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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.1977, Az.: 3 StR 156/77

Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen durch flüchtige Berührung der Brust über der Kleidung ; Begriff der "Erheblichkeit"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.1977
Aktenzeichen
3 StR 156/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mosbach - 20.01.1977

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen u.a.

Prozessführer

Versicherungsvertreter Helmut M. aus A.-S., geboren am ... 1925 in P.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 18. Mai 1977
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 20. Januar 1977

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe (Sonja) lediglich des versuchten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, §§ 22, 23 StGB) schuldig ist,

    2. 2.

      im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die zum Schuldspruch auf die Fälle II 2 und 3 der Urteilsgründe beschränkte Revision führt zu einer Änderung im ersten dieser Fälle. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Die Verurteilung wegen eines weiteren vollendeten Vergehens des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zum Nachteil der Tochter Sonja begegnet rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer stellt lediglich fest, der Angeklagte habe dem Mädchen über der Kleidung an die Brust gefaßt, um sie hierdurch zu weiteren geschlechtsbezogenen Handlungen anzuregen; die Tochter habe sich aber abgewandt und weitere Zudringlichkeiten unterbunden. Dieses Verhalten genügt zur Vollendung des Tatbestandes des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Die flüchtige Berührung der Brust über der Kleidung ist in aller Regel selbst dann noch keine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit, wenn sie auf Sinnenlust beruht oder ihr dienen soll (BGHSt 17, 280 [288]; BGH Beschluß vom 31. Januar 1974 - 4 StR 9/74 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1974, 545 f; BGH Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 606/73 - S. 4 f). Die Strafkammer nimmt eine Erheblichkeit in diesem Sinne gleichwohl deshalb an, weil das Berühren der Brust mit eindeutig geschlechtsbezogenen Annäherungsversuchen des Angeklagten verbunden gewesen sei (UA Bl. 13). Das ist rechtsfehlerhaft, weil UA Bl. 7 hiervon abweichend festgestellt ist, die Annäherungsversuche des Angeklagten seien "kurze Zeit später" unternommen worden. Sie können also nicht mit der körperlichen Zudringlichkeit "verbunden" gewesen sein. Das festgestellte Verhalten des Angeklagten ist jedoch als Versuch eines Vergehens nach §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 25 StGB zu werten. Ergänzende tatrichterliche Feststellungen sind nicht zu erwarten; der Senat kann daher den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 StPO selbst berichtigen."

2

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

3

Der Strafausspruch unterliegt über den Fall II 2 hinaus schon deshalb in vollem Umfang der Aufhebung, weil die allgemeinen Strafzumessungserwägungen auf Seite 14 der Urteilsausfertigung durchgreifenden Bedenken begegnen. Gegenüber den "Erfordernissen einer auf die Persönlichkeit des Angeklagten zugeschnittenen und dem Unrechtsgehalt seiner Straftaten gerecht werdenden Strafe" meint die Strafkammer bei der Abwägung der Zumessungsgesichtspunkte "der mit Recht in der Öffentlichkeit erhobenen Forderung, daß sämtliche Erziehungs- und Betreuungsverhältnisse ... von jeder sexuellen Einwirkung ... frei bleiben" müssen, das Übergewicht zugestehen zu sollen. Da es sich bei jener in der Öffentlichkeit erhobenen Forderung in Wahrheit um den Gesetz gewordenen Willen des Gesetzgebers handelt, wird damit die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes durch den Angeklagten als strafschärfender Umstand berücksichtigt. Das ist nicht zulässig (§ 46 Abs. 3 StGB). Ebensowenig durfte die Strafkammer zu Ungunsten des Angeklagten "das völlige Fehlen von Einsicht, Reue oder gar Wiedergutmachungsbemühungen" ins Gewicht fallen lassen. Denn ein Angeklagter, der die ihm zur Last gelegten Taten leugnet, kann derartige Gemütsbewegungen und Handlungen schlechterdings nicht an den Tag legen, wenn er seine Verteidigungsposition nicht gefährden will.

Schmidt
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth