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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1961, Az.: VII ZR 118/60

Abhängigkeit der Bemessung des zu ersetzenden Wertes bei Bereicherungsansprüchen auf Wertersatz wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs vom Zeitpunkt des sicheren Nichteintritts des bezweckten Erfolges; Verzinsungsmöglichkeit i.R.v. Bereicherungsansprüchen vor dem Zeitpunkt des Nichteintritts des bezweckten Erfolges bei einer Leistung zur Errichtung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden bzgl. der Wertsteigerung des Grundstücks; Beanspruchung von tatsächlich gezogenen Nutzungen durch den Grundstückeigentümer aus dem Wertzuwachs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1961
Aktenzeichen
VII ZR 118/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 09.03.1960
LG Aschaffenburg

Fundstellen

  • BGHZ 35, 356 - 362
  • DB 1961, 1451-1452 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1962, 57-59 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 1010-1011 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 2205-2207 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei Bereicherungsansprüchen auf Wertersatz wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist für die Bemessung des zu ersetzenden Wertes der Zeitpunkt maßgebend, in dem feststeht, daß der bezweckte Erfolg nicht eintritt.

Vor diesem Zeitpunkt kann der Gläubiger eines solchen Bereicherungsanspruchs, wenn seine Leistung in der Errichtung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden besteht, keine Verzinsung des Betrages fordern, um den der Wert des Grundstücks gestiegen ist. Doch kann er Nutzungen beanspruchen, die der Grundstückseigentümer aus dem Wertzuwachs tatsächlich gezogen hat.

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 9. März 1960 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als 2.802,86 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die beklagten Eheleute sind Eigentümer einer Heimstätte. Der Kläger und seine Ehefrau, die eine Tochter des beklagten Ehemannes ist, wohnten ab 1. September 1950 mit in der Heimstätte und führten dort zunächst mit den Beklagten einen gemeinsamen Haushalt, zu dessen Kosten sie beitrugen. Man kam überein, daß der Kläger und seine Ehefrau ein hinter dem Wohnhaus stehendes Rückgebäude ausbauen und daran einen Seitenflügel anbauen sollten und daß sie Eigentümer des für den Neubau in Anspruch genommenen Grundstücksteils werden sollten. Demgemäß brachen der Kläger und seine Ehefrau ab 1950 alte Wirtschaftsgebäude ab, bauten das Rückgebäude zu einer Wohnung aus und errichteten einen Flügel mit Laden, Lager und zwei Nebenräumen sowie neue Wirtschaftsgebäude. Sie bezogen am 1. Mai 1952 die Wohnung im Rückgebäude und führten dort einen eigenen Haushalt. Das Lager mit Nebenräumen vermieteten sie zeitweise an eine Brauerei. Außerdem unterhielt die Ehefrau des Klägers auf dem Grundstück einen Getränkevertrieb.

2

Der Kläger und seine Ehefrau wurden nicht, wie mit den Beklagten abgesprochen, Eigentümer Seines Teils des Grundstücks. Die Stadt Aschaffenburg als Trägerin und Ausgeberin der Heimstätte stimmte der Abtrennung der Grundfläche nicht zu. Der Kläger und seine Ehefrau zogen am 30. Juni 1957 aus.

3

Der Kläger, der auch die ihm abgetretenen Ansprüche seiner Ehefrau geltend macht, verlangt von den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung Ersatz der Aufwendungen, die ihm und seiner Ehefrau durch den Um- und Neubau entstanden sind.

4

Er hat zunächst beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 10.032,54 DM zu verurteilen.

5

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Nach ihrer Meinung steht dem Kläger kein Anspruch zu. Jedenfalls hätten sie Gegenforderungen, welche höher als die Klageforderung seien und mit denen sie aufrechneten. U.a. schuldeten ihnen der Kläger und seine Ehefrau für Verpflegung in der Zeit von September 1950 bis April 1952 720 DM, für das Wohnen auf der Heimstätte in der Zeit von September 1950 bis Juni 1957 3.280 DM, an vereinnahmter Miete 1.320 DM und als Erlös aus der Veräußerung des Getränkevertriebs 4.000 DM.

7

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, dem Kläger 2.936,39 DM zu zahlen.

8

Hiergegen haben die Beklagten Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Der Kläger hat mit dieser einen vom Gericht nach Ermessen festzusetzenden Betrag, hilfsweise 10.000 DM nebst Prozeßzinsen beansprucht.

9

Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 8.902,86 DM nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit verurteilt.

10

Mit ihrer Revision beantragen die Beklagten,

das Urteil des Oberlandesgerichts insoweit aufzuheben, als sie zur Zahlung von 6.100 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind, und in diesem Umfange die Klage abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht billigt dem Kläger auf Grund der §§ 812 Abs. 1 Satz 2 (2. Fall), 818 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Wertersatz zu.

13

1)

Es gelangt zu dem Ergebnis, daß sich der Verkehrswert des Grundstücks durch die Bauarbeiten des Klägers um 10.335 DM erhöht hat. Hierin folgt es den beiden Gutachten des Sachverständigen Bausch. Dieser hat den Verkehrswert des Grundstücks vor Durchführung der Bauarbeiten mit dem Verkehrswert nach ihrer Beendigung verglichen. Bei der Ermittlung, um welchen Betrag sich der Verkehrswert erhöht hat, hat er sowohl den Bauwert wie den Ertragswert berücksichtigt. Nach seinem ersten Gutachten haben sich der Bauwert um rund 8.200 DM, der Ertragswert um rund 13.800 DM erhöht. Um den Mittelwert hiervon = 11.000 DM hat sich nach seiner Ansicht der Verkehrswert gesteigert. In seinem zweiten Gutachten hat er den Bauwert korrigiert, ist daraufhin zu einem Mehrverkehrswert von 12.375 DM gelangt und hat davon den Wert der beim Bau von den Beklagten geleisteten Mitarbeit mit 2.040 DM abgezogen, so daß sich 10.335 DM als auf den Leistungen des Klägers beruhende Werterhöhung ergeben.

14

2)

Die Revision rügt, daß der Sachverständige und das Berufungsgericht den Wert der Bauarbeiten berücksichtigt und nicht auf den Ertragswert abgestellt hätten.

15

Die Rüge ist nur zum Teil begründet.

16

a)

"In der Regel und im wesentlichen" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ertragsfähigkeit für die Bemessung des Verkehrswerts maßgebend (BGHZ 10, 171, 180; 17, 236, 239). Damit ist noch nicht gesagt, daß nur der Ertragswert in Betracht zu ziehen ist (BGH VIII ZR 152/60 vom 12. April 1961 = WM 1961, 700, 703 oben) und es ein Rechtsfehler wäre, wenn der Bauwert neben dem Ertragswert mitberücksichtigt wird; nach Ansicht des erkennenden Senats ist gegen das Verfahren des Berufungsgerichts bei der Wertermittlung insoweit rechtlich nichts einzuwenden. Im übrigen hat sich der Ertragswert nach den Gutachten des Sachverständigen stärker erhöht als der Bauwert; die Beklagten sind also nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht nicht allein auf den Ertragswert abgestellt hat.

17

b)

Zuzugeben ist der Revision jedoch, daß Bedenken bestehen, ob der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht hinsichtlich der Eigenleistungen der Beklagten ausreichend berücksichtigt haben, inwieweit diese Leistungen zur Erhöhung des Verkehrswerts beigetragen haben. Der Sachverständige hat sich zwar bemüht, die Leistungen der Beklagten in die "richtige Relation zu dem ermittelten gesamten Mehrverkehrswert" zu bringen. Aus diesem Grunde hat er dem zunächst für diese Arbeiten ermittelten Wert von 1.200 DM 70 % zugeschlagen und die Leistungen der Beklagten abschließend mit 2.040 DM bewertet. Es ist fraglich, ob er damit dem auch hier zu berücksichtigenden Gesichtspunkt der Erhöhung des Ertragswerts genügend Rechnung getragen hat. Das Berufungsgericht, dessen Urteil aus anderen Gründen ohnehin aufgehoben werden muß, wird Gelegenheit haben, diese Frage, die ohne tatsächliche Feststellungen nicht beantwortet werden kann, noch zu prüfen.

18

3)

Bedenken bestehen auch hinsichtlich des Zeitpunkts, den das Berufungsgericht der Bemessung des Wertersatzanspruchs zugrundelegt.

19

Das Gesetz bestimmt in § 818 Abs. 2 BGB nichts darüber, welcher Zeitpunkt für die Errechnung des nach dieser Vorschrift zu ersetzenden Wertes maßgebend ist; hierüber besteht in der Lehre Streit (BGHZ 6, 227, 231).

20

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bei der Errichtung von Bauten auf fremdem Grund und Boden vielfach, wie es auch das Berufungsgericht getan hat, den Zeitpunkt als maßgeblich angesehen, in dem die Bauten fertiggestellt worden sind (RGZ 130, 310, 313; BGH LM Nr. 6 zu § 946 BGB), hat aber auch verschiedentlich einen anderen Zeitpunkt zugrunde gelegt (BGHZ 10, 171, 180; BGH WM 1961, 700, 702 unter Nr. 5).

21

Im vorliegenden Falle kann der Senat nicht der Ansicht des Berufungsgerichts beitreten, daß es auf den Wert bei Fertigstellung der Gebäude ankomme.

22

Es handelt sich hier, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, um einen Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritts des von den Parteien bezweckten Erfolges (§ 812 Abs. 1 Satz 2 zweiter Fall). Ein solcher Anspruch, mag er auf Herausgabe oder Wertersatz gehen, entsteht überhaupt erst, wenn feststeht, daß der bezweckte Erfolg nicht eintritt (Staudinger Randz. 8 vor § 812 BGB). Dann aber geht es nicht an, für die Berechnung des nach § 818 Abs. 2 zu ersetzenden Wertes einen früheren Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem der Bereicherungsanspruch noch gar nicht entstanden war (ebenso wohl das angeführte Urteil in WM 1961, 700, 702 unter Nr. 5). Von einer "grundlosen Erlangung", deren Zeitpunkt sonst in der Rechtsprechung als maßgebend angesehen worden ist (BGHZ 5, 197, 200), kann nicht wohl gesprochen werden, solange noch damit zu rechnen ist, daß der bezweckte Erfolg eintritt, und deshalb die Voraussetzung einer grundlosen Bereicherung noch nicht gegeben ist. Dementsprechend ist auch dort, wo in der Rechtsprechung bei Bauten auf fremdem Boden deren Vollendung als der maßgebende Zeitpunkt angesehen worden ist, davon ausgegangen worden, daß der Bereicherungsanspruch mit dieser Vollendung in seinem vollen Umfange entstanden war (RG a.a.O.). Ein Wert, der für einen vor der Entstehung des Bereicherungsanspruchs liegenden Zeitpunkt ermittelt worden ist, kann auch nach dieser Rechtsprechung nicht entscheidend sein.

23

Im vorliegenden Falle haben die Parteien mit ihrer Abmachung erstrebt, daß der Kläger und seine Ehefrau eine von der Heimstätte abzutrennende Grundfläche zu Eigentum erwerben sollten. Dem Berufungsurteil kann nicht entnommen werden, wann sich herausgestellt hat, daß die Ausgeberin der Heimstätte die erforderliche Zustimmung nicht gab und somit der von den Parteien angestrebte Erfolg nicht eintreten konnte. Wahrscheinlich ist das aber erst längere Zeit nach der Fertigstellung der Gebäude geschehen (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 11. Februar 1960, Schriftsatz der Beklagten vom 22. Februar 1960).

24

Dieser spätere Zeitpunkt müßte nach dem Gesagten der Wertberechnung zugrundegelegt werden. Das gilt für den gesamten Wertersatzanspruch, auch insoweit, als der Kläger nach § 951 BGB Vergütung dafür beanspruchen kann, daß er ihm gehörendes Baumaterial verwandt und das Eigentum daran nach§ 946 BGB an die Beklagten verloren hat. Es handelt sich bei dem eingeklagten Anspruch um einen einheitlichen, auf § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhenden Bereicherungsanspruch, der den Kläger nicht nur für das eingebaute Material, sondern auch für seine sonstigen Aufwendungen, z.B. Arbeitslöhne und eigene Arbeitsleistung, entschädigen soll, die von § 951 BGB nicht erfaßt werden würden (BGHZ 10, 171, 179; BGH LM Nr. 6 zu § 946 BGB). Auch soweit der Tatbestand der §§ 946, 951 verwirklicht ist, kommt es hier nicht auf den früheren Zeitpunkt der Vollendung der Bauten an. Mit dem Einbau der Materialien ging zwar das Eigentum an ihnen von dem Kläger auf die Beklagten über. Der Zeitpunkt, der für die sachenrechtliche Rechtsveränderung maßgebend ist, bestimmt jedoch nicht ohne weiteres auch die Entstehung des Anspruchs aus § 951 BGB. Damit ein solcher entstehe, muß vielmehr einer der in § 812 BGB angeführten Tatbestände verwirklicht sein (BGH LM Nr. 14 zu § 812 BGB; BGHZ 17, 236, 238 f; BGH V ZR 131/59 vom 30. November 1960 = WM 1961, 177 f). Hier ist der zweite Fall des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben; und ein Bereicherungsanspruch auf Grund dieses Tatbestandes entsteht wie ausgeführt erst, wenn feststeht, daß der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt.

25

Ob und inwieweit sich, wenn ein späterer Zeitpunkt zugrunde gelegt wird, ein niedrigerer Wertersatzanspruch des Klägers ergibt, kann ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht entschieden werden. Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil im Umfange des Revisionsantrags aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

26

II.

Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne 4 % Zinsen von dem Betrage von 10.335 DM beanspruchen, um den sich der Grundstückswert erhöht hat, und billigt ihm deshalb 2.367,86 DM zu; dieser Betrag stelle die nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugebende oder nach § 818 Abs. 2 BGB auszugleichende Nutzung des Kapitalwerts dar, den die Beklagten durch die werterhöhenden Leistungen des Klägers erlangt hätten.

27

Auch hierin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.

28

1)

Zwar sind die Rügen, welche die Revision insoweit erhebt, nicht begründet.

29

a)

Die Revision macht geltend, der Kläger habe zunächst nur Wertersatz verlangt. Die nachträgliche Geltendmachung des Zinsanspruchs bedeute, daß er damit die Beklagten, die mit Gegenforderungen gegen den Wertersatzanspruch aufgerechnet hätten, mit ihrer Aufrechnung auf einen nicht eingeklagten Teil seiner Forderung verweise; das sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zulässig.

30

Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist im Rechtsstreit erörtert worden, ob der Kläger mit dem Zinsanspruch gegen gewisse Ansprüche der Beklagten aufrechne (vgl. Beschluß des Berufungsgerichts vom 3. Februar 1960, Schriftsatz des Klägers vom 11. Februar 1960). Das Sitzungsprotokoll vom 24. Februar 1960 stellt aber klar, daß er mit dem Hauptantrag eine einheitliche, den angeblichen Anspruch wegen der Kapitalnutzung mitumfassende Bereicherungsforderung geltend macht. So hat auch das Berufungsgericht seinen Anspruch behandelt und ist nach dem richtigen Grundsatz verfahren, daß die Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung das schulden, was für sie bei Berücksichtigung aller sich aus dem durchgeführten Bauvorhaben ergebenden Vor- und Nachteile als Vermögensmehrung bleibt (Saldotheorie). Die von der Revision aus der Rechtsprechung angeführten Grundsätze über die Behandlung und Wirkung der Aufrechnung im Prozeß spielen hier keine Rolle.

31

b)

Es kommt auch nicht auf die Rüge an, mit der die Revision aus tatsächlichen Gründen die Auffassung des Berufungsgerichts angreift, der Kläger würde die ihm zugesprochene Verzinsung bei Anlegung des in den Bau gesteckten Kapitals auf einer Sparkasse erzielt haben.

32

2)

Denn die rechtlichen Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht den Anspruch auf Zinsen bejaht hat, treffen nicht zu. Es leitet ihn - als Anspruch auf Nutzungen - aus § 818 Abs. 1 BGB her. Dabei hat das Berufungsgericht aber nicht beachtet, daß nach § 818 Abs. 1 BGB nur die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind und, sofern ein Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 an Stelle des Herausgabeanspruchs tritt, auch nur der Wert der gezogenen Nutzungen zu ersetzen ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagten die Werterhöhung als "Kapital" tatsächlich genutzt und auf diese Weise Zinsen aus einem Kapital gezogen haben sollten. Der vorliegende Fall liegt auch wesentlich anders als der vom Reichsgericht (RGZ 151, 123, 127) entschiedene, in dem jemand Geld auf Grund eines unwirksamen Darlehensvertrags erlangt hatte und dann für verpflichtet gehalten wurde, die üblichen Zinsen als Ausgleich für die Kapitalnutzung zu zahlen. Die für die Nutzung eines Darlehenskapitals vom Reichsgericht aufgestellten Grundsätze können auf den hier vorliegenden Fall, daß ein Grundstückseigentümer durch die Bauarbeiten eines anderen eine Wertsteigerung seines Grundstücks erlangt, nicht übertragen werden (vgl. auch das oben erwähnte Urteil WM 1961, 177 f).

33

Es ist auch nicht ersichtlich, daß andere Anspruchsgrundlagen außer dem § 818 Abs. 1 BGB für einen Anspruch auf Zinsen gegeben wären. Das gilt jedenfalls für die Zeit bis zur Entstehung des Wertersatzanspruchs (vgl. oben unter 13). Ein Anspruch auf Verzugszinsen (§ 288 BGB) scheidet für diese Zeit naturgemäß aus.

34

3)

Wohl kommt ein Anspruch auf Verzinsung für die Zeit nach der Entstehung des Bereicherungsanspruchs in Betracht. In diesem Zeitpunkt haben die Beklagten erfahren, daß der mit den Leistungen des Klägers bezweckte Erfolg nicht eintreten werde. Es liegt nahe, daß ihnen damit auch die Rechtsfolge, nämlich ihre Verpflichtung, dem Kläger Wertersatz zu leisten, bewußt geworden ist. Diese Kenntnis müßte entsprechend wie diejenige vom Mangel des rechtlichen Grundes im Sinne des § 819 BGB behandelt werden. Die Folge wäre nach §§ 819, 818 Abs. 4, 291 Satz 1 BGB, daß die Beklagten von Erlangung dieser Kenntnis an den Anspruch auf Wertersatz zu verzinsen hätten.

35

Inwieweit aus diesem Grunde ein Zinsanspruch besteht, kann ohne tatsächliche Feststellungen nicht entschieden werden.

36

4)

Ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe oder Ersatz gezogener Nutzungen kommt aber noch aus einem anderen Gesichtspunkt als dem der Kapitalverzinsung in Betracht. Das Berufungsgericht hat nämlich auch den Beklagten Ansprüche gegen den Kläger auf Nutzungsentschädigung zugebilligt, und zwar für das Wohnen in den von ihm erstellten Räumen und auf die von ihm durch das Vermieten dieser Räume erzielten Einnahmen; aus diesem Grunde hat es den Bereicherungsanspruch des Klägers um insgesamt 3.800 DM gekürzt. Es läßt sich nicht leugnen, daß die Beklagten damit Nutzungen aus dem Wertzuwachs ziehen, wenn das auch nicht auf den gesamten Betrag von 3.800 DM zutreffen wird. Anders wäre es allerdings, wenn es, wovon das Berufungsgericht ausgeht, richtig wäre, daß mit der Errichtung der neuen Gebäude die gesamte Nutzung des bebauten Grundstücks ohne weiteres den Beklagten von Rechts wegen zufiele. Diese Auffassung vertritt der V. Zivilsenat für den Anspruch aus § 951 BGB in dem erwähnten Urteil WM 1961, 177. Doch beziehen sich Leitsatz und Begründung der Entscheidung ausschließlich auf den Anspruch, der in § 951 BGB für den Eigentumsverlust gewährt wird, welcher an eingebauter Fahrnis nach§ 946 BGB eintritt; die Entscheidung ist maßgeblich von der Erwägung bestimmt, daß der Grundstückseigentümer vom Einbau an die eingebauten Sachen als sein Eigentum nutzt und auch nicht einmal vorübergehend "fremdes Kapital" verwertet. Diese Erwägung trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Es handelt sich hier um einen Bereicherungsanspruch, der nicht nur den Verlust an eingebauter Fahrnis, sondern weitgehend auch eigene Arbeitsleistungen des Klägers, von ihm bezahlte Arbeitslöhne usw. ausgleichen soll. Ferner war es, bevor der Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges feststand, "noch in der Schwebe" (vgl. das schon angeführte Urteil des VIII. Zivilsenats WM 1961, 700, 702), ob der Kläger Eigentümer wurde oder die Beklagten es bleiben; insofern kann durchaus davon gesprochen werden, daß der Kläger wenigstens in dieser Schwebezeit, wenn er auf dem Grundstück wohnte und es teilweise vermietete, nicht einen fremden Wert, sondern das Ergebnis seiner eigenen Leistung nutzte. Allerdings ist deshalb nicht der ganze Ertrag, den das Grundstück abgeworfen hat, zugunsten des Klägers zu berücksichtigen; der Teil des Ertrages, der auf den Grund und Boden entfällt, kann dem Kläger nicht zugute kommen, und es muß auch zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden, daß der vom Kläger bebaute Grundstücksteil schon vor dem Umbau Ertrag brachte (vgl. S. 9 des Sachverständigengutachtens vom 6.8.1959); m.a.W.: es ist nur die auf den Wertzuwachs entfallende Nutzung dem Kläger gutzubringen. In diesem Rahmen ist aber ein Anspruch des Klägers auf Ersatz gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 und 2 BGB zu bejahen. Die Entscheidung über seinen Umfang bedarf wiederum weiterer tatsächlicher Feststellungen.

37

Es besteht kein prozessuales Hindernis, diesen Anspruch zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, obschon das Berufungsgericht ihn verneint und der Kläger keine Revision eingelegt hat. Von dem Grundsatz, daß auf ein Rechtsmittel hin die angefochtene Entscheidung nicht zu Ungunsten des Rechtsmittelklägers abgeändert werden darf, wird damit nicht abgewichen. Denn es handelt sich bei den verschiedenen bei der Bemessung des Bereicherungsanspruchs zu berücksichtigenden Vor- und Nachteilen nur um Rechnungsposten eines einheitlichen Bereicherungsanspruchs, der auf Zahlung des Saldos gerichtet ist (vgl. oben unter II 1 a); in einem solchen Fall kann das Rechtsmittelgericht - ohne daß es freilich den Gesamtbetrag zu Ungunsten des Rechtsmittelklägers ändern darf - an Stelle eines Rechnungspostens, den es für unbegründet hält, einen anderen setzen, den es im Gegensatz zur Vorinstanz für begründet erachtet (vgl. BGH LM Nr. 4 und 6 zu § 536 ZPO). Der erkennende Senat könnte also, wenn es nicht noch tatsächlicher Feststellungen bedürfte, den vom Berufungsgericht bejahten Posten der Kapitalverzinsung gegen den Posten der tatsächlich gezogenen Nutzungen des Wertzuwachses auswechseln; und ebenso ist das Berufungsgericht nicht gehindert, bei der erforderlichen neuen Berufungsverhandlung einen solchen Austausch vorzunehmen.

38

III.

Das Berufungsgericht verneint, daß die Beklagten noch einen Ausgleich für die dem Kläger und seiner Ehefrau in der Zeit vor dem 1. Mai 1952 gewährte Wohnung und Verpflegung - über die von diesen bereits zum gemeinsamen Haushalt beigesteuerten Beträge hinaus - beanspruchen könnten. Es führt an, daß die Beklagten hierfür von vornherein keine Vergütung hätten beanspruchen wollen, sondern diese Leistungen wegen der bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen erbracht und sich zum mindesten mit dem vom Kläger und seiner Ehefrau geleisteten Zuschuß hätten begnügen wollen.

39

Die Revision meint demgegenüber, das könne nicht zutreffen, weil auch der Kläger und seine Ehefrau nicht daran gedacht hätten, ihre Leistungen beim Um- und Neubau wegen der verwandtschaftlichen Beziehungen ohne Vergütung zu erbringen.

40

Die Rüge kann keinen Erfolg haben, weil sie sich zu den tatsächlichen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch setzt.

41

Im Rahmen des Bereicherungsanspruchs sind alle Aufwendungen des Bereicherten als die Bereicherung mindernde Posten zu berücksichtigen, die mit dem Bereicherungsvorgang, d.h. hier mit den Bauarbeiten des Klägers auf dem Grundstück der Beklagten, in ursächlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang wird vom Berufungsgericht für die Unterkunft und Verpflegung vor dem 1. Mai 1952 ausdrücklich verneint. Es stellt fest, daß diese Leistungen unabhängig von dem Um- und Neubau und der Überlassung des dafür in Anspruch genommenen Grund und Bodens und nicht im Hinblick auf diese Vorgänge gewährt worden sind (S. 15 f BU).

42

IV.

Soweit das Berufungsgericht weitere von den Beklagten geltend gemachte Gegenansprüche (genauer: weitere die Bereicherung mindernde Posten) verneint hat, sind Rechtsfehler nicht erkennbar und Revisionsangriffe nicht erhoben worden.

43

Jedoch nötigen die unter I 2 b, 3 und II 2 angeführten Gründe zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, und zwar im vollen Umfange des Revisionsantrags, da nicht auszuschließen ist, daß die genannten Gesichtspunkte zu einer Minderung des Bereicherungsanspruchs in diesem Umfange führen könnten.

Glanzmann
Heimann-Trosien
Erbel
Meyer
Dr. Vogt