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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.08.1986, Az.: 3 StR 243/86

Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge; Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Anforderungen an die zeitweise Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.08.1986
Aktenzeichen
3 StR 243/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 25.11.1985

Fundstellen

  • NStZ 1987, 84
  • StV 1987, 5-6

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Voraussetzungen der "Rückfallverjährung" i. S. von § 66 III StGB.

  2. 2.

    Fehlt bei einem Gerichtsbeschluß nach § 247 StPO eine ausdrückliche Begründung, so ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht gegeben, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorgelegen haben und vom Gericht nicht verkannt worden sind.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. August 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Zschockelt, Kutzer, Detter als beisitzender Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. November 1985 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 11 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat zum Straf- und Maßregelausspruch Erfolg und ist im übrigen unbegründet.

2

I.

Eine Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch hat einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler nicht erkennen lassen. Insbesondere können die Verfahrensrügen keinen Erfolg haben.

3

1.

Das gilt zunächst für die Rüge einer Verletzung der §§ 230, 247, 338 Nr. 5 StPO, die sich darauf stützt, daß der Angeklagte auf Beschluß des Gerichts während eines Teils der Vernehmung des elf Jahre alten Zeugen Mike K. aus dem Gerichtssaal geführt wurde, also in der Hauptverhandlung nicht anwesend war.

4

Mit Recht beanstandet die Revision, daß der Gerichtsbeschluß, der zur zeitweisen Entfernung des Angeklagten führte, keine Begründung enthält. Die zeitweise Entfernung eines Angeklagten gemäß § 247 StPO, auf welche Vorschrift sich das Gericht ersichtlich stützte, setzt einen in der Hauptverhandlung verkündeten begründeten (§§ 34, 35 StPO) Gerichtsbeschluß voraus. Bleibt wegen Fehlens einer Begründung zweifelhaft, ob das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist, so ist der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 15, 194, 196;  22, 18, 20;  BGH MDR 1976, 501; BGH, Urteile vom 25. Juni 1954 - 2 StR 269/53, vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73, vom 11. März 1975 - 1 StR 51/75; Beschluß vom 19. Juni 1984 - 4 StR 304/84). Daran ändert auch das - hier offenbar gegeben gewesene - Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten mit dem Abtreten des Angeklagten nichts (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73). Daß der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 8. Oktober 1953 - 5 StR 245/53 (BGHSt 4, 364) in dem bloßen Fehlen einer Begründung eines verkündeten Gerichtsbeschlusses stets, also unabhängig vom Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für ihn, einen unbedingten Revisionsgrund annehmen wollte, liegt fern (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1977 - 5 StR 724/77), kann aber letztlich dahinstehen; die bezeichnete Entscheidung, die einen Fall zum Gegenstand hatte, in dem ein Gerichtsbeschluß überhaupt nicht ergangen war, würde auf einer solchen Rechtsauffassung nicht beruhen. Der erkennende Senat teilt die Auffassung anderer Senate des Bundesgerichtshofs, daß dann, wenn bei einem Gerichtsbeschluß, der die Maßnahme nach § 247 StPO anordnet, lediglich eine ausdrückliche Begründung fehlt, der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO dann nicht gegeben ist, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorgelegen haben und vom Gericht nicht verkannt worden sind (vgl. BGHSt 15, 194, 196; BGH, Urteile vom 25. Juni 1954 - 2 StR 269/53, vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73 und vom 11. März 1975 - 1 StR 51/75; vgl. auch Urteil vom 7. Februar 1961 - 1 StR 607/60 - mit weiteren Hinweisen). Eine andere Auffassung würde das auch vom Senat erkannte Bedürfnis nach Formstrenge in solchen Fällen (vgl. die Senatsentscheidung MDR 1976, 501) ohne sachlich durchgreifenden Grund überspannen. Das gilt zumal in Fällen, in denen die Berechtigung der Maßnahme zwischen den Prozeßbeteiligten nicht streitig ist.

5

Häufig wird das Fehlen einer Begründung für eine vom Gericht beschlossene Anordnung nach § 247 StPO Raum für Zweifel lassen, ob das Gericht - im Rahmen des ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessens (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73 - und vom 10. Juni 1975 - 1 StR 184/75) - rechtlich zutreffend eine der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen als vorliegend erachtet hat. Hier dagegen liegt einer der Ausnahmefälle vor, die den Mangel einer Begründung als unschädlich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73 und vom 11. März 1975 - 1 StR 51/75). Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Vernehmung des kindlichen Zeugen in Gegenwart des Angeklagten einen erheblichen Nachteil für das Wohl des Zeugen im Sinne des § 247 Satz 2 StPO befürchten ließ und daß dies der Grund für die vom Gericht beschlossene Maßnahme war. Mike K. hatte, mitten in der Nacht aus dem Schlaf gerissen, einen entscheidenden Teil der Gewalttat des Angeklagten gegenüber seiner, des Zeugen, Mutter miterleben müssen, eines Geschehens, das dann im weiteren Verlauf zum Tode der Mutter geführt hatte. Kennzeichnend für das Bild, das sich dem Zeugen bot, waren die vorangegangenen zügellosen Angriffe des Angeklagten, der Frau K. an den Haaren gezogen und ihr ein Bündel Haare ausgerissen und derart auf sie eingeschlagen und -getreten hatte, daß diese mehrmals zu Boden gestürzt war, vor Schmerzen stöhnte und um Hilfe rief. Während zwei erwachsene Zeugen sich angsterfüllt im Wohnzimmer zurückhielten und nicht wagten, dem übermächtigen Angeklagten entgegenzutreten, mußte Mike mitansehen, wie der Angeklagte der auf dem Boden hingestreckten Mutter mit der Spitze seines Straßenschuhs gegen den Kopf trat. Mike erschrak so, als er sah, wie der Angeklagte mit wütendem Gesichtsausdruck auf seine Mutter eintrat, daß er aus Angst in sein Zimmer lief, sich weinend in seinem Bett verkroch und sich daraus auch dann nicht hervortraute, als die Polizei zu Hilfe kam. Für den Elfjährigen mußte es eine schwere Belastung sein, wenn er über dieses schreckliche Geschehen im Angesicht des Täters, der seine Mutter zu Tode gebracht hatte, als Zeuge aussagen mußte. Unter diesen Umständen wären Zweifel daran, daß allein die begründete Sorge, der kindliche Zeuge könne durch die Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten einen "erheblichen Nachteil" im Sinne des § 247 Satz 2 StPO erleiden, das Gericht bewegen hat, die von der Zustimmung aller Prozeßbeteiligten getragene Anordnung zu treffen, lebensfern. Auch das Fehlen einer ausdrücklichen Begründung für die Maßnahme läßt solche Zweifel nicht aufkommen; sie konnten auch in der Hauptverhandlung, in der sie getroffen wurde, nicht auftreten. Daran scheitert diese Revisionsrüge.

6

2.

Den Hilfsbeweisantrag eines der Verteidiger des Angeklagten, zum Beweis dafür, daß Mike K. nicht tatsächlich Vorgefallenes und Erlebtes wiedergegeben habe, seine Aussage vielmehr das Produkt der Fantasie eines zehnjährigen Kindes, die Aussage somit unglaubwürdig sei, das aussagepsychologische Gutachten eines Gutachters für Jugendpsychologie einzuholen, hat das Schwurgericht, ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht, im Urteil mit zutreffender Begründung abgelehnt. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, das Kind habe bei seiner Aussage seiner Fantasie freien Lauf gelassen oder die Aussage könne überhaupt von der Fantasie des Zeugen beeinflußt sein, lagen ersichtlich nicht vor. Im Gegenteil wurden die Angaben des Zeugen durch andere objektivierte Feststellungen nachträglich bestätigt (vgl. UA S. 68; hierzu BGHSt 7, 82, 85; 8, 130, 132). Auch sonstige Besonderheiten, die Zweifel an der Aussagetüchtigkeit oder sonstigen Glaubwürdigkeit des Zeugen hätten begründen können, lagen ersichtlich nicht vor. Eine Abweichung von der früheren Aussage vor der Polizei in einem Sachpunkt, der nicht von herausragender Bedeutung für die Bewertung der Glaubwürdigkeit war, hier der Lage der Mutter zur Zeit der vom Zeugen beobachteten Fußtritte des Angeklagten - stellt eine solche Besonderheit nicht dar. Dasselbe gilt, jedenfalls bei Berücksichtigung des Gegenstands der Aussage und der inneren Einstellung des Zeugen gegenüber dem Angeklagten, für die ungünstigen familiären und häuslichen Verhältnisse, unter denen der Zeuge aufgewachsen war (zum Ganzen vgl. auch Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 699 bis 703).

7

Insgesamt hält der Schuldspruch der sachlichrechtlichen Überprüfung stand.

8

II.

Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils sowohl im Ausspruch über die erkannte Freiheitsstrafe wie über die Maßregel der Sicherungsverwahrung.

9

1.

Bei der Findung der konkreten Strafe hat das Schwurgericht die bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall nach § 226 Abs. 2 StGB vorliegt, erwogenen Gesichtspunkte nochmals herangezogen (UA S. 85). Zu ihnen gehört der nach der Auffassung des Schwurgerichts den Angeklagten belastende Umstand, daß dieser "Einsicht und selbstkritische Verarbeitung des Geschehens" gänzlich vermissen läßt (UA S. 84). Diese Erwägung läßt die Befürchtung begründet erscheinen, das Schwurgericht könne dem Angeklagten ein Verhalten in der Hauptverhandlung straferschwerend zur Last gelegt haben, das dieser für angezeigt hielt, um die von ihm eingenommene Verteidigungsposition (UA S. 41/42) nicht zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1977 - 3 StR 156/77, vom 13. Juli 1977 - 3 StR 226/77, vom 4. November 1980 - 1 StR 373/80, vom 2. Juli 1981 - 1 StR 178/81). Unter diesem Gesichtspunkt nicht unbedenklich erscheint auch die zum Nachteil des Angeklagten verwertete Erwägung, dieser habe in der Hauptverhandlung nicht gezeigt, "daß ihm der Vorfall vom 10. November 1984 wirklich leid tut" (UA S. 85. i. V. m. S. 84). Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

10

2.

Auch die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben.

11

Bei der Prüfung, ob "Rückfallverjährung" gegeben ist, hebt das Urteil (UA S. 86) auf die vom Angeklagten begangene gefährliche Körperverletzung vom 27. Juli 1963, wegen der er zu einer Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (UA S. 5), sowie auf die am 15. Januar 1970 tateinheitlich mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangene vorsätzliche Körperverletzung ab, die zu einer Verurteilung zu Geldstrafe geführt hatte. Der von Verwahrung freie Zeitraum von fünf Jahren muß jedoch zwischen den einzelnen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB relevanten, das heißt den zur Begründung der formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung herangezogenen Vortaten, für die Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verhängt worden sind, gewahrt sein (vgl. LK 9. Aufl. StGB § 66 Rdn. 38 i.V.m. § 48 Rdn. 27; SK-Horn § 66 Rdn. 9; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 66 Rdn. 12 i.V.m. § 48 Rdn. 7). Wenn § 66 Abs. 3 Satz 3 StGB i.d.F. des 23. StrÄndG vom 13. April 1986 (BGBl. I 393, 394) von einer früheren Tat sowie von einer ihr folgenden Tat spricht, die "außer Betracht bleibt", dann ist damit jeweils eine Tat gemeint, die ohne diese Ausnahmebestimmung für die Begründung der Anordnung von Bedeutung wäre (vgl. in ähnlichem Zusammenhang Koffka, JR 1973, 250, 252). Die danach maßgeblichen Taten sind die am 19. Februar 1963 begangene schwere Körperverletzung, wegen welcher der Angeklagte zu zwei Jahren Einzelfreiheitsstrafe verurteilt worden ist, sowie die am 19. Mai 1971 begangene Körperverletzung mit Todesfolge, die zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren geführt hat (UA S. 5 bis 7). Zwischen ihnen liegt eine Zeit von acht Jahren und drei Monaten. Das Urteil stellt nicht genau fest, welche Zeiten der Anstaltsverwahrung (§ 66 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 4 Satz 2 StGB a.F., § 66 Abs. 3 Satz 4 StGB n.F.) in diesen Zeitraum fallen. Auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen würde auch die Berücksichtigung aller möglicherweise in diese Zeit fallender Verbüßungszeiten, einschließlich der von Ersatzfreiheitsstrafen für verhängte Geldstrafen, in ihrer Gesamtheit nichts daran ändern, daß die von solcher Verwahrung freie Zeit, die zwischen den bezeichneten Straftaten liegt, die Dauer von fünf Jahren überschreitet. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann danach nicht bestehen bleiben. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen würde auch eine auf § 66 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung dieser Maßnahme ausscheiden, da § 66 Abs. 3 Satz 3 StGB n.F. (ebenso wie § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verb. mit § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB a.F.) auch für § 66 Abs. 2 StGB gilt.

Schmidt
Krauth
Zschockelt
Kutzer
Detter