ 17, 236, 238 [BGH 13.05.1955 - V ZR 36/54] und LM Nr. 16 zu § 951 BGB; Urteile des VII. Zivilsenats BGHZ 35, 356, 359 [BGH 18.09.1961 - VII ZR 118/60] und 40, 272, 276). Allerdings hat das Reichsgericht (RGZ 139, 17, 22) hinsichtlich der in zahlreichen Bestimmungen des BGB enthaltenen Verweisungen ausgesprochen, daß in allen den Fällen, in denen es sich nicht an sich schon um echte Bereicherungsfälle handelt, die Bezugnahme auf die Bereicherungsvorschriften nicht der Festlegung der Tatbestände, durch die eine Herausgabepflicht erzeugt wird, dient, sondern dazu, den Umfang einer als bereits vorhanden angenommenen Herausgabepflicht zu begrenzen. Der Herausgabepflichtige soll nach der Auffassung des Reichsgerichts damit günstiger gestellt werden, als es sonst dem strengen Recht entsprechen würde; diese Pflicht soll nach dem Maßstab des Bereicherungsrechts abgeschwächt werden. Eine solche Absicht muß jedoch hier nicht gegen die Anwendung des § 815 BGB sprechen. Hätte das Reichsgericht die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch auf § 1301 BGB mit seinen Ausführungen ausschließen wollen, so hätte es sich mit seiner früheren, o.a. Entscheidung in Widerspruch gesetzt. Es kann ferner auch nicht gesagt werden, bei dem Tatbestand des § 1301 BGB handle es sich um eine Spielart des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, es gebe aber keinen Rechtssatz des Inhalts, daß derjenige, der wider Treu und Glauben die Geschäftsgrundlage zerstört habe, die von ihm erbrachten Vertragsleistungen verwirke, die empfangenen Leistungen aber zurückgewähren müsse. Hier kann nicht von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden. Der Grund der Hingabe der Geschenke ist hier die Erwartung der Eheschließung (vgl. Planck a.a.O.). Diese Erwartung wird durch § 1301 BGB in der hier fraglichen Beziehung einem bezweckten Rechtserfolg gleichgestellt. Damit sind auch die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB sinngemäß erfüllt. Wird von dieser Auffassung ausgegangen, so bestehen gegen eine sinngemäße Anwendung des § 815 BGB keine Bedenken. Da es sich somit nicht um einen "Wegfall des Rechtsgrundes" handelt, steht der Bejahung der Anwendbarkeit des § 815 BGB auch nicht das in BGHZ 29, 171 abgedruckte Urteil des VII, Zivilsenats entgegen. Schließlich kann auch nicht eingewendet werden, die Bestimmung des § 815 BGB trage Strafcharakter, es widerspreche aber dem Grundgedanken des § 1297 BGB, den grundlos vom Verlöbnis zurücktretenden Verlobten wegen dieses Rücktritts mit der Versagung des Anspruchs auf Rückgewähr der von ihm gemachten Geschenke zu bestrafen. Dieser Gesichtspunkt greift nicht durch, wenn eine Verhinderung der Eheschließung wider Treu und Glauben im Sinne des § 815 BGB nicht schon dann als gegeben angesehen wird, wenn ein Verlobter entweder ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurücktritt oder dem anderen Verlobten einen wichtigen Grund zum Rücktritt gibt. Nach allgemeiner Meinung reichen aber die Voraussetzungen der §§ 1298, 1299 BGB nicht in jedem Fall aus, um ein Rückforderungsrecht gemäß § 815 BGB auszuschließen. Es müssen vielmehr noch besondere Umstände hinzutreten, um eine Eheschließung als wider Treu und Glauben vereitelt ansehen zu können. Muß aber eine solche zusätzliche Voraussetzung gegeben sein, so kann nicht gesagt werden, daß die Anwendbarkeit des § 815 BGB im Ergebnis eine Bestrafung des Rücktritts bedeutet.
Nach allem kann ein Verlobter, der die Eheschliessung wider Treu und Glauben verhindert hat, von dem anderen Verlobten die Rückgabe der während des Verlöbnisses gemachten Geschenke nicht gemäß § 1301 BGB verlangen.
d)
Die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts begegnen jedoch rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat darin, daß der Beklagte schon jahrelang die Absicht der Auflösung des Verlöbnisses gehegt, sich auch in dieser Richtung sowie in einer die Klägerin entehrenden und beleidigenden Weise gegenüber einer Reihe von Personen geäußert, gleichwohl aber der Klägerin seine wahre Absicht nicht mitgeteilt, sie vielmehr lange Zeit hingehalten hat, eine Vereitelung der Eheschließung wider Treu und Glauben gesehen. Die Frage, ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGE 145, 26, 32) keine reine Tatfrage, sondern zugleich eine der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende Rechtsfrage. Hier kann nicht schon deswegen, weil der Beklagte die Klägerin schon lange Zeit hingehalten und sich über sie abfällig geäußert hat, der Rücktritt des Beklagten vom Verlöbnis als eine gegen Treu und Glauben verstoßende Vereitelung der Eheschließung angesehen werden. Es müßte vielmehr zu diesem Verhalten noch ein weiterer Umstand hinzutreten, wie z.B. ein absichtliches Hinauszögern in gewinnsüchtiger Absicht, um einen solchen Verstoß bejahen zu können.
Das Berufungsgericht hat ferner nicht beachtet, daß für eine Anwendung des § 815 BGB bei Vorliegen eines wichtigen, zum Rücktritt vom Verlöbnis berechtigenden Grundes kein Raum sein kann. Hat ein Verlobter einen wichtigen, nicht von ihm verschuldeten Grund zum Rücktritt, so kann nicht gesagt werden, daß er die Eheschließung wider Treu und Glauben vereitelt hat. Der wichtige Grund muß bereits im Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts bestanden haben (Reichsgericht in Recht 1907 Nr. 1447 und in WarnRechtspr. 1914 Nr. 163 und 164). Ein erst nach dem Rücktritt entstandener Rücktrittsgrund kann somit den ohne Berechtigung erklärten Rücktritt nicht nachträglich wieder zu einem berechtigten machen (OLG Karlsruhe in OLGE 26/210). Jedoch kommt es nicht darauf an, daß dem vom Verlöbnis Zurücktretenden der bereits auf seiten des anderen Verlobten bestehende Rücktrittsgrund bekannt war und daß er aus diesem Grund den Rücktritt erklärt hat. Entscheidend sind nicht nur die Gründe, die einen Verlobten subjektiv zur Auflösung des Verlöbnisses bestimmt haben (OLG Colmar in OLGE 11/279). Es kommt vielmehr darauf an, ob ein wichtiger Grund zur Auflösung des Verlöbnisses objektiv vorlag. War dies der Fall, so ist der Rücktritt berechtigt, auch wenn er aus einem anderen Grunde ausgesprochen worden ist (Staudinger/Dietz, Anm. 19 zu § 1298 BGB). Stand aber einem Verlobten ein wichtiger Grund zum Rücktritt zur Seite, so hat er nicht im Sinne des § 815 BGB die Eheschließung vereitelt. Auch ist, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, in einem solchen Falle für eine Abwägung der Schwere des beiderseitigen Verhaltens kein Kaum, es sei denn, das schuldhafte Verhalten des einen Teiles wäre auf ein vorangegangenes schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles zurückzuführen, durch dieses also ausgelöst worden.
Der Beklagte hatte insoweit vorgetragen, die Klägerin habe während des Verlöbnisses Beziehungen zu anderen Männern unterhalten. Das Berufungsgericht hat zwar rechtlich fehlerhaft dieses Vorbringen deshalb als unerheblich erachtet, weil die behaupteten Treubrüche der Klägerin auf den Entschluß des Beklagten zur Auflösung des Verlöbnisses keinen Einfluß gehabt hätten. Gleichwohl ist aber die von der Revision erhobene Rüge einer Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens im Ergebnis unbegründet. Denn diese Behauptung des Beklagten läßt jegliche konkrete Angabe vermissen; sie ist somit unsubstantiiert und deshalb einer Berücksichtigung nicht zugängliche. Dagegen rügt die Revision gemäß § 286 ZPO mit Recht, daß das Berufungsgericht das weitere Vorbringen des Beklagten, so seine Behauptung, die Klägerin hänge rechtsradikalen politischen Ideen an und sei Atheistin, wie insbesondere die Behauptung, die Klägerin habe den Beklagten als Idioten bezeichnet, weil er an Gott glaube, wegen mangelnder Bestimmtheit zurückgewiesen hat. Von einer solchen mangelnden Bestimmtheit kann zumindest hinsichtlich der letzterwähnten Behauptung des Beklagten nicht gesprochen werden. Eine solche vom Beklagten behauptete Einstellung der Klägerin kann entweder für den Beklagten einen wichtigen Grund zum Rücktritt gebildet haben oder doch die Anwendbarkeit des § 815 BGB ausschließen.
e)
Nach allem kann sich der Beklagte gegenüber dem Auflassungsanspruch der Klägerin schon deshalb nicht seinerseits auf die Vorschrift des § 815 BGB berufen, weil die Klägerin aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Verhalten des Beklagten einen Rücktrittsgrund herleiten kann.
Dem Klageanspruch wäre jedoch der Boden entzogen, wenn in der Übertragung vom 22. August 1958 eine Schenkung an die Klägerin zu erblicken wäre und wenn der sonach an sich gemäß § 1301 BGB bestehende Herausgabeanspruch des Beklagten nicht nach Maßgabe der vorstehenden Darlegungen gemäß § 815 BGB ausgeschlossen wäre.
Es bedarf somit noch einer tatrichterlichen Prüfung nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen.
3.
Zur Nachholung dieser tatrichterlichen Feststellungen muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Durch die Zurückverweisung erhält der Beklagte auch Gelegenheit, die Höhe der Ansprüche, wegen der er ein Zurückbehaltungsrecht ausüben zu können glaubt, zu beziffern. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß hier für eine Abrechnung nach der sog. "Saldotheorie" (vgl. BGH, Urteile des VII. und VIII. Zivilsenats, LM Nr. 11 und 12 zu § 818 Abs. 3 BGB) kein Raum ist, da es sich nicht um die Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages handelt (vgl. Larenz, Schuldrecht, Bd. I, 7. Aufl., § 25 II, S. 310/311, Bd. II, 6. Aufl., § 64 II, S. 372).
Raske
Johannsen
Maaß
Dr. Graf